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651.1

Gesetz über die Zuger Kantonalbank

(Kantonalbankgesetz; ZGKBG)

Vom 29. November 2018 (Stand 1. Januar 2020)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung[1],

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Rechtsform, Firma und Sitz

Die Zuger Kantonalbank ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft im Sinne von Art. 763 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts[2] nach Massgabe dieses Gesetzes mit Sitz in Zug. Sie besteht auf unbestimmte Dauer.

Soweit dieses Gesetz und die gestützt darauf erlassenen Statuten keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gelten die Vorschriften des Obligationenrechts. Vorbehalten bleiben Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen[3] und die weiteren finanzmarktrechtlichen Bestimmungen des Bundes.

Art. 2 Zweck

Die Zuger Kantonalbank bezweckt den gewinnorientierten Betrieb einer Universalbank, die bankübliche Geschäfte nach anerkannten Bankgrundsätzen tätigt. Die Zuger Kantonalbank berücksichtigt vornehmlich die Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft des Kantons Zug.

Die Statuten regeln die Einzelheiten.

Art. 3 Staatsgarantie

Für die Verbindlichkeiten der Zuger Kantonalbank haftet, soweit ihre Mittel nicht ausreichen, der Kanton Zug. Die Haftung erfasst nachrangige Verbindlichkeiten nicht.

Die Zuger Kantonalbank leistet dem Kanton für die Staatsgarantie jährlich eine Abgeltung.

Als Abgeltung erhält der Kanton unter Vorbehalt der aufsichtsrechtlichen Vorgaben eine Extrazuweisung in der Höhe von zehn Prozent der letztjährigen Dividende auf seinem im relevanten Geschäftsjahr durchschnittlich gehaltenen Anteil am Aktienkapital zusammen mit der Dividende ausbezahlt.

Art. 4 Steuerpflicht

Die Zuger Kantonalbank unterliegt der kantonalen und gemeindlichen Steuerpflicht gemäss den für die Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen.

2. Kapital

Art. 5 Aktienkapital

Das Aktienkapital wird in Namenaktien aufgeteilt. Alle Aktien haben denselben Nominalwert.

Mindestens die Hälfte des Aktienkapitals befindet sich im Eigentum des Kantons. Diesen gesetzlichen Mindestanteil darf der Kanton nicht veräussern.

Die Einzelheiten über das Aktienkapital regeln die Statuten.

Art. 6 Andere Finanzierungsformen

Die Zuger Kantonalbank kann sich weitere Betriebsmittel in allen banküblichen Formen oder auf dem Finanzmarkt beschaffen.

Die Zuger Kantonalbank kann Titel herausgeben, die einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Gewinn und am Liquidationsergebnis verleihen, beispielsweise Partizipationsscheine. Die Einzelheiten regeln die Statuten.

Der Anteil des Kantons am Kapital der Zuger Kantonalbank muss jedoch in jedem Fall mehr als einen Drittel betragen.

3. Organisation

3.1. Organe der Zuger Kantonalbank

Art. 7 Organe

Die Organe der Zuger Kantonalbank sind:

  1. die Generalversammlung;
  2. der Bankrat;
  3. die Geschäftsleitung;
  4. die aktienrechtliche Revisionsstelle.

3.2. Generalversammlung

Art. 8 Generalversammlung

Die Generalversammlung der Aktionärinnen und Aktionäre ist das oberste Organ der Zuger Kantonalbank. Ihre Befugnisse regeln die Statuten.

Art. 9 Ausübung der Aktionärsrechte

Der Regierungsrat nimmt die dem Kanton Zug zustehenden Aktionärsrechte wahr, soweit in diesem Gesetz nichts anderes, insbesondere die Bestätigung durch den Kantonsrat, vorbehalten wird.

Die Statuten regeln die Einzelheiten.

