Lexipedia

632.1

Steuergesetz

Vom 25. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2026)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 15 und § 74 der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894[1]*

beschliesst:

Art. 1 Steuerarten

Der Kanton, die Einwohner-, die Bürger- sowie die römisch-katholischen und die evangelisch-reformierte Kirchgemeinden erheben jährlich Steuern wie folgt:

  1. Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen,
  2. Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen,
  3. Quellensteuern auf dem Einkommen von bestimmten natürlichen und juristischen Personen.

Der Kanton erhebt eine Erbschafts- und Schenkungssteuer gemäss den §§ 172 ff., deren Ertrag den Einwohnergemeinden zufällt.

Die Einwohnergemeinden erheben gemäss den §§ 187 ff. Grundstückgewinnsteuern. Sie können Hundesteuern erheben.

Art. 2 Steuerfuss

Die Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern, die aufgrund der in diesem Gesetz festgelegten Steuersätze berechnet werden, gelten als einfache Steuer und basieren auf einem Steuerfuss von 100 Prozent.

Der gesetzliche Steuerfuss für die Kantonssteuer beträgt 82 Prozent der einfachen Steuer. Der Kantonsrat kann den gesetzlichen Steuerfuss jeweils für ein Budgetjahr erhöhen oder herabsetzen. Ein solcher Beschluss bedarf der einmaligen Beratung. Er unterliegt dem fakultativen Referendum. Bei Ablehnung eines solchen Beschlusses durch das Volk gilt für das betreffende Budgetjahr der Steuerfuss des Vorjahres.

In Abweichung von Abs. 2 beträgt der Steuerfuss für die Steuerjahre 2021 bis 2023 80 Prozent der einfachen Steuer. *

In Abweichung von Abs. 2 beträgt der Steuerfuss für die Steuerjahre 2026 bis 2029 78 Prozent der einfachen Steuer. *

… *

Anwendbar sind bei den natürlichen Personen die am Ende des Kalenderjahres bzw. bei den juristischen Personen am Ende des Geschäftsjahres geltenden Steuerfüsse.

Art. 2bis * Gleichstellung eingetragener Partnerschaften

Die Stellung eingetragener Partnerinnen und Partner im Sinne des eidgenössischen Partnerschaftsgesetzes entspricht in diesem Gesetz und seinen Ausführungsvorschriften derjenigen von Eheleuten.

1. Kantonssteuern

1.1. Besteuerung natürlicher Personen

1.1.1. Steuerpflicht

Art. 3 Persönliche Zugehörigkeit

Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.

Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.

Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier ungeachtet vorübergehender Unterbrechung

  1. während mindestens 30 Tagen aufhält und eine Erwerbstätigkeit ausübt oder
  2. während mindestens 90 Tagen aufhält und keine Erwerbstätigkeit ausübt.

Art. 4 Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie

  1. im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten;
  2. an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
  3. mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit für entsprechende Einkünfte steuerpflichtig, wenn sie

  1. im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;
  2. als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen;
  3. Gläubigerinnen und Gläubiger oder Nutzniessende von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
  4. im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln;
  5. Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einer oder einem Arbeitgebenden oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden;
  6. Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten;
  7. für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeugs oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einer oder einem Arbeitgebenden mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffs.

Art. 5 Umfang der Steuerpflicht

Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die gemäss diesem Gesetz eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu den andern zugerischen Gemeinden, zu andern Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus ausländischen Betriebsstätten mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättestaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnen diese Betriebsstätten in den folgenden sieben Geschäftsjahren Gewinne, so erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. In den übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften von Doppelbesteuerungsabkommen. *

Im interkommunalen Verhältnis werden die Einkünfte aus einer ausserhalb der Wohnsitzgemeinde gelegenen Einzelunternehmung oder einfachen Gesellschaft je zur Hälfte der Wohnsitzgemeinde und der Sitzgemeinde zugewiesen. *

Steuerpflichtige Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteuern. *

Art. 6 Steuerberechnung bei beschränkter Steuerpflicht

Steuerpflichtige Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten vorbehältlich Abs. 2 die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht. Die steuerfreien Beträge werden anteilsmässig gewährt.

Steuerpflichtige Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Einkommen und dem im Kanton gelegenen Vermögen entspricht.

Werden die für die Satzbestimmung erforderlichen Angaben über das Gesamteinkommen und das Gesamtvermögen nicht gemacht, erfolgt die Besteuerung in der Regel zu den Maximalsätzen. Steuerfreibeträge werden nicht gewährt.

Art. 7 Steuererleichterung für Unternehmen

Der Regierungsrat kann nach Anhörung der betroffenen Gemeinde ausnahmsweise für Unternehmen, die neu eröffnet werden, für das Eröffnungsjahr und für höchstens neun folgende Jahre gezielte Steuererleichterungen gewähren.

Voraussetzung bildet ein besonderes öffentliches und gesamtwirtschaftliches Interesse an der Unternehmenstätigkeit.

Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit eines Unternehmens, das bereits im Kanton besteuert wird, kann einer Neueröffnung gleichgestellt werden.

Der Regierungsrat regelt in der Vollziehungsverordnung die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung von Steuererleichterungen. Die Steuererleichterungen sind zu widerrufen, wenn die Bedingungen nicht erfüllt werden.

Art. 8 Eheleute; Kinder unter elterlicher Sorge

Einkommen und Vermögen der Eheleute, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.

Leben Eheleute in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, hat jedoch nur ein Eheteil seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton, während der andere Eheteil in einem andern Kanton wohnt, richtet sich die Steuerpflicht des im Kanton wohnhaften Eheteils nach den Grundsätzen des Bundesrechtes über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wohnt der andere Eheteil im Ausland, ist der im Kanton wohnhafte Eheteil für sein gesamtes Einkommen und Vermögen steuerpflichtig; vorbehalten bleiben auch in diesen Fällen die auf eine ausserkantonale Liegenschaft oder Betriebsstätte entfallenden Einkommens- und Vermögenswerte oder eine Einschränkung durch ein Doppelbesteuerungsabkommen. Für den Steuersatz ist unter Anwendung des Verheiratetentarifs und der Sozialabzüge für Verheiratete auf das gesamte eheliche Einkommen und Vermögen abzustellen.

Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden, der Inhaberin oder dem Inhaber dieser elterlichen Sorge zugerechnet. Bei Kindern unter gemeinsamer Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern erfolgt die Zurechnung bei demjenigen Elternteil, dem der Kinderabzug im Sinn von § 33 Abs. 1 Ziff. 2 zusteht. Vorbehalten bleibt das Erwerbseinkommen, für welches das minderjährige Kind selbstständig besteuert wird. *

Art. 9 Erbengemeinschaften

Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften werden den Erbenden oder Bedachten anteilsmässig zugerechnet.

Ist die Erbfolge ungewiss, wird die Erbengemeinschaft als Ganzes nach den Bestimmungen und zum Tarif für ledige Steuerpflichtige (Grundtarif) für Einkommen und Vermögen besteuert.

Art. 10 Personengesellschaften

Einkommen und Vermögen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften werden den einzelnen Teilhabenden sowie Kommanditärinnen und Kommanditären anteilmässig zugerechnet.

Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.

Art. 10bis * Kollektive Kapitalanlagen

Das Einkommen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) wird den Anlegern anteilsmässig zugerechnet; ausgenommen hievon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.

Art. 11 * Beginn und Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tage, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt.

Die Steuerpflicht endet mit dem Tode oder dem Wegzug der steuerpflichtigen Person aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.

Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz besteht die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode ihren Wohnsitz hat. Kapitalleistungen gemäss § 37 sind jedoch im Kanton steuerbar, in dem die steuerpflichtige Person zum Zeitpunkt der Fälligkeit ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. *

Eine Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem andern Kanton als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. In diesem Fall wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer dieser Zugehörigkeit vermindert. Im Übrigen werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.

Art. 12 Steuernachfolge

Stirbt die steuerpflichtige Person, so treten die Erbenden in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die von der Erblasserin oder vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile mit Einschluss der Vorempfänge.

Der überlebende Eheteil haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.

Die überlebenden eingetragenen Partnerinnen und Partner haften mit ihrem Erbteil und dem Betrag, den sie aufgrund eines Vermögensvertrages im Sinne des eidgenössischen Partnerschaftsgesetzes erhalten haben. *

Art. 13 Haftung

Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleute haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Eheteil haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt.

Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden.

Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:

  1. die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrage des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;
  2. die in der Schweiz wohnenden Teilhabenden an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhabenden;
  3. die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrage des Reinerlöses, wenn die steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.

Die mit der Erbschaftsverwaltung oder der Willensvollstreckung beauftragten Personen haften bei Grobfahrlässigkeit oder Vorsatz solidarisch mit der Steuernachfolgerin oder dem Steuernachfolger für die Steuer der Erblasserin oder des Erblassers bis zum Betrag, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt.

Art. 14 Besteuerung nach dem Aufwand

Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie *

  1. nicht das Schweizer Bürgerrecht haben;
  2. erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt steuerpflichtig (§ 3) sind; und
  3. in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllen. *

Die Steuer, die an die Stelle der Einkommenssteuer tritt, wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen: *

  1. einem durch den Regierungsrat festgelegten Mindestbetrag;
  2. für steuerpflichtige Personen mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des Verkehrsmietwerts;
  3. für die übrigen steuerpflichtigen Personen ohne eigenen Haushalt: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts nach § 3.

Die Steuer, die an die Stelle der Vermögenssteuer tritt, bemisst sich nach einem steuerbaren Vermögen, das mindestens dem Zwanzigfachen der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3 Bst. a bis c entspricht. *

Die Steuern werden nach den ordentlichen Steuertarifen bei der Einkommens- und der Vermögenssteuer berechnet. *

Die Steuer nach dem Aufwand muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der nach den ordentlichen Tarifen berechneten Einkommens- und Vermögenssteuern vom gesamten Bruttobetrag *

  1. des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften;
  2. der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;
  3. des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften;
  4. der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften;
  5. der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen;
  6. der Einkünfte, für welche die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.

Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur nach den in Abs. 6 bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen. *

Art. 14bis * Steuerbefreiung

Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007[2] (GSG) werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.

1.1.2. Einkommenssteuer

1.1.2.1. Steuerbare Einkünfte

Art. 15 Allgemeines

Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.

Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.

Art. 16 Unselbstständige Erwerbstätigkeit – Grundsatz *

Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile. *

Die von den Arbeitgebenden getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Abs. 1 dar. *

Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des oder der Arbeitgebenden werden nach § 37 besteuert.

Art. 16a * Unselbstständige Erwerbstätigkeit – Mitarbeiterbeteiligungen

Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:

  1. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, welche die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeitenden abgibt;
  2. Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Bst. a.

Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.

Art. 16b * Unselbstständige Erwerbstätigkeit – Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen

Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert, vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.

Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.

Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung, vermindert um den Ausübungspreis.

Art. 16c * Unselbstständige Erwerbstätigkeit – Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen

Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.

Art. 16d * Unselbstständige Erwerbstätigkeit – Anteilmässige Besteuerung

Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen (§ 16b Abs. 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilmässig im Verhältnis zwischen der gesamten und der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.

Art. 17 Selbstständige Erwerbstätigkeit – Grundsatz

Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit.

Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist § 59a sinngemäss anwendbar. *

Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; gleiches gilt für die Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt.

Für steuerpflichtige Personen, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt § 59 sinngemäss.

Die Gewinne aus der Veräusserung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke des Geschäftsvermögens werden den steuerbaren Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet. Vorbehalten bleibt § 27. § 196 Abs. 3 gilt sinngemäss.

Art. 18 * Selbstständige Erwerbstätigkeit – Umwandlung, Zusammenschlüsse, Teilungen

Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

  1. bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;
  2. bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person;
  3. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von § 62 Abs. 1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.

Bei einer Umstrukturierung nach § 18 Abs. 1 Bst. b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den §§ 144 ff. nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung folgenden fünf Jahren Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.

Art. 18bis * Selbstständige Erwerbstätigkeit – Aufschubstatbestände

Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, so kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben.

Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebes gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.

Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erbenden fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erbenden bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erbenden die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.

Art. 18ter * Selbstständige Erwerbstätigkeit – Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens

Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.

Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.

Art. 19 Bewegliches Vermögen

Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:

  1. Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;
  2. Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskontobligationen), die der Inhaberin oder dem Inhaber anfallen;
  3. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen usw.). Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Verrechnungssteuer an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahre als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht;
  4. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
  5. Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;
  6. Einkünfte aus immateriellen Gütern.

Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. *

Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhaberinnen und Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Vorbehalten bleibt Absatz 4. *

Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 3 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. *

Absatz 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen: *

  1. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach § 62 Absatz 1 Buchstabe c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach § 62 Absatz 1 Buchstabe d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
  2. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder einer Umstrukturierung nach § 62 Absatz 1 Buchstabe b und § 62 Absatz 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
  3. im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.

Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden. *

Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen. *

Abs. 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Art. 653s ff. des Obligationenrechts (OR)[3] geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen. *

Art. 19bis * Besondere Fälle

Als Vermögensertrag im Sinne von § 19 Absatz 1 Buchstabe c gilt auch:

  1. der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung der veräussernden Person, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird bei der veräussernden Person gegebenenfalls im Verfahren nach §§ 144 Absatz 1, 145 und 146 nachträglich besteuert;
  2. der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher die veräussernde oder einbringende Person nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen nach § 19 Abs. 3 übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.

Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a liegt vor, wenn die veräussernde Person weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.

Art. 20 Unbewegliches Vermögen

Steuerbar sind alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:

  1. alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;
  2. der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;
  3. Einkünfte aus Baurechtsverträgen;
  4. Einkünfte aus dem Abbau von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.

Die Festsetzung des Eigenmietwerts erfolgt unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft. Der Regierungsrat legt in der Verordnung die Voraussetzungen hierzu fest. Der Eigenmietwert und der Mietwert für das unentgeltliche Nutzungsrecht zum Eigengebrauch sind auf das zulässige Minimum festzusetzen. *

Art. 21 Einkünfte aus Vorsorge

Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.

Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.

Leibrenten mit oder ohne Rückgewähr sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.

Art. 22 Übrige Einkünfte

Steuerbar sind auch:

  1. alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten;
  2. einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;
  3. Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
  4. Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;
  5. Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält.
1.1.2.2. Steuerfreie Einkünfte

Art. 23 Steuerfreie Einkünfte

Steuerfrei sind *

  1. der Erlös aus Bezugsrechten, sofern die Vermögensrechte zum Privatvermögen gehören;
  2. Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen;
  3. der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;
  4. der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. § 19 Bst. a bleibt vorbehalten;
  5. die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder von der bzw. dem Arbeitgebenden ausgerichtet werden, wenn sie die empfangende Person innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet; vorbehalten bleibt bei Kapitalzahlungen der oder des Arbeitgebenden die im Zeitpunkt des Austritts aus der Vorsorgeeinrichtung maximal mögliche Versicherung;
  6. die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;
  7. die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen mit Ausnahme der Unterhaltsbeiträge gemäss § 22 Bst. f;
  8. der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;
  9. die Zahlung von Genugtuungssummen;
  10. die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
  11. die Beiträge der Hilflosenentschädigungen der IV/AHV/UV;
  12. die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS)[4] zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen;
  13. die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 Million Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
  14. die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
  15. die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeits-spielen zur Verkaufsförderung, die nach Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1000 Franken nicht überschritten wird;
  16. der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 8000 Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeine Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;
  17. Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)[5].
1.1.2.3. Ermittlung des Reineinkommens

Art. 24 Grundsatz

Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und allgemeinen Abzüge abgezogen.

Art. 25 Unselbstständige Erwerbstätigkeit

Als Berufskosten werden abgezogen:

  1. die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 6000 Franken für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;
  2. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;
  3. die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten; § 30 Bst. n bleibt vorbehalten.

Für die Berufskosten nach Abs. 1 Bst. b und c werden Pauschalansätze festgelegt; im Falle von Abs. 1 Bst. c steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen. *

Art. 26 Selbstständige Erwerbstätigkeit – Allgemeines

Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.

Dazu gehören insbesondere *

  1. die ausgewiesenen Abschreibungen des Geschäftsvermögens;
  2. die verbuchten Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, oder für unmittelbar drohende Verlustrisiken sowie die Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken;
  3. die eingetretenen und verbuchten Verluste auf dem Geschäftsvermögen;
  4. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
  5. Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach § 17 Abs. 2 entfallen;
  6. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung des eigenen Personals, einschliesslich Umschulungskosten;
  7. gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

Nicht abziehbar sind insbesondere *

  1. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
  2. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
  3. Bussen und Geldstrafen;
  4. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.

Sind Sanktionen nach Abs. 3 Bst. c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn *

  1. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
  2. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

Art. 26bis * Selbstständige Erwerbstätigkeit – Abschreibungen

Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 des Obligationenrechts[6], in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. *

Abschreibungen werden in der Regel nach dem tatsächlichen Wert des Vermögensteils und nach der voraussichtlichen Gebrauchsdauer festgelegt.

Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertung handelsrechtlich zulässig war und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach § 28 Abs. 1 verrechenbar gewesen wären.

Art. 26ter * Selbstständige Erwerbstätigkeit – Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand

Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist § 60a sinngemäss anwendbar.

Art. 27 Selbstständige Erwerbstätigkeit – Ersatzbeschaffungen

Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens. *

Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfange der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

Als betriebsnotwendig gilt nur das Geschäftsvermögen, welches dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

Art. 28 Selbstständige Erwerbstätigkeit – Verluste

Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.

Art. 29 Privatvermögen

Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden. *

Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen, dem Umweltschutz sowie der Denkmalpflege dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind. Unter der gleichen Voraussetzung abgezogen werden können auch Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau. *

Investitionen für Energiesparen und Umweltschutz sowie Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau nach Abs. 2 sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. *

Die steuerpflichtige Person kann für Liegenschaften des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Die Finanzdirektion regelt diesen Pauschalabzug.

Art. 30 Allgemeine Abzüge – unabhängig von der Einkommenshöhe

Von den Einkünften werden abgezogen: *

  1. die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach §§ 19, 19bis und 20 steuerbaren Vermögensertrages und weiterer 50’000 Franken;
  2. die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;
  3. die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Eheteil sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
  4. die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
  5. Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
  6. die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung;
  7. die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Bst. f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen bis zum Gesamtbetrag von: 9200 Franken für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben; 4600 Franken für die übrigen steuerpflichtigen Personen. Für steuerpflichtige Personen ohne Beiträge gemäss den Bst. d und e erhöhen sich diese Ansätze um die Hälfte. Diese Abzüge erhöhen sich um 1600 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für welche die steuerpflichtige Person einen Abzug gemäss § 33 Abs. 1 geltend machen kann;
  8. bis zu 4000 Franken pro Jahr vom niedrigeren der beiden Erwerbseinkommen von in ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten. Bei Mitarbeit des einen Eheteils im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Eheteils werden vom selbstständigen Erwerbseinkommen der Eheleute höchstens 4000 Franken nicht besteuert. Die beiden Abzüge können nicht gleichzeitig geltend gemacht werden;
  9. die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt;
  10. die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 20’000 Franken an politische Parteien, die
  1. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte eingetragen sind,
  2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder
  3. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben;
  1. die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 25'000 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen;
  2. die Einsatzkosten in der Höhe von 5 Prozent der einzelnen Gewinne aus der Teilnahme an Geldspielen, die nicht gemäss § 23 Abs. 1 Bst. m–mquater steuerfrei sind, jedoch höchstens 5000 Franken. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen gemäss § 23 Abs. 1 Bst. mbis werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 25'000 Franken, abgezogen;
  3. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12'000 Franken, sofern:
  1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt; oder
  2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.

Art. 31 Allgemeine Abzüge – abhängig von der Einkommenshöhe

Von den um die Abzüge gemäss § 25 bis § 30 reduzierten Einkünften werden abgezogen:

  1. die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent des massgebenden Reineinkommens übersteigen;
  2. die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an den Bund, die Kantone und die Gemeinden sowie deren Anstalten und an andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, wenn die Zuwendungen in der Steuerperiode 100 Franken erreichen und insgesamt 20 Prozent des massgebenden Reineinkommens nicht übersteigen.

Art. 32 Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen

Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:

  1. die Aufwendungen für die Lebenshaltung der steuerpflichtigen Person und der Familie sowie der durch die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person bedingte Privataufwand;
  2. die Aufwendungen für Schuldentilgung;
  3. die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen;
  4. sämtliche Steuern und Steuerbussen.

Art. 33 Sozialabzüge

Vom Reineinkommen werden abgezogen:

1. als persönlicher Abzug:
  a) * für Steuerpflichtige, die in ungetrennter Ehe leben, sowie für getrennt lebende, geschiedene, verwitwete oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern, für die ein Kinderabzug gemäss Ziff. 2 gewährt wird, zusammenleben: Fr. 22 400.–
  b) * für die anderen Steuerpflichtigen: Fr. 11 200.–
1a. * Für die Steuerjahre 2021 bis 2023 betragen die Abzüge nach Ziff. 1 Bst. a Fr. 22 200.– und nach Ziff. 1 Bst. b Fr. 11 100.–.
2. * als Kinderabzug (Dieser Abzug erhöht sich ab der Steuerperiode, in der das Kind das 15. Altersjahr vollendet, um 12 000 Franken):
  a) * für minderjährige unter der elterlichen Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person oder für volljährige und in der beruflichen Ausbildung stehende Kinder, für deren Unterhalt die steuerpflichtige Person zur Hauptsache aufkommt: Fr. 12 000.–.
3. * als AHV-/IV-Rentenabzug: 6000 Franken pro Person mit Anspruch auf AHV-/IV-Renten mit einem Reinvermögen von höchstens 400 000 Franken und einem Reineinkommen bis zu
  a) * Fr. 120 000.– für Steuerpflichtige mit einem persönlichen Abzug gemäss Ziff. 1 Bst. a;
  b) * Fr. 60 000.– für Steuerpflichtige mit einem persönlichen Abzug gemäss Ziff. 1 Bst. b.
4. als Unterstützungsabzug (Der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Eheteil und für Kinder, für die ein Abzug nach Ziff. 1 und 2 oder § 30 Bst. c gewährt wird.):
  a) für erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Personen, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt: Fr. 3 000.–
5. * als Mieterabzug für die selbstbewohnte Wohnung der steuerpflichtigen Person an ihrem Wohnsitz im Kanton Zug:
  a) * 30 Prozent der Wohnungsmiete (exkl. Nebenkosten), höchstens jedoch 10 000 Franken im Jahr.
  b) *

Für jedes am Ende der Steuerperiode weniger als 15 Jahre alte Kind, für das ein Abzug gemäss Abs. 1 Ziff. 2 geltend gemacht werden kann, können 12 000 Franken für die eigene Betreuung abgezogen werden. *

Eine Kumulation der Abzüge von § 30 Bst. l und von § 33 Abs. 2 ist nicht möglich. Erreicht der Abzug von § 30 Bst. l den Betrag von 12 000 Franken nicht, kann der Abzug von § 33 Abs. 2 geltend gemacht werden. *

... *

Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt.

