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721.11

Planungs- und Baugesetz

(PBG)

Vom 26. November 1998 (Stand 23. Oktober 2021)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf Art. 36 des Bundesgesetzes über die Raumplanung[1] vom 22. Juni 1979, Art. 15 des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen[2] vom 20. März 2015 und auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung[3]*

beschliesst:

1. Zweck und Zuständigkeiten

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bildet die rechtliche Grundlage für die räumliche Entwicklung des Kantons Zug. Es dient der Umsetzung der raumbezogenen Grundsätze und legt den Rahmen für die gemeindlichen Bauvorschriften fest.

Art. 2 Zuständigkeiten – Kantonsrat

Der Kantonsrat beschliesst den kantonalen Richtplan. *

Art. 3 * Zuständigkeiten – Regierungsrat

Der Regierungsrat beschliesst

  1. Änderungen des kantonalen Richtplanes ohne wesentliche räumliche Auswirkungen;
  2. die Trägerschaften von Agglomerationsprogrammen;
  3. Enteignungen, Landumlegungen und Grenzbereinigungen für kantonale Zwecke.

Er regelt auf dem Verordnungsweg

  1. die baurechtlichen Begriffe samt den notwendigen Masszahlen;
  2. die Einzelheiten zur Vornahme einer Nutzungsübertragung;
  3. die weitgehende Harmonisierung des zugerischen Baurechts;
  4. die Einzelheiten des Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens, auch mit den elektronisch eingerichteten Abläufen;
  5. die Koordinationsstelle für kantonale Entscheide im Planungs- und Baubewilligungsverfahren;
  6. die besonderen Anforderungen an die Energieeffizienz von Bauten und Anlagen von Bebauungsplänen;
  7. das übrige Ausführungsrecht zu diesem Gesetz.

Der Regierungsrat genehmigt die gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Sondernutzungspläne, sofern er in der gleichen Sache über Beschwerden entscheiden muss. *

Art. 4 * Zuständigkeiten – Private Beratungsstellen

Der Regierungsrat kann private Beratungsstellen im Rahmen einer Leistungsvereinbarung damit betrauen, besonders Interessierte oder Betroffene bei der Erfüllung des Planungs- und Baugesetzes zu unterstützen.

Art. 5 Zuständigkeiten – Baudirektion

Die Baudirektion ist Aufsichtsbehörde für die Umsetzung des Zweitwohnungsgesetzes und fördert und überwacht den Vollzug des Planungs- und Baugesetzes. *

Die Baudirektion *

  1. führt den kantonalen Richtplan nach;
  2. beschliesst kantonale Nutzungs- und Sondernutzungspläne;
  3. beschliesst die Sicherung kantonaler Planungen;
  4. genehmigt die gemeindlichen Richtpläne, Bauvorschriften, Zonen- und Sondernutzungspläne unter Vorbehalt von § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes;
  5. trifft für den Kanton die weiteren Entscheide, sofern dieses Gesetz oder die Spezialgesetzgebung keine andere zuständige Behörde bezeichnet.

Art. 6 * Zuständigkeiten – Direktion des Innern

Die Direktion des Innern ist allein zuständig für im Wald gelegene forstliche Bauten und Anlagen und nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen. Zudem erfüllt sie in diesem Umfang im Wald die baupolizeilichen Aufgaben; davon ausgenommen ist der forstliche Wasserbau.

Die Zustimmung der Direktion des Innern ist erforderlich für

  1. Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Waldabstandes;
  2. den forstlichen Wasserbau.

Art. 7 Zuständigkeiten – Gemeinden

Die Einwohnergemeinden erlassen ihre Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne durch allgemeinverbindliche Beschlüsse.

Der Gemeinderat beschliesst *

  1. gemeindliche Richtpläne;
  2. gemeindliche Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenpläne;
  3. einfache Bebauungspläne und kleine Änderungen von Bauvorschriften, Zonen- und ordentlichen Bebauungsplänen im Verfahren gemäss § 40;
  4. unwesentliche Änderungen des Zonenplanes wie Berichtigungen oder Korrekturen aufgrund eines Versehens oder von planerisch unzweckmässig verlaufenden Zonengrenzen. Die öffentliche Auflage kann unterbleiben, die Betroffenen sind jedoch anzuhören;
  5. die Sicherung gemeindlicher Planungen;
  6. Enteignungen, Landumlegungen und Grenzbereinigungen für gemeindliche Zwecke.

Der Gemeinderat trifft grundsätzlich die planungs- und baurechtlichen Entscheide für die Gemeinde und erfüllt alle baupolizeilichen Aufgaben im Gemeindegebiet, sofern dieses Gesetz oder weitere Erlasse nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsehen. *

Der Gemeinderat kann seine Befugnisse als Baubewilligungs- und Baupolizeibehörde teilweise an eine untere gemeindliche Behörde delegieren.

2. Kantonale Pläne und Bauvorschriften

Art. 8 * Kantonaler Richtplan

Der kantonale Richtplan gibt in Karte und Text darüber Aufschluss, wie sich das Kantonsgebiet räumlich entwickeln soll. Er legt behördenverbindliche Ziele fest, insbesondere für

  1. eine ausgewogene Entwicklung der Besiedlung, welche die bestehende und geplante Verkehrsinfrastruktur sowie die Umweltgesetzgebung einbezieht;
  2. die haushälterische Nutzung des Bodens;
  3. die vielfältige und nachhaltige Funktion der Landschaft, einschliesslich des Waldes;
  4. eine koordinierte Entwicklung der Verkehrsinfrastrukturen;
  5. die Ver- und Entsorgung des Raumes;
  6. die grenzüberschreitende Abstimmung der raumrelevanten Vorhaben.

Agglomerationsprogramme sind Teil des kantonalen Richtplanes.

Art. 9 Kantonale Nutzungspläne (Zonen)

Kantonale Zonen sind

  1. die kantonalen Schutzzonen gemäss der Spezialgesetzgebung für den Natur- und Landschaftsschutz und für den planerischen Schutz von Gewässern[4]. Sie können andere Zonen überlagern;
  2. die Zonen für den Abbau und die Rekultivierung sowie für Abfallanlagen;
  3. die Zonen für den Abbau von Bodenschätzen, für unterirdische Lagerinfrastruktur, für Geothermieanlagen und für die unterirdische Gasspeicherung nach § 6 des Gesetzes über die Nutzung des Untergrunds[5].

Art. 10 Kantonale Bauvorschriften – Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen

Die Erstellung und die Veränderung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone bedürfen der Zustimmung des Kantons und der anschliessenden Bewilligung des Gemeinderates.

… *

Siedlungen, Bauten und Anlagen sind so zu gestalten und einzuordnen, dass sie zusammen mit der Umgebung und Landschaft eine gute Gesamtwirkungerzielen. *

Art. 10a * Kantonale Bauvorschriften – Behindertengerechtes Bauen

Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen im Sinne des einschlägigen Bundesrechts sind so zu gestalten, dass sie auch für Behinderte zugänglich und benutzbar sind.

Gebäude mit mehr als acht Wohneinheiten sowie Bauten und Anlagen mit mehr als 50 Arbeitsplätzen sind so zu gestalten, dass sie auch für Behinderte zugänglich sind. Bei den Wohneinheiten müssen die Mehrheit der Wohnungen und bei den Arbeitsplätzen sämtliche Plätze im Innern an deren Bedürfnisse anpassbar sein.

Die Anforderungen gemäss Abs. 1 und 2 sind bei Neubauten und Erneuerungen im Sinne des einschlägigen Bundesrechts zu erfüllen, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen oder der Aufwand für die Anpassung nicht unverhältnismässig ist.

Der Regierungsrat bestimmt die nach Abs. 1 und 2 erforderlichen baulichen Massnahmen.

Art. 10b * Hochhäuser

Hochhäuser sind Gebäude mit einer Höhe von mehr als 30 m.

Sie sind dort zulässig, wo die Bauvorschriften, der Zonenplan und ein Bebauungsplan sie vorsehen.

Art. 11 Kantonale Bauvorschriften – Einkaufszentren

Die Neuerstellung oder wesentliche Änderung von Einkaufszentren oder von anderen Anlagen mit mehr als 7500 m² Verkaufsfläche setzt einen Bebauungsplan voraus. *

Ein Erschliessungskonzept zum Bebauungsplan muss das Angebot des öffentlichen Verkehrs und die dem öffentlichen Verkehr dienende bauliche Infrastruktur enthalten.

Art. 12 * Kantonale Bauvorschriften – Waldabstand – Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen im Wald

Einzelne Bauten und Anlagen sowie Baulinien müssen mindestens folgende Waldabstände einhalten: *

  1. 10 m für unterirdische Bauten und Anlagen sowie Tiefbauten;
  2. 12 m für über dem massgebenden Terrain errichtete Bauten und Anlagen.

Das Baubewilligungs- und Baueinspracheverfahren nach § 45 gilt sinngemäss auch für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen im Wald.

Art. 13 Kantonale Bauvorschriften – Kiesgruben

Zur Eröffnung oder Erweiterung von Kiesgruben ist eine kantonale Bewilligung erforderlich. Die betroffene Gemeinde ist anzuhören.

Die Öffnung oder Erweiterung sowie der Betrieb von Kiesgruben sind auf die kantonalen Zonen für den Abbau und die Rekultivierung beschränkt. Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Betreiberinnen und Betreiber der Kiesgruben sind verpflichtet,

  1. finanzielle Sicherheit für die Einhaltung der Bewilligung zu leisten;
  2. dem Kanton jährlich die abgebauten Kubaturen, die verkauften Kiesmengen sowie die Mengen des Materials für die Wiederauffüllung und Rekultivierung mitzuteilen.

Der Kanton kann nach Anhörung der Betroffenen das Einzugsgebiet von Material für die Auffüllung und Rekultivierung einer Kiesgrube festlegen.[6]

Art. 13a * Kantonale Bauvorschriften – Abfallanlagen

Für die Errichtung und den Betrieb von Abfallanlagen in der entsprechenden kantonalen Zone ist eine kantonale Bewilligung erforderlich.

Wird eine Abfallanlage in der gemeindlichen Bauzone errichtet und betrieben, so ist der Gemeinderat Bewilligungsbehörde.

Art. 14 Ausnahmen von kantonalen Plänen und Bauvorschriften[7] *

Die zuständige Behörde gewährt Ausnahmen von den kantonalen Plänen und Bauvorschriften, falls sich sonst im Einzelfall eine offensichtlich unzweckmässige Lösung oder eine unbillige Härte ergäbe und wo das übergeordnete Recht es zulässt.

3. Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften

Art. 15 Gemeindlicher Richtplan *

Der gemeindliche Richtplan gibt darüber Aufschluss, wie sich das Gemeindegebiet bezüglich Siedlung, Landschaft, Verkehr, Ver- und Entsorgung räumlich entwickeln soll. *

... *

Art. 15a * Gemeindlicher Quartiergestaltungsplan

Der Gemeinderat kann für die bauliche Entwicklung eines Gebiets nach Einbezug der Bevölkerung, insbesondere der Nachbarschaft, Quartiergestaltungspläne erlassen.

Die gemeindlichen Quartiergestaltungspläne entwickeln folgende Verbindlichkeiten:

  1. Für die gemeindlichen Behörden sind sie nur im Rahmen der Nutzungs- und Sondernutzungsplanung verbindlich.
  2. Für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind sie unverbindlich.

Art. 17 Gemeindliche Bauvorschriften

Die gemeindlichen Bauvorschriften legen die gemeindlichen Planungsmittel und Zonen fest. Sie bestimmen die in den einzelnen Zonen zulässige Nutzung, die Bauweise und Baudichte, die Gestaltung der Bauten und Anlagen der Freiräume und der Landschaft, regeln die Erschliessung und den ruhenden Verkehr, usw. *

... *

Art. 18 Gemeindlicher Zonenplan *

Der Zonenplan bestimmt die zulässige Nutzung des Bodens, berücksichtigt die Richtpläne und weist die kantonalen Zonen aus. *

Gemeindliche Zonen sind: *

  1. die Wohnzonen, Arbeitszonen, Kernzonen, Bauzonen mit speziellen Vorschriften sowie die Zonen des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen. Diese Zonen sind Bauzonen;
  2. die Zonen für die Landwirtschaft, die Weilerzonen, die Zonen des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung sowie die Übrigen Zonen mit speziellen Vorschriften. Diese Zonen sind keine Bauzonen;
  3. die Schutzzonen, welche innerhalb wie ausserhalb der Bauzonen andere Zonen überlagern können oder für sich bestehen.

In Bauzonen ist eine Mischnutzung nach Massgabe der gemeindlichen Bauvorschriften zulässig. *

In Wohn- und Mischzonen sind Mindestanteile für den preisgünstigen Wohnungsbau bei Neueinzonung, bei Umzonung sowie Aufzonung von einer Fläche von mehr als 5000 m² und bei ordentlichen Bebauungsplänen jeweils maximal im Umfang der Mehrausnützung zulässig. *

Art. 19 Wohnzonen

Die Wohnzonen sind für Wohnzwecke, dem Wohnen vergleichbare Zwecke sowie familienergänzende Betreuung bestimmt. *

Nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sind zulässig. *

Art. 20 Arbeitszonen

Die Arbeitszonen sind für das Gewerbe, für Dienstleistungen und/oder für die Industrie bestimmt.

Betriebsnotwendiger Wohnraum ist zulässig.

Art. 21 Kernzonen

Die Kernzonen schaffen oder erhalten Stadt-, Orts- oder Quartierzentren. Sie dienen Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben sowie dem Wohnen.

Art. 22 Bauzonen mit speziellen Vorschriften

Bauzonen mit speziellen Vorschriften umfassen Gebiete, deren Nutzung einer besonderen Regelung bedarf.

Art. 24 * Landwirtschaftszonen

Zonen für die Landwirtschaft umfassen Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet, oder das im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt und gepflegt werden soll.

Zonen für die Landwirtschaft lassen Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebes hinausgehen, dann zu, wenn es der kantonale Richtplan und der gemeindliche Zonenplan ermöglichen.

Art. 25 Weilerzonen

Weilerzonen dienen der Erhaltung von Kleinsiedlungen. Sie lassen eine massvolle Entwicklung zu, sofern die Erschliessung und die Übernahme der Erschliessungskosten durch die Grundeigentümer gewährleistet sind. Sie umfassen mindestens fünf Gebäude, davon mindestens drei Wohngebäude, in enger räumlicher Beziehung.

... *

Art. 26 Zonen des öffentlichen Interesses

Die Zonen des öffentlichen Interesses dienen dem Gemeinwohl. Sie können Frei- und Grünflächen enthalten oder Bauten und Anlagen, welche überwiegend öffentlich-rechtlichen Körperschaften dienen.

In den Zonen des öffentlichen Interesses sind private Bauvorhaben zulässig, wenn sie dauernd öffentlichen Interessen dienen, dieser Zweck dinglich gesichert ist und auf den Heimschlag nach § 55 verzichtet wird.

Der Gemeinderat legt die Bauvorschriften unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen einzelfallweise fest. *

Art. 27 Übrige Zonen mit speziellen Vorschriften

Die Übrigen Zonen mit speziellen Vorschriften dienen Zwecken, welche im Zonenplan eigens vermerkt sind und sich in der Regel anderswo nicht verwirklichen lassen. *

Art. 28 Schutzzonen

Schutzzonen dienen namentlich dem Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutz. Das Nähere bestimmt die Spezialgesetzgebung[8].

4. Sondernutzungspläne und Erschliessung *

4.1. Sondernutzungspläne *

Art. 31 * Baulinien- und Strassenpläne

Baulinien-, Niveaulinien- sowie Strassenpläne sichern Strassen, Trassen, Wege und Plätze und halten Räume frei, insbesondere für bestehende oder künftige Verkehrsanlagen. Sie dienen der Gestaltung des Verkehrsraums und des Siedlungsbildes.

Wer für die Verkehrsanlage zuständig ist, erlässt die erforderlichen Baulinien- oder Strassenpläne. Die Anhörung eines mitbetroffenen Gemeinwesens ist zu gewährleisten.

Art. 31a * Erschliessungsplan

Der Erschliessungsplan bezweckt, Lage und Ausdehnung von Erschliessungsanlagen festzulegen und das hierzu erforderliche Land auszuscheiden.

Ein Erschliessungsplan kann Bau-, Strassen- und Niveaulinien sowie Vorschriften über die Finanzierung und den Unterhalt der Erschliessungsanlagen enthalten.

Art. 32 * Bebauungspläne

Bebauungspläne bestimmen die Bauweise über eine funktional zusammenhängende Landfläche innerhalb der Bauzone. Weisen sie wesentliche Vorzüge gegenüber der Einzelbauweise auf, so können darin Abweichungen von den kantonalen und gemeindlichen Bauvorschriften festgelegt werden. *

Wesentliche Vorzüge im Sinne von Abs. 1 sind: *

  1. besonders gute architektonische Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie der Freiräume;
  2. besonders gute städtebauliche Einordnung in das Siedlungs- und Landschaftsbild.

Bestandteile sind Baulinienpläne, Vorschriften über die Art und das Mass der Nutzung der Grundstücke, die Verkehrserschliessung, die Anordnung der Baukörper, die  Gesamthöhe, die Abstände und insbesondere die Freiräume. *

Wird in einem Gebiet mit Bebauungsplanpflicht ein Bebauungsplan abgelehnt, so muss die Gemeinde auf ihre Kosten einen neuen Bebauungsplan ausarbeiten, sofern sie einen solchen verlangt, und spätestens innerhalb von drei Jahren erstinstanzlich beschliessen. Kommt dieser Beschluss nicht zu Stande, entfällt die Bebauungsplanpflicht und Baugesuche sind nach den geltenden Vorschriften zu beurteilen.

Wird der *

  1. einfache Bebauungsplan nicht innerhalb von zwei Jahren,
  2. ordentliche Bebauungsplan nicht innerhalb von vier Jahren

seit erstmaligem Begehren einer Grundeigentümerschaft der Entscheidbehörde vorgelegt, kann die betreffende Grundeigentümerschaft innerhalb von zwei weiteren Jahren einen eigenen Bebauungsplan erarbeiten und dem Gemeinderat einreichen. Der Gemeinderat legt diesen Bebauungsplan unmittelbar danach der Entscheidbehörde vor.

Art. 32bis * Einfache Bebauungspläne

Der Erlass eines einfachen Bebauungsplans muss entweder von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, welche mindestens über die Hälfte der Bebauungsplanfläche verfügen, beantragt werden, oder der Entscheid muss vom Gemeinderat ausgehen.

Einfache Bebauungspläne können beschlossen werden, wenn

  1. diese die Vorzüge gemäss § 32 dieses Gesetzes aufweisen;
  2. die vom Bebauungsplan erfasste Fläche mindestens 2000 m² beträgt.

Erfüllt ein Bebauungsplan die Voraussetzungen von Abs. 2, sind folgende Abweichungen von der Einzelbauweise zulässig:

  1. Die Geschosszahl darf um ein Geschoss erhöht werden.
  2. Das Nutzungsmass darf um maximal 20 % erhöht werden.
  3. Die arealinternen Grenz- und Gebäudeabstände dürfen unterschritten werden.
  4. Die maximal zulässige Gebäudelänge darf um höchstens 50 % überschritten werden.

Art. 32ter * Ordentliche Bebauungspläne

Ordentliche Bebauungspläne können beschlossen werden, wenn sie

  1. die Vorzüge gemäss § 32 dieses Gesetzes aufweisen;
  2. beim erstmaligen Erlass oder bei wesentlichen Änderungen das Ergebnis eines qualitätssichernden Konkurrenzverfahrens mit mindestens drei Planerteams sind;
  3. auf einem Planungsverfahren unter geeignetem Einbezug der Bevölkerung, namentlich der Nachbarschaft, fussen, sofern das in Einzelbauweise zulässige Nutzungsmass mit der Planung um mehr als 50 % erhöht wird.

Die Einsitznahme einer Vertretung der Gemeinden im das qualitätssichernde Konkurrenzverfahren beurteilenden Gremium ist zwingend.

Erfüllt ein Bebauungsplan die Voraussetzungen von Abs. 1, sind auch grössere Abweichungen von der Einzelbauweise zulässig, die Nutzungsart muss jedoch gewahrt bleiben.

4.2. Erschliessung *

Art. 32a * Erschliessungspflicht der Gemeinden

Die Gemeinden sind für die zeitgerechte Erschliessung der Bauzonen verantwortlich. Sie haben zusammen mit der Bau- und Zonenordnung auch für die noch nicht oder nicht genügend erschlossenen Bauzonen die Erschliessungspläne zu beschliessen.

Der Gemeinderat erstellt ein Erschliessungsprogramm, in dem er festlegt, bis wann welche Gebiete erschlossen oder welche bestehenden Erschliessungsanlagen geändert werden sollen.

Soweit die Versorgung und Entsorgung nicht durch die Gemeinde selber erfolgt, überbindet sie die Pflicht zur Erschliessung dem zuständigen Versorgungswerk.

