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612.19

Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022

(COVID-19-Härtefallverordnung 2022)

Vom 1. März 2022 (Stand 2. März 2022)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Zug vom 31. Januar 1894[1], Art 12 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020[2] und Art. 11 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 vom 2. Februar 2022[3],

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die Unterstützung von Unternehmen im Kanton Zug im Sinn von Art. 12 des Covid-19-Gesetzes[4], die in den Monaten Januar bis Juni 2022 aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Hotellerie, Fitness und Sport, Event, Reisen sowie Schausteller.

Die Härtefallmassnahmen werden subsidiär und ergänzend zu den anderen Massnahmen auf Bundes- und Kantonsebene ausgerichtet.

Die Härtefallmassnahmen kompensieren einzig systemisch bedingte Ausfälle aufgrund behördlicher Covid-19-bedingten Auflagen.

Art. 2 Rahmenkredite

Für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen stehen die vom Kantonsrat genehmigten Rahmenkredite betreffend Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefälle) zur Verfügung.

Art. 3 Operative Umsetzung

Für die operative Umsetzung ist die Finanzdirektion zuständig. Sie kann hierzu Dritte beiziehen.

Die Finanzdirektion:

  1. erlässt, in Abstimmung mit der Volkswirtschaftsdirektion, die erforderlichen Regelungen;
  2. schliesst mit dem SECO die erforderlichen Verträge ab;
  3. richtet eine Auskunftsstelle ein;
  4. stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare zur Verfügung;
  5. setzt für die Beurteilung der Gesuche eine Entscheidungskommission ein;
  6. ist für die Berichterstattung und die Rechnungsstellung an den Bund zuständig;
  7. ist für den Abschluss der Verträge mit den Unternehmen zuständig;
  8. ist für die Auszahlung der nicht rückzahlbaren Beiträge zuständig;
  9. ist für die Missbrauchsbekämpfung zuständig; und
  10. erstattet dem Regierungsrat in geeigneter Form Bericht.

Der Entscheidungskommission gemäss Abs. 2 Bst. e) gehören die Direktionsvorstehenden der Finanzdirektion und der Volkswirtschaftsdirektion, die Leitung des Amts für Wirtschaft und Arbeit sowie des Direktionssekretariats der Finanzdirektion an.

Art. 4 Anspruchsvoraussetzungen

Härtefallmassnahmen können auf Gesuch hin gewährt werden für Unternehmen, welche kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Erfüllen der Anforderungen nach dem 2. Abschnitt der Covid-19-Härtefallverordnung 2022[5], wobei sie insbesondere gegenüber dem Kanton belegen müssen, dass ein Umsatzrückgang von mindestens 40 Prozent gegenüber dem Referenzumsatz vorliegt;
  2. Sitz am 1. Oktober 2020 im Kanton Zug und
  3. Bezug von Leistungen aus dem erweiterten Härtefallprogramm 2021 des Kantons Zug («Booster»).

In Ergänzung zu den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 haben die Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken kumulativ zu belegen oder zu bestätigen, dass:

  1. sie eine Kontobeziehung bei einer Schweizer Bank gemäss Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934[6] unterhalten und
  2. sie im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung keine Rückstände über die ordentlichen Zahlungsfristen hinaus bei der Bezahlung von Steuerschulden gegenüber Bund, Kantonen oder Gemeinden haben.

Wird die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss obiger Bst. a) und b) nicht vollständig in geeigneter Form belegt beziehungsweise bestätigt, gelten die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Härtefallmassnahmen als nicht erfüllt.

Wenn das Unternehmen die Geschäftstätigkeit offensichtlich nicht weiterführen wird, gelten die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Härtefallmassnahmen als nicht erfüllt.

Art. 5 Bemessung und Höchstgrenzen

Die Bemessung und Höchstgrenzen für die Unterstützung von Unternehmen richten sich nach den Bestimmungen der Covid-19-Härtefallverordnung 2022[7].

Art. 6 Auszahlung

Die Auszahlung der prospektiv gewährten nicht rückzahlbaren Beiträge erfolgt in monatlichen Tranchen. Die weiteren Tranchen werden nur vollumfänglich ausbezahlt, sofern folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  1. allfällige durch den Kanton festgelegte Auflagen wurden vollumfänglich erfüllt;
  2. die Rahmenkredite gemäss Kantonsratsbeschluss betreffend Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19- Epidemie (COVID-19-Härtefälle) reichen auch für die vollständige Auszahlung der in Aussicht gestellten weiteren Tranchen und
  3. das Unternehmen erfüllt die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Härtefallmassnahmen auch im Zeitpunkt der Auszahlung der weiteren Tranchen.

Art. 7 Abweichende Regelungen

Die Finanzdirektion kann, mit Zustimmung der Volkswirtschaftsdirektion, bei Vorliegen substanziell veränderter Rahmenbedingungen von dieser Verordnung abweichende Regelungen festlegen.

Die Finanzdirektion und die Volkswirtschaftsdirektion orientieren den Regierungsrat unverzüglich über abweichende Regelungen.

Art. 8 Einreichung des Gesuchs

Härtefallmassnahmen werden auf Gesuch hin gewährt. Die Gesuche sind mit dem entsprechenden Formular und den verlangten Beilagen ausschliesslich auf elektronischem Weg einzureichen. Auf anderweitig eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.

Gesuche können bis am 31. März 2022 eingereicht werden. Die Finanzdirektion kann, mit Zustimmung der Volkswirtschaftsdirektion, die Einreichefrist generell verlängern.

Das Unternehmen hat in geeigneter Form zu bestätigen, dass alle Angaben im eingereichten Formular vollständig und wahr sind. Im Sinne einer Missbrauchsbekämpfung können die mit den Gesuchsunterlagen gemachten Angaben überprüft werden. Bei Missbrauch sind die bereits gewährten Leistungen zurückzuerstatten und es kann eine Umtriebsentschädigung von maximal 5000 Franken erhoben werden. Unrichtige oder unvollständige Angaben können zusätzlich eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen.

Damit die gemachten Angaben überprüft werden können, entbindet das Unternehmen die zuständigen Amtsstellen, von diesen zugezogene Dritte sowie die im Gesuchsformular oder in den Beilagen aufgeführten Banken von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis.

Art. 9 Prüfung des Gesuchs

Die Gesuche werden formal und materiell geprüft. Hierzu können automatisierte Verfahren angewendet werden.

Der Entscheid erfolgt aufgrund der geltenden Regelungen über die Ausrichtung von Härtefallmassnahmen. Ablehnende Entscheide werden summarisch begründet.

Es besteht kein Anspruch auf die Ausrichtung von Härtefallmassnahmen. Der Entscheid ist endgültig.

Egress

GS 2022/013

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
01.03.2022 02.03.2022 Erlass Erstfassung GS 2022/013

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 01.03.2022 02.03.2022 Erstfassung GS 2022/013