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge gemäss Abs. 1 anteilsmässig gewährt. Für die Satzbestimmung werden sie voll angerechnet. Gleiches gilt sinngemäss bei der Berechnung des Höchstbetrages gemäss Abs. 2.

Der Mietzinsabzug endet mit der Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung.

1.1.2.4. Steuerberechnung

Art. 35 * Steuertarife

Die Einkommenssteuer beträgt (Grundtarif):

  1. 0,5 % für die ersten Fr. 1 100.–
  2. 1,0 % für die weiteren Fr. 2 200.–
  3. 2,0 % für die weiteren Fr. 2 800.–
  4. 3,0 % für die weiteren Fr. 3 800.–
  5. 3,25 % für die weiteren Fr. 5 000.–
  6. 3,5 % für die weiteren Fr. 5 600.–
  7. 4,0 % für die weiteren Fr. 5 600.–
  8. 4,5 % für die weiteren Fr. 7 800.–
  9. 5,5 % für die weiteren Fr. 11 100.–
  10. 5,5 % für die weiteren Fr. 12 900.–
  11. 6,5 % für die weiteren Fr. 14 500.–
  12. 8,0 % für die weiteren Fr. 19 500.–
  13. 10,0 % für die weiteren Fr. 24 500.–
  14. 9,0 % für die weiteren Fr. 28 900.–
  15. 8,0 % für Einkommen über Fr. 145 300.–

Für Eheleute, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie bei verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die allein mit eigenen Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, beträgt die Einkommenssteuer:

  1. 0,5 % für die ersten Fr. 2 200.–
  2. 1,0 % für die weiteren Fr. 4 400.–
  3. 2,0 % für die weiteren Fr. 5 600.–
  4. 3,0 % für die weiteren Fr. 7 600.–
  5. 3,25 % für die weiteren Fr. 10 000.–
  6. 3,5 % für die weiteren Fr. 11 200.–
  7. 4,0 % für die weiteren Fr. 11 200.–
  8. 4,5 % für die weiteren Fr. 15 600.–
  9. 5,5 % für die weiteren Fr. 22 200.–
  10. 5,5 % für die weiteren Fr. 25 800.–
  11. 6,5 % für die weiteren Fr. 29 000.–
  12. 8,0 % für die weiteren Fr. 39 000.–
  13. 10,0 % für die weiteren Fr. 49 000.–
  14. 9,0 % für die weiteren Fr. 57 800.–
  15. 8,0 % für Einkommen über Fr. 290 600.–

Diese Steuertarife können in besonderen Fällen im Zusammenhang mit ausländischen Beziehungen erhöht werden. *

... *

Art. 36 Sonderfälle – Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen

Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

Art. 37 Sonderfälle – Kapitalleistungen aus Vorsorge

Kapitalleistungen gemäss § 21 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer.

Die Steuer beträgt für die ersten 216 000 Franken 30 Prozent und für den 216 000 Franken übersteigenden Betrag 40 Prozent des massgebenden Tarifs. Die einfache Kantonssteuer beträgt jedoch mindestens 1 Prozent. Die Sozialabzüge gemäss § 33 werden nicht gewährt. *

Mehrere in einem Kalenderjahr ausbezahlte Kapitalzahlungen oder Entschädigungen werden zusammengerechnet und gesamthaft besteuert.

Art. 37bis * Sonderfälle – Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4,5 Prozent zu erheben; Voraussetzung ist, dass die Arbeitgebenden die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005[7] entrichten. Damit sind die Einkommenssteuern von Kanton und Gemeinden abgegolten. Die Finanzdirektion regelt die Verteilung.

Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer von den Arbeitnehmenden einzufordern; sie liefern die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse ab. Die Arbeitgebenden haften für die Entrichtung der Steuer.

Die AHV-Ausgleichskasse stellt den steuerpflichtigen Personen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Steuerbehörde die einkassierten Steuerzahlungen. Die AHV-Ausgleichskasse erhält eine Bezugsprovision.

Sind Arbeitnehmende nicht im Kanton steuerpflichtig, überweist die kantonale Steuerverwaltung die eingegangenen Steuerbeträge der Steuerbehörde des Kantons, in welchem diese steuerpflichtig sind.

Hat die zuständige AHV-Ausgleichskasse ihren Sitz nicht im Kanton, sind jedoch Arbeitnehmende im Kanton steuerpflichtig, erstattet ihnen die kantonale Steuerverwaltung zu viel bezogene Steuern zurück oder fordert von ihnen zu wenig bezogene Steuern nach.

Vorbehalten bleibt die direkte Abrechnung zwischen der zuständigen AHV-Ausgleichskasse und der Steuerbehörde des Wohnsitzkantons.

Der Regierungsrat ist befugt, zur Schaffung eines einheitlichen Steuersatzes in der Schweiz einen von Absatz 1 abweichenden Steuersatz festzulegen.

Art. 37ter * Sonderfälle – Liquidationsgewinne

Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss § 30 Bst. d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den die steuerpflichtige Person die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss § 30 Bst. d nachweist, zum Tarif für Kapitalleistungen aus Vorsorge nach § 37 berechnet; allfällige Kapitalleistungen aus Vorsorge, die in der gleichen Steuerperiode anfallen, werden mit diesem fiktiven Einkauf zusammengerechnet und gesamthaft besteuert. Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrages massgebend.

Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Eheteil, die anderen Erbenden und die Vermächtnisnehmenden, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres der Erblasserin oder des Erblassers.

1.1.3. Vermögenssteuer

Art. 38 Steuerobjekt

Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.

Nutzniessungsvermögen wird der oder dem Nutzniessenden zugerechnet.

Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar. *

Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.

Art. 39 Bewertung – Grundsatz

Für die Vermögensbewertung ist grundsätzlich der Verkehrswert der Vermögensstücke am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht massgebend.

Bei Wertpapieren ohne regelmässige Kursnotierung ist unter Berücksichtigung des inneren Wertes der Verkehrswert zu Beginn der Steuerperiode massgebend.

Art. 40 Bewertung – Bewegliches Vermögen – Geschäftsvermögen

Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet. *

Art. 41 Bewertung – Bewegliches Vermögen – Lebens- und Rentenversicherungen

Lebens- und Rentenversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem jeweiligen Rückkaufswert. *

Art. 41a * Bewertung – Bewegliches Vermögen – Mitarbeiterbeteiligungen

Mitarbeiterbeteiligungen nach § 16b Abs. 1 sind zum Verkehrswert einzusetzen. Allfällige Sperrfristen sind in Anwendung von § 16b Abs. 2 zu berücksichtigen.

Mitarbeiterbeteiligungen nach § 16b Abs. 3 und § 16c sind ab Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.

Art. 42 Bewertung – Grundstücke

Der Steuerwert von Grundstücken entspricht dem Verkehrswert. Dabei ist der Ertragswert angemessen zu berücksichtigen.

Von der Eigentümerin oder vom Eigentümer bzw. deren oder dessen Eheteil land- oder forstwirtschaftlich genutzte sowie den bundesrechtlichen Vorschriften über die landwirtschaftliche Pacht unterstellten Grundstücke werden zum Ertragswert besteuert. Grundstücke, die wegen ihrer Grösse, oder weil sie vollständig in einer Bauzone liegen, den bundesrechtlichen Vorschriften über die landwirtschaftliche Pacht nicht unterstehen, werden dann zum Ertragswert besteuert, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer nachweist, dass die oder der sie bewirtschaftende Landwirtin oder Landwirt vertraglich den gleichen Schutz geniesst wie gemäss Pachtgesetzgebung und dass diese Bestimmungen eingehalten werden; anderenfalls erfolgt eine Nachbesteuerung zum Verkehrswert. *

Art. 43 Abzug von Schulden

Nachgewiesene Schulden, für welche die steuerpflichtige Person allein haftet, werden voll abgezogen, andere Schulden wie Solidar- und Bürgschaftsschulden nur insoweit, als sie von der steuerpflichtigen Person getragen werden müssen.

Art. 44 Steuertarif

Vom Reinvermögen sind steuerfrei:

1. * für Eheleute, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben: Fr. 400 000.–
2. * für die übrigen Steuerpflichtigen: Fr. 200 000.–
3. * für jedes minderjährige Kind, für das ein Abzug gemäss § 33 Abs. 1 Ziff. 2 geltend gemacht werden kann: Fr. 100 000.–

Die Vermögenssteuer beträgt: *

  1. 0,425 ‰ für die ersten Fr. 250 000.–
  2. 0,850 ‰ für die weiteren Fr. 250 000.–
  3. 1,275 ‰ für die weiteren Fr. 250 000.–
  4. 1,7 ‰ für Vermögensteile über Fr. 750 000.–

... *

Der anwendbare Tarif richtet sich nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

1.1.4. Ausgleich der kalten Progression

Art. 45 Ausgleich der Folgen der kalten Progression

Die kantonale Steuerverwaltung passt die Tarifstufen bei der Einkommenssteuer und der Vermögenssteuer und die Abzüge gemäss § 30 Bst. g, h und l, § 33 Abs. 1 und 2 sowie § 44 jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise an. Massgebend ist der Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Die Beträge sind auf 100 Franken (Einkommenssteuer) bzw. auf 1’000 Franken (Vermögenssteuer) auf- oder abzurunden. Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen. Der auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich erfolgt auf Basis des letzten Ausgleichs. *

... *

1.1.5. Zeitliche Bemessung

Art. 46 Steuerperiode

Die Steuern für Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet. § 37 bleibt vorbehalten.

Für die Abzüge gilt Abs. 3 sinngemäss.

Art. 47 Bemessungsperiode

Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.

Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend.

Steuerpflichtige Personen mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird.

Art. 48 Vermögensbesteuerung

Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

Für steuerpflichtige Personen mit selbstständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.

Erbt die steuerpflichtige Person während der Steuerperiode Vermögen oder entfällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton während der Steuerperiode, gilt Abs. 3 sinngemäss.

Art. 49 Volljährigkeit; Begründung und Auflösung der Ehe

Steuerpflichtige Personen werden erstmals für die Steuerperiode, in der sie volljährig werden, selbstständig veranlagt. Vorbehalten bleibt eine selbstständige Veranlagung, soweit sie ein Erwerbseinkommen erzielen oder nicht unter elterlicher Sorge stehen.

Bei Heirat werden für die entsprechende Steuerperiode beide Eheteile gemeinsam veranlagt.

Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Eheteil für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.

Bei Tod eines Eheteils werden die Eheleute bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Eheteile und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Eheteils.

1.2. Besteuerung juristischer Personen

1.2.1. Steuerpflicht

Art. 50 Begriff der juristischen Personen

Als juristische Personen werden besteuert:

  1. die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), die Genossenschaften und Stiftungen mit überwiegend kommerzieller Tätigkeit;
  2. die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen;
  3. Korporationen und mit diesen vergleichbare Personengemeinschaften;

Ausländische juristische Personen sowie nach § 10 Abs. 2 steuerpflichtige, ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.

Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Artikel 58 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG). Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert. *

Art. 51 Steuerliche Zugehörigkeit – Persönliche Zugehörigkeit

Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.

Art. 52 Steuerliche Zugehörigkeit – Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie

  1. Teilhabende an Geschäftsbetrieben im Kanton sind;
  2. im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
  3. an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
  4. mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.

Juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie

  1. Gläubigerinnen und Gläubiger bzw. Nutzniessende von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
  2. im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.

Art. 53 Steuerliche Zugehörigkeit – Umfang der Steuerpflicht und Steuerausscheidung

Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und Kapitals, für die nach diesem Gesetz eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt

  1. im Verhältnis zu andern Kantonen nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung;
  2. im Verhältnis zum Ausland objektmässig. Verluste aus ausländischen Betriebsstätten können vorbehältlich von solchen aus Liegenschaften mit inländischen Gewinnen verrechnet werden. Verzeichnet diese Betriebsstätte in den folgenden 7 Jahren Gewinne, so sind diese im Ausmass früher übernommener Verluste im Kanton steuerbar.

Steuerpflichtige Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Ausland haben den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern.

Art. 54 Steuererleichterung für Unternehmen

Der Regierungsrat kann nach Anhörung der betroffenen Gemeinde ausnahmsweise für Unternehmen, die neu eröffnet werden, für das Eröffnungsjahr und für höchstens neun folgende Jahre gezielte Steuererleichterungen gewähren.

Voraussetzung bildet ein besonderes öffentliches und gesamtwirtschaftliches Interesse an der Unternehmenstätigkeit.

Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit eines Unternehmens, das bereits im Kanton besteuert wird, kann einer Neueröffnung gleichgestellt werden.

Der Regierungsrat regelt in der Vollziehungsverordnung die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung von Steuererleichterungen. Die Steuererleichterungen sind zu widerrufen, wenn die Bedingungen nicht erfüllt werden.

Art. 55 * Beginn und Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten.

Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.

Verlegt eine juristische Person während einer Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung von einem Kanton in einen anderen Kanton, so ist sie in den beteiligten Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig.

Eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem anderen Kanton als demjenigen des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie während der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben wird.

In den Fällen von Abs. 3 und 4 werden der Gewinn und das Kapital zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.

Für die durch Fusion, Vereinigung, Umwandlung oder Übernahme aufgelöste juristische Person treten die Rechtsnachfolgenden in deren Rechte und Pflichten ein.

Art. 56 Mithaftung

Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, so haften die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Reinvermögens. Die Haftung entfällt, wenn die haftpflichtige Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen, die

  1. Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen;
  2. Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten.

Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhabenden solidarisch.

Art. 57 Ausnahmen von der Steuerpflicht

Von der Steuerpflicht sind befreit:

  1. der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;
  2. der Kanton und seine Anstalten;
  3. die zugerischen Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden sowie ihre Anstalten;
  4. die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben;
  5. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;
  6. inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, soweit es sich um obligatorische Versicherungen handelt;
  7. politische Parteien und juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;
  8. juristische Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;
  9. die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007[8] (GSG) für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden;
  10. die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Buchstabe e oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe f sind.

Vorbehalten bleibt die Grundstückgewinnsteuerpflicht der in Abs. 1 Bst. e bis h und j genannten Institutionen. *

1.2.2. Gewinnsteuer

1.2.2.1. Steuerobjekt

Art. 58 Grundsatz

Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.

Art. 59 Berechnung des Reingewinns – Allgemeines

Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:

1. dem Saldo der Erfolgsrechnung;
2. allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
  a) Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens;
  b) geschäftsmässig nicht oder nicht mehr begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen gemäss § 60 Bst. e;
  c) Einlagen in die Reserven;
  d) Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen;
  e) offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte. Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch Zahlungen von Bestechungsgeldern, soweit sie auch nach Bundessteuerrecht nicht abzugsfähig sind.
3. * den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich § 63;
4. den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital gemäss § 73.

Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Abs. 1.

Art. 59a * Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten

Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen. Vorbehalten bleibt § 60b.

Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.

Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals ermässigt besteuert (Boxeneintritt), so werden der in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie ein allfälliger Abzug nach § 60a anteilig zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden. Auf Antrag hin kann die Steuerverwaltung die Besteuerung innert fünf Jahren ab Beginn der ermässigten Besteuerung auf andere Weise sicherstellen, namentlich durch Aufschub der ermässigten Besteuerung in der Patentbox bis zur anteiligen Besteuerung des vor Einbringung entstandenen und steuerwirksam abgezogenen Forschungs- und Entwicklungsaufwands unter Mitberücksichtigung von § 60a. Im fünften Jahr nach Eintritt in die Patentbox ist über den noch nicht verrechneten anteiligen Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie einen allfälligen Abzug nach § 60a abzurechnen. Vorbehalten bleiben die Absätze 3a und 3b.

Verlegt eine gemäss den Absätzen 1 oder 2 besteuerte steuerpflichtige Person innert fünf Jahren nach Eintritt in die Patentbox ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung in einen anderen Kanton, der eine von Absatz 3 abweichende Besteuerung vorsieht, werden der noch nicht abgerechnete anteilige Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie der noch nicht abgerechnete anteilige Abzug nach § 60a im Wegzugsjahr zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet.

Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals nicht mehr ermässigt besteuert (Boxenaustritt), so kann der in vergangenen Steuerperioden angefallene, noch nicht verrechnete Forschungs- und Entwicklungsaufwand unter Berücksichtigung von § 60a in der Steuerbilanz anteilig steuerneutral aktiviert werden. Die Aktivierung kann nur in der ersten Steuerperiode erfolgen, in welcher der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals nicht mehr ermässigt besteuert wird, und ist auf zwei Drittel des Betrags beschränkt, der beim Eintritt nach Abs. 3 im Kanton abgerechnet wurde. Die Auflösung dieser stillen Reserve unterliegt der Entlastungsbegrenzung gemäss § 60b.

Für die Definition der Patente und vergleichbaren Rechte, die Berechnung des ermässigt steuerbaren Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die Anwendung auf Produkte mit nur geringen Abweichungen voneinander, die Dokumentationspflichten, den Beginn und das Ende der ermässigten Besteuerung sowie die Behandlung der Verluste aus Patenten und vergleichbaren Rechten gelten  Art. 24a Abs. 1 und 2 sowie Art. 24b Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden[9] sowie die bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen sinngemäss.

Art. 59b * Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht

Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.

Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebstätte, das Ende der Steuerbefreiung nach § 57 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.

Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.

Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben.

Art. 59c * Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.

Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach § 57 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

Art. 60 Berechnung des Reingewinns – Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch *

  1. sämtliche Steuern;
  2. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
  3. die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an den Bund, die Kantone und die Gemeinden sowie deren Anstalten und an andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind;
  4. die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;
  5. die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Reingewinns, insgesamt jedoch höchstens bis 1 Million Franken;
  6. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung des eigenen Personals, einschliesslich Umschulungskosten;
  7. gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere *

  1. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
  2. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
  3. Bussen;
  4. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.

Sind Sanktionen nach Abs. 2 Bst. c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn *

  1. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
  2. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

Art. 60a * Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand

Forschungs- und Entwicklungsaufwand wird auf Antrag um höchstens 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zugelassen. Vorbehalten bleibt § 60b.

Für die Definition des Forschungs- und Entwicklungsaufwands sowie der zum erhöhten Abzug berechtigenden Aufwendungen gelten Art. 25a Absatz 1–3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden[10] sinngemäss. 

Ist die Auftraggeberin oder der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.

Art. 60b * Entlastungsbegrenzung

Die gesamte steuerliche Ermässigung nach § 59a, § 60a und § 240a Abs. 2 beträgt maximal 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach § 67 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen. Es dürfen zudem weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.

Allfällige Abzugsüberschüsse gemäss Abs. 1 sind in folgender Reihenfolge zu kürzen:

1. Zusätzlicher Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand (§ 60a);
2. Abschreibungen auf aufgedeckten stillen Reserven (§ 240a Abs. 2);
3. Ermässigung für Patentboxerträge (§ 59a).

Art. 61 Berechnung des Reingewinns – Erfolgsneutrale Vorgänge

Kein steuerbarer Reingewinn entsteht durch:

  1. Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;
  2. Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden;
  3. Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.

Art. 62 * Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

  1. bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;
  2. bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;
  3. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
  4. bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.

Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach § 62 Abs.1 Bst. d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den §§ 144 ff. nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung folgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.

Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleiben:

  1. die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach § 62 Abs. 1 Bst. d.

Werden im Fall einer Übertragung nach § 62 Abs. 3 während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den §§ 144 ff. nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.

Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.

Art. 62bis * Abschreibungen

Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 des Obligationenrechts[11], in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. *

Abschreibungen werden in der Regel nach dem tatsächlichen Wert des Vermögensteils und nach der voraussichtlichen Gebrauchsdauer festgelegt.

Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertung handelsrechtlich zulässig war und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach § 65 verrechenbar gewesen wären.

Wertberichtigungen sowie Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen von § 67 Abs. 4 Bst. b) erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. *

Art. 63 Ersatzbeschaffungen

Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens. *

Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. *

Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfange der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

Als betriebsnotwendig gilt nur Geschäftsvermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

Art. 64 Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen *

Mitgliederbeiträge an Vereine und Einlagen in das Vermögen von Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Reingewinn gerechnet.

Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zu deren Erzielung erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.

Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz. *

Art. 64a * Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken

Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens 20'000 Franken betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.

Art. 65 Verluste

Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen gemäss § 61 Bst. a sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.

