Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für ein bestimmtes Vorhaben bis zu einer bestimmten Summe finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Er ist einzuholen, bevor eine Verpflichtung eingegangen wird. *
Der Verpflichtungskredit kann bewilligt werden als
- Rahmenkredit für ein Programm;
- Objektkredit für ein Einzelvorhaben;
- Zusatzkredit, wenn sich abzeichnet, dass der ursprüngliche Verpflichtungskredit nicht ausreicht.
Der Verpflichtungskredit umfasst alle Ausgaben für ein Vorhaben. Auf allfällige damit zusammenhängende Einnahmen ist hinzuweisen.
Der Verpflichtungskredit erhöht sich von der Preisbasis um die indexierte Teuerung bis zum Beginn der Leistungserbringung. Danach erhöht er sich um die Teuerung ab Beginn bis Abschluss der Leistungserbringung, sofern ein Teuerungsausgleich schriftlich vereinbart worden ist.
Die jährlichen Tranchen aus den Verpflichtungskrediten sind brutto in das Budget aufzunehmen.
Wer über einen Verpflichtungskredit verfügt, führt eine aktualisierte Kreditkontrolle.
Bei langfristigen oder unbefristeten Verpflichtungskrediten erfolgt mindestens alle fünf Jahre eine Zwischenabrechnung, die durch das zuständige Organ zu prüfen ist. *
Die Schlussabrechnung *
- erfolgt spätestens zwei Jahre nach Nutzungsbeginn oder Abschluss des Vorhabens;
- erfolgt umgehend, wenn ein Vorhaben aufgegeben wird;
- enthält, falls für später anfallende Abschlussarbeiten innerhalb der bewilligten Kreditlimite noch wesentliche Ausgaben anfallen werden, einen Hinweis auf ein neues Projekt mit der Zusatzbezeichnung «Fertigstellungskredit». Ein Fertigstellungskredit ist gemäss den Bestimmungen für den zugrunde liegenden Objektkredit zu führen und abzurechnen;
- enthält einen Hinweis, falls noch nicht alle Beiträge Dritter eingegangen sind.
Abgerechnete und durch das zuständige Organ geprüfte Verpflichtungskredite *
- bis zu 10 Mio. Franken werden im Anhang zur Jahresrechnung aufgeführt und durch die Legislative genehmigt;
- über 10 Mio. Franken werden mit einer separaten Vorlage der Legislative zur Genehmigung vorgelegt.