gestützt auf des Gesetzes über das Salzregal vom 23. Januar 19752) und nach Kenntnisnahme eines Berichtes der Finanzdirektion vom 4. Juni 1975, beschliesst:
661.1-A1
Regierungsratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über den Salzverkauf
Präambel
Regierungsratsbeschluss
über den Beitritt zur Vereinbarung
über den Salzverkauf
vom 17. Juni 19751)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
Art. 2
Art. 1
Der Kanton Zug tritt der Interkantonalen Vereinbarung über den Salzver- kauf in der Schweiz vom 22. November 1973 (Anhang) bei, die auf den
. Oktober 1975 in Kraft tritt.
Art. 2
Bis zum 1. Oktober 1975 erfolgt der Salzverkauf nach der bisherigen Ordnung.
Art. 3
Die Finanzdirektion wird mit demVollzug beauftragt.
Art. 4
Dieser Beschluss ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.