Härtefallmassnahmen können auf Gesuch hin gewährt werden für Unternehmen in Rechtsform eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person, sofern sie die Anforderungen nach dem 2. Abschnitt der Verordnung über die Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 25. November 2020 (Covid-19-Härtefallverordnung) erfüllen und am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im Kanton Zug hatten. *
In Abweichung von Art. 5 der Covid-19-Härtefallverordnung haben Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken zu belegen, dass der zu berücksichtigende Umsatz unter 80 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken sowie Unternehmen mit mindestens einer Zweigniederlassung in einem anderen Kanton und ohne operative Geschäftstätigkeit im Kanton Zug gelten die Regelungen gemäss Covid-19-Härtefallverordnung. *
In Ergänzung zu den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 haben die Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken kumulativ zu belegen oder zu bestätigen, dass: *
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- sie eine Kontobeziehung bei einer Schweizer Bank gemäss Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 unterhalten;
- sie am 15. März 2020 keine Rückstände über die ordentlichen Zahlungsfristen hinaus bei der Bezahlung von Steuerschulden gegenüber Bund, Kantonen oder Gemeinden oder bei der Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen hatten; und
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- Bund, Kantone oder Gemeinden insgesamt nicht zu mehr als zehn Prozent an ihrem Kapital beteiligt sind.
Wird die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss obiger Bst. b) bis e) nicht vollständig in geeigneter Form belegt beziehungsweise bestätigt, gelten die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Härtefallmassnahmen als nicht erfüllt.
Personen- und Kapitalgesellschaften mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken und operativer Geschäftstätigkeit im Kanton Zug haben zusammen mit dem Gesuch die Namen und Adressen von allfälligen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder Aktionärinnen und Aktionären anzugeben, welche jeweils einzeln über Anteile im Umfang von mindestens 30 Prozent des Gesellschaftskapitals verfügen. Die finanzielle Situation dieser Gesellschafterinnen und Gesellschafter beziehungsweise Anteilseignerinnen und Anteilseigner wird bei der Prüfung der Vermögens- und Kapitalsituation, insbesondere bei der Feststellung, ob die nötigen Massnahmen zum Schutz der Liquidität und der Kapitalbasis des Unternehmens ergriffen worden sind, angemessen berücksichtigt. *
Die Unternehmen haben zudem im Gesuchsformular allfällig gewährte Mieterlasse, Mietreduktionen, Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit COVID-19 oder andere damit zusammenhängende Entschädigungen oder Erleichterungen aufzuführen. Diese können bei der Berechnung des Umsatzrückgangs angemessen berücksichtigt werden. Erhaltene Entschädigungen für Kurzarbeit, Covid-Erwerbsersatz sowie Leistungen aus dem kantonalen Stützungsfonds werden an den zu berücksichtigenden Umsatz angerechnet. *