Art. 32b * Durchführung der Erschliessung

Die Gemeinde führt die Erschliessung in Zusammenarbeit mit den anderen Erschliessungsträgern nach dem Erschliessungsprogramm und der baulichen Entwicklung durch.

Bauwillige können mit der Gemeinde die vorzeitige Erschliessung vereinbaren. Erschliesst die Gemeinde die Bauzonen nicht fristgerecht, so können Bauwillige die Erschliessung nach den durch die Gemeinde genehmigten Plänen selbst vornehmen und bevorschussen. Die Gemeinde hat die geleisteten Vorschüsse den Dritten inklusive Zins innert fünf Jahren nach der Erstellung der Erschliessung zurückzuerstatten. Mit der Rückerstattung geht die Erschliessungsanlage ins Eigentum der Gemeinde über.

Art. 32c * Mitbenutzung durch Private

Der Gemeinderat verpflichtet die Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden privaten Erschliessungsanlagen, die Mitbenutzung durch Dritte gegen volle Entschädigung zu dulden, sofern dies zumutbar ist und eine zweckmässige technische Lösung vorliegt. *

… *

Auf Begehren der belasteten oder berechtigten Eigentümerinnen und Eigentümer wird die Entschädigung von der Schätzungskommission festgesetzt. Diese entscheidet auch über strittige Unterhaltsregelungen. *

Art. 32d * Erschliessung mit Kommunikationsanlagen

Der Gemeinderat kann bei privaten oder öffentlichen Gebäuden mit grossem Publikumsverkehr verlangen, dass auf Kosten der Bauherrschaft die notwendigen Kommunikationsanlagen zu installieren sind, damit auch im Notfall eine Verbindung zu den Organisationen des Bevölkerungsschutzes gewährleistet ist.

5. Sicherung von Planungen

Art. 33 Bausperre

Die zuständige Behörde kann ein Baubewilligungsverfahren aussetzen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorerst den Erlass oder die Änderung eines Baulinien-, Strassen-, Erschliessungs- oder Bebauungsplans erfordert. *

Der Plan muss längstens zwei Jahre seit Einreichung des vollständigen Baugesuchs erstinstanzlich beschlossen werden. Kommt dieser Beschluss nicht zustande, ist das Baugesuch nach den bestehenden Vorschriften zu behandeln.

Art. 34 Baulinienraum

Im Baulinienraum sind von der öffentlichen Planauflage an neue Bauten und Anlagen unzulässig. *

Um- oder Aufbauten an den von Baulinien betroffenen Bauten und Anlagen sind zulässig, sofern das Gemeinwesen bei der Inanspruchnahme des Baulinienraums den damit geschaffenen Mehrwert nicht entschädigen muss (Reverspflicht).

Kleinbauten, Parkierungs-, Erschliessungsanlagen und dergleichen sind in der Regel vom Bauverbot, nicht aber von der Reverspflicht ausgenommen. *

Art. 35 Planungszone

Die zuständige Behörde kann Planungszonen im Sinne des Raumplanungsgesetzes[9] beschliessen.

Planungszonen sind mit ihrer öffentlichen Auflage wirksam. Die zuständige Behörde bemisst sie auf längstens fünf Jahre. Sie kann die Geltungsdauer einmalig um höchstens zwei Jahre verlängern.

6. Verfahrensbestimmungen

6.1. Pläne und Bauvorschriften

Art. 36 Erlass von kantonalen Richtplänen

Die Baudirektion lässt kantonale Richtpläne vor der Beschlussfassung durch die zuständige Behörde öffentlich auflegen. *

Wer beim kantonalen Richtplanverfahren mitwirken will, kann der Baudirektion während der Auflagefrist schriftlich Eingaben unterbreiten.

Die Baudirektion fasst die Eingaben in einem Bericht zusammen und nimmt gesamthaft Stellung. Sie unterbreitet ihren Bericht der Behörde, die den Richtplan beschliesst, und orientiert die Absender der Eingaben.

Art. 37 Erlass des gemeindlichen Richtplans *

Sofern eine Gemeinde bei ihrer Planung einen gemeindlichen Richtplan einsetzen will, ist er gemäss dem Verfahren der gemeindlichen Zonenplanung, jedoch durch den Gemeinderat, zu erlassen. *

Die Beschwerdemöglichkeit gemäss § 41 entfällt.

Art. 37a * Erlass von gemeindlichen Quartiergestaltungsplänen

Gemeindliche Quartiergestaltungspläne sind gemäss dem Verfahren der gemeindlichen Zonenplanung durch den Gemeinderat zu erlassen.

Die Beschwerdemöglichkeit gemäss § 41 entfällt.

Art. 38 Erlass von kantonalen Zonen- und Sondernutzungsplänen *

Sollen kantonale Zonen- und Sondernutzungspläne erlassen, geändert oder aufgehoben werden, holt die zuständige Behörde die erforderlichen Mitberichte ein. Danach wird der bereinigte Entwurf in der betreffenden Gemeinde öffentlich aufgelegt. Die Betroffenen sind, soweit möglich, direkt zu benachrichtigen. Für die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist die Amtsblattpublikation massgebend. *

Während der Auflagefrist kann bei der zuständigen Behörde Einsprache erheben, wer von den Plänen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Unterlassung oder Änderung hat.[10] *

In einfachen Fällen kann auf die Publikation im Amtsblatt verzichtet werden, doch sind die Betroffenen direkt zu benachrichtigen. Ihr Einspracherecht ist zu gewährleisten.[11] *

Rechtskräftige Beschlüsse sind von der zuständigen Behörde zur Orientierung der Öffentlichkeit im Amtsblatt zu publizieren.

Art. 38a * Erlass von Planungszonen

Wer von einer Planungszone betroffen ist, kann während der öffentlichen Auflage bei der anordnenden Behörde Einsprache erheben. Gegen den Einspracheentscheid sind die Rechtsmittel gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz zulässig. *

Art. 39 * Erlass von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und ordentlichen Bebauungsplänen *

Sollen gemeindliche Bauvorschriften, Zonen- oder ordentliche Bebauungspläne erlassen, geändert oder aufgehoben werden, lässt der Gemeinderat seinen Entwurf von der Baudirektion vorprüfen. *

Nach der Vorprüfung legt der Gemeinderat den bereinigten Entwurf öffentlich auf. Die Auflage ist im Amtsblatt anzuzeigen. *

Während der Auflagefrist können beim Gemeinderat schriftlich Einwendungen erhoben werden. Die Berechtigung dazu ist nicht beschränkt.

Nach Ablauf der Auflagefrist stimmt die Gemeinde über die Anträge des Gemeinderates in Kenntnis der Einwendungen und der Vorbehalte der Baudirektion ab. Mit der Abstimmung sind die Einwendungen erledigt.

Art. 39a * Erlass von gemeindlichen Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenplänen sowie von einfachen Bebauungsplänen

Das Verfahren für den Erlass von gemeindlichen Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenplänen sowie von einfachen Bebauungsplänen richtet sich grundsätzlich nach der Bestimmung von § 38 dieses Gesetzes.

Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenpläne bedürfen überdies einer Vorprüfung durch die Baudirektion.

Art. 40 Einfaches Verfahren für gemeindliche Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne

Der Gemeinderat beschliesst *

  1. kleine Änderungen von rechtskräftigen Bauvorschriften, Zonen- oder Bebauungsplänen;
  2. einfache Bebauungspläne gemäss § 32bis.

Art. 41 Publikation von Beschlüssen über gemeindliche Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne; Beschwerdemöglichkeit

Jeder Beschluss über den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- oder Bebauungsplänen ist vom Gemeinderat einmal im Amtsblatt zu publizieren und öffentlich aufzulegen. *

Die Publikation nennt den Gegenstand des Beschlusses, enthält eine Rechtsmittelbelehrung und verweist auf die öffentliche Auflage.

Während der Auflagefrist kann beim Regierungsrat Beschwerde erheben, wer von den Vorschriften oder Plänen besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschlusses der Gemeinde hat. *

Art. 42 * Genehmigung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und ordentlichen Bebauungsplänen sowie Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenplänen *

Die Genehmigung von neuen, geänderten oder aufgehobenen gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- oder ordentlichen Bebauungsplänen sowie Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenplänen erfolgt grundsätzlich im Sinne der Vorschriften der Spezialgesetzgebung. Die Prüfung durch die Genehmigungsbehörde erstreckt sich auf Übereinstimmung der gemeindlichen Bauvorschriften und Pläne mit dem eidgenössischen und kantonalen Recht, insbesondere mit dem Raumplanungsgesetz, dem Planungs- und Baugesetz und dem kantonalen Richtplan. Der Ermessensspielraum der Gemeinden muss gewahrt bleiben. *

Der Regierungsrat koordiniert seine Genehmigungen mit allfälligen Beschwerdeentscheiden in der gleichen Sache. *

Ändert die Genehmigungsbehörde gemeindliche Bauvorschriften im Genehmigungsverfahren oder hebt sie diese ganz oder teilweise auf, hat sie ihren Beschluss im Amtsblatt zu publizieren und öffentlich aufzulegen. *

… *

Art. 43 Genehmigung des gemeindlichen Richtplans *

Sofern der Gemeinderat einen gemeindlichen Richtplan erlässt, unterbreitet er ihn, ohne die Quartiergestaltungspläne, der Baudirektion zur Genehmigung. *

Die Genehmigung ist vom Gemeinderat mit Amtsblattpublikation bekanntzumachen.

6.2. Baubewilligung und Baueinsprache

Art. 44 * Bewilligungspflicht *

Wer Bauten und Anlagen erstellen, ändern oder anders nutzen will, bedarf einer Bewilligung der zuständigen Gemeindebehörde. Vorbehalten bleibt § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes.

… *

… *

Art. 44a * Pflicht zur Bauanzeige, Solaranlagen

Geringfügige Bauvorhaben und Solaranlagen, welche die nachbarlichen und die öffentlichen Interessen nicht erheblich berühren, sind der zuständigen Gemeindebehörde mit einer Bauanzeige zu melden.

Die Gemeindebehörde teilt die Anzeigen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen umgehend der Baudirektion mit.

Erhebt die zuständige Behörde innert 20 Tagen seit Empfang der Bauanzeige durch die Gemeindebehörde keine Einwendungen, darf das Vorhaben ausgeführt werden.

Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung bedürfen stets einer Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen.

Art. 45 * Ablauf des Baubewilligungs- und Baueinspracheverfahrens

Das Baugesuch ist öffentlich aufzulegen. Es wird am ersten Tag und ein weiteres Mal während der Auflage im Amtsblatt publiziert. *

Wer vom Baugesuch besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, ist zur Baueinsprache berechtigt.

Die Einsprache muss innert der Auflagefrist schriftlich beim Gemeinderat eingereicht werden und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.

