Nach 22.Au 1. Zu schaf verfo 2. Zu Deuts Reich cke g Unter Recht die Z gesel gemei denen sind 3. Zu oderA verfo 4. Zu cken deuts wendu auf e Die V stimm besti Sinne gen o (phys liche Zuwen (z.B. men; Die B auf S wegen Abs. 1 Nr. 18 und 19 des deutschen Erbschaftsteuergesetzes vom gust 1925 (Reichsgesetzbl. Teil I S. 320) bleiben steuerfrei: wendungen an inländische Kirchen, an inländische Stiftungen, Gesell- ten, Vereine oder Anstalten, die ausschliesslich kirchliche Zwecke lgen, sofern ihnen die Rechte juristischer Personen zustehen, wendungen zu ausschliesslich kirchlichen Zwecken innerhalb des chen Reichs oder seiner Schutzgebiete oder zugunsten Deutscher sangehöriger im Ausland, sofern die Verwendung zu diesem Zwe- esichert ist. Kirchen sind alle inländischen Religionsgesellschaften, denen die e juristischer Personen zustehen, unter kirchlichen Zwecken sind wecke solcher Religionsgesellschaften zu verstehen. Den Religions- lschaften sind gleichgestellt inländische Vereinigungen, die sich die nschaftliche Pflege einerWeltanschauung zurAufgabe machen und die Rechte juristischer Personen zustehen; kirchlichen Zwecken die Zwecke solcher Vereinigungen gleichgestellt. wendungen an solche inländische Stiftungen, Gesellschaften, Vereine nstalten,dieausschliesslichmildtätigeodergemeinnützigeZwecke lgen, sofern ihnen die Rechte juristischer Personen zustehen, wendungen, die ausschliesslich mildtätigen oder gemeinnützigen Zwe- innerhalb des Deutschen Reichs oder seiner Schutzgebiete oder chenReichsangehörigenimAuslandegewidmetsind,soferndieVer- ng zu dem bestimmten Zwecke gesichert und die Zuwendung nicht inzelne Familien oder bestimmte Personen beschränkt ist. orschriften unter Nr. 1,3 betreffen Zuwendungen ohne Zweckbe- ung, die unter Nr. 2,4 dagegen Zuwendungen mit besonderer Zweck- mmung. Zuwendungen der letzteren Art sind Zweckzuwendungen im des deutschen Erbschaftssteuerrechts; sie liegen vor, wenn Zuwendun- hne Beschränkung auf bestimmte Empfänger über eine Mittelperson ische Person oder juristische Person, sei es des privaten oder des öffent- n Rechts) gemacht werden, deren sich der Zuwendende bedient, um die dung dem Zwecke zuzuführen, den er zu begünstigen beabsichtigt derErblasservermachtderStadtN.10000RMzurVerteilungandieAr- Fall der mildtätigen Zweckzuwendung von Todes wegen). efreiungsvorschriften beziehen sich auf Erwerbe von Todes wegen, chenkungen unter Lebenden sowie auf Zweckzuwendungen von Todes oder unter Lebenden.
633.5
Gegenseitigkeitserklärung des Regierungsrates des Kantons Zug gegenüber dem Deutschen Reiche
Präambel
2.A. – 1. 1. 2007 – 0
Gegenseitigkeitserklärung
des Regierungsrates des Kantons Zug
gegenüber dem Deutschen Reiche
vom 13. Oktober 1928
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
nach Einsichtnahme in die vom Finanzminister des Deutschen Reiches
gegenüber dem Kanton Zug abgegebene Erklärung vom 24. November 1926
in Sachen Befreiung der Vermächtnisse mildtätiger und gemeinnütziger Art
von der Vermächtnissteuer,
beschliesst:
Der Kanton Zug gibt unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit und unter
Vorbehalt jederzeitigen Wiederrufes dem Deutschen Reiche gegenüber die
Zusicherung zur Befreiung für die seiner Steuerhoheit unterliegenden Zu-
wendungen von Todes wegen und unter Lebenden:
a) an deutsche Kirchen oder an deutsche ausschliesslich kirchliche mild-
tätige oder gemeinnützige Zwecke verfolgende Stiftungen, Gesellschaf-
ten, Vereine oderAnstalten mit juristischer Persönlichkeit sowie,
b) zu innerhalb des Deutschen Reiches zu verwirklichenden ausschliesslich
kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken, sofern die Ver-
wendung zu dem bestimmten Zwecke gesichert und die Zuwendung nicht
auf einzelne Familien oder bestimmte Personen beschränkt ist, wobei sich
dieBegriffe«Kirche»und«kirchlicheZwecke»nachderBestimmungun-
ter No. 2 der vom Reichsfinanzminister gegenüber dem Kanton Zug ab-
gegebenen Erklärung vom 24. November 1926 richtet.
Gegenseitigkeitserklärung gegenüber dem Kanton Zug
Vom 24. November 1926
Art. 18
Art. 18
Abs Nach aufge gen,G sowie Zweck auslä kläre an Ki inner genan billi für s unter a) an tige Verei b) zu kirch wendu auf e die B oben sig.
des Erbschaftsteuergesetzes bin ich ermächtigt, die oben führten Steuerbefreiungen zugunsten ausländischer Kirchen, Stiftun- esellschaften,VereineoderAnstaltenderunterNr.1,3bezeichnetenArt zugunsten solcher Zuwendungen, die den unter Nr. 2,4 bezeichneten en im Auslande zu dienen bestimmt sind, zuzugestehen, sofern der ndische Staat Gegenseitigkeit gewährt. Auf Grund dieser Vorschrift er- ich mich unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs bereit, Zuwendungen rchen, Stiftungen usw. der eingangs unter Nr. 1,3 bezeichneten Art halb des Kantons sowie Zuwendungen, die den eingangs unter Nr. 2,4 nten Zwecken ebenda zu dienen bestimmt sind, Steuerbefreiung zuzu- gen, sofern und solange der Kanton in gleicherWeise Befreiung zusichert einer Steuerhoheit unterliegende Zuwendungen von Todes wegen und Lebenden deutsche Kirchen oder an deutsche aussschliesslich kirchliche mildtä- oder gemeinnützige Zwecke verfolgende Stiftungen, Gesellschaften, ne oderAnstalten mit juristischer Persönlichkeit sowie innerhalb des Deutschen Reichs zu verwirklichenden ausschliesslich lichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken, sofern die Ver- ng zu dem bestimmten Zwecke gesichert und die Zuwendung nicht inzelne Familien oder bestimmte Personen beschränkt ist, wobei sich egriffe «Kirche» und «kirchliche Zwecke» nach der Bestimmung unter Nr. 2 richten. Reichsminister der Finanzen.
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