Diese Verordnung regelt die Einzelheiten für die Vergabe von Aufträgen der kantonalen Staatsverwaltung, die von der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019[2] sowie vom Bundesgesetz über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) vom 6. Oktober 1995[3] erfasst werden.
Selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften des Kantons, die Gerichte, Gemeinden sowie andere Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die unter das Submissionsgesetz[4] fallen, bestimmen die Verfahrens- und Zuschlagskompetenzen selber.