In einfachen Fällen, insbesondere wenn keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen berührt sind oder das nachbarliche Einverständnis vorliegt, ist von der Auflage und Publikation des Baugesuchs abzusehen.

Art. 46 * Koordination, Entscheid über Baugesuch und Baueinsprachen *

Die zuständige Gemeindebehörde holt bei der kantonalen Koordinationsstelle die erforderlichen Bewilligungen und Zustimmungen ein und eröffnet sie zusammen mit allfälligen Einspracheentscheiden gemeinsam mit ihrem Entscheid über das Baugesuch.

… *

… *

… *

Art. 46a * Geltungsdauer von Baubewilligungen

Die Baubewilligung entfällt, wenn nicht innert zwei Jahren seit Rechtskraft mit dem Bau begonnen wird. Auf schriftliches Gesuch kann die Gemeindebehörde die Frist höchstens dreimal um jeweils ein Jahr verlängern.

… *

Art. 46b * Baubeginn

Die rechtsgültige Baubewilligung gestattet den sofortigen Baubeginn, wenn Bedingungen und Auflagen nichts anderes vorsehen.

Sofern vor Baubeginn insbesondere technische Belange erfüllt sein müssen, sind sie der zuständigen gemeindlichen Dienststelle nachzuweisen. Bei erbrachtem Nachweis gestattet die gemeindliche Dienststelle selber den Baubeginn als schriftliche Mitteilung oder sie erwirkt einen Entscheid der zuständigen Behörde.

Art. 46c * Inanspruchnahme von Drittgrundstücken: Umfang

Jede Grundeigentümerschaft ist berechtigt, Nachbargrundstücke zu betreten und vorübergehend zu benutzen, soweit es, Vorbereitungshandlungen eingeschlossen, für die Erstellung, die Veränderung oder den Unterhalt von Bauten, Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen nötig und mit verhältnismässigem Aufwand nicht anders möglich ist und soweit dadurch das Eigentum der  bzw. des Betroffenen nicht unzumutbar gefährdet oder beeinträchtigt wird.

Dieses Recht ist möglichst schonend und gegen volle Entschädigung auszuüben. Der ursprüngliche Zustand des Nachbargrundstücks ist nach Abschluss der Inanspruchnahme wiederherzustellen.

Art. 46d * Inanspruchnahme von Drittgrundstücken: Verfahren

Die Inanspruchnahme ist der Betroffenen bzw. dem Betroffenen von der Bauherrschaft genau und rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

Stimmt die bzw. der Betroffene innert 30 Tagen seit der Mitteilung nicht zu oder einigen sich die Beteiligten über die Entschädigung nicht, entscheidet auf Begehren der Bauherrschaft die örtliche Baubehörde rasch über die Zulässigkeit des Begehrens.

Über die Entschädigung entscheidet die Schätzungskommission im Nachgang[12].

Art. 47 Bauermittlungen

Aufgrund eines Bauermittlungsgesuchs entscheidet die zuständige Behörde über einzelne, klar umschriebene Fragen zu einem Bauvorhaben.

Für das Verfahren und den Entscheid gelten sinngemäss die Vorschriften über das Baubewilligungs- und Baueinspracheverfahren.

Der Entscheid ist während zwei Jahren seit Rechtskraft verbindlich. Auf schriftliches Gesuch kann die Gemeindebehörde die Frist höchstens dreimal um jeweils ein Jahr verlängern. *

6.3 Fristen *

Art. 47a * Gesetzliche Fristen und Behandlungsfristen

Es gelten folgende Auflagefristen:

  1. 20 Tage für
  1. Baugesuch.
  1. 30 Tage für
  1. Planungszone;
  2. Erlass von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Sondernutzungsplänen;
  3. Erlass von kantonalen Zonen- und Sondernutzungsplänen.
  1. 60 Tage für
  1. Erlass und Änderung des kantonalen Richtplans.

Es gelten folgende Behandlungsfristen:

  1. Ein Monat für
  1. kantonale Entscheide der kantonalen Koordinationsstelle.
  1. Zwei Monate für
  1. Baugesuche ohne Einsprachen.
  1. Drei Monate für
  1. Baugesuche mit Einsprachen;
  2. Vorprüfung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Sondernutzungsplänen;
  3. Genehmigung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Sondernutzungsplänen ohne Beschwerden.

Die Behandlungsfristen beginnen zu laufen, sobald die Gesuchsunterlagen vollständig sind und – bei Baugesuchen – die Auflagefrist abgelaufen ist. Fristüberschreitungen oder -erstreckungen müssen auf Begehren von den zuständigen Behörden begründet werden.

7. Landumlegung und Grenzbereinigung

Art. 48 Begriff und Zweck

Die Landumlegung besteht im Zusammenlegen und Neuverteilen von Grundstücken. Sie hat zum Ziel,

  1. den Vollzug von Zonenplänen und Sondernutzungsplänen zu erleichtern;
  2. die Grundstücke für die vorgesehene Nutzung besser zu formen;
  3. Land auszuscheiden, um Erschliessungsanlagen und andere Werke im öffentlichen Interesse zu fördern.

Die Grenzbereinigung bezweckt, durch Flächenabtausch Grundstücksgrenzen neu zu ziehen.

Das bäuerliche Bodenrecht[13] bleibt insbesondere für Grenzverbesserungen bei landwirtschaftlichen Grundstücken vorbehalten.

Art. 49 Einleitung und Durchführung des Verfahrens

Das Landumlegungsverfahren wird eingeleitet

  1. durch Mehrheitsbeschluss der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte des in die Umlegung einzubeziehenden Landes gehört; oder
  2. durch Entscheid der zuständigen Behörde.

Die Grenzbereinigung wird vom Gemeinderat auf Antrag einer Grundeigentümerin oder eines Grundeigentümers oder auch von Amtes wegen angeordnet.

Die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bzw. die zuständige Behörde führen die Landumlegung selbst durch oder betrauen damit eine Ausführungskommission. *

Art. 50 Veränderungsverbot

Nach Einleitung des Verfahrens bedürfen tatsächliche Änderungen, nicht aber Rechtsänderungen an den einbezogenen Grundstücken der Zustimmung des durchführenden Organs.

Rechtsänderungen meldet das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) der zuständigen Behörde zuhanden des durchführenden Organs. *

Art. 51 Landzuteilung, Geldausgleich und Entschädigung

Das durchführende Organ regelt die Eigentumsverhältnisse, die Dienstbarkeiten und Grundlasten in Zusammenarbeit mit dem Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG). *

Landumlegung und Grenzbereinigung müssen auf den Ausgleich von Vor- und Nachteilen, von altem und neuem Besitzstand Bedacht nehmen. Geringfügige Mehr- und Minderzuteilungen sowie besondere Vor- und Nachteile sind durch Geld auszugleichen.

Art. 52 Verfahren und Entscheide

Im Landumlegungsverfahren entscheidet das Durchführungsorgan über die Einleitung des Verfahrens, über die Neuzuteilung samt Entschädigungen und Kostenverteilung sowie über eine allfällige Bauverpflichtung[14].

Im Grenzbereinigungsverfahren entscheidet die zuständige Behörde über die Anordnung und über den Bereinigungsplan.

Vor Abschluss des Verfahrens ist der Neuzuteilungs- bzw. Bereinigungsplan während 30 Tagen auf der betreffenden Gemeindekanzlei öffentlich aufzulegen. Gegen die Neuzuteilung bzw. den Bereinigungsplan und die Entschädigungen sowie die Kostenverteilung kann während der Auflagefrist beim Durchführungsorgan bzw. bei der zuständigen Behörde Einsprache erhoben werden.

Entscheide über die Einsprachen können innert 20 Tagen an die Schätzungskommission weitergezogen werden.

7a. Massnahmen zur Baulandverfügbarkeit *

7a.1. Planungsmehrwert *

Art. 52a * Mehrwertabgabe

Die Mehrwertabgabe gleicht Vorteile aus, die ausschliesslich entstehen durch

  1. erstmalige und dauerhafte Zuweisung von Boden zu Bauzonen;
  2. Zuweisung von Zonen des öffentlichen Interesses zu anderen Bauzonen.

Die Höhe der Abgabe beträgt 20 % des Bodenmehrwerts.

Die Gemeinden können in ihren Bauordnungen festlegen, dass sie mittels verwaltungsrechtlichem Vertrag von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine Mehrwertabgabe von maximal 20 % des Bodenmehrwerts erheben können bei

  1. Umzonungen, für das den bisherigen Bodenwert um mehr als 30 % übersteigende Mass;
  2. Aufzonungen und Bebauungsplänen, für das die Nutzungserhöhung um mehr als 30 % übersteigende Mass, wenn gleichzeitig eine Erhöhung der Ausnützungsziffer um mehr als 0,3 bzw. der Baumassenziffer um mehr als 1,2 vorliegt.

Der Bodenmehrwert bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Verkehrswert unmittelbar vor und jenem unmittelbar nach der rechtskräftigen Zonenplanänderung bzw. nach der Rechtskraft des Bebauungsplans.

Art. 52a0 * Mehrwertabgabe als Sachleistung

Anstelle einer Barleistung kann die Mehrwertabgabe, das Einverständnis der Grundeigentümerschaft vorausgesetzt und vertraglich gesichert, auch als Sachleistung erfolgen.

Erfolgt die Mehrwertabgabe vollständig als Sachleistung, muss der geschätzte Geldwert dieser Sachleistung dem Geldwert der Mehrwertabgabe entsprechen.

Erfolgt die Mehrwertabgabe teilweise als Sachleistung, ist die Forderung aus der Mehrwertabgabe nur bis zum geschätzten Geldwert dieser Sachleistung gedeckt. Der Restbetrag wird in Geld bezahlt.

Art. 52a1 * Veranlagung

Die kantonale Schätzungskommission ist zuständig für die Ermittlung des Mehrwerts sowie die Festlegung der Mehrwertabgabe innerhalb Jahresfrist seit Rechtskraft der Zonenplanänderung bzw. des Bebauungsplans.

Der Gemeinderat meldet die Rechtskraft der erstmaligen und dauerhaften Zuweisung von Boden zu Bauzonen, die Zuweisung von Zonen des öffentlichen Interesses zu anderen Bauzonen sowie – sofern ein entsprechender verwaltungsrechtlicher Vertrag besteht – von entsprechenden Umzonungen, Aufzonungen und Bebauungsplänen der kantonalen Schätzungskommission, worauf diese die Veranlagung einleitet.

Das Verfahren und die Kostenauferlegung richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[15] sowie nach § 61 ff. PBG.

Gegen die Veranlagung kann bei der kantonalen Schätzungskommission Einsprache gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz[16] erhoben werden.