Verluste, die eine vor dem 1. Januar 2001 neu zugezogene juristische Person vor ihrer Sitzverlegung erlitten hat, werden nicht zum Abzug zugelassen. *

Für die bis 2019 nach § 68 und § 69 besteuerten Holding- und Verwaltungsgesellschaften besteht ein Anspruch auf Verrechnung von Verlusten aus früheren Jahren nur im Ausmass der bis 2019 geltenden Gewinnbesteuerung. *

1.2.2.2. Steuerberechnung

Art. 66 Steuertarif

Die Gewinnsteuer von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen mit überwiegend kommerzieller Tätigkeit beträgt 3,5 Prozent. Der Steuersatz kann in besonderen Fällen im Zusammenhang mit ausländischen Beziehungen erhöht werden. *

… *

Bei beschränkter Steuerpflicht gemäss § 53 werden die im Kanton steuerbaren Werte zu dem Steuersatz besteuert, der dem gesamten Gewinn und Kapital entspricht. Vorbehalten bleibt Abs. 3.

Steuerpflichtige ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten im Kanton zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Gewinn und dem im Kanton gelegenen Kapital entspricht.

Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen, Korporationen und mit diesen vergleichbaren Personengemeinschaften sowie der übrigen juristischen Personen beträgt 3,5 Prozent des Reingewinns. Gewinne unter 10'000 Franken werden nicht besteuert. *

Art. 67 Gesellschaften mit Beteiligungen – Gemischte Beteiligungsgesellschaften

Ist eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt oder haben ihre Beteiligungsrechte einen Verkehrswert von mindestens 1 Million Franken, so ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn. *

Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen, vermindert um die anteiligen Finanzierungskosten sowie um die anteiligen Verwaltungskosten von 5 Prozent; der Nachweis der tatsächlichen Verwaltungskosten bleibt vorbehalten. Als Finanzierungskosten gelten Schuldzinsen sowie weitere Kosten, die wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen sind.

Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zu Lasten des steuerbaren Reingewinnes keine Abschreibung vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung im Zusammenhang steht.

Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung berücksichtigt,

  1. soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt;
  2. wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Teilveräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens 1 Million Franken hatten.

Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskosten.

Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (BankG)[12] werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Abs. 2 die Finanzierungskosten und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln folgender Anleihen nicht berücksichtigt: *

  1. Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach Art. 11 Abs. 4 BankG; und
  2. Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen im Sinne der Art. 28–32 BankG.

1.2.3. Kapitalsteuer

1.2.3.1. Steuerobjekt

Art. 71 Grundsatz

Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.

Art. 72 Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und kommerziell tätige Stiftungen – Allgemeines

Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen mit überwiegend kommerzieller Tätigkeit besteht aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, dem freien Stiftungsvermögen, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven. *

Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte nach § 67 und auf Rechte nach § 59a sowie auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt, wird mit 2 Prozent in die Bemessung einbezogen. *

Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals.

Art. 73 Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und kommerziell tätige Stiftungen – Verdecktes Eigenkapital

Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Stiftungen mit überwiegend kommerzieller Tätigkeit sowie Korporationen und mit diesen vergleichbaren Personengemeinschaften wird um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

Art. 74 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

Als steuerbares Eigenkapital gilt bei

  1. den kollektiven Kapitalanlagen der auf den direkten Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen;
  2. Vereinen, Stiftungen, Korporationen und mit diesen vergleichbaren Personengemeinschaften sowie den übrigen juristischen Personen das Reinvermögen.

Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer der natürlichen Personen geltenden Grundsätzen bewertet.

1.2.3.2. Steuerberechnung

Art. 75 Steuertarife

Die Kapitalsteuer beträgt für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen mit überwiegend kommerzieller Tätigkeit 0,5 Promille des steuerbaren Eigenkapitals. *

Die Kapitalsteuer der Vereine, Stiftungen, Korporationen und mit diesen vergleichbaren Personengemeinschaften sowie der übrigen juristischen Personen beträgt 0,5 Promille. Vom Eigenkapital sind 200 000 Franken steuerfrei. *

1.2.4. Zeitliche Bemessung

Art. 76 Steuerperiode

Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.

Art. 77 Bemessung des Reingewinns

Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.

Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode. *

Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so werden die noch nicht als Gewinn versteuerten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.

Art. 78 Bemessung des Eigenkapitals

Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.

Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, ist das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode. *

Die Kapitalsteuer wird auf der Grundlage eines ordentlichen Geschäftsjahres von 12 Monaten festgelegt. Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen wird eine der Dauer des Geschäftsjahres entsprechende anteilsmässige Kapitalsteuer erhoben.

1.2.5. Mindeststeuer *

Art. 78a * Mindeststeuer

Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen mit überwiegend kommerzieller Tätigkeit entrichten eine jährliche Mindeststeuer (einfache Kantonssteuer) von 250 Franken, soweit ihre Steuerleistung gemäss den vorstehenden Bestimmungen die Höhe dieser Mindeststeuer nicht erreicht.

1.3. Quellensteuer für natürliche und juristische Personen

1.3.1. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton

Art. 79 Geltungsbereich

Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 37bis unterstehen. *

Eheleute, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn ein Eheteil das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. *

Art. 80 Steuerbare Leistungen

Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.

Steuerbar sind

  1. die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach § 79 Abs. 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die von den Arbeitgebenden getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach § 16 Abs. 1a;
  2. die Ersatzeinkünfte; und
  3. die Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)[13].

Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.

Art. 81 Quellensteuerabzug – Grundlage *

Die kantonale Steuerverwaltung berechnet den Quellensteuerabzug entsprechend den für die Einkommenssteuer geltenden Steuersätzen und Steuerfüssen. Er erhöht sich um die entsprechenden Ansätze für die direkte Bundessteuer. *

Der Anteil für die Gemeindesteuern berechnet sich nach dem gewogenen Mittel der Gemeindesteuern im Kanton.

… *

Art. 82 Quellensteuerabzug – Ausgestaltung *

Bei der Berechnung des Quellensteuerabzugs werden Pauschalen für Berufskosten (§ 25) und Versicherungsprämien (§ 30 Abs. 1 Bst. d, f und g) sowie Abzüge für Familienlasten (§ 33) berücksichtigt. *

Bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, die beide erwerbstätig sind, ist für die Berechnung des Quellensteuerabzugs dem Gesamteinkommen Rechnung zu tragen und sind die Pauschalen und Abzüge nach Abs. 1 sowie der Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Eheteile (§ 30 Abs. 1 Bst. h) zu berücksichtigen. *

Die Pauschalen nach Abs. 1 und Abs. 2 werden veröffentlicht. *

Die Berücksichtigung des 13. Monatslohns, von Gratifikationen, unregelmässiger Beschäftigung, Beschäftigung im Stundenlohn, Teilzeit- oder Nebenerwerb, Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 AHVG[14] und satzbestimmenden Elementen erfolgt nach den Vorgaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Dies gilt ebenfalls für das Verfahren bei Tarifwechseln, rückwirkenden Gehaltsanpassungen und -korrekturen sowie bei Leistungen vor Beginn und nach Beendigung der Anstellung.  *

Art. 84 Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners der steuerbaren Leistung

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, sämtliche zur richtigen Steuererhebung notwendigen Massnahmen vorzunehmen, insbesondere:

  1. bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer von der oder dem Arbeitnehmenden einzufordern;
  2. der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen;
  3. die Steuern periodisch der kantonalen Steuerverwaltung abzuliefern, mit ihr hierüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren.

Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist. *

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, deren Ansatz von der kantonalen Steuerverwaltung festgelegt wird. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde. Die Bezugsprovision entfällt, wenn die Abrechnung ein zweites Mal gemahnt werden muss. *

Art. 85 Haftung

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.

Art. 86 Nachträgliche ordentliche Veranlagung – obligatorisch *

Personen, die nach § 79 Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn *

  1. ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr den vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Betrag erreicht oder übersteigt; oder
  2. sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen.

Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Abs. 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. *

Personen mit Vermögen und Einkünften nach Abs. 1 Bst. b müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der kantonalen Steuerverwaltung verlangen. *

Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht. *

Die an der Quelle erhobene Steuer wird zinslos angerechnet. *

Art. 87 Nachträgliche ordentliche Veranlagung – auf Antrag *

Personen, die nach § 79 Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen nach § 86 Abs. 1 erfüllen, werden auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt. *

Der Antrag erstreckt sich auch auf den Eheteil, der mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. *

Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung. *

Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt. *

§ 86 Abs. 4 und 5 ist anwendbar. *

1.3.2. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz *

Art. 88 Arbeitnehmende

Im Ausland wohnhafte Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter sowie Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter unterliegen für ihr im Kanton erzieltes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer nach den §§ 79–82. *

Der gleichen Quellenbesteuerung unterliegen im Ausland wohnhafte Arbeitnehmende, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeugs oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einer oder einem Arbeitgebenden mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffs. *

Steuerbar sind auch Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 AHVG[15]*

Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 37bis unterstehen. *

Art. 89 Kunstschaffende, Sportlerinnen und Sportler, Referentinnen und Referenten

Im Ausland wohnhafte Kunstschaffende (Bühne, Film, Rundfunk oder Fernsehen usw.), Musikerinnen und Musiker, Artistinnen und Artisten, Sportlerinnen und Sportler, Referentinnen sowie Referenten unterliegen für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen einem Steuerabzug an der Quelle. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht diesen selber, sondern Dritten zufliessen, die ihre Tätigkeit organisiert haben.

Die Steuer beträgt bei Tageseinkünften:

  1. bis Fr. 200.– 7,2 %;
  2. von Fr. 201.– bis Fr. 1 000.– 9,6 %;
  3. von Fr. 1 001.– bis Fr. 3 000.– 11,0 %;
  4. über Fr. 3 000.– 13,0 %.

Als steuerbare Leistungen gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Letztere betragen *

  1. 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Kunstschaffenden;
  2. 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlerinnen und Sportlern sowie bei Referentinnen und Referenten.

… *

Art. 90 Organe juristischer Personen

Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig. *

Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung ausländischer Unternehmungen, welche im Kanton Betriebsstätten unterhalten, sind für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätte ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig. *

Als steuerbare Leistungen gelten die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge. Dazu gehören auch die Entschädigungen, die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.

Die Steuer beträgt 20 Prozent der Bruttoeinkünfte. *

Art. 91 Hypothekargläubigerinnen und -gläubiger

Im Ausland wohnhafte Berechtigte oder Nutzniessende von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, unterliegen für die ihnen ausgerichteten Zinsen einem Steuerabzug an der Quelle.

Als Gläubigerinnen und Gläubiger bzw. Nutzniessende gelten auch juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz.

Als steuerbare Leistungen gelten die Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch die Zinsen, die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.

Die Steuer beträgt 10 Prozent der Bruttoeinkünfte.

Art. 92 Empfängerinnen und Empfänger von Vorsorgeleistungen – Rentnerinnen und Rentner aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis

Im Ausland wohnhafte Personen, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einer oder einem Arbeitgebenden oder einer Vorsorgekasse mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Pensionen, Ruhegehälter, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig.

Die Steuer beträgt bei Renten 7 Prozent der Bruttoeinkünfte und bei Kapitalleistungen 5 Prozent der Leistung.

Art. 93 Empfängerinnen und Empfänger von Vorsorgeleistungen – Empfängerinnen und Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen

Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton sind für diese Leistungen steuerpflichtig.

Die Steuer beträgt bei Renten 7 Prozent der Bruttoeinkünfte und bei Kapitalleistungen 5 Prozent der Leistung.

Art. 93a * Empfängerinnen und Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen

Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus Mitarbeiteroptionen gemäss § 16b Abs. 3 im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilmässig nach § 16d steuerpflichtig.

Die Steuer beträgt 20 Prozent des geldwerten Vorteils. *

Art. 93b * Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

Personen, die nach § 88 Abs. 1 oder 2 der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn

  1. der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des anderen Eheteils, in der Schweiz steuerbar ist;
  2. ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist; oder
  3. eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.

Die an der Quelle erhobene Steuer wird zinslos angerechnet.

Die Voraussetzungen nach Abs. 1 und das Verfahren richten sich nach den Vorgaben des Eidgenössischen Finanzdepartements.

Personen, die nach Abs.1 eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, gewährt die kantonale Steuerverwaltung der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten Bundessteuer sowie der Kantons- und Gemeindesteuern auf dem Erwerbseinkommen. § 118 Abs. 2 gilt sinngemäss.

Art. 93c * Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen

Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzüge, kann die kantonale Steuerverwaltung von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person verlangen.

Die Voraussetzungen nach Abs. 1 richten sich nach den Vorgaben des Eidgenössischen Finanzdepartements.

Art. 94 Abgegoltene Steuer

Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt. *

Bei Zweiverdienerehepaaren kann eine Korrektur des steuersatzbestimmenden Erwerbseinkommens für den Eheteil vorgesehen werden. *

Art. 95 Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners der steuerbaren Leistung

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, sämtliche zur richtigen Steuererhebung notwendigen Massnahmen vorzunehmen, insbesondere *

  1. bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer von der oder dem Arbeitnehmenden einzufordern;
  2. der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen;
  3. die Steuern periodisch der kantonalen Steuerverwaltung abzuliefern, mit ihr hierüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren;
  4. die anteilmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; die Arbeitgeberin schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.

Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist. *

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, deren Ansatz von der kantonalen Steuerverwaltung festgelegt wird. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde. Die Bezugsprovision entfällt, wenn die Abrechnung ein zweites Mal gemahnt werden muss. *

Art. 96 Haftung

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.

Die mit der Organisation der Darbietungen gemäss § 89 Abs. 1 beauftragten Veranstaltenden sind für die Steuer solidarisch haftbar.

Art. 97 Verteilung der Steuer

Der Steuerbetrag wird nach Abzug der direkten Bundessteuer zwischen dem Kanton sowie der betreffenden Einwohner- und Kirchgemeinde im Verhältnis des kantonalen und der mittleren gemeindlichen Steuerfüsse zum Gesamtsteuerfuss aufgeteilt. *

1.3.2.A. Örtliche Zuständigkeit und interkantonales Verhältnis *

Art. 98 Örtliche Zuständigkeit *

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die Quellensteuer wie folgt: *

  1. für Arbeitnehmende nach § 79: nach dem Recht jenes Kantons, in dem die oder der Arbeitnehmende bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat;
  2. für Personen nach § 88 sowie §§ 90–93a: nach dem Recht jenes Kantons, in dem die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt oder Sitz oder die Verwaltung hat; wird die steuerbare Leistung von einer Betriebstätte in einem anderen Kanton oder von der Betriebstätte eines Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausgerichtet, so richten sich die Berechnung und die Erhebung der Quellensteuer nach dem Recht des Kantons, in dem die Betriebstätte liegt;
  3. für Personen nach § 89: nach dem Recht jenes Kantons, in dem die Person ihre Tätigkeit ausübt.

Ist die oder der Arbeitnehmende nach § 88 Wochenaufenthalterin oder Wochenaufenthalter, gilt Abs. 1 Bst. a sinngemäss. *

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellensteuer an den nach Abs. 1 zuständigen Kanton. *

Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist zuständig: *

  1. für Arbeitnehmende nach Abs. 1 Bst. a: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte;
  2. für Personen nach Abs. 1 Bst. b: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht erwerbstätig war;
  3. für Arbeitnehmende nach Abs. 2: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht Wochenaufenthalt hatte.

Art. 99 Interkantonales Verhältnis *

Der nach § 98 Abs. 4 zuständige Kanton hat Anspruch auf allfällige im Kalenderjahr an andere Kantone überwiesene Quellensteuerbeträge. Zu viel bezogene Steuern werden der oder dem Arbeitnehmenden zinslos zurückerstattet, zu wenig bezogene Steuern zinslos nachgefordert. *

Die Kantone leisten einander bei der Erhebung der Quellensteuer unentgeltliche Amts- und Rechtshilfe. *

… *

… *

1.3.3. Verfahrensrecht

Art. 100 Verfahrenspflichten

Die quellensteuerpflichtige Person und die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung müssen der kantonalen Steuerverwaltung auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse Auskunft erteilen. Die entsprechenden Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts gelten sinngemäss.

Arbeitgebende haben die Beschäftigung von Personen, die nach § 79 und § 88 quellensteuerpflichtig sind, der Steuerverwaltung innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem hierfür vorgesehenen Formular zu melden. Bei elektronischer Übermittlung der Quellensteuerabrechung kann der Arbeitgebende diese Meldung mittels monatlicher Abrechnung vornehmen. *

Von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland kann verlangt werden, dass sie eine Vertretung in der Schweiz bezeichnet. *

Art. 101 Verfügung *

Die steuerpflichtige Person kann von der kantonalen Steuerverwaltung bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahrs eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie *

  1. mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach § 84 oder 95 nicht einverstanden ist; oder
  2. die Bescheinigung nach § 84 oder 95 von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber nicht erhalten hat.

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der kantonalen Steuerverwaltung bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahrs eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. *

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben. *

Art. 102 Nachforderung und Rückerstattung

Hat die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet sie oder ihn die kantonale Steuerverwaltung zur Nachzahlung. Der Rückgriff der Schuldnerin oder des Schuldners der steuerbaren Leistung auf die steuerpflichtige Person bleibt vorbehalten.

Hat die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, muss sie oder er der steuerpflichtigen Person die Differenz zurückzahlen.

Die steuerpflichtige Person kann von der kantonalen Steuerverwaltung zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug bei der Schuldnerin oder beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist. *

Art. 103 Rechtsmittel

Gegen einen Entscheid über die Quellensteuer können die steuerpflichtige Person und die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung Rechtsmittel gemäss den Bestimmungen der ordentlichen Veranlagung erheben (§§ 132 ff. und §§ 136 ff.).

1.4. Verfahrensrecht

1.4.1. Steuerbehörden

Art. 104 Vollzug – Allgemein

Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt, soweit nicht besondere Behörden bezeichnet sind, der kantonalen Steuerverwaltung.

Die Einwohnergemeinden arbeiten bei der Vorbereitung der Steuerveranlagungsgrundlagen gemäss Weisungen der kantonalen Steuerverwaltung mit.

Die kantonale Steuerverwaltung untersteht der Aufsicht der Finanzdirektion.

Art. 105 Vollzug – Direkte Bundessteuer

Die kantonale Steuerverwaltung vollzieht als kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, soweit der Regierungsrat nicht andere Behörden bezeichnet.

Soweit das Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt ist, gelten sinngemäss die Bestimmungen dieses Gesetzes.

Art. 106 Vollzug – Kostentragung

Die Finanzdirektion legt nach Rücksprache mit den Gemeinden die von diesen zu übernehmenden Kosten für die Veranlagung und den Bezug deren Steuern fest.

Art. 106bis * Verlustscheinbewirtschaftung für Ämter und Gerichte

Die kantonale Steuerverwaltung kann Verlustscheine für die kantonalen Ämter und Gerichte bewirtschaften. Sie darf alle dazu notwendigen Daten aus den Steuerakten verwenden und kann im Abrufverfahren auf diese Daten zugreifen.

Die kantonalen Ämter und Gerichte erteilen der Steuerverwaltung die für die Bewirtschaftung der Verlustscheine notwendigen Auskünfte, gewähren bei Bedarf Einsicht in die für die Bewirtschaftung notwendigen Akten und wirken auf Anfrage hin mit.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

1.4.2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Art. 107 Amtspflichten – Ausstand

Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist verpflichtet, in Ausstand zu treten, wenn sie oder er:

  1. an der Sache ein persönliches Interesse hat;
  2. mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist oder durch Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft verbunden ist oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
  3. eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war;
  4. aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.

Der Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren Beteiligten angerufen werden.

Ist ein Ausstandsgrund streitig, so entscheidet die vorgesetzte Behörde, bei Kollegialbehörden die Kollegialbehörde.

Art. 108 * Amtspflichten – Geheimhaltungspflicht

Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihr oder ihm in Ausübung ihres oder seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.

Eine Auskunft, einschliesslich der Offenlegung der Akten, ist zulässig, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Recht des Kantons oder des Bundes gegeben ist.

Fehlt eine solche Grundlage, ist eine schriftliche Auskunft aus den Steuerakten im Einzelfall nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse geboten ist. Über entsprechende Begehren entscheidet die Finanzdirektion.

Folgenden Behörden dürfen generell schriftliche Auskünfte aus den Steuerakten erteilt werden:

  1. den inländischen Strafuntersuchungsbehörden, den von diesen beauftragten Polizeiorganen bei Strafuntersuchungen sowie den inländischen Strafgerichten,
  2. den inländischen Zivilgerichten zur Beurteilung finanzieller Ansprüche bei ehe- und familienrechtlichen Verfahren,
  3. den inländischen Sozialdiensten zur Abklärung der Unterstützungspflicht von Verwandten und zur Abklärung der Rückerstattungspflicht bezogener Sozialhilfe,
  4. den inländischen Gerichten zur Abklärung betr. Nachzahlung gestundeter oder Rückerstattung erlassener Prozesskosten zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
  5. den Organen der AHV, IV, EO, ALV und EL zur Abklärung der Beitragspflicht und der Leistungsansprüche,
  6. den Organen für die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung zur Abklärung der Beitragspflicht und der Leistungsansprüche.
  7. den Organen, die für die Übernahme von Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Art. 64a KVG zuständig sind, zur Abklärung der Bedürftigkeit.

Die Auskunftserteilung in den Fällen von Abs. 4 Bst. e und f kann auch in elektronischer Form erfolgen.

Bei Abs. 2 bis 5 kommt § 5 des Datenschutzgesetzes[16] nicht zur Anwendung.

Art. 109 Amtspflichten – Amtshilfe unter Steuerbehörden

Die Steuerbehörden erteilen einander kostenlos die benötigten Auskünfte und gewähren einander Einsicht in die amtlichen Akten. Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton aufgrund der Steuererklärung auch in einem andern Kanton steuerpflichtig, so gibt die kantonale Steuerverwaltung der Steuerbehörde des andern Kantons Kenntnis von der Steuererklärung und von der Veranlagung.

Art. 110 Amtspflichten – Amtshilfe anderer Behörden

Verwaltungs- und Strafuntersuchungsbehörden sowie Gerichte haben ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht den Steuerbehörden auf Verlangen aus ihren Akten Auskunft zu erteilen. Sie können von sich aus den Steuerbehörden Mitteilung machen, wenn sie vermuten, dass eine unvollständige Versteuerung besteht.

Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe haben Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

Art. 110bis * Datenbearbeitung

Die Steuerverwaltung betreibt zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Informationssystem. Dieses kann auch besonders schützenswerte Personendaten enthalten, die steuerrechtlich wesentlich sind.

Zur Gewährung der Amtshilfe im Sinne der §§ 108 bis 110 können Daten einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt werden. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.

Bei Amtshilfe unter oder an Steuerbehörden sind alle diejenigen Daten von steuerpflichtigen Personen kostenlos weiterzugeben, die zur Veranlagung und Erhebung der Steuern dienen können, namentlich:

  1. die Personalien;
  2. Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die Aufenthaltsbewilligung und die Erwerbstätigkeit;
  3. Rechtsgeschäfte;
  4. Leistungen des Gemeinwesens.

Im Übrigen sind, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes[17] anwendbar.

Art. 110ter * Elektronische Verfahren

Die Steuerverwaltung bietet die Einreichung der Steuererklärung sowie weiterer Eingaben in elektronischer Form an. Wo die Unterzeichnung gesetzlich vorgesehen ist, kann anstelle der Unterzeichnung eine elektronische Bestätigung der Angaben durch die steuerpflichtige Person erfolgen.

Mit dem Einverständnis der steuerpflichtigen Person kann ihr die Steuerverwaltung Dokumente in elektronischer Form zustellen.

Das elektronische Verfahren, insbesondere die Sicherstellung der Authentizität und Integrität der übermittelten Daten, richtet sich nach § 121 Abs. 1.

Art. 111 Verfahrensrechtliche Stellung der Eheleute

Eheleute, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz der steuerpflichtigen Person zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.

Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist diese nur von einem der beiden Eheteile unterzeichnet, so wird dem nichtunterzeichnenden Eheteil eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Eheleuten angenommen.

Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Eheteil innert Frist handelt.

Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Eheleute gemeinsam gerichtet.

Art. 112 Verfahrensrechte der steuerpflichtigen Person – Akteneinsicht

Steuerpflichtige Personen sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam zu veranlagenden Eheleuten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.

Die übrigen Akten stehen der steuerpflichtigen Person zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil der steuerpflichtigen Person nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

Auf Wunsch der steuerpflichtigen Person bestätigt die Behörde die Verweigerung der Akteneinsicht durch eine rekursfähige Verfügung.

Art. 113 Verfahrensrechte der steuerpflichtigen Person – Beweisabnahme

Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.

Auf Verlangen der steuerpflichtigen Person ist dieser die Gelegenheit zu geben, ihre Begehren mündlich zu begründen und die Beweise vorzulegen.

Art. 114 Verfahrensrechte der steuerpflichtigen Person – Eröffnung von Entscheiden

Verfügungen und Entscheide werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet und müssen eine Abweichungsbegründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

Ist der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt oder befindet sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz eine Vertretung zu haben, so kann ihr eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden.

Art. 115 Verfahrensrechte der steuerpflichtigen Person – Vertragliche Vertretung

Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.

Als Vertretung wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

Hat die steuerpflichtige Person eine Vertretung bestimmt, sind Verfügungen und Entscheide in der Regel der Vertretung zuzustellen; doch ist auch die Zustellung an die steuerpflichtige Person gültig.

Haben Eheleute, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keine gemeinsame Vertretung oder keine zustellungsberechtigte Person bestimmt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Eheleute gemeinsam.

Zustellungen an Eheleute, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Eheteil gesondert.

Art. 116 Verfahrensrechte der steuerpflichtigen Person – Notwendige Vertretung

Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie eine Vertretung in der Schweiz bezeichnet.

Art. 117 Fristen – Allgemein

In diesem Gesetz vorgesehene Fristen beginnen mit dem auf die Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides folgenden Tage. Sie gilt als eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingegangen ist oder der schweizerischen Post übergeben wurde.

Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab.

Eine unzuständige Amtsstelle überweist die bei ihr eingereichten Eingaben ohne Verzug der zuständigen Behörde. Die Frist zur Einreichung der Eingabe gilt als eingehalten, wenn diese am letzten Tag der Frist bei der unzuständigen Amtsstelle eingegangen ist oder der schweizerischen Post übergeben wurde.

Art. 118 Fristen – Rechtsmittelfristen

Einsprachen und Rekurse sind innert 30 Tagen seit Empfang der massgebenden Verfügung einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden.

Auf verspätet erhobene Rechtsmittel wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militärdienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde.

Art. 119 Kosten – Veranlagungs- und Einspracheverfahren

Im Veranlagungs- und Einspracheverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Die Kosten des Verfahrens können jedoch der steuerpflichtigen Person oder einer anderen zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, welche diese Kosten durch schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht hat.

Art. 120 Kosten – Rekursverfahren

Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens werden der unterliegenden Partei ganz bzw. bei teilweiser Gutheissung im Verhältnis des Unterliegens auferlegt.

Der obsiegenden steuerpflichtigen Person werden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn sie bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wäre.

Der obsiegenden steuerpflichtigen Person wird für die Vertretung durch eine Fachperson eine angemessene Entschädigung zugesprochen.

Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.

Art. 121 Vorbehalt des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

Die Bestimmungen des Gesetzes über die Rechtspflege in Verwaltungssachen sind unter Vorbehalt der Regelung in diesem Gesetz sinngemäss anwendbar.

… *

Art. 122 Verjährung – Veranlagungsverjährung

Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.

Die Verjährung beginnt nicht oder steht still

  1. während eines Einsprache-, Rekurs-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;
  2. solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;
  3. solange weder die steuerpflichtige Person noch die oder der Mithaftende in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

Die Verjährung beginnt neu mit

  1. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen Person oder einer bzw. einem Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird;
  2. jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige Person oder die Mithaftende bzw. den Mithaftenden;
  3. der Einreichung eines Erlassgesuches;
  4. der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.

Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.

Art. 123 Verjährung – Bezugsverjährung

Steuerforderungen verjähren 5 Jahre nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.

Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach § 122 Abs. 2 und 3.

Die Verjährung tritt in jedem Fall 10 Jahre nach Ablauf des Jahres ein, indem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.

1.4.3. Veranlagung im ordentlichen Verfahren

1.4.3.1. Verfahrenspflichten

Art. 124 Aufgaben der Veranlagungsbehörden

Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.

Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen, Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen sowie mit deren Einverständnis Zeuginnen und Zeugen einvernehmen.

Art. 125 Pflichten der steuerpflichtigen Person – Steuererklärung

Die steuerpflichtige Person wird durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung des Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Die steuerpflichtige Person, die kein Formular erhält, muss es bei der zuständigen Behörde verlangen.

Das Formular für die Steuererklärung ist wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einzureichen. Zulässig ist auch die Einreichung der Steuererklärung in anderer, von der kantonalen Steuerverwaltung autorisierten Form. Bei Einreichung in Papierform ist die Steuererklärung mit der persönlichen Unterschrift der steuerpflichtigen Person oder derjenigen der Vertretung zu versehen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der elektronischen Einreichung der Steuererklärung. *

Die steuerpflichtige Person, welche die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.

Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer der steuerpflichtigen Person zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militärdienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass sie das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.

Art. 126 Pflichten der steuerpflichtigen Person – Beilagen zur Steuererklärung

Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:

  1. Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit;
  2. Ausweise über Rentenbezüge;
  3. Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person;
  4. Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden;
  5. Bescheinigungen über geleistete Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und an die ihr gleichgestellten anderen Vorsorgeformen, sofern diese nicht mit dem Lohnausweis bescheinigt sind.

Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen inkl. gesetzlich vorgeschriebenem Anhang, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder, bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 des Obligationenrechts[18], Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und Privateinlagen der Steuerperiode beilegen. *

Art. 127 Pflichten der steuerpflichtigen Person – Weitere Mitwirkungspflichten

Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.

Sie muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.

Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Urkunden und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach dem Obligationenrecht[19] (Art. 957, 957a, 958 und 958a bis 958f OR). *

Art. 128 Bescheinigungspflicht Dritter

Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:

  1. Arbeitgebende über ihre Leistungen an Arbeitnehmende sowie über Art und Höhe der vom Lohn abgezogenen Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
  2. juristische Personen über ihre Leistungen an Mitglieder der Verwaltung oder andere Organe;
  3. Gläubigerinnen und Gläubiger sowie Schuldnerinnen und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;
  4. Versichernde über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen;
  5. Stiftungen über die Leistungen an Begünstigte;
  6. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Versicherungseinrichtungen und Bankstiftungen über Beiträge und Leistungen aufgrund von Vorsorgeverhältnissen;
  7. Treuhänderinnen und Treuhänder, Vermögensverwaltende, Pfandgläubigerinnen und -gläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;
  8. Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.

Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, so kann die Veranlagungsbehörde diese von Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

Art. 129 Auskunfts- und Meldepflicht Dritter

Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Mit- und Gesamteigentümerinnen oder -eigentümer müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zur steuerpflichtigen Person Auskunft erteilen, insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.

Der kantonalen Steuerverwaltung müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:

  1. die juristischen Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein;
  2. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmenden oder Begünstigten erbrachten Leistungen;
  3. die einfachen Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhabenden von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;
  4. die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz über die Verhältnisse, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgebend sind;
  5. die Arbeitgebenden, die ihren Arbeitnehmenden Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, über alle für deren Veranlagung notwendigen Angaben; die vom Bundesrat gestützt auf Art. 129 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer[20] erlassenen Bestimmungen gelten sinngemäss.
1.4.3.2. Veranlagung

Art. 130 Durchführung

Die kantonale Steuerverwaltung prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.

Die steuerpflichtige Person ist berechtigt, ihre Steuererklärung vor der kantonalen Steuerverwaltung mündlich zu vertreten.

Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die kantonale Steuerverwaltung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen.

Art. 131 Eröffnung

Die kantonale Steuerverwaltung setzt die Steuerfaktoren, den Steuersatz sowie die Steuerbeträge fest. Steuerfaktoren sind das steuerbare Einkommen und Vermögen, der steuerbare Reingewinn und das steuerbare Kapital.

Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie der steuerpflichtigen Person spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.

1.4.3.3. Einsprache

Art. 132 Einsprache

Gegen die Veranlagungsverfügung kann die steuerpflichtige Person bei der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben.

Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.

Art. 133 Inhalt

Die Einsprache muss eine Begründung und einen Antrag enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen.

Genügt eine Einsprache diesen Anforderungen nicht, ist eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens bei Unterlassung.

Art. 134 Einspracheverfahren

Im Einspracheverfahren hat die kantonale Steuerverwaltung die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.

Die steuerpflichtige Person ist berechtigt, ihre Einsprache mündlich zu vertreten.

Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war.

Art. 135 Entscheid

Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören der steuerpflichtigen Person, die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern.

Der Entscheid wird begründet und der steuerpflichtigen Person zugestellt.

1.4.4. Rekursverfahren

Art. 136 Rekurs

Gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben.

Mit dem Rekurs können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.

Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen.

Genügt ein Rekurs diesen Anforderungen nicht, ist eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens bei Unterlassung.

Art. 137 Entscheid

Das Verwaltungsgericht ordnet von Amtes wegen die notwendigen Untersuchungen und Beweisaufnahmen an, wofür es zusätzlich zu den eigenen die gleichen Befugnisse wie die kantonale Steuerverwaltung hat.

Es ist bei seinem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Es kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören der steuerpflichtigen Person, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern.

Einem Rückzug des Rekurses wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass der angefochtene Einspracheentscheid unrichtig war.

Ausnahmsweise kann es zwecks Wahrung des gesetzlichen Instanzenzuges die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen, namentlich wenn zu Unrecht noch kein materieller Entscheid getroffen wurde oder dieser an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel leidet.

Art. 138 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht *

Gegen Entscheide des Verwaltungsgerichts betreffend die in § 1 vorgesehenen Steuern können die steuerpflichtigen Personen und die kantonale Steuerverwaltung gestützt auf Art. 73 StHG Beschwerde beim Bundesgericht erheben. *

Im Quellensteuerverfahren steht das Beschwerderecht auch der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu.

In Grundstückgewinnsteuerverfahren steht das Beschwerderecht auch der zuständigen Gemeinde zu. *

1.4.5. Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide

Art. 139 Revision – Gründe

Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden,

  1. wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
  2. wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
  3. wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.

Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.

Art. 140 Revision – Frist

Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden.

Art. 141 Revision – Revisionsbegehren

Das Revisionsbegehren ist schriftlich der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.

Das Revisionsbegehren muss enthalten:

  1. die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe;
  2. einen Antrag, in welchem Umfang der frühere Entscheid aufzuheben und wie neu zu entscheiden sei.

Die Beweismittel für die Revisionsgründe sind dem Revisionsbegehren beizulegen oder genau zu bezeichnen.

Art. 142 Revision – Verfahren und Entscheid

Ist ein Revisionsgrund gegeben, so hebt die Behörde ihre frühere Verfügung oder ihren früheren Entscheid auf und verfügt oder entscheidet von Neuem.

Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfügung oder den neuen Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid ergriffen werden.

Im Übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem die frühere Verfügung oder der frühere Entscheid ergangen ist.

Art. 143 Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen

Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.

Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.

Art. 144 Nachsteuern – Ordentliche Nachsteuer *

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die kantonale Steuerverwaltung zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.

Hat die steuerpflichtige Person Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.

Art. 145 Nachsteuern – Verwirkung

Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.

Selbstanzeige sowie die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.

Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.

Art. 146 Nachsteuern – Verfahren

Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen Person unter Angabe des Grundes schriftlich mitgeteilt.

Wenn bei Einleitung des Verfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird, noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht. *

Das Verfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen Person noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erbenden eingeleitet oder fortgesetzt.

Im Übrigen sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar.

Art. 146bis * Nachsteuern – Vereinfachte Nachbesteuerung von Erbenden

Alle Erbenden haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn

  1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
  2. sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und
  3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.

Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.

Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.

Auch die mit der Willensvollstreckung oder der Erbschaftsverwaltung beauftragten Personen können um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.

1.4.6. Inventar

Art. 147 Inventarpflicht

Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird innert zwei Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen.

Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.

Art. 148 Gegenstand

In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen der Erblasserin oder des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Eheteils und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.

Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vorgemerkt.

Art. 149 Sicherung der Inventaraufnahme

Die Erbenden und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.

Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siegelung vornehmen.

Art. 150 Mitwirkungspflichten

Die Erbenden, ihre gesetzlichen Vertretungen, die mit der Erbschaftsverwaltung oder der Willensvollstreckung beauftragten Personen sind verpflichtet

  1. über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren der Erblasserin oder des Erblassers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen;
  2. alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen;
  3. alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die der Erblasserin oder dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben.

Erbende sowie deren gesetzliche Vertretung, die mit der Erblasserin oder dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder Vermögensgegenstände der Erblasserin oder des Erblassers verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.

Erhält eine Erbin oder ein Erbe bzw. deren gesetzliche Vertretung, eine mit der Erbschaftsverwaltung oder der Willensvollstreckung beauftragte Person nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, so muss sie oder er diese innert zehn Tagen der Inventarbehörde bekanntgeben.

Der Inventaraufnahme müssen mindestens eine handlungsfähige Erbin bzw. ein handlungsfähiger Erbe sowie die gesetzliche Vertretung minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erbinnen und Erben oder die vorsorgebeauftragte Person beiwohnen. *

Art. 151 Auskunfts- und Bescheinigungspflicht

Dritte, die Vermögenswerte der Erblasserin oder des Erblassers verwahrten oder verwalteten oder denen gegenüber die Erblasserin oder der Erblasser geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erbenden zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.

Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, so kann die Drittperson die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde bekanntgeben.

Die Bestimmungen über die Bescheinigungs- und Auskunftspflicht Dritter gelten sinngemäss.

Art. 152 Inventarbehörde

Für die Inventaraufnahme und die Siegelung ist die Behörde der Gemeinde zuständig, in welcher die Erblasserin oder der Erblasser seinen letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt hat.

Ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder das Gericht eine Inventaraufnahme an, so wird eine Ausfertigung des Inventars der Inventarbehörde zugestellt. Diese kann es übernehmen oder nötigenfalls ergänzen. *

Für die Ermittlung des Nachlassvermögens hat die Inventarbehörde die gleichen Befugnisse wie die kantonale Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren.

1.4.7. Steuerbefreiung

Art. 153 Verfahren bei Steuerbefreiung

Gesuche um Steuerbefreiung sind bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.

Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet über die Steuerbefreiung. Sie kann in jeder Steuerperiode überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung noch gegeben sind.

Die Bestimmungen des Verfahrensrechts gelten sinngemäss.

1.5. Steuerbezug und Steuersicherung

1.5.1. Steuerbezug

Art. 154 Bezug

Die Steuern und Bussen gemäss diesem Gesetz werden durch die kantonale Steuerverwaltung bezogen.

Art. 155 Periodische Steuern – Provisorische und Schlussrechnung

Bei Fälligkeit der Steuern wird den Steuerpflichtigen eine provisorische oder definitive Rechnung zugestellt:

  1. in jedem Kalenderjahr für die Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen;
  2. nach Ablauf des Steuerjahres für die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen.

Vorbehalten bleiben Steuersicherungsmassnahmen.

Grundlage der provisorischen Steuerrechnung bilden die Steuerfaktoren der letzten Steuererklärung, der letzten rechtskräftigen Veranlagung oder der mutmassliche Steuerbetrag für die laufende Steuerperiode.

Die provisorische Steuerrechnung ist unter Vorbehalt der aufgrund der Veranlagung vorzunehmenden Korrekturen rechtlich der definitiven Steuerrechnung gleichgestellt.

Nach der Vornahme der Veranlagung wird die Schlussrechnung zugestellt. Zuviel bezahlte Steuern werden mit Zins zurückerstattet.

Art. 156 Periodische Steuern – Fälligkeit, Zahlungstermine

Die Vollziehungsverordnung bestimmt die Fälligkeitstermine und Zahlungsfristen, einen allfälligen Skonto sowie das Mahn- und Bezugsverfahren einschliesslich der Rechtsfolgen bei verspäteter Zahlung.

Auf dem Steuerbetrag wird nach Ablauf der Zahlungsfrist ungeachtet eines allfälligen Einsprache-, Rekurs- oder Beschwerdeverfahrens ein Verzugszins geschuldet.

Art. 157 Periodische Steuern – Zinsausgleich

Mit der Schlussrechnung werden der steuerpflichtigen Person nach Ablauf der Steuerperiode auf dem nachzuzahlenden Rechnungsbetrag Ausgleichszinsen berechnet, wenn die Zinsen einen von der Finanzdirektion festzulegenden Betrag übersteigen.

Art. 158 Nicht periodische Steuern

Die Fälligkeiten und Zahlungsfristen für nicht periodische Steuern werden in der Vollziehungsverordnung geregelt.

Für vorzeitige Zahlungen werden in der Regel und für Steuerrückerstattungen in jedem Fall Vergütungszinsen berechnet. Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben.

Art. 159 Festlegung der Zinssätze

Die Finanzdirektion legt die Zinssätze fest. Sie bestimmt zudem die Voraussetzungen, bei deren Vorhandensein auf Zins zugunsten wie zuungunsten der steuerpflichtigen Person verzichtet wird.

Art. 160 Rechtskraft und Vollstreckung

… *

Eine Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich.

Art. 161 Zahlungserleichterungen

Die kantonale Steuerverwaltung kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse fällige Akontozahlungen, Steuern, Ausgleichszinsen, Bussen und Kosten vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen.

Auch für die Zeit der Stundung oder Ratenzahlung werden die Ausgleichs- und Verzugszinsen geschuldet. Ist die Bezahlung der Zinsen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Bezugsbehörde darauf verzichten, wegen eines Zahlungsaufschubes Zinsen zu berechnen.

Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

Gegen Entscheide der kantonalen Steuerverwaltung betreffend Zahlungserleichterungen kann kein Rechtsmittel ergriffen werden. *

Art. 162 Steuerrückerstattungen – an ungetrennt lebende Eheleute

Bei Steuerrückerstattungen an Eheleute, die in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe leben, gilt jeder Eheteil als berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.

Steuerrückerstattungen können auch mit provisorischen oder mit Schlussrechnungen verrechnet werden.

Art. 163 Steuerrückerstattungen – an geschiedene oder getrennt lebende Eheleute

Steuerrückerstattungen an nach der Bezahlung der provisorischen oder Schlussrechnung geschiedene oder getrennt lebende Eheleute erfolgen je zur Hälfte an jeden der beiden Eheteile.

Solche Steuerrückerstattungen können entweder mit provisorischen oder Schlussrechnungen zuhanden beider Eheleute oder je zur Hälfte zuhanden jedes Eheteils verrechnet werden.

Im Übrigen bleibt eine von den Eheleuten gemeinsam getroffene anderweitige und der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich bekanntgegebene Regelung vorbehalten.

1.5.2. Steuererlass

Art. 164 * Voraussetzungen, Zuständigkeiten

Steuerpflichtigen Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.

Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet über das Erlassgesuch und teilt ihren Entscheid der steuerpflichtigen Person mit. Sie orientiert die betroffene Gemeinde und die Finanzdirektion einmal jährlich.

Gegen den Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung kann die steuerpflichtige Person sinngemäss nach den Bestimmungen von § 136 dieses Gesetzes Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben.

Mit dem Rekurs können die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts und Rechtsverletzungen gerügt werden. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Gegen Entscheide des Verwaltungsgerichts können die steuerpflichtigen Personen, die kantonale Steuerverwaltung sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [21] Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben. *

1.5.3. Steuersicherung

Art. 165 Sicherstellung

Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Steuerverwaltung auch vor der rechtskräftigen Veranlagung jederzeit die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrages verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.

Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden.

