Die Moränenlandschaft im Raume Menzingen–Neuheim und Umgebung soll, soweit sie in das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung aufgenommen wurde (BLN-Objekt 1307 Glaziallandschaft zwischen Lorzentobel und Sihl mit Höhronenkette) und sich im Kanton Zug befindet, möglichst ungeschmälert erhalten bleiben.
711.7
Gesetz über den Schutz und die Erhaltung der Moränenlandschaft im Raume Menzingen–Neuheim und Umgebung
Vom 12. Juni 1988 (Stand 12. Juni 1988)
Präambel
haben in der Volksabstimmung am 12. Juni 1988, gestützt auf § 35 der Kantonsverfassung,
das Gesetz über den Schutz und die Erhaltung der Moränenlandschaft im Raume Menzingen–Neuheim und Umgebung mit folgendem Wortlaut angenommen:
Art. 1 Zweck
Art. 2 Kiesabbauverbot
Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen für das in § 1 umschriebene Gebiet keine neuen Bewilligungen für die Eröffnung von Kiesgruben oder ähnlichen Anlagen erteilt werden. Vorbehalten bleiben allfällige Ausnahmebewilligungen gemäss § 3 dieses Gesetzes.
Art. 3 Ausnahmebewilligung
Bei Vorliegen eines überwiegend öffentlichen Interesses kann der Kantonsrat in einem allgemein verbindlichen Beschluss Ausnahmebewilligungen für den Abbau von Kies und ähnlichem Material erteilen. Er hat dabei zu beachten, dass dem Landschaftsbild grösstmögliche Schonung zukommt.
Art. 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk sofort in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
Egress
GS 23, 153
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 12.06.1988 | 12.06.1988 | Erlass | Erstfassung | GS 23, 153 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 12.06.1988 | 12.06.1988 | Erstfassung | GS 23, 153 |