Im Veranlagungs- und Einspracheverfahren werden keine Kosten erhoben.

Art. 52b * Erhebung, Fälligkeit, Sicherung

Die Gemeinde, in der das belastete Grundstück liegt, erhebt nach Eintritt der Fälligkeit die Mehrwertabgabe und

  1. behält bei der erstmaligen und dauerhaften Zuweisung von Boden zu Bauzonen sowie bei der Zuweisung von Zonen des öffentlichen Interesses zu anderen Bauzonen 60 % der Abgabe für sich und überweist 40 % der Abgabe dem Kanton;
  2. behält bei Umzonungen, Aufzonungen und Bebauungsplänen – sofern ein entsprechender verwaltungsrechtlicher Vertrag besteht – 100 % der Abgabe für sich.

Die Mehrwertabgabe, geschuldet von der Grundeigentümerschaft im Zeitpunkt der Rechtskraft der Zonenplanänderung bzw. des Bebauungsplans – bei einer Mehrheit von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern entsprechend ihren Anteilen –, wird fällig 30 Tage nach

  1. Bauabnahme durch die Baupolizeibehörde bei Überbauung des Grundstücks;
  2. Eintragung im Grundbuch bei Veräusserung des Grundstücks. Als Veräusserung gelten Eigentümerwechsel, Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt oder Einräumung von Baurechten.

Bei teilweiser Überbauung oder partieller Veräusserung eines mit einer Mehrwertabgabe belasteten Grundstücks wird die Mehrwertabgabe nur anteilsmässig fällig.

Die Fälligkeit der Mehrwertabgabe tritt nicht ein bei

  1. Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;
  2. Eigentumswechsel unter Eheleuten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Eheteils an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Eheteile einverstanden sind;
  3. Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Nutzungs- und Sondernutzungsplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen in einem Enteignungsverfahren oder angesichts drohender Enteignung;
  4. Umstrukturierungen im Sinne von § 62 des Steuergesetzes[17] von juristischen Personen, die nach § 57 Abs. 1 Bst. e–h des Steuergesetzes von der Steuerpflicht befreit sind.

Den Gemeinwesen steht für die Mehrwertabgabe einschliesslich der Verzinsung im Umfang des Zinssatzes der Zuger Kantonalbank für variable Hypotheken seit Fälligkeit ohne Eintragung im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht zu, das allen eingetragenen Pfandrechten vorgeht[18]. Das gesetzliche Pfandrecht entsteht mit der Rechtskraft der Zonenplanänderung bzw. des Bebauungsplans.

Art. 52c * Kürzung, Befreiung

Die Mehrwertabgabe wird um den Betrag gekürzt, der innerhalb von zwei Jahren ab Fälligkeit der Mehrwertabgabe für Einzonungen zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird.

Keine Mehrwertabgabe ist geschuldet für

  1. dem Verwaltungsvermögen eines Gemeinwesens zufallende Einzonungen und Umzonungen sowie Aufzonungen und Bebauungspläne, auch wenn sie einen Mehrwert des Bodens von mehr als 30 % bzw. eine Erhöhung des Nutzungsmasses von mehr als 30 % zur Folge haben;
  2. Arrondierungen mit einem ermittelten Mehrwert von weniger als Fr. 30 000.–. Für mehrere wirtschaftlich oder rechtlich zusammenhängende Grundstücke gilt die Grenze für die Abgabeerhebung insgesamt.

Art. 52d * Zweckbindung

Die Mehrwertabgabe fliesst in eine Spezialfinanzierung, die für Rückzonungen sowie zur Leistung von Beiträgen an raumplanerische Massnahmen verwendet wird.

Erfolgt die Mehrwertabgabe vollständig oder teilweise als Sachleistung, muss

  1. diese Leistung vertraglich gesichert werden und raumplanerischen Massnahmen dienen oder dafür verwendet werden;
  2. der als Geldwert geleistete Restbetrag in die Spezialfinanzierung fliessen.

7a.2. Förderung der Verfügbarkeit von Bauland *

Art. 52e * Verwaltungsrechtlicher Vertrag bei Neueinzonungen

Der Gemeinderat kann die Zuweisung von Land zur Bauzone von der Zusicherung der Eigentümerschaft abhängig machen, das Land ab Erreichen der Baureife innert einer festzusetzenden Frist zu überbauen.

Der Vertrag regelt den Fristenlauf und kann bei von der Eigentümerschaft selbst verschuldeter Nichteinhaltung der Bauverpflichtung vorsehen, dass

  1. baureifes Land am Siedlungsrand ausgezont wird;
  2. die Eigentümerschaft der Gemeinde für den Säumnisfall ein Kaufrecht einräumt.

Die Bauverpflichtung ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.

Der Vertrag fällt dahin, wenn ein Gemeinwesen das Land kauft.

Art. 52f * Fehlende Verfügbarkeit bereits eingezonten Baulands

Bleibt Bauland durch die Schuld der Eigentümerschaft unverbaut, kann die Gemeinde ein gesetzliches Kaufrecht ausüben, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Das betreffende Bauland muss seit mindestens 15 Jahren seit Inkrafttreten dieser Bestimmung im Zonenplan für die Überbauung vorgesehen und seit mindestens zehn Jahren baureif sein.
  2. Es muss eine ausgewiesene Nachfrage für die bauliche Nutzung von Bauland vorliegen.
  3. Der Gemeinderat hat der Grundeigentümerschaft eine Frist von mindestens drei und maximal sieben Jahren gesetzt, um das betreffende Bauland vollumfänglich oder etappiert entweder selbst zu nutzen oder durch Dritte der vorgesehenen baulichen Nutzung zuzuführen, und die Grundeigentümerschaft hat diese Frist unbenützt verstreichen lassen.

Der Gemeinderat darf dieses gesetzliche Kaufrecht nur ausüben

  1. aufgrund einer Interessenabwägung, bei der das öffentliche Interesse die entgegenstehenden privaten Interessen überwiegt;
  2. bei selbstbewirtschaftetem Land, nachdem er vergeblich Realersatz angeboten hat.

Bei selbstbewirtschaftetem Land entfällt das gesetzliche Kaufrecht, wenn

  1. das landwirtschaftlich genutzte Grundstück am Siedlungsrand liegt und
  2. die selbstbewirtschaftende Landwirtin bzw. der selbstbewirtschaftende Landwirt mit einer entschädigungslosen Auszonung einverstanden ist.

Der Kauf erfolgt zum Verkehrswert, gestützt auf ein Gutachten der kantonalen Schätzungskommission.

Die Gemeinde führt dieses Bauland umgehend der Überbauung zu oder veräussert es, damit es umgehend überbaut wird.

8. Enteignung

8.1. Formelle Enteignung

Art. 53 Enteignungsfälle

Kanton und Gemeinden besitzen für öffentliche Zwecke das Enteignungsrecht. *

Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für *

  1. den Bau, Ausbau und Betrieb von Strassen und Wegen sowie für künftige Strassenräume aufgrund eines rechtskräftigen Erschliessungs-, Baulinien- oder Strassenplans;
  2. die Ausführung von Schutzbauwerken und Renaturierungsmassnahmen an öffentlichen und privaten Gewässern sowie die Inanspruchnahme von Materialien für Gewässerverbauungen und Hochwasserschutz;
  3. die Inanspruchnahme von Zonen des öffentlichen Interesses;
  4. Anlagen für die Telekommunikation, sofern nicht Bundesrecht gilt, und für Werkleitungen; die zuständige Behörde kann Dritten das Enteignungsrecht verleihen;
  5. für die Nutzung des Untergrunds. Hierfür kann das Enteignungsrecht einer Bewerberin oder einem Bewerber übertragen werden.

Die Enteignung kann sich auf dingliche und auf damit verbundene obligatorische Rechte, wie Miete und Pacht, erstrecken.

Art. 54 Ausdehnung

Enteignete können die Ausdehnung der Enteignung verlangen

  1. auf das ganze Recht, wenn die angestrebte flächenmässige oder inhaltliche Teilenteignung die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teiles verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert;
  2. auf unbeschränkte Dauer, wenn das Recht durch die angestrebte vorübergehende Enteignung seinen Hauptwert verliert.

Die Schätzungskommission entscheidet über den Anspruch. Wird er bejaht, so setzt sie die bei Teil- und Gesamtenteignung zu leistenden Entschädigungen fest und eröffnet sie den Parteien. Wer die Ausdehnung verlangt hat, muss innert 60 Tagen erklären, ob er die Teilenteignung oder die Enteignung des ganzen Rechts bzw. die vorübergehende oder die dauernde Enteignung wählt.

Art. 55 Heimschlag

Der Heimschlag von dinglichen Rechten gegenüber dem Verursacher eines Eingriffs in das Eigentum ist in folgenden Fällen möglich:

  1. bei Zonen des öffentlichen Interesses gemäss § 26 nach Ablauf von drei Jahren seit Rechtsgültigkeit der Zone;
  2. bei Erschliessungs-, Baulinien- oder Strassenplänen gemäss §§ 31 und 31a nach Ablauf von fünf Jahren seit Rechtsgültigkeit der Pläne, falls sie ein Grundstück einschliessen oder es so zerschneiden, dass der Rest nicht mehr zweckmässig genutzt werden kann;
  3. wenn die Spezialgesetzgebung den Heimschlag gestattet.

Die Erklärung des Heimschlags erfolgt gegenüber dem Gemeinwesen, welches den Eingriff ins Eigentum zu vertreten hat.

Besteht an einem Grundstück gemeinschaftliches Eigentum, müssen die Beteiligten den Heimschlag gemeinsam und übereinstimmend erklären.

8.2. Materielle Enteignung

Art. 56 Materielle Enteignung, Feststellung

Die materielle Enteignung begründet nach Massgabe des Bundesrechts eine Entschädigung.

Die Schätzungskommission stellt fest, ob eine materielle Enteignung vorliegt.

Art. 57 Rückerstattung

Wird der Eingriff in das Recht nachträglich aufgehoben oder wesentlich gemildert, so hat die enteignete Person die Entschädigung, nicht aber allfällige Sachleistungen zurückzuerstatten.

Die Rückerstattung ist bei der Schätzungskommission innert eines Jahres seit der Aufhebung oder Milderung des Eingriffs geltend zu machen.

8.3. Entschädigung

Art. 58 Arten der Entschädigung

Die Entschädigung ist in der Regel in Geld zu entrichten. Enteigner und Enteignete können eine Sachleistung vereinbaren.

Art. 59 Bemessung der Entschädigung

Es sind alle Nachteile zu entschädigen, die den Enteigneten, den Dienstbarkeitsberechtigten, den Besitzern von im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechten, den Mieterinnen und Mietern, Pächterinnen und Pächtern usw. aus dem Entzug oder der Beschränkung der Rechte erwachsen.