Die steuerpflichtige Person kann gegen die Sicherstellungsverfügung Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei der Steuerveranlagung gelten sinngemäss.

Der Rekurs hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.

Art. 166 Arrest

Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.

Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht zulässig. *

Art. 167 Löschung im Handelsregister

Eine juristische Person darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die kantonale Steuerverwaltung dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldeten Steuern bezahlt oder sichergestellt sind.

2. Gemeindesteuern

2.1. Allgemeine Gemeindesteuern

Art. 168 Steuerarten – Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden erheben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Steuern wie der Kanton und Grundstückgewinnsteuern. Sie können Hundesteuern erheben.

Art. 169 Steuerarten – Kirchgemeinden

Die römisch-katholischen und die evangelisch-reformierte Kirchgemeinden erheben bei persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit zum Gebiet der Kirchgemeinde von den Mitgliedern sowie von den juristischen Personen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Steuern wie der Kanton (§ 1 Abs. 1).

Bei konfessionell gemischten Ehen wird die Kirchensteuer im Verhältnis der Zugehörigkeit der Familienmitglieder zu den Kirchgemeinden erhoben.

Die juristischen Personen entrichten die Steuern aufgrund der Ergebnisse der letzten Volkszählung im Verhältnis der im Gebiet einer katholischen Kirchgemeinde wohnhaften Mitglieder der Kirchgemeinden.

Juristische Personen, welche konfessionelle Zwecke verfolgen, haben die Kirchensteuer nur der Kirchgemeinde dieser Konfession zu entrichten.

Art. 170 Steuerarten – Bürgergemeinden

Die Bürgergemeinden können von den im Kanton wohnhaften Ortsbürgern zur Deckung von öffentlichen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Steuern wie der Kanton erheben, soweit der Ertrag des Vermögens nicht ausreicht.

Personen mit mehreren zugerischen Bürgerrechten sind dort steuerpflichtig, wo sie zugleich ihren Wohnsitz haben oder zuletzt gehabt haben, und mangels eines solchen Wohnsitzes an dem Ort, dessen Bürgerrecht von ihnen oder ihren Vorfahren zuletzt erworben worden ist.

Eheleute in ungetrennter Ehe haben an dem Ort die Steuern zu entrichten, dessen Bürgerrecht sie beide haben. Besitzt ein Eheteil kein zugerisches Bürgerrecht, so ist der andere Eheteil mit der halben Steuer für das gesamte Einkommen und Vermögen steuerpflichtig.

Art. 171 Steuerpflicht bei Verlegung des Wohnsitzes oder Sitzes

Verlegt eine steuerpflichtige Person ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder ihren Sitz in eine andere zugerische Gemeinde oder ändert sich die wirtschaftliche Zugehörigkeit im interkommunalen Verhältnis, sind die Bestimmungen von § 11 Abs. 3 und 4 bzw. § 55 Abs. 3 bis 5 sinngemäss anwendbar. *

Auch bei den Kirchen- und den Bürgersteuern bestimmt sich die Steuerpflicht nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode. *

2.2. Erbschafts- und Schenkungssteuer

2.2.1. Steuerpflicht

Art. 172 Geltungsbereich

Die Steuerpflicht besteht, wenn

  1. die Erblasserin oder der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet wurde;
  2. die Schenkerin oder der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung seinen Wohnsitz im Kanton hat;
  3. im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen.

Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht ferner, wenn im Kanton gelegenes bewegliches Vermögen übergeht, das nach Staatsvertrag dem Betriebsstätte- oder dem Belegenheitsstaat zur Besteuerung zugewiesen wird.

Bei interkantonalen und internationalen Beziehungen bleiben die Bestimmungen des Bundesrechtes und der Staatsverträge vorbehalten.

Art. 173 Steuertatbestand – Erbschaftssteuer

Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen.

Zu den steuerbaren Vermögensübergängen gehören insbesondere solche aufgrund von Erbeinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag, Schenkung auf den Todesfall, Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall und Nacherbeneinsetzung.

Zuwendungen von Versicherungsbeträgen, die mit oder nach dem Tode der Erblasserin oder des Erblassers fällig werden, unterliegen der Erbschaftssteuer, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden.

Art. 174 Steuertatbestand – Schenkungssteuer

Der Schenkungssteuer unterliegen Zuwendungen unter Lebenden, mit denen die Empfängerin oder der Empfänger aus dem Vermögen eines anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird.

Zu den steuerbaren Zuwendungen gehören insbesondere Vorempfänge in Anrechnung an die künftige Erbschaft, Schenkungen unter Lebenden an Erbende oder Nichterbende, Zuwendungen zum Zweck der Errichtung einer Stiftung oder an eine bestehende Stiftung.

Zuwendungen von Versicherungsbeträgen, die zu Lebzeiten der Schenkerin oder des Schenkers fällig werden, sind der Schenkungssteuer unterworfen, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden.

Art. 175 Steuerbefreiung

Von der Steuerpflicht sind der andere Eheteil, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die direkten Nachkommen und die Stiefkinder sowie die Eltern und Stiefeltern der Erblasserin oder des Erblassers bzw. der Schenkerin oder des Schenkers befreit.

Steuerfrei sind Vermögensübergänge an juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts in der Schweiz, die nach Gesetz von der Steuerpflicht befreit sind. Gemeinnützige Zuwendungen ins Ausland sind steuerfrei, wenn die oder der Leistende den Nachweis erbringt, dass die Zuwendung ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.

Steuerbefreit sind ferner:

  1. Zuwendungen an dauernd erwerbsunfähige Personen bis zum Betrag von 60 000 Franken, sofern deren steuerbares Einkommen einschliesslich der Einkünfte aus dem Vermögensübergang den Betrag von 12 000 Franken nicht übersteigt;
  2. Zuwendungen an Pflegekinder, Patenkinder und Dienstpersonal bis zum Betrag von 10 000 Franken;
  3. übliche Gelegenheitsgeschenke und einmalige Zuwendungen von Todes wegen, sofern sie den Wert von 5000 Franken nicht übersteigen;
  4. Hausrat der Erblasserin oder des Erblassers.

Art. 176 Steuersubjekt

Steuerpflichtig ist die Empfängerin oder der Empfänger des übergehenden Vermögens (Erbende, Vermächtnisnehmende, Beschenkte, Berechtigte, Begünstigte).

Beim Übergang von Nutzniessungen und wiederkehrenden Leistungen ist die oder der Nutzniessende bzw. die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger steuerpflichtig.

Bei einer Nacherbeneinsetzung sind sowohl die Vor- als auch die Nacherbenden steuerpflichtig.

Art. 177 Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruches

Der Steueranspruch entsteht bei Vermögensübergängen

  1. auf den Todesfall zum Zeitpunkt, an dem der Erbgang eröffnet wird;
  2. aus Nacherbschaft zum Zeitpunkt, an dem die Vorerbschaft endigt;
  3. aus Schenkung zum Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung;
  4. mit aufschiebender Bedingung zum Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung.

2.2.2. Steuerbemessung

Art. 178 Bewertung

Die Steuer wird vom Wert des übergehenden Vermögens zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruches berechnet.

Für die Bewertung sind die §§ 39 ff. sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleibt:

  1. Grundstücke, für die keine Schatzung vorliegt oder deren letzte Schatzung mehr als vier Jahre zurückliegt, werden neu bewertet.
  2. Für Nutzniessungen, Renten oder andere wiederkehrende Leistungen ist der Kapitalwert massgebend. Ist das übergehende Vermögen mit einer Nutzniessung oder einer Verpflichtung zu einer wiederkehrenden Leistung belastet, wird der Kapitalwert der Belastung abgezogen.
  3. Bei einer Nacherbeneinsetzung, die sich nicht auf den Überrest beschränkt, ist beim Vermögensübergang auf die Vorerbenden der Kapitalwert der Vorerbschaft massgebend.
  4. Bei Vermögensübergängen aus Versicherungsvertrag ist für die Bewertung der Rückkaufswert oder die ausbezahlte Versicherungssumme massgebend.

Art. 179 Abzüge

Für die Steuerbemessung werden abgezogen:

  1. die mit der Erbschaft oder der lebzeitigen Zuwendung übergehenden Schulden;
  2. die Kosten für Begräbnis und Grabunterhalt;
  3. die Auslagen für die Abwicklung des Erbganges und die Kosten der Testamentsvollstreckung;
  4. Gerichts- und Anwaltskosten für Ungültigkeits-, Herabsetzungs- oder Erbschaftsklagen.

Art. 180 Steuertarife

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer beträgt:

  1. für die ersten Fr. 40 000.– 10,0 %
  2. für die weiteren Fr. 40 000.– 11,0 %
  3. für die weiteren Fr. 60 000.– 12,0 %
  4. für die weiteren Fr. 60 000.– 13,0 %
  5. für die weiteren Fr. 200 000.– 15,0 %
  6. für die weiteren Fr. 200 000.– 17,5 %
  7. für den Vermögensanfall über Fr. 600 000.– 20,0 %

Von der nach Abs. 1 ermittelten Steuer entrichten:

1. Schwiegersohn und -tochter sowie Schwiegereltern: 20 %
2. Geschwister, Stiefgeschwister: 40 %
3. Grosseltern, Onkel und Tante, Kinder und Stiefkinder von Geschwistern, Stiefgrosskinder: 60 %
4. Grosskinder von Geschwistern, Kinder von Onkel und Tante: 80 %
5. übrige Destinatäre: 100 %

Zuwendungen an Stiftungen werden nach Massgabe des Verwandtschaftsgrades der Destinatärin oder des Destinatärs zur Stifterin oder zum Stifter besteuert.

Nacherbende entrichten die Steuer nach dem Verwandtschaftsverhältnis zur ersten Erblasserin oder zum ersten Erblasser.

Art. 181 Berechnungsregeln

Bei mehrmaligen Zuwendungen an eine Person durch die nämliche Erblasserin oder den nämlichen Erblasser bzw. Schenkerin oder Schenker wird für die Steuerberechnung auf den Gesamtbetrag abgestellt. Die steuerfreien Beträge gemäss § 175 Abs. 3 Bst. a und b werden insgesamt nur einmal gewährt unter Anrechnung auf die erste oder die ersten Zuwendungen.

Ist eine Empfängerin oder ein Empfänger nur für einen Teil des Vermögensüberganges im Kanton steuerpflichtig, bestimmt sich die Steuer nach dem Steuersatz für die gesamte Zuwendung.

Wird die Bezahlung der Steuer von der Erblasserin oder dem Erblasser dem Nachlass überbunden bzw. von der Schenkerin oder dem Schenker selbst übernommen, erhöhen sich die für die Berechnung massgebenden Anfälle und Zuwendungen um die entsprechenden Steuerbeträge.

2.2.3. Verfahren

Art. 182 Allgemein

Auf das Verfahren, den Steuerbezug und die Steuersicherung sowie das Steuerstrafrecht finden unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss Anwendung.

Art. 183 Steuererklärung

Bei jedem Todesfall, der voraussichtlich eine Erbschaftssteuerpflicht zur Folge hat, stellt der Gemeinderat der Gemeinde, in welcher der Erbgang eröffnet wurde, den Erbenden ein Erbschaftssteuerformular zu, das diese innert 90 Tagen vollständig ausgefüllt zurückzusenden haben.

Personen, die eine steuerpflichtige Schenkung erhalten haben, sind verpflichtet, dem Gemeinderat innert 30 Tagen eine schriftliche Steuererklärung samt den erforderlichen Unterlagen über das Verwandtschaftsverhältnis zur Schenkerin oder zum Schenker sowie über die Art und Höhe der Schenkung einzureichen. Wohnt die oder der Beschenkte ausserhalb des Kantons, so obliegt diese Pflicht der Schenkerin oder dem Schenker.

Art. 184 Steuerveranlagung und -bezug

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird durch die kantonale Steuerverwaltung veranlagt und bezogen.

Die Erbschaftssteuer wird für jede Erbin oder jeden Erben bzw. jede Vermächtnisnehmerin oder jeden Vermächtnisnehmer einzeln berechnet, jedoch gesamthaft von der Erbmasse bezogen.

Die Schenkungssteuer wird von der oder dem Beschenkten bezogen.

Art. 185 Haftung

Für die Erbschaftssteuer haften Erbende sowie Vermächtnisnehmerinnen und -nehmer solidarisch bis zum Betrag der Bereicherung.

Für die Schenkungssteuer haftet die Schenkerin oder der Schenker solidarisch mit der oder dem Steuerpflichtigen.

Art. 186 Veranlagungsverjährung

Das Recht, die Steuer zu veranlagen, verjährt zehn Jahre nach Entstehung des Steueranspruches.

Die Verjährung beginnt nicht oder steht still während der Dauer eines Prozesses, dessen Ausgang für die Steuerveranlagung von Bedeutung sein kann.

2.3. Grundstückgewinnsteuer

Art. 187 Allgemeine Bestimmung, Veranlagung

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Kantonssteuer sind unter Vorbehalt der nachfolgenden Abweichungen sinngemäss anwendbar.

Die Vorbereitung und Veranlagung erfolgt durch die Einwohnergemeinden.

Die von der kantonalen Steuerverwaltung bei der Einkommens- oder Gewinnsteuerveranlagung festgelegten Grundlagen sind für die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer verbindlich.

Das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) hat aus seinen Akten Auskunft zu erteilen. Es meldet dem zuständigen Grundstückgewinnsteueramt diejenigen Rechtsgeschäfte, die nicht durch eine gemeindliche Urkundsperson verurkundet wurden. *

Art. 188 Grundstücke

Als Grundstücke im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten:

  1. Liegenschaften;
  2. in das Grundbuch aufgenommene selbstständige und dauernde Rechte;
  3. Miteigentumsanteile.

Zugehör fällt ausser Betracht.

Art. 189 Steuertatbestand

Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen die Gewinne, die aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens oder von Anteilen an solchen erzielt werden.

Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen ausserdem:

  1. Gewinne aus Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke natürlicher Personen;
  2. Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken juristischer Personen, die gemäss § 57 Abs. 1 Bst. e – h und j dieses Gesetzes von der Steuerpflicht befreit sind.

Handänderungen an Grundstücken sind gleichgestellt:

  1. Rechtsgeschäfte, die bezüglich der Verfügungsgewalt über ein Grundstück tatsächlich und wirtschaftlich wie Handänderungen wirken;
  2. die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person;
  3. die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird;
  4. die Übertragung von beherrschenden Beteiligungsrechten des Privatvermögens der steuerpflichtigen Person an Immobiliengesellschaften.

Art. 190 Steueraufschub – Im Allgemeinen

Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben bei:

  1. Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;
  2. Eigentumswechsel unter Eheleuten im Zusammenhang mit dem Güterrecht, sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Eheteils an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Eheteile einverstanden sind;
  3. Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Nutzungs- und Sondernutzungsplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen in einem Enteignungsverfahren oder angesichts drohender Enteignung;
  4. Umstrukturierungen im Sinne von § 62 dieses Gesetzes von juristischen Personen, die nach § 57 Bst. e – h dieses Gesetzes von der Steuerpflicht befreit sind.

Art. 191 Steueraufschub – bei Ersatzbeschaffung

Anspruch auf Steueraufschub besteht bei Handänderungen zum Zwecke der Ersatzbeschaffung von gleich genutzten Liegenschaften in der Schweiz infolge

  1. vollständiger oder teilweiser Veräusserung von land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften, soweit der Veräusserungserlös in der Regel innert 2 Jahren vor oder nach der Handänderung zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften in der Schweiz verwendet wird;
  2. Veräusserung von dauernd und ausschliesslich selbst genutztem Wohneigentum am Wohnsitz der steuerpflichtigen Person, soweit der Veräusserungserlös in der Regel innert 2 Jahren vor oder nach der Handänderung zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.

Soweit der Gewinn nach Anrechnung der bisherigen Anlagekosten und allfälliger Drittleistungen nicht gemäss Abs. 1 verwendet wird, erfolgt für diesen Teil des Gewinnes eine Besteuerung zum Steuersatz des Gesamtgewinnes.

Art. 192 Steuersubjekt

Steuerpflichtig ist die veräussernde Person.

Mehrere steuerpflichtige Personen haben die Steuer entsprechend ihren Anteilen unter solidarischer Haftbarkeit zu entrichten.

Art. 193 Steuerobjekt – Grundstückgewinn

Grundstückgewinn ist der Betrag, um welchen der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und anrechenbare Aufwendungen sowie der bei Überführung ins Privatvermögen besteuerte Gewinn) übersteigt.

Massgebend für die Berechnung des Gewinnes und der Besitzesdauer ist die letzte steuerpflichtige Handänderung, welche überdies keinen Anspruch auf Steueraufschub gab.

Art. 194 Steuerobjekt – Erlös

Als Erlös gilt der Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen der erwerbenden Person. Wird kein oder ein offensichtlich zu tiefer Kaufpreis festgelegt oder liegt ein Tausch vor, so gilt der Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräusserung als Erlös.

Art. 195 Steuerobjekt – Erwerbspreis

Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen der erwerbenden Person.

Liegt die massgebende Handänderung mehr als 25 Jahre zurück, kann die steuerpflichtige Person anstelle des Erwerbspreises den Verkehrswert des Grundstückes vor 25 Jahren in Anrechnung bringen. In diesem Fall beträgt die anrechenbare Besitzesdauer ebenfalls 25 Jahre. *

Soweit das Grundstück durch eine steueraufschiebende Veräusserung oder Ersatzbeschaffung erworben worden ist, wird der Erwerbspreis der letzten steuerbegründenden Veräusserung zugrunde gelegt.

Hat die steuerpflichtige Person das Grundstück im Zwangsverwertungsverfahren erworben und ist sie dabei als Pfandgläubigerin oder Pfandbürgin zu Verlust gekommen, darf sie als Erwerbspreis den Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbs in Anrechnung bringen.

Art. 196 Steuerobjekt – Aufwendungen

Als Aufwendungen sind anrechenbar:

  1. Aufwendungen für Bauten, Umbauten, Meliorationen, Erschliessungskosten sowie Aufwendungen, die zu einer dauernden und wertvermehrenden Verbesserung des Grundstückes führen. Massgebend sind die von der Eigentümerin oder dem Eigentümer effektiv an Dritte bezahlten Beträge;
  2. Kosten für Planungen wie insbesondere Bebauungspläne, Baugesuche und -ermittlungen und Vorprojekte, die einer Behörde zur Vorprüfung oder Bewilligung eingereicht wurden;
  3. Entschädigungen für die Errichtung von Dienstbarkeiten und Grundlasten zugunsten des Grundstückes oder für die Ablösung von Dienstbarkeiten und Grundlasten auf dem Grundstück;
  4. Kosten für die Errichtung von Schuldbriefen und Grundpfandverschreibungen und Gebühren der amtlichen Liegenschaftsschätzung;
  5. Grundeigentümerbeiträge, insbesondere Werkleitungs-, Kanalisations- oder Perimeterbeiträge;
  6. Ausgewiesene Mäklerprovisionen für den Erwerb und die Veräusserung sowie die ausgewiesenen Insertions- und Prospektkosten für den Verkauf;
  7. Mit der Handänderung verbundene Abgaben;
  8. Kosten für die Ausarbeitung von Verträgen wie insbesondere Vorverträge, Hauptverträge, Stockwerkeigentümerreglemente, Begründungsakte für Stockwerkeigentum;
  9. Früher bereits von der Grundstückgewinnsteuer gemäss § 191 Abs. 2 erfasste Gewinne;
  10. Die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Liegenschaftenkanton im interkantonalen Verhältnis zu übernehmenden Aufwendungen, soweit sich deren Anrechnung nicht schon aufgrund der vorstehenden Vorschriften ergibt;
  11. Die Mehrwertabgabe gemäss §§ 52a ff. des Planungs- und Baugesetzes[22].

Nicht anrechenbar sind:

  1. der Wert der eigenen Arbeit, der nicht als Einkommen während einer ganzen Steuerperiode in der Schweiz versteuert worden ist oder wird;
  2. Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer als Abzüge (insbesondere Baukreditzinsen) oder Aufwand zu berücksichtigen sind.

Von allen Aufwendungen sind allfällige Versicherungsleistungen und Beiträge von Bund, Kanton, Gemeinde sowie Dritten in Abzug zu bringen.

Anrechenbar sind die in der massgebenden Besitzesdauer gemachten Aufwendungen.

Art. 197 Steuerobjekt – Gesamtveräusserung

Werden zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke oder Anteile von solchen zusammen veräussert, ist der Gewinn von jedem Grundstück und jedem Anteil gesondert zu ermitteln. *

Art. 198 Steuerobjekt – Teilveräusserung

Bei parzellenweiser Veräusserung ist der Gesamterwerbspreis nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Erwerbes anteilsmässig anzurechnen.

Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie die veräusserte Parzelle betreffen; unausscheidbare Aufwendungen sind anteilsmässig anrechenbar.

Verluste aus Teilveräusserungen können nach vollständiger Veräusserung des Grundstückes den Anlagekosten der mit Gewinn veräusserten Parzellen anteilsmässig zugerechnet werden.

Art. 199 Steuertarife

Der Steuersatz entspricht dem auf ein Jahr umgerechneten prozentualen Verhältnis des Grundstückgewinnes zu den Anlagekosten.

Die Berechnung des Steuersatzes erfolgt bei einer Besitzesdauer

  1. bis zu 5 Jahren unter Berücksichtigung der Monate, wobei ein angefangener Monat mitgezählt wird.
  2. von über 5 Jahren aufgrund der Anzahl Jahre Besitzesdauer, wobei ein angefangenes Jahr mitgezählt wird.

Der Steuersatz beträgt

  1. im Minimum 10 Prozent;
  2. im Maximum 60 Prozent. Er ermässigt sich ab einer anrechenbaren Besitzesdauer von 12 Jahren jährlich um 2,5 Prozentpunkte und beträgt nach einer Besitzesdauer von 25 und mehr Jahren 25 Prozent.

