Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben muss der Bankrat als Gremium die dafür notwendigen Voraussetzungen, insbesondere Fachkenntnisse, Erfahrung sowie zeitliche Verfügbarkeit aufweisen.
651.31
Anforderungsprofil für die vom Kanton delegierten Mitglieder des Bankrates der Zuger Kantonalbank
Vom 23. September 2008 (Stand 1. Oktober 2008)
Präambel
gestützt auf § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuger Kantonalbank vom 20. Dezember 1973[1],
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Art. 2 Kompetenzfelder
Der Regierungsrat wirkt bei der Wahl der von ihm delegierten Mitglieder darauf hin, dass der Bankrat folgende sieben Kompetenzfelder abdeckt:
- Strategische Bankführung / Unternehmensführung;
- Finanzrecht / Compliance / Regulation;
- Rechnungslegung / Controlling;
- Strategische Informatiktechnologie (IT);
- Risikomanagement;
- Vertiefte Branchenkenntnisse;
- Kommunikation / Marketing.
Art. 3 Anforderungsprofil
Die Mitglieder des Bankrates haben im Wesentlichen folgende Anforderungen zu erfüllen:
- Fachkenntnisse und Erfahrung in mindestens einem der in § 2 genannten Kompetenzfelder;
- Führungserfahrung;
- Unabhängigkeit zur Vermeidung von Interessenkonflikten;
- Sozialkompetenz;
- Zeitliche Verfügbarkeit;
- Alter, welches mindestens eine Amtsdauer von vier Jahren ermöglicht.
Art. 4 Schlussbestimmungen
Durch diesen Beschluss wird das Anforderungsprofil vom 6. März 2001[2] aufgehoben.
Dieses Anforderungsprofil gilt ab dem 1. Oktober 2008.
Egress
GS 29, 911
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 23.09.2008 | 01.10.2008 | Erlass | Erstfassung | GS 29, 911 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 23.09.2008 | 01.10.2008 | Erstfassung | GS 29, 911 |