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612.11

Verordnung zur Errichtung eines Stützungsfonds in Folge des Coronavirus

(COVID-19-Stützungsfondsverordnung)

Vom 7. April 2020 (Stand 10. April 2020)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG) vom 31. August 2006[1] und § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG) vom 29. Oktober 1998[2],

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die Errichtung eines Stützungsfonds im Sinne von à fonds perdu-Beiträgen als Auffangnetz für vor dem 1. März 2020 gegründete Einzelunternehmen, Selbständigerwerbende und kleine Unternehmen bis 18 Vollzeitäquivalente (ohne Lernende) mit Steuerdomizil oder Geschäftsbetrieb beziehungsweise Betriebsstätte im Kanton Zug, deren existentielle Bedürfnisse durch die bereits existierenden Massnahmen auf Bundes- und Kantonsebne nicht abgedeckt sind.

Die über den Stützungsfonds gewährten Beiträge werden subsidiär und ergänzend zu den anderen Massnahmen auf Bundes- und Kantonsebene ausgerichtet.

Art. 2 Bemessung des Stützungsfonds

Für die Ausrichtung von Beiträgen zu Lasten des Stützungsfonds stehen maximal 20 Millionen Franken zur Verfügung.

Art. 3 Operative Umsetzung

Für die operative Umsetzung ist die Finanzdirektion zuständig.

Die Finanzdirektion:

  1. erlässt, in Abstimmung mit der Volkswirtschaftsdirektion, die erforderlichen Regelungen, insbesondere die Beitragsvoraussetzungen und den Umsetzungsplan;
  2. richtet eine Anlaufstelle ein;
  3. stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare online zur Verfügung;
  4. setzt für die Prüfung und die Beurteilung der Gesuche eine Prüfungs- und eine Entscheidungskommission ein; und
  5. erstattet dem Regierungsrat regelmässig in geeigneter Form Bericht.

Die Prüfungskommission gemäss Abs. 2 Bst. d setzt sich aus ausserkantonalem Fachpersonal zusammen.

Der Entscheidungskommission gemäss Abs. 2 Bst. d gehören die Direktionsvorstehenden der Finanzdirektion und der Volkswirtschaftsdirektion, die Leitung des Amts für Wirtschaft und Arbeit sowie des Direktionssekretariats der Finanzdirektion an.

Art. 4 Einreichung des Gesuchs

Aus dem Stützungsfonds werden Beiträge auf Gesuch hin gewährt. Die Beitragsgesuche sind der Anlaufstelle ausschliesslich auf elektronischem Weg einzureichen.

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bestätigt in geeigneter Form, dass alle Angaben im eingereichten Formular vollständig und wahr sind. Bei Missbrauch sind die bereits gewährten Beiträge zurückzuerstatten und es kann eine Umtriebsentschädigung von 1000 Franken erhoben werden.

Damit die gemachten Angaben überprüft werden können, entbindet die Gesuchsstellerin oder der Gesuchsteller die zuständigen Amtsstellen des Kantons sowie die gemäss Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus kreditgebenden Banken von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis.

Art. 5 Prüfung des Gesuchs

Die Anlaufstelle überprüft die eingereichten Gesuche auf Vollständigkeit und formelle Korrektheit.

Die Prüfungskommission prüft die formal korrekten Gesuche materiell und bereitet die Anträge zuhanden der Entscheidungskommission mit einer Empfehlung zum Beschluss vor.

Die Entscheidungskommission entscheidet aufgrund der gemäss § 3 Abs. 2 von der Finanzdirektion erlassenen Regelungen über Beiträge zu Lasten des Stützungsfonds. Ablehnende Entscheide werden summarisch begründet.

Es besteht kein Anspruch auf Ausrichtung eines Beitrags.

Art. 6 Beitragshöhe

Zu Lasten des Stützungsfonds werden pro Gesuch maximal Beiträge in der Höhe von 10 000 Franken für einen Monat gewährt, welche 80 Prozent der von der Entscheidungskommission berücksichtigten negativen finanziellen Auswirkungen des Coronavirus nicht überschreiten dürfen.

Art. 7 Rückzahlung der Beiträge

Sollte der Bund seine Massnahmen für diejenigen Fälle ausbauen, für welche die Gesuchsstellenden Beiträge aus dem Stützungsfonds des Kantons Zug erhalten haben, sind sie verpflichtet, die ausgerichteten Stützungsfondsbeiträge in der Höhe der durch die angepassten Massnahmen auf Bundesebene zugeflossenen Beiträge zurückzuerstatten.

Egress

GS 2020/012

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
07.04.2020 10.04.2020 Erlass Erstfassung GS 2020/012

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 07.04.2020 10.04.2020 Erstfassung GS 2020/012