Grundstückgewinne unter 5000 Franken werden nicht besteuert.

Art. 200 Steuererklärung

Die steuerpflichtige Person hat der Veranlagungsbehörde innert 60 Tagen nach Anmeldung der Handänderung im Grundbuch bzw. bei Veräusserung ohne Grundbucheintrag nach Vollzug des Rechtsgeschäftes eine Steuererklärung einzureichen.

Art. 201 Steuerbezug

Die Veranlagungsbehörde erlässt nach Eintritt des Steuertatbestandes eine provisorische Steuerrechnung.

Die Steuer wird mit der Zustellung der provisorischen Rechnung fällig und ist innert 30 Tagen nach deren Zustellung zu bezahlen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins erhoben.

Eine allfällige Differenz zwischen definitivem und provisorischem Steuerbetrag ist ab dem 31.Tag nach der provisorischen Rechnungsstellung gegenseitig zu verzinsen.

Art. 202 Haftung, Depot

Die steuerpflichtige Person und die Käuferin oder der Käufer des Grundstückes haften solidarisch für die Bezahlung der Grundstückgewinnsteuern.

Bei der öffentlichen Beurkundung ist ein Depot in der Höhe des mutmasslichen Steuerbetrages zu leisten oder eine entsprechende Sicherheitsleistung zu erbringen.

3. Steuerstrafrecht

3.1. Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung

3.1.1. Verfahrenspflichten

Art. 203 Verletzung von Verfahrenspflichten

Wer einer Pflicht, die ihr oder ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 10 000 Franken bestraft.

3.1.2. Steuerhinterziehung

Art. 204 Vollendete Steuerhinterziehung

Mit Busse wird bestraft,

  1. wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist;
  2. wer als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt oder
  3. wer als steuerpflichtige oder als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt.

Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.

Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn *

  1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
  2. sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt; und
  3. sie sich ernsthaft um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. *

Art. 205 Versuchte Steuerhinterziehung

Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.

Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

Art. 206 Mitwirkung Dritter

Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertretung der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Steuer.

Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50 000 Franken.

Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach § 204 Abs. 3 Bst. a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt. *

Art. 207 Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren

Mit Busse wird bestraft,

  1. wer als Erbin oder Erbe, Erbenvertretung, Testamentsvollstreckerin oder -vollstrecker oder als Drittperson Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe sie oder er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen;
  2. wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet.

Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50 000 Franken.

Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.

Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangenen Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn *

  1. die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und
  2. die Person die Steuerbehörden bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.

Art. 209 Steuerhinterziehung durch einen Eheteil

Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt § 206. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhandlung nach § 206 dar. *

… *

… *

3.1.3. Juristische Personen

Art. 210 Allgemeines *

Werden zum Vorteil für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst.

Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so ist § 206 auf die juristische Person anwendbar.

Die Bestrafung der handelnden Organe oder der Vertretung nach § 206 bleibt vorbehalten.

Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Abs. 1–3 sinngemäss.

Art. 210bis * Selbstanzeige

Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn

  1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
  2. sie die Steuerbehörden bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und
  3. sie sich ernsthaft um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:

  1. nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz;
  2. nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53 – 68 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 (FusG) durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;
  3. nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 Bst. b FusG) durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.

Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.

Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.

Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.

3.1.4. Verjährung

Art. 211 Verjährung der Strafverfolgung

Die Strafverfolgung verjährt:

  1. bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die Steuern zu hinterziehen versucht wurden;
  2. bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach Ablauf
  1. * der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte (§ 204 Abs. 1 Bst. a und b);
  2. * des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde (§ 204 Abs. 1 Bst. c) oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseitegeschafft wurden (§ 207).

Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die kantonale Steuerverwaltung vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat. *

3.1.5. Strafverfahren

Art. 212 Untersuchung und Strafbefehl der Steuerbehörden – Zuständigkeit

Für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl ist die kantonale Steuerverwaltung zuständig.

Art. 213 Untersuchung und Strafbefehl der Steuerbehörden – Eröffnung des Verfahrens

Die Einleitung des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der angeschuldigten Person unter Angabe des Grundes schriftlich eröffnet; sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern. *

Die Einleitung des Strafverfahrens wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und bei Selbstanzeige kann direkt durch Erlass eines Strafbefehls erfolgen.

Art. 214 Untersuchung und Strafbefehl der Steuerbehörden – Verteidigung

Die angeschuldigte Person kann jederzeit eine Verteidigerin oder einen Verteidiger beiziehen.

Die angeschuldigte Person hat Anspruch auf amtliche Verteidigung, sofern sie nicht über die nötigen Mittel zur Bezahlung der Verteidigung verfügt und die Rechtslage oder die Höhe der Busse diese als gerechtfertigt erscheinen lassen.

Über das Begehren um Bestellung einer amtlichen Verteidigung entscheidet bis zur Anklageerhebung die kantonale Steuerverwaltung und danach das Präsidium des Verwaltungsgerichtes.

Art. 215 Untersuchung und Strafbefehl der Steuerbehörden – Übersetzung

Kann die angeschuldigte Person dem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung mangels genügender Kenntnis der deutschen Sprache nicht folgen, erfolgt, soweit nötig, eine Übersetzung.

Art. 216 Untersuchung und Strafbefehl der Steuerbehörden – Untersuchung

Die kantonale Steuerverwaltung untersucht den Sachverhalt. Insbesondere können die angeschuldigte Person befragt sowie Zeuginnen und Zeugen einvernommen werden.

Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (§ 130 Abs. 3) mit Umkehr der Beweislast nach § 132 Abs. 2 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden. *

Die angeschuldigte Person kann in die Akten Einsicht nehmen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes möglich ist. Im Übrigen gelten die im ordentlichen Veranlagungsverfahren anwendbaren Bestimmungen über die Verfahrensrechte der steuerpflichtigen Person und die Mitwirkungspflichten von Drittpersonen und Amtsstellen sinngemäss.

Über die wesentlichen Verhandlungen und die Verfügungen werden Protokolle geführt, welche über Inhalt, Ort und Zeit der Handlungen und die Namen der anwesenden Personen Auskunft geben.

Art. 217 Untersuchung und Strafbefehl der Steuerbehörden – Zeugeneinvernahmen

Für die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung sinngemäss. Die Anordnung von Beugehaft sowie die Untersuchung des Geisteszustandes von Zeuginnen und Zeugen sind ausgeschlossen.

Die angeschuldigte Person ist berechtigt, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen sowie den Zeuginnen und Zeugen Ergänzungsfragen zu stellen.

Das Bankgeheimnis bleibt vorbehalten.

Art. 218 Untersuchung und Strafbefehl der Steuerbehörden – Abschluss der Untersuchung

Nach Abschluss der Untersuchung wird das Strafverfahren eingestellt oder ein Strafbefehl erlassen.

Vor Erlass eines Strafbefehls wegen Steuerhinterziehung wird der angeschuldigten Person Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Für die Strafzumessung sind die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches anwendbar, soweit das Steuergesetz nichts anderes vorschreibt.

Art. 219 Untersuchung und Strafbefehl der Steuerbehörden – Strafbefehl

Der Strafbefehl wird schriftlich erlassen. Er nennt die angeschuldigte Person, die Tat, die massgebenden Strafbestimmungen, die Beweismittel, das Verschulden, die Strafe sowie die Verfahrenskosten.

Der Strafbefehl enthält eine kurze Begründung und weist auf das Recht auf gerichtliche Beurteilung hin.

Art. 220 Einsprache

Die angeschuldigte Person kann innert 30 Tagen seit Empfang des Strafbefehls bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls.

Die kantonale Steuerverwaltung kann im Falle einer Einsprache weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage anstelle des bisherigen einen neuen Strafbefehl erlassen.

Art. 221 Rechtskraft

Erfolgt innert Frist keine Einsprache oder wird sie vor Erlass eines neuen Strafbefehls oder vor der gerichtlichen Beurteilung zurückgezogen, so erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft und gilt als Urteil.

Beim Rückzug der Einsprache vor der Urteilsfällung sind die entsprechenden Mehrkosten der oder dem Einsprechenden aufzuerlegen.

Art. 222 Begehren um gerichtliche Beurteilung

Sofern die kantonale Steuerverwaltung den Erlass eines neuen Strafbefehls als unnötig erachtet, stellt sie das Verfahren ein oder überweist die Akten zur gerichtlichen Beurteilung an das Verwaltungsgericht.

Als Anklageschrift gilt der Strafbefehl.

Art. 223 Vorbereitung der Hauptverhandlung

Das Verwaltungsgericht orientiert die Parteien über den Eingang des Begehrens um gerichtliche Beurteilung.

Das Verwaltungsgericht trifft von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die nötigen Vorkehren zur Ergänzung der Untersuchung.

Art. 224 Hauptverhandlung

Die Verhandlung ist mündlich und öffentlich. Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann das Verwaltungsgericht von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen.

Soweit erforderlich führt das Verwaltungsgericht ein Beweisverfahren durch.

Das Verwaltungsgericht würdigt die Beweise frei. Es ist an einen Entscheid über die Nachsteuer nicht gebunden.

Die Urteilsverkündung ist öffentlich.

Art. 225 Erscheinungspflicht der angeschuldigten Person

Die angeschuldigte Person hat persönlich vor dem Verwaltungsgericht zu erscheinen. Das Präsidium kann das persönliche Erscheinen aus wichtigen Gründen erlassen.

Bleibt die angeschuldigte Person der Verhandlung fern, ohne dass ihr das Erscheinen erlassen worden ist, wird der Rückzug ihres Begehrens um gerichtliche Beurteilung angenommen.

War die angeschuldigte Person unverschuldet an der Teilnahme der Hauptverhandlung verhindert, kann sie beim Verwaltungsgericht innert fünf Tagen seit Wegfall des Hindernisses erneut das Begehren um gerichtliche Beurteilung stellen.

Art. 226 Verweis auf das Rekursverfahren

Soweit die vorstehenden Bestimmungen nichts anderes vorschreiben, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren beim ordentlichen Veranlagungsverfahren sinngemäss.

Art. 227 Beschwerde ans Bundesgericht

Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts können die verurteilte Person, die kantonale Steuerverwaltung und die Eidgenössische Steuerverwaltung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben. *

Art. 228 Bezug

Die Bestimmungen über den Steuerbezug gelten sinngemäss.

Die in einem Vielfachen der hinterzogenen Steuern festgesetzten Bussen werden nach Massgabe der für die hinterzogenen Steuern geltenden Steuerfüsse aufgeteilt.

Die Übrigen Bussen fallen je zur Hälfte an den Kanton und die entsprechende Einwohnergemeinde.

3.2. Steuervergehen

Art. 229 Steuerbetrug

Wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung im Sinne der §§ 204–206 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10'000 Franken verbunden werden. *

Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.

Liegt eine Selbstanzeige nach § 204 Abs. 3 oder § 210bis Abs. 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den §§ 206 Abs. 3 und 210bis Abs. 3 und 4 anwendbar. *

Art. 230 Veruntreuung von Quellensteuern

Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu ihrem oder seinem bzw. einer oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10'000 Franken verbunden werden. *

Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, eines Personenunternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Abs. 1 auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

Liegt eine straflose Selbstanzeige wegen Veruntreuung der Quellensteuervor, so wird auch von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Veruntreuung der Quellensteuer begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den §§ 206 Abs. 3 und 210bis Abs. 3 und 4 anwendbar. *

Art. 231 Anwendbares Recht

Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches sind anwendbar, soweit das Steuergesetz nichts anderes vorschreibt.

Das Verfahren richtet sich nach der eidgenössischen Strafprozessordnung[23]*

Letztinstanzliche kantonale Urteile unterliegen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. *

Art. 232 Verjährung der Strafverfolgung

Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt 15 Jahre nachdem die Täterin oder der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat. *

Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. *

4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 233 Mitwirkung kantonaler Behörden

Ist bei Bundessteuern sowie für Steueranrechnungen und für Steuerrückerstattungen im internationalen Verhältnis die Mitwirkung kantonaler Behörden vorgesehen, bezeichnet der Regierungsrat die zuständigen Behörden und erlässt im Rahmen des Bundesrechts die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 234 Übergang vom alten zum neuen Recht

Das neue Recht findet erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 2001 zu Ende gehende Steuerperiode. Veranlagungen bis und mit Steuerjahr 2000 werden nach altem Recht vorgenommen.

Die Beurteilung von Strafsteuertatbeständen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt wurden, erfolgt nach neuem Recht, sofern dieses eine für die steuerpflichtige Person günstigere Lösung bringt.

Für das Verfahren und den Bezug ist das neue Recht anwendbar.

Art. 235 Renten aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

Renten aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das vor dem 1. Januar 1987 begründet wurde, sind wie folgt steuerbar:

  1. zu 60 Prozent der Einkünfte, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, ausschliesslich von der steuerpflichtigen Person erbracht worden sind;
  2. zu 80 Prozent der Einkünfte, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent von der steuerpflichtigen Person erbracht worden sind;
  3. zum vollen Betrag in den übrigen Fällen.

Den Leistungen der steuerpflichtigen Person im Sinne von Abs. 1 Bst. a und b sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistungen von Dritten, wenn die steuerpflichtige Person den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.

Art. 236 Altrechtliche Kapitalversicherungen mit Einmalprämie

Erträge aus Kapitalversicherungen nach § 19 Bst. a, die vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen wurden, bleiben steuerfrei.

Art. 237 Wechsel der zeitlichen Bemessung für natürliche Personen – Grundsatz

Die Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen für die Steuerperiode 2001 werden nach neuem Recht erhoben.

Art. 238 Wechsel der zeitlichen Bemessung für natürliche Personen – Provisorische Rechnung

Im Kalenderjahr 2001 ist eine nach dem alten Steuergesetz in der Ende 2000 massgebenden Fassung ausgefüllte Steuererklärung einzureichen.

Gestützt auf diese Steuererklärung, jedoch in Anwendung der neuen Sozialabzüge und Tarife wird im Kalenderjahr 2001 eine provisorische Rechnung zugestellt.

Art. 239 Wechsel der zeitlichen Bemessung für natürliche Personen – Ausserordentliche Einkünfte und Aufwendungen

Ausserordentliche Einkünfte, die in den beiden Kalenderjahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in einem in diesen abgeschlossenen Geschäftsjahren erzielt wurden, unterliegen nach Abzug der mit deren Erzielung unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer separaten Jahressteuer nach den Bestimmungen des bis 31. Dezember 2000 in Kraft befindlichen Steuergesetzes.

Diese Jahressteuer wird zu dem Satz erhoben, der sich für diese Einkünfte allein ergibt. Die Sozialabzüge gemäss § 23 werden nicht gewährt. Vorbehalten bleibt eine Besteuerung nach § 19 Abs. 7 und 7bis.

Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere:

  1. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen;
  2. aperiodische Vermögenserträge wie Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung und Substanzdividenden;
  3. Lotteriegewinne und realisierte stille Reserven wie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf geschäftlichen Vermögenswerten;
  4. ausserordentliche Erträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wie z.B. die Auflösung von Rückstellungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen.

Von dem der Veranlagung und allfälligen Zwischenveranlagungen für die Steuerperiode 1999 und 2000 zugrunde gelegten steuerbaren Einkommen können zusätzlich die im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen abgezogen werden, wenn am 1. Januar 2001 eine Steuerpflicht im Kanton besteht; bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert.

Als ausserordentliche Aufwendungen gelten:

  1. Kosten für Liegenschaftsunterhalt und Verwaltung im Sinne von § 29 Abs. 2, soweit diese jährlich den Pauschalabzug gemäss § 29 Abs. 3 übersteigen;
  2. Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren gemäss § 30 Bst. d;
  3. Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten sowie Kosten für Weiterbildung und Umschulung, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen im Durchschnitt übersteigen.

Art. 240a * Steuerfolgen Statuswechsel

Gesellschaften, welche nach dem 31. Dezember 2019 den Status als Holding- oder Verwaltungsgesellschaft nach § 68 oder § 69 aufgegeben haben oder dafür nicht mehr qualifizieren und die keinen Antrag nach Abs. 2 stellen, können beantragen, dass die im Zeitpunkt des Statuswechsels bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts, soweit sie bisher nicht steuerbar gewesen wären, mit einer Verfügung festgestellt und im Falle ihrer Realisation bis am 31. Dezember 2024 gesondert besteuert werden. Der einfache Sondersteuersatz beträgt 0,8 Prozent für das Steuerjahr 2020, 1,0 Prozent für das Steuerjahr 2021, 1,2 Prozent für das Steuerjahr 2022, 1,4 Prozent für das Steuerjahr 2023 und 1,6 Prozent für das Steuerjahr 2024. Der Antrag muss mit der Steuererklärung für die erste Periode nach Wegfall des Steuerstatus bei der Steuerverwaltung schriftlich eingereicht werden. Der Antrag hat die nötigen Angaben für die Bewertung der stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts zu enthalten.

Gesellschaften, welche nach dem 31. Dezember 2016, aber vor dem 1. Januar 2020 den Status als Holding- oder Verwaltungsgesellschaft nach § 68 oder § 69 verloren oder aufgegeben und dabei bestehende stille Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts aufgedeckt haben, können die am 1. Januar 2020 noch bestehenden aufgedeckten stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts bis spätestens am 31. Dezember 2024 abschreiben. Die Abschreibungen fallen unter die Ermässigungsbegrenzung gemäss § 60b. Soweit die aufgedeckten stillen Reserven am 31. Dezember 2024 noch bestehen, sind sie auf diesen Zeitpunkt steuerneutral aufzulösen.

Art. 241 Grundstückgewinnsteuer

Die Grundstückgewinnsteuern werden nach dem neuen Recht erhoben, wenn die öffentliche Beurkundung oder die Vertragsunterzeichnung nach dem 31. Dezember 2000 vollzogen wird.

Art. 242 Einsprache- und Rekursverfahren

Am 1. Januar 2001 hängige Einspracheverfahren werden durch die kantonale Steuerverwaltung erledigt.

Das Verfahren bei Einsprache- und Rekursfällen, welche am 1. Januar 2001 noch hängig sind, richtet sich nach neuem Recht.

Art. 243 Steuerbezug

Das Verfahren für den Steuerbezug in den Steuerjahren bis und mit 2000 richtet sich nach altem Recht.

Art. 243bis *

Bussen nach § 208 (in der Fassung vom 25. Mai 2000) sind nicht mehr vollstreckbar und können von den Steuerbehörden nicht mehr verrechnungsweise geltend gemacht werden.

Entsprechende Eintragungen im Betreibungsregister werden auf Antrag der betroffenen Person gelöscht.

Art. 243ter * Nachbesteuerung in Erbfällen und straflose Selbstanzeige

§ 146bis findet auf Erbgänge Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2009 eröffnet werden.

Die Bestimmungen über die straflose Selbstanzeige (§§ 204 Abs. 3, 206 Abs. 3, 207 Abs. 4, 210bis Abs. 1 – 4, 229 Abs. 3, 230 Abs. 3) gelten ab 1. Januar 2010 auch für bereits früher eingereichte und noch nicht rechtskräftig beurteilte Selbstanzeigen.

Art. 243quater * Ausgleich der kalten Progression

Auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des jährlichen Teuerungsausgleichs gemäss revidiertem § 45 wird die seit der letzten Anpassung aufgelaufene Teuerung ausgeglichen. Massgebend ist der Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode.

Art. 243quinquies * Besteuerung nach dem Aufwand

Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. Juni 2015 nach dem Aufwand besteuert werden, gilt während der gleichen Dauer wie gemäss Art. 205d des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [24] weiterhin § 14 des bisherigen Rechts.

Art. 243sexies *

Für die Beurteilung von Straftaten, die in den Steuerperioden vor 2017 begangen wurden, ist das neue Recht anwendbar, sofern dieses milder ist als das in jenen Steuerperioden geltende Recht.

