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671.1

Kantonsratsbeschluss betreffend Darlehen an die Zugerland Verkehrsbetriebe AG zur Finanzierung der Ersatzbeschaffung und der Umrüstung der Fahrzeugflotte auf einen CO₂-neutralen Betrieb

Vom 26. Februar 2026 (Stand 8. Mai 2026)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 34 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894[1] und auf § 35 Abs. 2 Bst. d des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG) vom 31. August 2006[2],

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Zug gewährt der Zugerland Verkehrsbetriebe AG zur Finanzierung der Ersatzbeschaffung und der Umrüstung der Fahrzeugflotte auf einen CO₂-neutralen Betrieb ein rückzahlbares Darlehen.

Das Darlehen beträgt maximal 91,5 Millionen Franken. Die Auszahlung erfolgt in Form von separaten Darlehen für jedes Kalenderjahr.

Alle im selben Kalenderjahr abgerufenen Tranchen werden in einem Darlehen zusammengefasst.

Art. 2

Der Zinssatz entspricht dem Leitzins der Schweizerischen Nationalbank zuzüglich 0,75 Prozentpunkten.

Bei einem negativen Leitzins beträgt der Zinssatz 0,75 Prozent.

Der Zinssatz wird jährlich am Tag des Bezugs der ersten Tranche des jeweiligen Kalenderjahrs für das betreffende Darlehen festgelegt.

Art. 3

Die Rückzahlung jedes einzelnen Darlehens erfolgt in 12 gleichmässigen Jahresraten, beginnend im Jahr nach Auszahlung der ersten Tranche.

Art. 4

Die Finanzdirektion wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt. Sie schliesst insbesondere die entsprechenden Darlehensverträge ab und ist für die Bewirtschaftung der Darlehen verantwortlich.

Art. 5

Die Zugerland Verkehrsbetriebe AG informiert den Kanton Zug regelmässig und rechtzeitig über wesentliche Entwicklungen, insbesondere zum Projektstand und zur Finanzierung.

Egress

GS 2026/021

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.02.2026 08.05.2026 Erlass Erstfassung GS 2026/021

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 26.02.2026 08.05.2026 Erstfassung GS 2026/021