Lexipedia

721.53

Submissionsverordnung

(SubV)

Vom 20. Februar 2024 (Stand 1. März 2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 6 Abs. 3 des Submissionsgesetzes vom 30. November 2023[1],

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten für die Vergabe von Aufträgen der kantonalen Staatsverwaltung, die von der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019[2] sowie vom Bundesgesetz über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) vom 6. Oktober 1995[3] erfasst werden.

Selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften des Kantons, die Gerichte, Gemeinden sowie andere Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die unter das Submissionsgesetz[4] fallen, bestimmen die Verfahrens- und Zuschlagskompetenzen selber.

Art. 2 Zuständigkeit Regierungsrat

Sofern der Regierungsrat in einem Submissionsverfahren zur Vergabe von Aufträgen zuständig ist, sind ihm beim offenen oder beim selektiven Vergabeverfahren der vorgesehene Ausschreibungstext sowie die vorgesehenen Eignungs- und Zuschlagskriterien mit deren Gewichtung zur Genehmigung zu unterbreiten.

Die Regelung von Abs. 1 gilt nicht, wenn folgende Vorgaben eingehalten werden:

  1. Der Preis wird bei anspruchsvollen Planerleistungen oder anderen vergleichbaren Leistungen mit mindestens 25 Prozent gewichtet.
  2. Der Preis wird bei allen anderen Aufträgen mit mindestens 35 Prozent gewichtet.

Art. 3 Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen

Bei der Durchführung von Submissionsverfahren müssen die Eignungs- und die mit einer Gewichtung versehenen Zuschlagskriterien sowie die Preisbewertungsformel in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen im Voraus bekannt gegeben werden.

Art. 4 Bewertung des Preiskriteriums

Bei der Bewertung des Preiskriteriums gilt in der Regel folgende Formel:

  1. Das billigste Angebot erhält beim Preiskriterium immer die maximale Punktzahl.
  2. Bei einer üblichen Leistung mit durchschnittlichen Anforderungen oder einer anderen vergleichbaren Leistung erhält ein Angebot mit einem Preis > 50 % über dem tiefsten Angebot null Punkte.
  3. Bei einer anspruchsvollen Beschaffung mit spezialisierten Anforderungen oder einer anderen vergleichbaren Leistung erhält ein Angebot mit einem Preis > 100 % über dem tiefsten Angebot null Punkte.
  4. Zwischen den zuvor erwähnten Werten erfolgt die Bewertung linear, Negativpunkte gibt es bei der Bewertung nicht.

Art. 5 Zuschlagskompetenzen

Die Zuschlagskompetenz zur Vergabe von Aufträgen obliegt:

  1. bei einem Auftragswert bis Fr. 150'000.– dem jeweiligen Amt;
  2. bei einem Auftragswert von Fr. 150'000.– bis Fr. 500'000.– der jeweiligen Direktion resp. der Staatskanzlei;
  3. bei einem Auftragswert über Fr. 500'000.– dem Regierungsrat;
  4. bei einem Auftragswert zwischen Fr. 500'000.– und Fr. 3 Mio. der Baudirektion für Strassenbauvorhaben gemäss dem jeweiligen Kantonsratsbeschluss über das Strassenbauprogramm, auf welchen sich das Projekt stützt.

Art. 6 Verfahrenskompetenzen

Die jeweilige Direktion entscheidet:

  1. über den Ausschluss einer Anbieterin oder eines Anbieters;
  2. ob das Verfahren abgebrochen, wiederholt oder neu durchgeführt wird;
  3. welche Verfahrensart bei einem Auftrag angewendet wird;
  4. über die Verkürzung der Fristen.

Art. 7 Zuständigkeiten Baudirektion

Das Direktionssekretariat der Baudirektion ist zuständig für:

  1. die Überwachung der Einhaltung der Vergabebestimmungen gemäss Art. 62 IVöB[5];
  2. die Erstellung der kantonalen Vergabestatistik gemäss den Vorgaben des Bundes bzw. des Interkantonalen Organs gemäss § 5 Abs. 1 SubG[6];
  3. die Betreuung der Internetseite des Kantons Zug auf der elektronischen Submissionsplattform «simap.ch»;
  4. einzelne Auskünfte in submissionsrechtlichen Fragen an bezeichnete Personen der anderen Direktionen.

Egress

GS 2024/012

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
20.02.2024 01.03.2024 Erlass Erstfassung GS 2024/012

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 20.02.2024 01.03.2024 Erstfassung GS 2024/012