Diese Verordnung regelt die Unterstützung von Unternehmen im Kanton Zug im Sinn von Art. 12 des Covid-19-Gesetzes[4], die in den Monaten Januar bis Juni 2022 aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Hotellerie, Fitness und Sport, Event, Reisen sowie Schausteller.
Die Härtefallmassnahmen werden subsidiär und ergänzend zu den anderen Massnahmen auf Bundes- und Kantonsebene ausgerichtet.
Die Härtefallmassnahmen kompensieren einzig systemisch bedingte Ausfälle aufgrund behördlicher Covid-19-bedingten Auflagen.