Diese Richtlinien erläutern die Anspruchsberechtigung, den Ablauf der Gesuchseingabe, den Inhalt der Gesuche sowie das Verfahren der Gesuchsprüfung für wohltätige und gemeinnützige Organisationen aus dem Kultur-, Sozial- und Bildungsbereich sowie aus weiteren Bereichen.
612.142
Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen im Kultur-, Sozial- und Bildungsbereich sowie in weiteren Bereichen gemäss der Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung) vom 7. April 2020 (BGS 612.14)
Präambel
gestützt auf § 4 Abs. 2 Bst. a der Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung) vom 7. April 2020[1],
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Art. 2 Anspruchsberechtigung
Die Anspruchsberechtigung richtet sich grundsätzlich nach den regulären Vorgaben des Kantons und der jeweils zuständigen Direktion im Bereich des Lotteriefonds.
Weiter muss glaubhaft gemacht werden, dass zwischen dem geltend gemachten finanziellen Schaden ein Kausalzusammenhang mit den Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus besteht.
Schliesslich müssen die finanziellen Einbussen für die jeweiligen Organisationen ein bedrohliches Ausmass annehmen bzw. muss eine ausserordentliche Betroffenheit vorliegen.
Art. 3 Subsidiarität
Beiträge werden nur subsidiär zu anderen Beiträgen des Bundes und des Kantons im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ausgerichtet.
Insbesondere folgende Beiträge gehen vor:
- Beiträge des Kantons gestützt auf die Verordnung zur Umsetzung der Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur) vom 16. April 2020[2];
- Beiträge des Kantons an abgesagte Veranstaltungen gestützt auf den Regierungsratsbeschluss vom 7. April 2020 betreffend Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) – Umgang mit den Beiträgen für Angebote, die wegen der Corona-Pandemie reduziert, verschoben oder abgesagt werden.
Art. 4 Gesuchseingabe
Gesuche können bis zum 30. November 2022 eingereicht werden. Sie sind elektronisch mittels der auf der Website der für die Bearbeitung der Gesuche zuständigen Direktion aufgeschalteten Formulare einzureichen. *
Art. 5 Inhalt des Gesuchs
Gesuche müssen vollständig ausgefüllt eingereicht werden. Es sind sämtliche relevanten Informationen anzugeben sowie die im Gesuchsformular geforderten Unterlagen einzureichen.
Unvollständige Gesuche sind innert der von der zuständigen Direktion angegebenen Frist zu vervollständigen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
Art. 6 Verfahren
Die Gesuche werden in einem ersten Schritt formal auf die Anspruchsberechtigung geprüft. Im Anschluss werden formal zugelassene Gesuche inhaltlich geprüft.
Anträge mit einer Beitragssumme, welche über der Zuständigkeitsgrenze der jeweiligen Direktion liegt, werden dem Regierungsrat zur Entscheidung vorgelegt.
Art. 7 Vollzug
Der Vollzug obliegt der jeweils für die betreffenden Gesuche zuständigen Direktion.
Die Zahlungsaufträge sind wie folgt zu kontieren: AD3400.0001 «Massnahmen Coronavirus (COVID-19) - ohne Kultur und Sport».
Nebst dem Vollzug ihrer eigenen Gesuche ist die Direktion für Bildung und Kultur für die Koordination der Kontierung mit den anderen Direktionen sowie für das Controlling betreffend den Lotteriefonds verantwortlich.
Art. 8 Kein Rechtsanspruch
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 20.07.2020 | 25.07.2020 | Erlass | Erstfassung | GS 2020/045 |
| 21.01.2021 | 30.01.2021 | § 4 Abs. 1 | geändert | GS 2021/006 |
| 04.04.2022 | 09.04.2022 | § 4 Abs. 1 | geändert | GS 2022/019 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 20.07.2020 | 25.07.2020 | Erstfassung | GS 2020/045 |
| § 4 Abs. 1 | 21.01.2021 | 30.01.2021 | geändert | GS 2021/006 |
| § 4 Abs. 1 | 04.04.2022 | 09.04.2022 | geändert | GS 2022/019 |