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613.16

Kantonsratsbeschluss betreffend Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie

(Covid-19-Härtefälle)

Vom 17. Dezember 2020 (Stand 1. Dezember 2020)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung[1], Art. 12 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für die Verordnungen des Bundesrats zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020[2], Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) vom 25. November 2020[3] und § 28 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG) vom 31. August 2006[4],

beschliesst:

Art. 1

Für die finanzielle Unterstützung von Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 im Sinne von Art. 12 des Covid-19-Gesetzes[5] besonders betroffen sind (Härtefälle), stehen für die Ausrichtung von rückzahlbaren Darlehen und für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen (à fonds perdu) insgesamt maximal 66,1 Millionen Franken im Rahmen des ersten und des zweiten Teils des Härtefallprogramms des Bundes zur Verfügung.

Der Beschluss gemäss § 1 Abs. 1 steht unter dem Vorbehalt der entsprechenden Beschlüsse des Bundes. Sollte der zweite Teil der Finanzhilfen auf Bundesebene nicht zustande kommen, reduziert sich die Summe von maximal 66,1 Millionen Franken auf maximal 44 Millionen Franken.

Der Regierungsrat regelt abstützend auf die bundesrechtlichen Erlasse das Nähere in einer Verordnung, insbesondere die konkrete Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen, die Definition der Anspruchskriterien, das Eingabeverfahren und den Entscheidungsprozess.

Art. 2

Für die finanzielle Unterstützung von Unternehmen, welche die Voraussetzungen von Art. 12 des Covid-19-Gesetzes[6] sowie der Covid-19-Härtefallverordnung[7] bis auf das Kriterium des Umsatzrückgangs vollumfänglich erfüllen und welche von den vom Bundesrat oder vom Regierungsrat ab Dezember 2020 bis Ende Januar 2021 zusätzlich angeordneten nationalen oder kantonalen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie besonders betroffen sind, stehen in Ergänzung zu § 1 für die Ausrichtung von rückzahlbaren Darlehen und für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen (à fonds perdu) zusätzlich insgesamt maximal 15 Millionen Franken zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass der Jahresumsatz 2020 des Unternehmens im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 80 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt.

Allfällige in diesem Zusammenhang zusätzlich ausgerichtete Finanzhilfen des Bundes werden an den Jahresumsatz 2020 angerechnet.

Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

Art. 3

Sollte der Bund die finanzielle Unterstützung von Unternehmen im Sinne von Art. 12 des Covid-19-Gesetzes[8] künftig erhöhen oder ausweiten, wird der Regierungsrat ermächtigt, die Rahmenkredite gemäss § 1 und § 2 entsprechend zu erhöhen und das Nähere in einer Verordnung zu regeln.

Vor einer Erhöhung der Rahmenkredite ist die Staatswirtschaftskommission anzuhören.

Diese Ermächtigung ist befristet bis am 28. Februar 2021.

Egress

GS 2021/010

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
17.12.2020 01.12.2020 Erlass Erstfassung GS 2021/010

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 17.12.2020 01.12.2020 Erstfassung GS 2021/010