Verträge mit einer Ausgabensumme bis 20 000 Franken können einzeln unterzeichnet werden. Darüber sind sie kollektiv zu zweien zu unterzeichnen.
Unterschriften haben eigenhändig oder elektronisch gemäss den Vorgaben von Art. 14 des Obligationenrechts zu erfolgen.
Bis zu einer Ausgabensumme von 20 000 Franken kann für alltägliche oder dringende Geschäfte von der Schriftlichkeit abgesehen werden.
Für Verträge, die unmittelbare finanzielle Verpflichtungen des Kantons auslösen, gelten im eigenen Zuständigkeitsbereich und unter Vorbehalt abweichender Regelungen folgende Zeichnungsberechtigungen:
- bis 1000 Franken jede Mitarbeiterin oder jeder Mitarbeiter (einzeln);
- bis 20 000 Franken die Abteilungsleitung (einzeln);
- bis 150 000 Franken
- bis 500 000 Franken
- über 500 000 Franken der Regierungsrat.
Die Zeichnungsberechtigungen gemäss Abs. 4 Bst. a–d gelten auch für die Stellvertretungen der erwähnten Funktionen, wobei Stellvertretungen nicht mit ihren Stellvertretungen unterzeichnen.
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann in begründeten Fällen Abweichungen von Abs. 4 Bst. a–d bis 500 000 Franken bewilligen und publiziert diese auf der Website des Kantons.