Für die finanzielle Unterstützung von Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 im Sinne von Art. 12 des Covid-19-Gesetzes[5] besonders betroffen sind (Härtefälle), stehen für die Ausrichtung von rückzahlbaren Darlehen und für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen (à fonds perdu) insgesamt maximal 66,1 Millionen Franken im Rahmen des ersten und des zweiten Teils des Härtefallprogramms des Bundes zur Verfügung.
Der Beschluss gemäss § 1 Abs. 1 steht unter dem Vorbehalt der entsprechenden Beschlüsse des Bundes. Sollte der zweite Teil der Finanzhilfen auf Bundesebene nicht zustande kommen, reduziert sich die Summe von maximal 66,1 Millionen Franken auf maximal 44 Millionen Franken.
Der Regierungsrat regelt abstützend auf die bundesrechtlichen Erlasse das Nähere in einer Verordnung, insbesondere die konkrete Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen, die Definition der Anspruchskriterien, das Eingabeverfahren und den Entscheidungsprozess.