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711.7

Gesetz über den Schutz und die Erhaltung der Moränenlandschaft im Raume Menzingen–Neuheim und Umgebung

Vom 12. Juni 1988 (Stand 12. Juni 1988)

Präambel

Die Stimmberechtigten des Kantons Zug

haben in der Volksabstimmung am 12. Juni 1988, gestützt auf § 35 der Kantonsverfassung,

das Gesetz über den Schutz und die Erhaltung der Moränenlandschaft im Raume Menzingen–Neuheim und Umgebung mit folgendem Wortlaut angenommen:

Art. 1 Zweck

Die Moränenlandschaft im Raume Menzingen–Neuheim und Umgebung soll, soweit sie in das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung aufgenommen wurde (BLN-Objekt 1307 Glaziallandschaft zwischen Lorzentobel und Sihl mit Höhronenkette) und sich im Kanton Zug befindet, möglichst ungeschmälert erhalten bleiben.

Art. 2 Kiesabbauverbot

Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen für das in § 1 umschriebene Gebiet keine neuen Bewilligungen für die Eröffnung von Kiesgruben oder ähnlichen Anlagen erteilt werden. Vorbehalten bleiben allfällige Ausnahmebewilligungen gemäss § 3 dieses Gesetzes.

Art. 3 Ausnahmebewilligung

Bei Vorliegen eines überwiegend öffentlichen Interesses kann der Kantonsrat in einem allgemein verbindlichen Beschluss Ausnahmebewilligungen für den Abbau von Kies und ähnlichem Material erteilen. Er hat dabei zu beachten, dass dem Landschaftsbild grösstmögliche Schonung zukommt.

Art. 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk sofort in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

GS 23, 153

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
12.06.1988 12.06.1988 Erlass Erstfassung GS 23, 153

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 12.06.1988 12.06.1988 Erstfassung GS 23, 153