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651.31

Anforderungsprofil für die vom Kanton delegierten Mitglieder des Bankrates der Zuger Kantonalbank

Vom 23. September 2008 (Stand 1. Oktober 2008)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuger Kantonalbank vom 20. Dezember 1973[1],

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben muss der Bankrat als Gremium die dafür notwendigen Voraussetzungen, insbesondere Fachkenntnisse, Erfahrung sowie zeitliche Verfügbarkeit aufweisen.

Art. 2 Kompetenzfelder

Der Regierungsrat wirkt bei der Wahl der von ihm delegierten Mitglieder darauf hin, dass der Bankrat folgende sieben Kompetenzfelder abdeckt:

  1. Strategische Bankführung / Unternehmensführung;
  2. Finanzrecht / Compliance / Regulation;
  3. Rechnungslegung / Controlling;
  4. Strategische Informatiktechnologie (IT);
  5. Risikomanagement;
  6. Vertiefte Branchenkenntnisse;
  7. Kommunikation / Marketing.

Art. 3 Anforderungsprofil

Die Mitglieder des Bankrates haben im Wesentlichen folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. Fachkenntnisse und Erfahrung in mindestens einem der in § 2 genannten Kompetenzfelder;
  2. Führungserfahrung;
  3. Unabhängigkeit zur Vermeidung von Interessenkonflikten;
  4. Sozialkompetenz;
  5. Zeitliche Verfügbarkeit;
  6. Alter, welches mindestens eine Amtsdauer von vier Jahren ermöglicht.

Art. 4 Schlussbestimmungen

Durch diesen Beschluss wird das Anforderungsprofil vom 6. März 2001[2] aufgehoben.

Dieses Anforderungsprofil gilt ab dem 1. Oktober 2008.

Egress

GS 29, 911

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
23.09.2008 01.10.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 911

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 23.09.2008 01.10.2008 Erstfassung GS 29, 911