Diese Verordnung regelt die Errichtung eines Stützungsfonds im Sinne von à fonds perdu-Beiträgen als Auffangnetz für vor dem 1. März 2020 gegründete Einzelunternehmen, Selbständigerwerbende und kleine Unternehmen bis 18 Vollzeitäquivalente (ohne Lernende) mit Steuerdomizil oder Geschäftsbetrieb beziehungsweise Betriebsstätte im Kanton Zug, deren existentielle Bedürfnisse durch die bereits existierenden Massnahmen auf Bundes- und Kantonsebne nicht abgedeckt sind.
Die über den Stützungsfonds gewährten Beiträge werden subsidiär und ergänzend zu den anderen Massnahmen auf Bundes- und Kantonsebene ausgerichtet.