Art. 244 Aufhebung bisherigen Rechts

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind die damit im Widerspruch stehenden Gesetze und Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:

1. Gesetz über die Kantons- und Gemeindesteuern vom 7. Dezember 1946, mit Ausnahme von § 120 Abs. 3;[25]
2. Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer vom 2. November 1990;[26]
3. Gesetz betreffend Steuerberechtigung der Kirchgemeinden des Kantons Zug vom 12. November 1908.[27]

Art. 245 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Egress

GS 26, 755

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
25.05.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung GS 26, 755
22.12.2005 01.01.2007 § 229 Abs. 1 geändert GS 28, 635
22.12.2005 01.01.2007 § 230 Abs. 1 geändert GS 28, 635
30.03.2006 01.01.2007 § 5 Abs. 3 geändert GS 28, 859
30.03.2006 01.01.2007 § 5 Abs. 4 geändert GS 28, 859
30.03.2006 01.01.2007 § 5 Abs. 5 eingefügt GS 28, 859
30.03.2006 01.01.2007 § 8 Abs. 3 geändert GS 28, 859
30.03.2006 01.01.2007 § 11 totalrevidiert GS 28, 859
30.03.2006 01.01.2007 § 18 totalrevidiert GS 28, 859
30.03.2006 01.01.2007 § 26bis eingefügt GS 28, 859
30.03.2006 01.01.2007 § 30 Abs. 1, i) eingefügt GS 28, 859
30.03.2006 01.01.2007 § 31 Abs. 1, a) geändert GS 28, 859
30.03.2006 01.01.2007 § 31 Abs. 1, b) geändert GS 28, 859
30.03.2006 01.01.2007 § 35 Abs. 3 eingefügt GS 28, 859
30.03.2006 01.01.2007 § 55 totalrevidiert GS 28, 859
30.03.2006 01.01.2007 § 60 Abs. 1, c) geändert GS 28, 859
30.03.2006 01.01.2007 § 62 totalrevidiert GS 28, 859
30.03.2006 01.01.2007 § 62bis eingefügt GS 28, 859
30.03.2006 01.01.2007 § 65 Abs. 3 geändert GS 28, 859
30.03.2006 01.01.2007 § 75 Abs. 1 geändert GS 28, 859
30.03.2006 01.01.2007 § 84 Abs. 3 geändert GS 28, 859
30.03.2006 01.01.2007 § 95 Abs. 3 geändert GS 28, 859
30.03.2006 01.01.2007 § 110bis eingefügt GS 28, 859
30.03.2006 01.01.2007 § 127 Abs. 3 geändert GS 28, 859
30.03.2006 01.01.2007 § 166 Abs. 2 geändert GS 28, 859
30.03.2006 01.01.2007 § 171 Abs. 1 geändert GS 28, 859
30.03.2006 01.01.2007 § 171 Abs. 2 geändert GS 28, 859
30.03.2006 01.01.2007 § 187 Abs. 4 geändert GS 28, 859
30.03.2006 01.01.2007 § 190 Abs. 1, c) geändert GS 28, 859
30.03.2006 01.01.2007 § 190 Abs. 1, d) eingefügt GS 28, 859
30.03.2006 01.01.2007 § 191 Abs. 1, a) geändert GS 28, 859
30.03.2006 01.01.2007 § 191 Abs. 1, b) geändert GS 28, 859
30.03.2006 01.01.2007 § 195 Abs. 2 geändert GS 28, 859
30.03.2006 01.01.2007 § 197 Abs. 1 geändert GS 28, 859
30.03.2006 01.01.2007 § 208 aufgehoben GS 28, 859
30.03.2006 01.01.2007 § 243bis eingefügt GS 28, 859
29.08.2006 01.01.2007 § 187 Abs. 4 geändert GS 28, 779
31.08.2006 01.01.2007 § 2 Abs. 3 aufgehoben GS 28, 819
29.03.2007 01.01.2007 § 2bis eingefügt GS 29, 203
29.03.2007 01.01.2007 § 12 Abs. 3 eingefügt GS 29, 203
29.03.2007 01.01.2007 § 107 Abs. 1, b) geändert GS 29, 203
29.05.2008 01.01.2009 § 10bis eingefügt GS 29, 989
29.05.2008 01.01.2009 § 19 Abs. 1, e) geändert GS 29, 989
29.05.2008 01.01.2009 § 19bis eingefügt GS 29, 989
29.05.2008 01.01.2009 § 30 Abs. 1, d) geändert GS 29, 989
29.05.2008 01.01.2009 § 33 Abs. 1, 2., a) geändert GS 29, 989
29.05.2008 01.01.2009 § 33 Abs. 1, 5., a) geändert GS 29, 989
29.05.2008 01.01.2009 § 37bis eingefügt GS 29, 989
29.05.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 3 geändert GS 29, 989
29.05.2008 01.01.2009 § 44 Abs. 1, 1. geändert GS 29, 989
29.05.2008 01.01.2009 § 44 Abs. 1, 2. geändert GS 29, 989
29.05.2008 01.01.2009 § 44 Abs. 1, 3. eingefügt GS 29, 989
29.05.2008 01.01.2009 § 50 Abs. 1, d) aufgehoben GS 29, 989
29.05.2008 01.01.2009 § 50 Abs. 3 eingefügt GS 29, 989
29.05.2008 01.01.2009 § 57 Abs. 1, j) eingefügt GS 29, 989
29.05.2008 01.01.2009 § 57 Abs. 2 geändert GS 29, 989
29.05.2008 01.01.2009 § 64 Titel geändert GS 29, 989
29.05.2008 01.01.2009 § 64 Abs. 3 geändert GS 29, 989
29.05.2008 01.01.2009 § 74 Abs. 1, a) geändert GS 29, 989
29.05.2008 01.01.2009 § 79 Abs. 1 geändert GS 29, 989
29.05.2008 01.01.2009 § 81 Abs. 3 geändert GS 29, 989
29.05.2008 01.01.2009 § 90 Abs. 4 geändert GS 29, 989
29.05.2008 01.01.2009 § 108 totalrevidiert GS 29, 989
29.05.2008 01.01.2009 § 129 Abs. 2, d) geändert GS 29, 989
29.05.2008 01.01.2009 § 146 Abs. 1bis eingefügt GS 29, 989
29.05.2008 01.01.2009 § 189 Abs. 2, c) geändert GS 29, 989
29.05.2008 01.01.2009 § 209 Abs. 1 geändert GS 29, 989
29.05.2008 01.01.2009 § 209 Abs. 2 aufgehoben GS 29, 989
29.05.2008 01.01.2009 § 209 Abs. 3 aufgehoben GS 29, 989
29.05.2008 01.01.2009 § 213 Abs. 1 geändert GS 29, 989
29.05.2008 01.01.2009 § 216 Abs. 1bis eingefügt GS 29, 989
28.08.2008 01.01.2009 § 138 Abs. 1 geändert GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 161 Abs. 5 eingefügt GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 164 totalrevidiert GS 29, 933
27.08.2009 01.01.2010 § 35 totalrevidiert GS 30, 307
27.08.2009 01.01.2010 § 37 Abs. 2 geändert GS 30, 307
27.08.2009 01.01.2010 § 44 Abs. 2 geändert GS 30, 307
25.08.2011 01.01.2012 § 14bis eingefügt GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 18bis eingefügt GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 18ter eingefügt GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 19 Abs. 2 eingefügt GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 19 Abs. 3 eingefügt GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 27 Abs. 1 geändert GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 29 Abs. 2 geändert GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 30 Abs. 1, a) geändert GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 30 Abs. 1, k) eingefügt GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 30 Abs. 1, l) eingefügt GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 33 Abs. 1, 2. geändert GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 33 Abs. 1, 5. geändert GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 33 Abs. 2 geändert GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 33 Abs. 2bis geändert GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 33 Abs. 2ter aufgehoben GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 34 aufgehoben GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 35 Abs. 4 aufgehoben GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 37ter eingefügt GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 40 Abs. 1 geändert GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 42 Abs. 2 geändert GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 44 Abs. 2bis aufgehoben GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 45 Abs. 1 geändert GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 45 Abs. 2 aufgehoben GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 57 Abs. 1, i) geändert GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 62bis Abs. 4 geändert GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 63 Abs. 1 geändert GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 63 Abs. 1bis geändert GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 66 Abs. 1 geändert GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 66 Abs. 1a eingefügt GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 67 Abs. 1 geändert GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 67 Abs. 4, b) geändert GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 88 Abs. 1 geändert GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 100 Abs. 2 eingefügt GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 106bis eingefügt GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 144 Titel geändert GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 146bis eingefügt GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 204 Abs. 3 geändert GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 204 Abs. 4 eingefügt GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 206 Abs. 3 eingefügt GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 207 Abs. 4 eingefügt GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 210 Titel geändert GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 210bis eingefügt GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 227 Abs. 1 geändert GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 229 Abs. 3 eingefügt GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 230 Abs. 3 eingefügt GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 231 Abs. 2 geändert GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 231 Abs. 3 geändert GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 243ter eingefügt GS 31, 289
25.08.2011 01.01.2012 § 243quater eingefügt GS 31, 289
27.10.2011 01.01.2012 § 108 Abs. 4, g) eingefügt GS 31, 389
30.10.2014 01.01.2016 Ingress geändert GS 2015/046
30.10.2014 01.01.2016 § 121 Abs. 2 eingefügt GS 2015/046
25.06.2015 01.01.2016 Ingress geändert GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 4 Abs. 2, b) geändert GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 14 Abs. 1 geändert GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 14 Abs. 1, a) eingefügt GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 14 Abs. 1, b) eingefügt GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 14 Abs. 1, c) eingefügt GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 14 Abs. 2 geändert GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 14 Abs. 3 geändert GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 14 Abs. 3, a) geändert GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 14 Abs. 3, b) geändert GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 14 Abs. 3, c) geändert GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 14 Abs. 3, d) aufgehoben GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 14 Abs. 3, e) aufgehoben GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 14 Abs. 3, f) aufgehoben GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 14 Abs. 4 geändert GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 14 Abs. 5 eingefügt GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 14 Abs. 6 eingefügt GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 14 Abs. 7 eingefügt GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 16 Titel geändert GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 16 Abs. 1 geändert GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 16 Abs. 1a eingefügt GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 16a eingefügt GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 16b eingefügt GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 16c eingefügt GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 16d eingefügt GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 2 geändert GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 22 Abs. 1, e) geändert GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 23 Abs. 1, m) geändert GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 23 Abs. 1, n) eingefügt GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 23 Abs. 1, o) eingefügt GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 25 Abs. 1, c) geändert GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 25 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 26 Abs. 2, e) geändert GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 26 Abs. 2, f) eingefügt GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 26bis Abs. 1 geändert GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 30 Abs. 1, l) geändert GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 30 Abs. 1, m) eingefügt GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 30 Abs. 1, n) eingefügt GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 32 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 41 Abs. 1 geändert GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 41a eingefügt GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 57 Abs. 1, d) geändert GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 60 Abs. 1, e) geändert GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 60 Abs. 1, f) eingefügt GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 62bis Abs. 1 geändert GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 80 Abs. 2, a) geändert GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 90 Abs. 1 geändert GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 90 Abs. 2 geändert GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 93a eingefügt GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 95 Abs. 1 geändert GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 95 Abs. 1, c) geändert GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 95 Abs. 1, d) eingefügt GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 100 Abs. 2 geändert GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 126 Abs. 2 geändert GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 127 Abs. 3 geändert GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 129 Abs. 2, d) geändert GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 129 Abs. 2, e) eingefügt GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 150 Abs. 4 geändert GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 152 Abs. 2 geändert GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 160 Abs. 1 aufgehoben GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 164 Abs. 5 eingefügt GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 189 Abs. 2, b) aufgehoben GS 2015/042
25.06.2015 01.01.2016 § 243quinquies eingefügt GS 2015/042
31.08.2017 11.11.2017 § 138 Titel geändert GS 2017/047
31.08.2017 11.11.2017 § 138 Abs. 3 eingefügt GS 2017/047
02.10.2018 01.01.2019 § 187 Abs. 4 geändert GS 2018/060
08.11.2018 01.07.2019 § 196 Abs. 1, k) geändert GS 2019/034
08.11.2018 01.07.2019 § 196 Abs. 1, l) eingefügt GS 2019/034
29.11.2018 01.01.2020 § 25 Abs. 1, a) geändert GS 2019/072
29.11.2018 01.01.2020 § 25 Abs. 2 geändert GS 2019/072
29.11.2018 01.01.2020 § 75 Abs. 1 geändert GS 2019/073
29.11.2018 01.01.2020 Titel 1.2.5. eingefügt GS 2019/073
29.11.2018 01.01.2020 § 78a eingefügt GS 2019/073
29.11.2018 01.01.2020 § 90 Abs. 4 geändert GS 2019/074
29.11.2018 01.01.2020 § 93a Abs. 2 geändert GS 2019/075
27.06.2019 01.01.2020 § 4 Abs. 1, b) geändert GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 4 Abs. 1, c) eingefügt GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 4 Abs. 2, d) geändert GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 17 Abs. 1a eingefügt GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 19 Abs. 3 geändert GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 19 Abs. 4 eingefügt GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 19 Abs. 5 eingefügt GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 19 Abs. 6 eingefügt GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 19 Abs. 7 eingefügt GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 19bis Abs. 1, b) geändert GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 26ter eingefügt GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 29 Abs. 1 geändert GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 29 Abs. 2 geändert GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 29 Abs. 2a eingefügt GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 52 Abs. 1, c) geändert GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 52 Abs. 1, d) eingefügt GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 52 Abs. 2, b) geändert GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 59 Abs. 1, 3. geändert GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 59a eingefügt GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 59b eingefügt GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 59c eingefügt GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 60a eingefügt GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 60b eingefügt GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 62 Abs. 3, a) geändert GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 62 Abs. 3, b) aufgehoben GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 64a eingefügt GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 65 Abs. 4 geändert GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 66 Abs. 1 geändert GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 66 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 66 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 66 Abs. 1a aufgehoben GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 66 Abs. 4 geändert GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 68 aufgehoben GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 69 aufgehoben GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 70 aufgehoben GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 72 Abs. 1 geändert GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 72 Abs. 1a eingefügt GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 75 Abs. 1 geändert GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 211 Abs. 1, a) geändert GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 211 Abs. 1, b) geändert GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 211 Abs. 1, b), 1. eingefügt GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 211 Abs. 1, b), 2. eingefügt GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 211 Abs. 2 geändert GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 229 Abs. 1 geändert GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 230 Abs. 1 geändert GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 232 Abs. 1 geändert GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 232 Abs. 2 geändert GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 240 aufgehoben GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 240a eingefügt GS 2019/052
27.06.2019 01.01.2020 § 243sexies eingefügt GS 2019/052
02.07.2020 01.01.2021 § 4 Abs. 2, g) geändert GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 3 geändert GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 22 Abs. 1, e) aufgehoben GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 23 Abs. 1 geändert GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 23 Abs. 1, m) geändert GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 23 Abs. 1, mbis) eingefügt GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 23 Abs. 1, mter) eingefügt GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 23 Abs. 1, mquater) eingefügt GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 23 Abs. 1, n) geändert GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 23 Abs. 1, o) aufgehoben GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 30 Abs. 1 geändert GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 30 Abs. 1, m) geändert GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 67 Abs. 5 eingefügt GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 79 Abs. 1 geändert GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 79 Abs. 2 geändert GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 80 Abs. 2, a) geändert GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 80 Abs. 2, b) geändert GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 80 Abs. 2, c) eingefügt GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 81 Titel geändert GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 81 Abs. 1 geändert GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 81 Abs. 3 aufgehoben GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 82 Titel geändert GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 82 Abs. 1 geändert GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 82 Abs. 2 geändert GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 82 Abs. 2a eingefügt GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 82 Abs. 3 eingefügt GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 83 aufgehoben GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 84 Abs. 2 geändert GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 84 Abs. 3 geändert GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 86 Titel geändert GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 86 Abs. 1 geändert GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 86 Abs. 1, a) eingefügt GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 86 Abs. 1, b) eingefügt GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 86 Abs. 2 eingefügt GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 86 Abs. 3 eingefügt GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 86 Abs. 4 eingefügt GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 86 Abs. 5 eingefügt GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 87 Titel geändert GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 87 Abs. 1 geändert GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 87 Abs. 2 geändert GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 87 Abs. 3 geändert GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 87 Abs. 4 eingefügt GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 87 Abs. 5 eingefügt GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 Titel 1.3.2. geändert GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 88 Abs. 1 geändert GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 88 Abs. 2 geändert GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 88 Abs. 3 eingefügt GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 88 Abs. 4 eingefügt GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 89 Abs. 3 geändert GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 89 Abs. 3, a) eingefügt GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 89 Abs. 3, b) eingefügt GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 89 Abs. 4 aufgehoben GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 93b eingefügt GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 93c eingefügt GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 94 Abs. 1 geändert GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 94 Abs. 2 eingefügt GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 95 Abs. 2 geändert GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 95 Abs. 3 geändert GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 97 Abs. 1 geändert GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 Titel 1.3.2.A. eingefügt GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 98 Titel geändert GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 98 Abs. 1 geändert GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 98 Abs. 1, a) eingefügt GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 98 Abs. 1, b) eingefügt GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 98 Abs. 1, c) eingefügt GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 98 Abs. 2 eingefügt GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 98 Abs. 3 eingefügt GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 98 Abs. 4 eingefügt GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 99 Titel geändert GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 99 Abs. 1 geändert GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 99 Abs. 2 geändert GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 99 Abs. 3 aufgehoben GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 99 Abs. 4 aufgehoben GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 100 Abs. 3 eingefügt GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 101 Titel geändert GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 101 Abs. 1 geändert GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 101 Abs. 1, a) eingefügt GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 101 Abs. 1, b) eingefügt GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 101 Abs. 2 geändert GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 101 Abs. 3 eingefügt GS 2020/060
02.07.2020 01.01.2021 § 102 Abs. 3 eingefügt GS 2020/060
27.08.2020 01.01.2021 § 2 Abs. 2a eingefügt GS 2021/015
27.08.2020 01.01.2021 § 33 Abs. 1, 1., a) geändert GS 2021/015
27.08.2020 01.01.2021 § 33 Abs. 1, 1., b) geändert GS 2021/015
27.08.2020 01.01.2021 § 33 Abs. 1, 1a. eingefügt GS 2021/015
27.08.2020 01.01.2021 § 33 Abs. 1, 5. geändert GS 2021/015
27.08.2020 01.01.2021 § 33 Abs. 1, 5., a) geändert GS 2021/015
27.08.2020 01.01.2021 § 33 Abs. 1, 5., b) aufgehoben GS 2021/015
06.07.2023 01.01.2024 Ingress geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 8 eingefügt GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 23 Abs. 1, n) geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 23 Abs. 1, p) eingefügt GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 26 Abs. 2 geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 26 Abs. 2, f) geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 26 Abs. 2, g) eingefügt GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 26 Abs. 3 geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 26 Abs. 3, a) eingefügt GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 26 Abs. 3, b) eingefügt GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 26 Abs. 3, c) eingefügt GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 26 Abs. 3, d) eingefügt GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 26 Abs. 4 eingefügt GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 30 Abs. 1, l) geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 33 Abs. 1, 1., a) geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 33 Abs. 1, 1., b) geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 33 Abs. 1, 2. geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 33 Abs. 1, 2., a) geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 33 Abs. 2 geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 33 Abs. 2bis geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 35 Abs. 1, c) geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 35 Abs. 1, d) geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 35 Abs. 1, e) geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 35 Abs. 1, f) geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 35 Abs. 1, g) geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 35 Abs. 1, h) geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 35 Abs. 1, i) geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 35 Abs. 1, j) geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 35 Abs. 1, k) geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 35 Abs. 1, l) geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 35 Abs. 1, m) geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 35 Abs. 1, n) geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 35 Abs. 1, o) geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 35 Abs. 2, c) geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 35 Abs. 2, d) geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 35 Abs. 2, e) geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 35 Abs. 2, f) geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 35 Abs. 2, g) geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 35 Abs. 2, h) geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 35 Abs. 2, i) geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 35 Abs. 2, j) geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 35 Abs. 2, k) geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 35 Abs. 2, l) geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 35 Abs. 2, m) geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 35 Abs. 2, n) geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 35 Abs. 2, o) geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 44 Abs. 1, 1. geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 44 Abs. 1, 2. geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 44 Abs. 1, 3. geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 44 Abs. 2, a) geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 44 Abs. 2, b) geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 44 Abs. 2, c) geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 44 Abs. 2, d) geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 53 Abs. 3, a) geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 60 Abs. 1 geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 60 Abs. 1, a) geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 60 Abs. 1, f) geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 60 Abs. 1, g) eingefügt GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 60 Abs. 2 eingefügt GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 60 Abs. 3 eingefügt GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 75 Abs. 2 geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 77 Abs. 1a eingefügt GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 78 Abs. 1a eingefügt GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 108 Abs. 4, c) geändert GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 110ter eingefügt GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 121 Abs. 2 aufgehoben GS 2023/076
06.07.2023 01.01.2024 § 125 Abs. 2 geändert GS 2023/076
28.08.2025 01.01.2026 § 2 Abs. 2b eingefügt GS 2025/059
28.08.2025 01.01.2026 § 30 Abs. 1 geändert GS 2025/059
28.08.2025 01.01.2026 § 30 Abs. 1, g) geändert GS 2025/059
28.08.2025 01.01.2026 § 33 Abs. 1, 3. geändert GS 2025/059
28.08.2025 01.01.2026 § 33 Abs. 1, 3., a) geändert GS 2025/059
28.08.2025 01.01.2026 § 33 Abs. 1, 3., b) geändert GS 2025/059

