Lexipedia

661.2

Gesetz über das Salzregal

Vom 23. Januar 1975 (Stand 1. Januar 2007)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung[1],

beschliesst:

Art. 1 Salzregal

Das Recht auf Einfuhr und Verkauf von Salz und Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 Prozent oder mehr an Natriumchlorid und Sole ist für das Gebiet des Kantons Zug Monopol des Kantons.

Art. 2 Ermächtigung an den Regierungsrat

Der Regierungsrat wird ermächtigt, der Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973[2] beizutreten.

Tritt die Interkantonale Vereinbarung nicht in Kraft, so wird der Regierungsrat ermächtigt, die Einfuhr und den Salzverkauf zu regeln und die Regalgebühren festzulegen. Die von der Generalversammlung der Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen festgelegten Richtlinien sollen dabei wegleitend sein.[3]

Art. 3 Strafbestimmung

Widerhandlungen gegen das Salzregal werden mit Busse bestraft. *

Art. 4 Schlussbestimmung

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt von § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.

Das Gesetz über die Salzverwaltung des Kantons Zug vom 25. Februar1932[4] wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.

Der Regierungsrat hat das Gesetz zu vollziehen.

Egress

GS 20, 539

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
23.01.1975 23.01.1975 Erlass Erstfassung GS 20, 539
22.12.2005 01.01.2007 § 3 Abs. 1 geändert GS 28, 635

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 23.01.1975 23.01.1975 Erstfassung GS 20, 539
§ 3 Abs. 1 22.12.2005 01.01.2007 geändert GS 28, 635