Art. 60 Auszahlung der Entschädigung und Rechtserwerb

Die Entschädigung wird 20 Tage nach ihrer rechtskräftigen Festsetzung zur Zahlung fällig. Die Entschädigung ist von diesem Zeitpunkt an, bei vorzeitiger Besitzeinweisung vom Tage der Besitzergreifung an, zu verzinsen.

Die Verzinsung der Entschädigung beginnt bei formeller Enteignung mit ihrer Rechtskraft, bei materieller Enteignung sowie im Heimschlagsfall mit Rechtskraft des Eingriffs durch das Gemeinwesen. Der von den Eidgenössischen Schätzungskommissionen angewandte Zinssatz ist massgehend.

Mit der Leistung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das formell enteignete Recht, und zwar in unbelastetem Zustand, sofern er bisherige Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte nicht ausdrücklich übernommen hat.

Der Enteigner muss bei formeller Enteignung den Eintrag des Rechtserwerbs im Grundbuch veranlassen.

8.4. Organisation und Verfahren

Art. 61 * Schätzungskommission

Der Kantonsrat wählt auf die Dauer seiner Amtsperiode eine Schätzungskommission, bestehend aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und acht Mitgliedern, welche über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen.

Die Schätzungskommission vollzieht insbesondere die Vorschriften dieses Gesetzes über die Enteignung, soweit nicht eine andere Behörde als zuständig erklärt wird.

Das Verwaltungsgericht übt die Aufsicht über die Schätzungskommission aus.

Über ihre Amtsführung erstattet die Schätzungskommission dem Verwaltungsgericht alle zwei Jahre Bericht.

Für die Mitglieder der Schätzungskommission gelten die gleichen Regeln für die Offenlegung von Interessenbindungen wie für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verwaltungsgerichts. Die Offenlegung erfolgt gegenüber dem Verwaltungsgericht, das ein Register erstellt und es in elektronischer Form öffentlich zugänglich macht. Das Verwaltungsgericht wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten. *

Art. 61a * Organisation

Die Schätzungskommission entscheidet in der Regel in der Besetzung von drei Mitgliedern unter Einschluss der Leitung durch die Präsidentin/den Präsidenten oder die Stellvertreterin/den Stellvertreter.

Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Antrag eines Kommissionsmitgliedes entscheidet sie in einer Fünferbesetzung.

Für die weitere Organisation sind die für das Verwaltungsgericht geltenden Vorschriften massgebend, soweit keine anderen Regelungen bestehen.

Die Schätzungskommission regelt ihre Organisation und den Geschäftsgang in einer Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwaltungsgerichtes bedarf.

Art. 62 * Verfahren

Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Vorschriften für das Enteignungs- und Schätzungsverfahren, insbesondere für die vorbereitenden Handlungen bei formeller Enteignung wie Aussteckungen und Vermessungen, die Mitwirkung der Betroffenen, die Auflage von Enteignungsplänen, Erwerbstabellen und Werkplänen und das vereinfachte Verfahren mit persönlicher Anzeige. Er gewährleistet das Einspracherecht der Parteien.

Im Übrigen sind für das Verfahren die für das Verwaltungsgericht geltenden Vorschriften massgebend.

Art. 63 Einigungsverhandlung und Schätzung bei formeller Enteignung

Die Schätzungskommission oder ihr Präsident führen zwischen Enteigner und Enteigneten über Einsprachen, Planänderungsbegehren, Entschädigungsforderungen usw. eine Einigungsverhandlung durch. Gelingt sie, so hat das unterzeichnete Einigungsprotokoll die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Die gleiche Wirkung kommt dem während des Verfahrens geschlossenen schriftlichen Enteignungsvertrag zu.

Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat entscheidet über die unerledigten Einsprachen gegen die formelle Enteignung und Planänderungsbegehren. Die Entscheide sind mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bzw. an den Regierungsrat weiterziehbar.

Die Schätzungskommission entscheidet über die unerledigten Entschädigungsforderungen und Begehren um Ausdehnung der Enteignung sowie um Sachleistung. Die Höhe der Entschädigung ist bei formeller Enteignung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Entscheides zu bemessen. Nachträgliche Forderungen und Begehren der Enteigneten bleiben vorbehalten, falls sie aus triftigen Gründen nicht fristgerecht geltend gemacht werden konnten.

Art. 64 Enteignungsbann

Nach amtlicher Bekanntgabe der Planauflage oder nach Zustellung der persönlichen Anzeige dürfen die formell zu Enteignenden ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr treffen.

... *

Für Schaden aus dem Enteignungsbann hat der Enteigner Ersatz zu leisten.

Art. 65 Vorzeitige Besitzeinweisung

Entstünden durch Zuwarten für das Gemeinwesen bedeutende Nachteile, so kann die Schätzungskommission bei formeller Enteignung den Enteigner nach Anhörung des zu Enteignenden vorzeitig in den Besitz einweisen, sofern sichergestellt ist, dass die Festsetzung der Entschädigung trotz der Besitzergreifung möglich ist.

Der Enteigner hat auf Verlangen der Enteigneten eine angemessene Abschlagszahlung zu leisten. Der Enteigner besitzt am Grundstück im Umfang der Abschlagszahlung und bis zur vollständigen Leistung der Entschädigung einen Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts im Sinne von § 137 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch[19]*

Art. 66 Schätzung bei materieller Enteignung

Hat die Schätzungskommission eine materielle Enteignung festgestellt, setzt sie die Höhe der Entschädigung fest.

Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Eingriffes oder des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung massgebend. Die Entschädigung ist von diesem Zeitpunkt an bis zur Fälligkeit, danach gemäss § 60, zu verzinsen.

9. Rechtsschutz, Vollstreckung und Strafbestimmungen

Art. 67 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz in Planungs- und Bausachen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[20].

Vorbehalten bleibt:

  1. Baueinsprachen erfolgen vor dem Entscheid des Gemeinderates über das Baugesuch und sind vom Gemeinderat gleichzeitig mit dem Baugesuch zu beurteilen; die Entscheide des Gemeinderates unterliegen unter Vorbehalt von Bst. b hienach der Verwaltungsbeschwerde;
  2. Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderates über Baugesuche und Baueinsprachen sind als Verwaltungsgerichtsbeschwerden zu behandeln, wenn in derselben Sache ein kantonaler Entscheid vom Verwaltungsgericht zu beurteilen ist;
  3. die Beschwerdefrist gegen Beschlüsse über den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungsplänen beträgt 20 Tage;
  4. der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen die Genehmigungen des Regierungsrates von Bauvorschriften und Plänen nur soweit, als sie die Beschlüsse der Gemeinden ändern oder aufheben, oder insoweit eine Partei bereits den Gemeindebeschluss angefochten hat;
  5. die Entscheide der Schätzungskommission (Abschnitte 7, 7a und 8) unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Für Zwischenentscheide gilt eine Beschwerdefrist von 20 Tagen;
  6. keine aufschiebende Wirkung haben kantonale Rechtsmittel
  1. gegen den Erlass oder die Änderung von kantonalen Schutzzonen und gegen einzelne kantonale Massnahmen zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt;
  2. gegen die Sicherung von Planungen (5. Abschnitt);
  3. gegen die vorzeitige Besitzeinweisung gemäss § 65.

Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderates über Baugesuche und Baueinsprachen sind vorweg darauf zu prüfen, welchen Teil des Bauvorhabens sie betreffen. Stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass ein Baubeginn den Beschwerdeentscheid nicht oder nur teilweise vorbestimmt, kann sie einen Zwischenentscheid treffen und die Bauarbeiten entsprechend ganz oder teilweise freigeben. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Zwischenentscheid hat keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht kann auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausreichend begründet scheint.

Wer missbräuchlich Rechtsmittel ergreift und dadurch der Bauherrin oder dem Bauherrn einen Schaden zufügt, kann dafür haftbar gemacht werden. Im Streitfall entscheidet das Zivilgericht.

Art. 68 Behördliche Kontrollen an Ort

Die zuständige Behörde lässt an Ort Kontrollen vornehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass gegen öffentliches Planungs- und Baurecht verstossen wird.

Sie hat das Zutrittsrecht.

Art. 69 Verwaltungszwang

Der Gemeinderat kann die Bauarbeiten einstellen, nachträgliche Bewilligungsverfahren oder die Beseitigung und Anpassung von Bauten und Anlagen anordnen, wenn

  1. für Bauarbeiten keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt;
  2. eine nachträgliche Baubewilligung von vornherein ausgeschlossen ist;
  3. Bauten und Anlagen im unfertigen Zustand verharren oder wegen mangelhaften Unterhalts die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden.

Die Vollstreckung von Entscheiden richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[21]. Das zuständige Gemeinwesen hat für seine Forderungen und Schadenersatzansprüche einen Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts im Sinne von § 137 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch[22]*

Art. 70 Strafbestimmungen

Wer diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen zuwider handelt, insbesondere wer Bauten und Anlagen ohne Bauanzeige oder ohne Bewilligung, bzw. unter Verletzung einer solchen erstellt, wird mit Busse bisFr. 100’000.– bestraft. *

Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung, begangen durch Bauherrin oder Bauherr, durch Eigentümerin oder Eigentümer, sonstige Berechtigte, Projektverfasserin oder Projektverfasser, Unternehmerin oder Unternehmer und Bauleiterin oder Bauleiter. Natürliche Personen sind anstelle einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft strafbar, wenn sie für diese gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Fällt eine Busse von höchstens Fr. 10 000.– in Betracht und können die natürlichen Personen nicht ohne unverhältnismässigen Untersuchungsaufwand festgestellt werden, kann die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.

Die Strafe kann für sich oder neben Massnahmen des Verwaltungszwangs angeordnet werden.

Die Strafverfolgung verjährt in drei Jahren seit der Feststellung der Widerhandlung. Die absolute Verjährung tritt fünf Jahre nach Begehung der Tat ein.

Im Übrigen finden die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches[23] Anwendung.

10. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 71 * Bisherige Pläne und Bauvorschriften

Die Gemeinden passen ihre Vorschriften bei der nächsten Ortsplanungsrevision, spätestens bis Ende 2025, an dieses Gesetz sowie an die sich an der IVHB orientierenden Baubegriffe und Messweisen der Verordnung an. *

Diese Anpassungen dürfen für die Baugrundstücke die bisherigen Bau- und Nutzungsmöglichkeiten nicht vermindern. *

Bisherige Reserve-Bauzonen bleiben gültig, sind aber bis zur nächsten Ortsplanungsrevision, spätestens bis Ende 2025, freizugeben. *

Massgebend für die Anwendung der Vorschriften über die Mehrwertabgabe ist das Datum des gemeindlichen Beschlusses über die Zonenplanänderung oder den Bebauungsplan. *

Art. 71a * Beurteilung nach bisherigem Recht

Das bisherige Recht findet Anwendung auf

  1. Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, es sei denn, für die Bauherrschaft ist eine Beurteilung nach neuem Recht günstiger;
  2. Baugesuche und Sondernutzungspläne in denjenigen Gemeinden, welche ihre Zonenpläne und Bauvorschriften noch nicht an die sich an der IVHB orientierenden Baubegriffe und Messweisen angepasst haben.

Art. 71b * Bisherige Arealbebauungen

Bisherige Arealbebauungen bleiben weiterhin und auch über 2025 hinaus gültig.

Sollen an bisherigen Arealbebauungen Änderungen vorgenommen werden, so sind diese zumindest in einfache Bebauungspläne zu überführen und nach den Vorschriften für Bebauungspläne zu ändern.

Art. 72 Bestandesgarantie

In Bauzonen dürfen rechtmässig erstellte, zonenfremd gewordene Bauten und Anlagen erhalten, angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck teilweise geändert werden, wenn keine nachteiligen Einwirkungen auf die Nachbarschaft zu erwarten sind.

Falls die Bauten und Anlagen der Zone entsprechen, nicht aber den Bauvorschriften, dürfen sie unabhängig von den Vorschriften über die Baumasse innerhalb des bestehenden Volumens unterhalten, erneuert, aus- und umgebaut werden. Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Volumens sind zulässig, soweit mit diesen nicht stärker vom geltenden Recht abgewichen wird. *

Ausserhalb der Bauzonen gilt für die Bestandesgarantie das Bundesgesetz über die Raumplanung[24]*

Bestehende Gebäude, welche einen bundesrechtlich bestimmten Baustandard[25] erreichen, dürfen die von Grenz-, Gebäude-, Gewässer-, Strassenabstands- und Baulinienvorschriften oder gegenüber Parkplätzen festgelegten Abstände mit einer Wärmedämmung oder Anlage zur besseren Nutzung einheimischer erneuerbarer Energie um höchstens 20 cm überragen. *

Art. 73 * Wahl der Schätzungskommission

Die vom Regierungsrat gewählten Mitglieder der Schätzungskommission gemäss § 61 PBG bleiben so lange im Amt, bis der Kantonsrat die Mitglieder der Schätzungskommission gewählt hat.

Art. 74 Verwaltung und Nachführung von raumbezogenen Daten

Die Bewirtschaftung von Geobasisdaten richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über Geoinformation im Kanton Zug[26] *

Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Kanton ihre raumbezogenen Daten in digitaler Form zu übermitteln, sobald sie Gegenstand eines Vorprüfungs- oder Genehmigungsverfahrens bilden. *

Auf dem Weg der elektronischen Übermittlung von der befugten Stelle ausgefertigte Pläne gelten als Originalpläne. *

Art. 76 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Baugesetz für den Kanton Zug vom 18. Mai 1967[28] wird aufgehoben.

Art. 77 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung.

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.[29]

Egress

GS 26, 423

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.11.1998 01.01.2000 Erlass Erstfassung GS 26, 423
27.03.2003 07.06.2003 § 10 Abs. 2 geändert GS 27, 759
27.03.2003 07.06.2003 § 13 Abs. 2, b) geändert GS 27, 759
27.03.2003 07.06.2003 § 24 totalrevidiert GS 27, 759
27.03.2003 07.06.2003 § 31 totalrevidiert GS 27, 759
27.03.2003 07.06.2003 § 72 Abs. 2 geändert GS 27, 759
27.03.2003 07.06.2003 § 72 Abs. 3 geändert GS 27, 759
03.06.2011 01.01.2012 § 11 Abs. 1 geändert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 1 geändert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 3 totalrevidiert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 4 totalrevidiert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 5 Abs. 2 geändert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 6 totalrevidiert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 7 Abs. 2 geändert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 7 Abs. 3 geändert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 8 totalrevidiert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 10 Abs. 3 eingefügt GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 10a eingefügt GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 12 totalrevidiert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 13a eingefügt GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 14 Titel geändert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 15 Titel geändert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 15 Abs. 1 geändert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 15 Abs. 2 aufgehoben GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 16 Abs. 1 geändert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 17 Abs. 1 geändert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 17 Abs. 2 aufgehoben GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 25 Abs. 2 aufgehoben GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 27 Abs. 1 geändert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 29 totalrevidiert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 Titel 4. geändert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 Titel 4.1. eingefügt GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 30 totalrevidiert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 31a eingefügt GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 32 totalrevidiert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 Titel 4.2. eingefügt GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 32a eingefügt GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 32b eingefügt GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 32c eingefügt GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 32d eingefügt GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 33 Abs. 1 geändert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 34 Abs. 1 geändert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 34 Abs. 3 geändert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 38 Titel geändert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 38 Abs. 1 geändert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 38a eingefügt GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 39 totalrevidiert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 41 Abs. 3 geändert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 42 totalrevidiert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 44 totalrevidiert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 45 totalrevidiert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 46 totalrevidiert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 46a eingefügt GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 46b eingefügt GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 47 Abs. 3 eingefügt GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 53 Abs. 1 geändert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 53 Abs. 2, a) geändert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 55 Abs. 1, b) geändert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 61 totalrevidiert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 61a eingefügt GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 62 totalrevidiert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 67 Abs. 2, d) geändert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 69 Abs. 1, c) geändert GS 31, 211
30.06.2011 01.01.2012 § 70 Abs. 1 geändert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 71 totalrevidiert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 72 Abs. 4 eingefügt GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 73 totalrevidiert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 74 Abs. 1 geändert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 74 Abs. 2 geändert GS 31, 221
27.10.2011 01.01.2012 § 49 Abs. 3 geändert GS 31, 377
27.10.2011 01.01.2012 § 64 Abs. 2 aufgehoben GS 31, 377
27.10.2011 01.01.2012 § 65 Abs. 2 geändert GS 31, 377
27.10.2011 01.01.2012 § 69 Abs. 2 geändert GS 31, 377
29.03.2012 01.01.2013 § 42 Abs. 4 eingefügt GS 31, 507
29.03.2012 01.01.2013 § 74 Abs. 1 geändert GS 31, 507
29.03.2012 01.01.2013 § 74 Abs. 3 geändert GS 31, 507
02.05.2013 01.09.2013 § 44 Titel geändert GS 2013/037
02.05.2013 01.09.2013 § 44 Abs. 2 aufgehoben GS 2013/037
02.05.2013 01.09.2013 § 44 Abs. 3 aufgehoben GS 2013/037
02.05.2013 01.09.2013 § 44a eingefügt GS 2013/037
02.05.2013 01.09.2013 § 72 Abs. 4 geändert GS 2013/037
15.12.2016 01.01.2019 § 9 Abs. 1, b) geändert GS 2018/053
15.12.2016 01.01.2019 § 9 Abs. 1, c) eingefügt GS 2018/053
15.12.2016 01.01.2019 § 53 Abs. 2, d) geändert GS 2018/053
15.12.2016 01.01.2019 § 53 Abs. 2, e) eingefügt GS 2018/053
28.11.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 1, b) geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 3 geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 38 Abs. 1 geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 38 Abs. 2 geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 38 Abs. 3 geändert GS 2017/075
22.02.2018 01.01.2019 § 3 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 3 Abs. 1, c) geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 3 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 3 Abs. 2, a) geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 3 Abs. 2, a1) eingefügt GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 3 Abs. 2, a2) eingefügt GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 3 Abs. 2, d) geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 3 Abs. 3 geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 5 Abs. 2, b) geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 5 Abs. 2, b1) eingefügt GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 5 Abs. 2, c) geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 7 Abs. 2, c) geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 7 Abs. 3 geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 10 Abs. 2 aufgehoben GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 10b eingefügt GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 12 Abs. 1 geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 12 Abs. 1, a) eingefügt GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 12 Abs. 1, b) eingefügt GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 15a eingefügt GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 16 aufgehoben GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 18 Titel geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 18 Abs. 1 geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 18 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 18 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 18 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 18 Abs. 2 geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 18 Abs. 2, a) eingefügt GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 18 Abs. 2, b) eingefügt GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 18 Abs. 2, c) eingefügt GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 18 Abs. 3 eingefügt GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 18 Abs. 4 eingefügt GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 19 Abs. 1 geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 19 Abs. 2 eingefügt GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 23 aufgehoben GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 26 Abs. 3 eingefügt GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 29 aufgehoben GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 30 aufgehoben GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 32 Abs. 1 geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 32 Abs. 2 geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 32 Abs. 3 geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 32 Abs. 5 eingefügt GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 32bis eingefügt GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 32ter eingefügt GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 32c Abs. 1 geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 32c Abs. 2 aufgehoben GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 32c Abs. 3 geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 34 Abs. 3 geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 36 Abs. 1 geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 37 Titel geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 37 Abs. 1 geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 37a eingefügt GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 38 Titel geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 38 Abs. 1 geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 38 Abs. 3 geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 38a Abs. 1 geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 39 Titel geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 39 Abs. 1 geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 39 Abs. 2 geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 39a eingefügt GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 40 Abs. 1 geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 40 Abs. 1, b) geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 41 Abs. 1 geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 42 Titel geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 42 Abs. 1 geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 42 Abs. 2 geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 42 Abs. 3 geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 43 Titel geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 43 Abs. 1 geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 45 Abs. 1 geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 46 Titel geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 46 Abs. 2 aufgehoben GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 46 Abs. 3 aufgehoben GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 46 Abs. 4 aufgehoben GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 46a Abs. 2 aufgehoben GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 46c eingefügt GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 46d eingefügt GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 Titel 6.3 eingefügt GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 47a eingefügt GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 71 Abs. 1 geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 71 Abs. 2 geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 71 Abs. 3 geändert GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 71a eingefügt GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 71b eingefügt GS 2018/055
22.02.2018 01.01.2019 § 72 Abs. 2 geändert GS 2018/055
02.10.2018 01.01.2019 § 50 Abs. 2 geändert GS 2018/060
02.10.2018 01.01.2019 § 51 Abs. 1 geändert GS 2018/060
08.11.2018 01.07.2019 Ingress geändert GS 2019/034
08.11.2018 01.07.2019 § 5 Abs. 1 geändert GS 2019/034
08.11.2018 01.07.2019 Titel 7a. eingefügt GS 2019/034
08.11.2018 01.07.2019 Titel 7a.1. eingefügt GS 2019/034
08.11.2018 01.07.2019 § 52a eingefügt GS 2019/034
08.11.2018 01.07.2019 § 52a0 eingefügt GS 2019/034
08.11.2018 01.07.2019 § 52a1 eingefügt GS 2019/034
08.11.2018 01.07.2019 § 52b eingefügt GS 2019/034
08.11.2018 01.07.2019 § 52c eingefügt GS 2019/034
08.11.2018 01.07.2019 § 52d eingefügt GS 2019/034
08.11.2018 01.07.2019 Titel 7a.2. eingefügt GS 2019/034
08.11.2018 01.07.2019 § 52e eingefügt GS 2019/034
08.11.2018 01.07.2019 § 52f eingefügt GS 2019/034
08.11.2018 01.07.2019 § 53 Abs. 2 geändert GS 2019/034
08.11.2018 01.07.2019 § 67 Abs. 2, e) geändert GS 2019/034
08.11.2018 01.07.2019 § 71 Abs. 4 eingefügt GS 2019/034
31.01.2019 13.04.2019 § 61 Abs. 5 eingefügt GS 2019/022
11.04.2019 29.06.2019 § 42 Abs. 4 aufgehoben GS 2019/037
19.10.2021 23.10.2021 § 3 Abs. 3 geändert GS 2021/050