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 25.05.2000 01.01.2001 Erstfassung GS 26, 755
Ingress 30.10.2014 01.01.2016 geändert GS 2015/046
Ingress 25.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015/042
Ingress 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 2 Abs. 2a 27.08.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2021/015
§ 2 Abs. 2b 28.08.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025/059
§ 2 Abs. 3 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben GS 28, 819
§ 2bis 29.03.2007 01.01.2007 eingefügt GS 29, 203
§ 4 Abs. 1, b) 27.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019/052
§ 4 Abs. 1, c) 27.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019/052
§ 4 Abs. 2, b) 25.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015/042
§ 4 Abs. 2, d) 27.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019/052
§ 4 Abs. 2, g) 02.07.2020 01.01.2021 geändert GS 2020/060
§ 5 Abs. 3 30.03.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 859
§ 5 Abs. 4 30.03.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 859
§ 5 Abs. 5 30.03.2006 01.01.2007 eingefügt GS 28, 859
§ 8 Abs. 3 30.03.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 859
§ 10bis 29.05.2008 01.01.2009 eingefügt GS 29, 989
§ 11 30.03.2006 01.01.2007 totalrevidiert GS 28, 859
§ 11 Abs. 3 02.07.2020 01.01.2021 geändert GS 2020/060
§ 12 Abs. 3 29.03.2007 01.01.2007 eingefügt GS 29, 203
§ 14 Abs. 1 25.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015/042
§ 14 Abs. 1, a) 25.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015/042
§ 14 Abs. 1, b) 25.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015/042
§ 14 Abs. 1, c) 25.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015/042
§ 14 Abs. 2 25.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015/042
§ 14 Abs. 3 25.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015/042
§ 14 Abs. 3, a) 25.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015/042
§ 14 Abs. 3, b) 25.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015/042
§ 14 Abs. 3, c) 25.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015/042
§ 14 Abs. 3, d) 25.06.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015/042
§ 14 Abs. 3, e) 25.06.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015/042
§ 14 Abs. 3, f) 25.06.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015/042
§ 14 Abs. 4 25.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015/042
§ 14 Abs. 5 25.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015/042
§ 14 Abs. 6 25.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015/042
§ 14 Abs. 7 25.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015/042
§ 14bis 25.08.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 289
§ 16 25.06.2015 01.01.2016 Titel geändert GS 2015/042
§ 16 Abs. 1 25.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015/042
§ 16 Abs. 1a 25.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015/042
§ 16a 25.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015/042
§ 16b 25.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015/042
§ 16c 25.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015/042
§ 16d 25.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015/042
§ 17 Abs. 1a 27.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019/052
§ 18 30.03.2006 01.01.2007 totalrevidiert GS 28, 859
§ 18bis 25.08.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 289
§ 18ter 25.08.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 289
§ 19 Abs. 1, e) 29.05.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 989
§ 19 Abs. 2 25.08.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 289
§ 19 Abs. 3 25.08.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 289
§ 19 Abs. 3 27.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019/052
§ 19 Abs. 4 27.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019/052
§ 19 Abs. 5 27.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019/052
§ 19 Abs. 6 27.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019/052
§ 19 Abs. 7 27.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019/052
§ 19 Abs. 8 06.07.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023/076
§ 19bis 29.05.2008 01.01.2009 eingefügt GS 29, 989
§ 19bis Abs. 1, b) 27.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019/052
§ 20 Abs. 2 25.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015/042
§ 22 Abs. 1, e) 25.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015/042
§ 22 Abs. 1, e) 02.07.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020/060
§ 23 Abs. 1 02.07.2020 01.01.2021 geändert GS 2020/060
§ 23 Abs. 1, m) 25.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015/042
§ 23 Abs. 1, m) 02.07.2020 01.01.2021 geändert GS 2020/060
§ 23 Abs. 1, mbis) 02.07.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020/060
§ 23 Abs. 1, mter) 02.07.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020/060
§ 23 Abs. 1, mquater) 02.07.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020/060
§ 23 Abs. 1, n) 25.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015/042
§ 23 Abs. 1, n) 02.07.2020 01.01.2021 geändert GS 2020/060
§ 23 Abs. 1, n) 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 23 Abs. 1, o) 25.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015/042
§ 23 Abs. 1, o) 02.07.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020/060
§ 23 Abs. 1, p) 06.07.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023/076
§ 25 Abs. 1, a) 29.11.2018 01.01.2020 geändert GS 2019/072
§ 25 Abs. 1, c) 25.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015/042
§ 25 Abs. 1, d) 25.06.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015/042
§ 25 Abs. 2 29.11.2018 01.01.2020 geändert GS 2019/072
§ 26 Abs. 2 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 26 Abs. 2, e) 25.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015/042
§ 26 Abs. 2, f) 25.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015/042
§ 26 Abs. 2, f) 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 26 Abs. 2, g) 06.07.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023/076
§ 26 Abs. 3 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 26 Abs. 3, a) 06.07.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023/076
§ 26 Abs. 3, b) 06.07.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023/076
§ 26 Abs. 3, c) 06.07.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023/076
§ 26 Abs. 3, d) 06.07.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023/076
§ 26 Abs. 4 06.07.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023/076
§ 26bis 30.03.2006 01.01.2007 eingefügt GS 28, 859
§ 26bis Abs. 1 25.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015/042
§ 26ter 27.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019/052
§ 27 Abs. 1 25.08.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 289
§ 29 Abs. 1 27.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019/052
§ 29 Abs. 2 25.08.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 289
§ 29 Abs. 2 27.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019/052
§ 29 Abs. 2a 27.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019/052
§ 30 Abs. 1 02.07.2020 01.01.2021 geändert GS 2020/060
§ 30 Abs. 1 28.08.2025 01.01.2026 geändert GS 2025/059
§ 30 Abs. 1, a) 25.08.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 289
§ 30 Abs. 1, d) 29.05.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 989
§ 30 Abs. 1, g) 28.08.2025 01.01.2026 geändert GS 2025/059
§ 30 Abs. 1, i) 30.03.2006 01.01.2007 eingefügt GS 28, 859
§ 30 Abs. 1, k) 25.08.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 289
§ 30 Abs. 1, l) 25.08.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 289
§ 30 Abs. 1, l) 25.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015/042
§ 30 Abs. 1, l) 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 30 Abs. 1, m) 25.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015/042
§ 30 Abs. 1, m) 02.07.2020 01.01.2021 geändert GS 2020/060
§ 30 Abs. 1, n) 25.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015/042
§ 31 Abs. 1, a) 30.03.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 859
§ 31 Abs. 1, b) 30.03.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 859
§ 32 Abs. 1, b) 25.06.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015/042
§ 33 Abs. 1, 1., a) 27.08.2020 01.01.2021 geändert GS 2021/015
§ 33 Abs. 1, 1., a) 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 33 Abs. 1, 1., b) 27.08.2020 01.01.2021 geändert GS 2021/015
§ 33 Abs. 1, 1., b) 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 33 Abs. 1, 1a. 27.08.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2021/015
§ 33 Abs. 1, 2. 25.08.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 289
§ 33 Abs. 1, 2. 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 33 Abs. 1, 2., a) 29.05.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 989
§ 33 Abs. 1, 2., a) 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 33 Abs. 1, 3. 28.08.2025 01.01.2026 geändert GS 2025/059
§ 33 Abs. 1, 3., a) 28.08.2025 01.01.2026 geändert GS 2025/059
§ 33 Abs. 1, 3., b) 28.08.2025 01.01.2026 geändert GS 2025/059
§ 33 Abs. 1, 5. 25.08.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 289
§ 33 Abs. 1, 5. 27.08.2020 01.01.2021 geändert GS 2021/015
§ 33 Abs. 1, 5., a) 29.05.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 989
§ 33 Abs. 1, 5., a) 27.08.2020 01.01.2021 geändert GS 2021/015
§ 33 Abs. 1, 5., b) 27.08.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2021/015
§ 33 Abs. 2 25.08.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 289
§ 33 Abs. 2 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 33 Abs. 2bis 25.08.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 289
§ 33 Abs. 2bis 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 33 Abs. 2ter 25.08.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 31, 289
§ 34 25.08.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 31, 289
§ 35 27.08.2009 01.01.2010 totalrevidiert GS 30, 307
§ 35 Abs. 1, c) 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 35 Abs. 1, d) 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 35 Abs. 1, e) 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 35 Abs. 1, f) 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 35 Abs. 1, g) 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 35 Abs. 1, h) 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 35 Abs. 1, i) 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 35 Abs. 1, j) 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 35 Abs. 1, k) 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 35 Abs. 1, l) 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 35 Abs. 1, m) 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 35 Abs. 1, n) 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 35 Abs. 1, o) 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 35 Abs. 2, c) 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 35 Abs. 2, d) 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 35 Abs. 2, e) 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 35 Abs. 2, f) 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 35 Abs. 2, g) 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 35 Abs. 2, h) 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 35 Abs. 2, i) 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 35 Abs. 2, j) 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 35 Abs. 2, k) 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 35 Abs. 2, l) 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 35 Abs. 2, m) 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 35 Abs. 2, n) 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 35 Abs. 2, o) 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 35 Abs. 3 30.03.2006 01.01.2007 eingefügt GS 28, 859
§ 35 Abs. 4 25.08.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 31, 289
§ 37 Abs. 2 27.08.2009 01.01.2010 geändert GS 30, 307
§ 37bis 29.05.2008 01.01.2009 eingefügt GS 29, 989
§ 37ter 25.08.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 289
§ 38 Abs. 3 29.05.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 989
§ 40 Abs. 1 25.08.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 289
§ 41 Abs. 1 25.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015/042
§ 41a 25.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015/042
§ 42 Abs. 2 25.08.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 289
§ 44 Abs. 1, 1. 29.05.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 989
§ 44 Abs. 1, 1. 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 44 Abs. 1, 2. 29.05.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 989
§ 44 Abs. 1, 2. 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 44 Abs. 1, 3. 29.05.2008 01.01.2009 eingefügt GS 29, 989
§ 44 Abs. 1, 3. 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 44 Abs. 2 27.08.2009 01.01.2010 geändert GS 30, 307
§ 44 Abs. 2, a) 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 44 Abs. 2, b) 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 44 Abs. 2, c) 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 44 Abs. 2, d) 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 44 Abs. 2bis 25.08.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 31, 289
§ 45 Abs. 1 25.08.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 289
§ 45 Abs. 2 25.08.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 31, 289
§ 50 Abs. 1, d) 29.05.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 29, 989
§ 50 Abs. 3 29.05.2008 01.01.2009 eingefügt GS 29, 989
§ 52 Abs. 1, c) 27.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019/052
§ 52 Abs. 1, d) 27.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019/052
§ 52 Abs. 2, b) 27.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019/052
§ 53 Abs. 3, a) 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 55 30.03.2006 01.01.2007 totalrevidiert GS 28, 859
§ 57 Abs. 1, d) 25.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015/042
§ 57 Abs. 1, i) 25.08.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 289
§ 57 Abs. 1, j) 29.05.2008 01.01.2009 eingefügt GS 29, 989
§ 57 Abs. 2 29.05.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 989
§ 59 Abs. 1, 3. 27.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019/052
§ 59a 27.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019/052
§ 59b 27.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019/052
§ 59c 27.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019/052
§ 60 Abs. 1 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 60 Abs. 1, a) 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 60 Abs. 1, c) 30.03.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 859
§ 60 Abs. 1, e) 25.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015/042
§ 60 Abs. 1, f) 25.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015/042
§ 60 Abs. 1, f) 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 60 Abs. 1, g) 06.07.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023/076
§ 60 Abs. 2 06.07.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023/076
§ 60 Abs. 3 06.07.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023/076
§ 60a 27.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019/052
§ 60b 27.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019/052
§ 62 30.03.2006 01.01.2007 totalrevidiert GS 28, 859
§ 62 Abs. 3, a) 27.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019/052
§ 62 Abs. 3, b) 27.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019/052
§ 62bis 30.03.2006 01.01.2007 eingefügt GS 28, 859
§ 62bis Abs. 1 25.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015/042
§ 62bis Abs. 4 25.08.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 289
§ 63 Abs. 1 25.08.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 289
§ 63 Abs. 1bis 25.08.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 289
§ 64 29.05.2008 01.01.2009 Titel geändert GS 29, 989
§ 64 Abs. 3 29.05.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 989
§ 64a 27.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019/052
§ 65 Abs. 3 30.03.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 859
§ 65 Abs. 4 27.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019/052
§ 66 Abs. 1 25.08.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 289
§ 66 Abs. 1 27.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019/052
§ 66 Abs. 1, a) 27.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019/052
§ 66 Abs. 1, b) 27.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019/052
§ 66 Abs. 1a 25.08.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 289
§ 66 Abs. 1a 27.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019/052
§ 66 Abs. 4 27.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019/052
§ 67 Abs. 1 25.08.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 289
§ 67 Abs. 4, b) 25.08.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 289
§ 67 Abs. 5 02.07.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020/060
§ 68 27.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019/052
§ 69 27.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019/052
§ 70 27.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019/052
§ 72 Abs. 1 27.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019/052
§ 72 Abs. 1a 27.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019/052
§ 74 Abs. 1, a) 29.05.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 989
§ 75 Abs. 1 30.03.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 859
§ 75 Abs. 1 29.11.2018 01.01.2020 geändert GS 2019/073
§ 75 Abs. 1 27.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019/052
§ 75 Abs. 2 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 77 Abs. 1a 06.07.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023/076
§ 78 Abs. 1a 06.07.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023/076
Titel 1.2.5. 29.11.2018 01.01.2020 eingefügt GS 2019/073
§ 78a 29.11.2018 01.01.2020 eingefügt GS 2019/073
§ 79 Abs. 1 29.05.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 989
§ 79 Abs. 1 02.07.2020 01.01.2021 geändert GS 2020/060
§ 79 Abs. 2 02.07.2020 01.01.2021 geändert GS 2020/060
§ 80 Abs. 2, a) 25.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015/042
§ 80 Abs. 2, a) 02.07.2020 01.01.2021 geändert GS 2020/060
§ 80 Abs. 2, b) 02.07.2020 01.01.2021 geändert GS 2020/060
§ 80 Abs. 2, c) 02.07.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020/060
§ 81 02.07.2020 01.01.2021 Titel geändert GS 2020/060
§ 81 Abs. 1 02.07.2020 01.01.2021 geändert GS 2020/060
§ 81 Abs. 3 29.05.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 989
§ 81 Abs. 3 02.07.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020/060
§ 82 02.07.2020 01.01.2021 Titel geändert GS 2020/060
§ 82 Abs. 1 02.07.2020 01.01.2021 geändert GS 2020/060
§ 82 Abs. 2 02.07.2020 01.01.2021 geändert GS 2020/060
§ 82 Abs. 2a 02.07.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020/060
§ 82 Abs. 3 02.07.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020/060
§ 83 02.07.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020/060
§ 84 Abs. 2 02.07.2020 01.01.2021 geändert GS 2020/060
§ 84 Abs. 3 30.03.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 859
§ 84 Abs. 3 02.07.2020 01.01.2021 geändert GS 2020/060
§ 86 02.07.2020 01.01.2021 Titel geändert GS 2020/060
§ 86 Abs. 1 02.07.2020 01.01.2021 geändert GS 2020/060
§ 86 Abs. 1, a) 02.07.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020/060
§ 86 Abs. 1, b) 02.07.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020/060
§ 86 Abs. 2 02.07.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020/060
§ 86 Abs. 3 02.07.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020/060
§ 86 Abs. 4 02.07.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020/060
§ 86 Abs. 5 02.07.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020/060
§ 87 02.07.2020 01.01.2021 Titel geändert GS 2020/060
§ 87 Abs. 1 02.07.2020 01.01.2021 geändert GS 2020/060
§ 87 Abs. 2 02.07.2020 01.01.2021 geändert GS 2020/060
§ 87 Abs. 3 02.07.2020 01.01.2021 geändert GS 2020/060
§ 87 Abs. 4 02.07.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020/060
§ 87 Abs. 5 02.07.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020/060
Titel 1.3.2. 02.07.2020 01.01.2021 geändert GS 2020/060
§ 88 Abs. 1 25.08.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 289
§ 88 Abs. 1 02.07.2020 01.01.2021 geändert GS 2020/060
§ 88 Abs. 2 02.07.2020 01.01.2021 geändert GS 2020/060
§ 88 Abs. 3 02.07.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020/060
§ 88 Abs. 4 02.07.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020/060
§ 89 Abs. 3 02.07.2020 01.01.2021 geändert GS 2020/060
§ 89 Abs. 3, a) 02.07.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020/060
§ 89 Abs. 3, b) 02.07.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020/060
§ 89 Abs. 4 02.07.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020/060
§ 90 Abs. 1 25.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015/042
§ 90 Abs. 2 25.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015/042
§ 90 Abs. 4 29.05.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 989
§ 90 Abs. 4 29.11.2018 01.01.2020 geändert GS 2019/074
§ 93a 25.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015/042
§ 93a Abs. 2 29.11.2018 01.01.2020 geändert GS 2019/075
§ 93b 02.07.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020/060
§ 93c 02.07.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020/060
§ 94 Abs. 1 02.07.2020 01.01.2021 geändert GS 2020/060
§ 94 Abs. 2 02.07.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020/060
§ 95 Abs. 1 25.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015/042
§ 95 Abs. 1, c) 25.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015/042
§ 95 Abs. 1, d) 25.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015/042
§ 95 Abs. 2 02.07.2020 01.01.2021 geändert GS 2020/060
§ 95 Abs. 3 30.03.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 859
§ 95 Abs. 3 02.07.2020 01.01.2021 geändert GS 2020/060
§ 97 Abs. 1 02.07.2020 01.01.2021 geändert GS 2020/060
Titel 1.3.2.A. 02.07.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020/060
§ 98 02.07.2020 01.01.2021 Titel geändert GS 2020/060
§ 98 Abs. 1 02.07.2020 01.01.2021 geändert GS 2020/060
§ 98 Abs. 1, a) 02.07.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020/060
§ 98 Abs. 1, b) 02.07.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020/060
§ 98 Abs. 1, c) 02.07.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020/060
§ 98 Abs. 2 02.07.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020/060
§ 98 Abs. 3 02.07.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020/060
§ 98 Abs. 4 02.07.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020/060
§ 99 02.07.2020 01.01.2021 Titel geändert GS 2020/060
§ 99 Abs. 1 02.07.2020 01.01.2021 geändert GS 2020/060
§ 99 Abs. 2 02.07.2020 01.01.2021 geändert GS 2020/060
§ 99 Abs. 3 02.07.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020/060
§ 99 Abs. 4 02.07.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020/060
§ 100 Abs. 2 25.08.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 289
§ 100 Abs. 2 25.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015/042
§ 100 Abs. 3 02.07.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020/060
§ 101 02.07.2020 01.01.2021 Titel geändert GS 2020/060
§ 101 Abs. 1 02.07.2020 01.01.2021 geändert GS 2020/060
§ 101 Abs. 1, a) 02.07.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020/060
§ 101 Abs. 1, b) 02.07.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020/060
§ 101 Abs. 2 02.07.2020 01.01.2021 geändert GS 2020/060
§ 101 Abs. 3 02.07.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020/060
§ 102 Abs. 3 02.07.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020/060
§ 106bis 25.08.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 289
§ 107 Abs. 1, b) 29.03.2007 01.01.2007 geändert GS 29, 203
§ 108 29.05.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 29, 989
§ 108 Abs. 4, c) 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 108 Abs. 4, g) 27.10.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 389
§ 110bis 30.03.2006 01.01.2007 eingefügt GS 28, 859
§ 110ter 06.07.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023/076
§ 121 Abs. 2 30.10.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2015/046
§ 121 Abs. 2 06.07.2023 01.01.2024 aufgehoben GS 2023/076
§ 125 Abs. 2 06.07.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/076
§ 126 Abs. 2 25.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015/042
§ 127 Abs. 3 30.03.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 859
§ 127 Abs. 3 25.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015/042
§ 129 Abs. 2, d) 29.05.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 989
§ 129 Abs. 2, d) 25.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015/042
§ 129 Abs. 2, e) 25.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015/042
§ 138 31.08.2017 11.11.2017 Titel geändert GS 2017/047
§ 138 Abs. 1 28.08.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 933
§ 138 Abs. 3 31.08.2017 11.11.2017 eingefügt GS 2017/047
§ 144 25.08.2011 01.01.2012 Titel geändert GS 31, 289
§ 146 Abs. 1bis 29.05.2008 01.01.2009 eingefügt GS 29, 989
§ 146bis 25.08.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 289
§ 150 Abs. 4 25.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015/042
§ 152 Abs. 2 25.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015/042
§ 160 Abs. 1 25.06.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015/042
§ 161 Abs. 5 28.08.2008 01.01.2009 eingefügt GS 29, 933
§ 164 28.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 29, 933
§ 164 Abs. 5 25.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015/042
§ 166 Abs. 2 30.03.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 859
§ 171 Abs. 1 30.03.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 859
§ 171 Abs. 2 30.03.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 859
§ 187 Abs. 4 30.03.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 859
§ 187 Abs. 4 29.08.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 779
§ 187 Abs. 4 02.10.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/060
§ 189 Abs. 2, b) 25.06.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015/042
§ 189 Abs. 2, c) 29.05.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 989
§ 190 Abs. 1, c) 30.03.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 859
§ 190 Abs. 1, d) 30.03.2006 01.01.2007 eingefügt GS 28, 859
§ 191 Abs. 1, a) 30.03.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 859
§ 191 Abs. 1, b) 30.03.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 859
§ 195 Abs. 2 30.03.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 859
§ 196 Abs. 1, k) 08.11.2018 01.07.2019 geändert GS 2019/034
§ 196 Abs. 1, l) 08.11.2018 01.07.2019 eingefügt GS 2019/034
§ 197 Abs. 1 30.03.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 859
§ 204 Abs. 3 25.08.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 289
§ 204 Abs. 4 25.08.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 289
§ 206 Abs. 3 25.08.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 289
§ 207 Abs. 4 25.08.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 289
§ 208 30.03.2006 01.01.2007 aufgehoben GS 28, 859
§ 209 Abs. 1 29.05.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 989
§ 209 Abs. 2 29.05.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 29, 989
§ 209 Abs. 3 29.05.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 29, 989
§ 210 25.08.2011 01.01.2012 Titel geändert GS 31, 289
§ 210bis 25.08.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 289
§ 211 Abs. 1, a) 27.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019/052
§ 211 Abs. 1, b) 27.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019/052
§ 211 Abs. 1, b), 1. 27.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019/052
§ 211 Abs. 1, b), 2. 27.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019/052
§ 211 Abs. 2 27.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019/052
§ 213 Abs. 1 29.05.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 989
§ 216 Abs. 1bis 29.05.2008 01.01.2009 eingefügt GS 29, 989
§ 227 Abs. 1 25.08.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 289
§ 229 Abs. 1 22.12.2005 01.01.2007 geändert GS 28, 635
§ 229 Abs. 1 27.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019/052
§ 229 Abs. 3 25.08.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 289
§ 230 Abs. 1 22.12.2005 01.01.2007 geändert GS 28, 635
§ 230 Abs. 1 27.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019/052
§ 230 Abs. 3 25.08.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 289
§ 231 Abs. 2 25.08.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 289
§ 231 Abs. 3 25.08.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 289
§ 232 Abs. 1 27.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019/052
§ 232 Abs. 2 27.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019/052
§ 240 27.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019/052
§ 240a 27.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019/052
§ 243bis 30.03.2006 01.01.2007 eingefügt GS 28, 859
§ 243ter 25.08.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 289
§ 243quater 25.08.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 289
§ 243quinquies 25.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015/042
§ 243sexies 27.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019/052