Art. 10 Stimmrecht

Jede Aktie berechtigt zu einer Stimme. Das Stimmrecht und die damit zusammenhängenden Rechte können der Zuger Kantonalbank gegenüber jedoch nur von einer Person ausgeübt werden, die als Aktionärin oder Aktionär mit Stimmrecht im Aktienregister eingetragen ist.

Keine Aktionärin und kein Aktionär darf für mehr als einen Drittel des Aktienkapitals plus eine Aktie das Stimmrecht ausüben.

3.3. Bankrat

Art. 11 Zusammensetzung des Bankrats

Der Bankrat besteht aus sieben Mitgliedern, von denen höchstens zwei dem Regierungsrat des Kantons Zug angehören dürfen.

Art. 12 Wahl und Amtsdauer des Bankrats

Drei Mitglieder des Bankrats werden von der Generalversammlung und vier vom Regierungsrat gewählt.

Die vom Regierungsrat getroffenen Wahlen bedürfen der Bestätigung durch den Kantonsrat.

Bei der Wahl und Abberufung der Mitglieder des Bankrats, die durch die Generalversammlung gewählt werden, stimmt der Kanton mit seinem Aktienanteil nicht mit.

Die Einzelheiten über die Wahl und die Amtsdauer der Mitglieder des Bankrats regeln die Statuten.

Art. 13 Aufgaben und Befugnisse des Bankrats

Dem Bankrat obliegt die Oberleitung der Zuger Kantonalbank. Seine weiteren Aufgaben und Befugnisse regeln die Statuten.

3.4. Geschäftsleitung

Art. 14 Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung

Die Zuger Kantonalbank verfügt über eine Geschäftsleitung, welcher die unmittelbare Geschäftsführung und die Aufsicht über den gesamten Bankbetrieb obliegt. Ihre weiteren Aufgaben und Befugnisse regeln die Statuten.

3.5. Aktienrechtliche Revisionsstelle

Art. 15 Aktienrechtliche Revisionsstelle

Der Regierungsrat wählt eine aktienrechtliche Revisionsstelle, welche die besonderen fachlichen Voraussetzungen des Bundesrechts an eine Revisionsstelle erfüllen muss. Die vom Regierungsrat getroffene Wahl bedarf der Bestätigung durch den Kantonsrat. Die aktienrechtliche Revisionsstelle kann auch aufsichtsrechtliche Prüfgesellschaft sein.

Die Einzelheiten über die Wahl und die Amtsdauer der aktienrechtlichen Revisionsstelle regeln die Statuten.

3.6. Gemeinsame Bestimmung

Art. 16 Verantwortlichkeit

Für die Verantwortlichkeit der Organe und des Personals der Zuger Kantonalbank gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.

4. Änderung des Gesetzes und Auflösung der Gesellschaft

Art. 17 Änderung

Gesetzesänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der an der Generalversammlung vertretenen stimmberechtigten Aktien, wobei der Kanton mit seinem Aktienanteil nicht mitstimmt. Wird innert einer Frist von zwei Jahren seit der Revision durch den Kantonsrat von der Generalversammlung keine Zustimmung beschlossen, so ist die Revision nicht zustande gekommen. Keiner Zustimmung der Generalversammlung bedarf die Aufhebung von § 3 dieses Gesetzes als Folge der Aufhebung der Staatsgarantie durch den Kanton.

Art. 18 Auflösung

Die Auflösung der Gesellschaft regeln die Statuten.

Mit Löschung der Gesellschaft im Handelsregister nach Abschluss der Auflösung und Liquidation tritt dieses Gesetz ausser Kraft.

Die Staatskanzlei stellt fest, dass die Auflösung, Liquidation und Löschung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgt ist. Sie veröffentlicht ihre Feststellung im Amtsblatt und bereinigt die Gesetzessammlungen.

Egress

GS 2019/030

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
29.11.2018 01.01.2020 Erlass Erstfassung GS 2019/030

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 29.11.2018 01.01.2020 Erstfassung GS 2019/030