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 26.11.1998 01.01.2000 Erstfassung GS 26, 423
Ingress 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
Ingress 08.11.2018 01.07.2019 geändert GS 2019/034
§ 2 Abs. 1 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 3 30.06.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221
§ 3 Abs. 1, b) 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 3 Abs. 1, b) 22.02.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018/055
§ 3 Abs. 1, c) 22.02.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 3 Abs. 1, d) 22.02.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018/055
§ 3 Abs. 2, a) 22.02.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 3 Abs. 2, a1) 22.02.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 3 Abs. 2, a2) 22.02.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 3 Abs. 2, d) 22.02.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 3 Abs. 3 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 3 Abs. 3 22.02.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 3 Abs. 3 19.10.2021 23.10.2021 geändert GS 2021/050
§ 4 30.06.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221
§ 5 Abs. 1 08.11.2018 01.07.2019 geändert GS 2019/034
§ 5 Abs. 2 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 5 Abs. 2, b) 22.02.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 5 Abs. 2, b1) 22.02.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 5 Abs. 2, c) 22.02.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 6 30.06.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221
§ 7 Abs. 2 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 7 Abs. 2, c) 22.02.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 7 Abs. 3 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 7 Abs. 3 22.02.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 8 30.06.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221
§ 9 Abs. 1, b) 15.12.2016 01.01.2019 geändert GS 2018/053
§ 9 Abs. 1, c) 15.12.2016 01.01.2019 eingefügt GS 2018/053
§ 10 Abs. 2 27.03.2003 07.06.2003 geändert GS 27, 759
§ 10 Abs. 2 22.02.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018/055
§ 10 Abs. 3 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221
§ 10a 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221
§ 10b 22.02.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 11 Abs. 1 03.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 12 30.06.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221
§ 12 Abs. 1 22.02.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 12 Abs. 1, a) 22.02.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 12 Abs. 1, b) 22.02.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 13 Abs. 2, b) 27.03.2003 07.06.2003 geändert GS 27, 759
§ 13a 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221
§ 14 30.06.2011 01.01.2012 Titel geändert GS 31, 221
§ 15 30.06.2011 01.01.2012 Titel geändert GS 31, 221
§ 15 Abs. 1 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 15 Abs. 2 30.06.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 31, 221
§ 15a 22.02.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 16 22.02.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018/055
§ 16 Abs. 1 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 17 Abs. 1 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 17 Abs. 2 30.06.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 31, 221
§ 18 22.02.2018 01.01.2019 Titel geändert GS 2018/055
§ 18 Abs. 1 22.02.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 18 Abs. 1, a) 22.02.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018/055
§ 18 Abs. 1, b) 22.02.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018/055
§ 18 Abs. 1, c) 22.02.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018/055
§ 18 Abs. 2 22.02.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 18 Abs. 2, a) 22.02.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 18 Abs. 2, b) 22.02.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 18 Abs. 2, c) 22.02.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 18 Abs. 3 22.02.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 18 Abs. 4 22.02.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 19 Abs. 1 22.02.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 19 Abs. 2 22.02.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 23 22.02.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018/055
§ 24 27.03.2003 07.06.2003 totalrevidiert GS 27, 759
§ 25 Abs. 2 30.06.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 31, 221
§ 26 Abs. 3 22.02.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 27 Abs. 1 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 29 30.06.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221
§ 29 22.02.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018/055
Titel 4. 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221
Titel 4.1. 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221
§ 30 30.06.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221
§ 30 22.02.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018/055
§ 31 27.03.2003 07.06.2003 totalrevidiert GS 27, 759
§ 31a 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221
§ 32 30.06.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221
§ 32 Abs. 1 22.02.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 32 Abs. 2 22.02.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 32 Abs. 3 22.02.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 32 Abs. 5 22.02.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 32bis 22.02.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 32ter 22.02.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
Titel 4.2. 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221
§ 32a 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221
§ 32b 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221
§ 32c 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221
§ 32c Abs. 1 22.02.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 32c Abs. 2 22.02.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018/055
§ 32c Abs. 3 22.02.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 32d 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221
§ 33 Abs. 1 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 34 Abs. 1 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 34 Abs. 3 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 34 Abs. 3 22.02.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 36 Abs. 1 22.02.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 37 22.02.2018 01.01.2019 Titel geändert GS 2018/055
§ 37 Abs. 1 22.02.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 37a 22.02.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 38 30.06.2011 01.01.2012 Titel geändert GS 31, 221
§ 38 22.02.2018 01.01.2019 Titel geändert GS 2018/055
§ 38 Abs. 1 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 38 Abs. 1 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 38 Abs. 1 22.02.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 38 Abs. 2 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 38 Abs. 3 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 38 Abs. 3 22.02.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 38a 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221
§ 38a Abs. 1 22.02.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 39 30.06.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221
§ 39 22.02.2018 01.01.2019 Titel geändert GS 2018/055
§ 39 Abs. 1 22.02.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 39 Abs. 2 22.02.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 39a 22.02.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 40 Abs. 1 22.02.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 40 Abs. 1, b) 22.02.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 41 Abs. 1 22.02.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 41 Abs. 3 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 42 30.06.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221
§ 42 22.02.2018 01.01.2019 Titel geändert GS 2018/055
§ 42 Abs. 1 22.02.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 42 Abs. 2 22.02.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 42 Abs. 3 22.02.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 42 Abs. 4 29.03.2012 01.01.2013 eingefügt GS 31, 507
§ 42 Abs. 4 11.04.2019 29.06.2019 aufgehoben GS 2019/037
§ 43 22.02.2018 01.01.2019 Titel geändert GS 2018/055
§ 43 Abs. 1 22.02.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 44 30.06.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221
§ 44 02.05.2013 01.09.2013 Titel geändert GS 2013/037
§ 44 Abs. 2 02.05.2013 01.09.2013 aufgehoben GS 2013/037
§ 44 Abs. 3 02.05.2013 01.09.2013 aufgehoben GS 2013/037
§ 44a 02.05.2013 01.09.2013 eingefügt GS 2013/037
§ 45 30.06.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221
§ 45 Abs. 1 22.02.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 46 30.06.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221
§ 46 22.02.2018 01.01.2019 Titel geändert GS 2018/055
§ 46 Abs. 2 22.02.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018/055
§ 46 Abs. 3 22.02.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018/055
§ 46 Abs. 4 22.02.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018/055
§ 46a 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221
§ 46a Abs. 2 22.02.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018/055
§ 46b 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221
§ 46c 22.02.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 46d 22.02.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 47 Abs. 3 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221
Titel 6.3 22.02.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 47a 22.02.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 49 Abs. 3 27.10.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 377
§ 50 Abs. 2 02.10.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/060
§ 51 Abs. 1 02.10.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/060
Titel 7a. 08.11.2018 01.07.2019 eingefügt GS 2019/034
Titel 7a.1. 08.11.2018 01.07.2019 eingefügt GS 2019/034
§ 52a 08.11.2018 01.07.2019 eingefügt GS 2019/034
§ 52a0 08.11.2018 01.07.2019 eingefügt GS 2019/034
§ 52a1 08.11.2018 01.07.2019 eingefügt GS 2019/034
§ 52b 08.11.2018 01.07.2019 eingefügt GS 2019/034
§ 52c 08.11.2018 01.07.2019 eingefügt GS 2019/034
§ 52d 08.11.2018 01.07.2019 eingefügt GS 2019/034
Titel 7a.2. 08.11.2018 01.07.2019 eingefügt GS 2019/034
§ 52e 08.11.2018 01.07.2019 eingefügt GS 2019/034
§ 52f 08.11.2018 01.07.2019 eingefügt GS 2019/034
§ 53 Abs. 1 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 53 Abs. 2 08.11.2018 01.07.2019 geändert GS 2019/034
§ 53 Abs. 2, a) 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 53 Abs. 2, d) 15.12.2016 01.01.2019 geändert GS 2018/053
§ 53 Abs. 2, e) 15.12.2016 01.01.2019 eingefügt GS 2018/053
§ 55 Abs. 1, b) 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 61 30.06.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221
§ 61 Abs. 5 31.01.2019 13.04.2019 eingefügt GS 2019/022
§ 61a 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221
§ 62 30.06.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221
§ 64 Abs. 2 27.10.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 31, 377
§ 65 Abs. 2 27.10.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 377
§ 67 Abs. 2, d) 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 67 Abs. 2, e) 08.11.2018 01.07.2019 geändert GS 2019/034
§ 69 Abs. 1, c) 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 211
§ 69 Abs. 2 27.10.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 377
§ 70 Abs. 1 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 71 30.06.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221
§ 71 Abs. 1 22.02.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 71 Abs. 2 22.02.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 71 Abs. 3 22.02.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 71 Abs. 4 08.11.2018 01.07.2019 eingefügt GS 2019/034
§ 71a 22.02.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 71b 22.02.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 72 Abs. 2 27.03.2003 07.06.2003 geändert GS 27, 759
§ 72 Abs. 2 22.02.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 72 Abs. 3 27.03.2003 07.06.2003 geändert GS 27, 759
§ 72 Abs. 4 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221
§ 72 Abs. 4 02.05.2013 01.09.2013 geändert GS 2013/037
§ 73 30.06.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221
§ 74 Abs. 1 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 74 Abs. 1 29.03.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 507
§ 74 Abs. 2 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 74 Abs. 3 29.03.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 507