Dieses Gesetz regelt die Nutzung des Untergrunds im Einklang mit den öffentlichen Interessen, insbesondere der Wirtschaftlichkeit, der Umwelt und der Sicherheit, sofern die Nutzung nicht bereits in einem anderen Gesetz geregelt ist.
721.6
Gesetz über die Nutzung des Untergrunds
(GNU)
Präambel
gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung[1],
1. Zweck, Geltungsbereich, Begriffe und Zuständigkeiten
Art. 1 Zweck
Art. 2 Geltungsbereich und Begriffe
Als Untergrund gilt jener Teil des Erdinnern, der nicht Gegenstand der Bundeszivilgesetzgebung ist. Zum Untergrund gehören auch die Bodenschätze und die herrenlosen Naturkörper nach Art. 724 ZGB[2].
Die Nutzungen des Untergrunds umfassen insbesondere
- die Exploration und Gewinnung von Bodenschätzen;
- die Nutzung der Erdwärme (Geothermie) ab einer Tiefe von 500 m;
- die Gasspeicherung wie CO2-Sequestrierung, Wasserstoffspeicherung, Druckluftspeicherung;
- die Erstellung und Nutzung von Lagerinfrastrukturen.
Bodenschätze sind:
- Metalle, Erze und Mineralien wie Gips, Talk, Asbest, Dolomit oder Grafit;
- Salze;
- fossile Energieträger wie Erdöl, Erdgas, Kohle;
- Asphalt und Bitumen.
Geothermie bezeichnet die Nutzung der Erdwärme.
Gasspeicherung bezeichnet die Einlagerung von Gasen wie Kohlendioxid, Wasserstoff oder Druckluft in unterirdische Lagerstätten.
Lagerinfrastrukturen dienen der Lagerung von Stoffen mit Ausnahme von Abfällen und Kernmaterialien.
Transportinfrastrukturen werden von diesem Gesetz nicht erfasst.
Art. 3 Zuständigkeiten Regierungsrat
Der Regierungsrat erteilt die Konzessionen.
Er regelt auf dem Verordnungsweg insbesondere
- den Ausgleichsanspruch der Explorierenden (§ 10);
- die Offenlegungspflicht, insbesondere für Stoffe, die in den Untergrund eingebracht werden, und für die Arbeitsverfahren;
- die geologischen Begleitmassnahmen;
- die Versicherungspflicht (§ 13);
- die Datenverwaltung (§ 18).
Art. 4 Zuständigkeiten Direktion
Die zuständige Direktion erteilt die Bewilligungen.
Sie trifft ausserdem für den Kanton die weiteren Entscheide, sofern dieses Gesetz samt Verordnung keine andere zuständige Behörde bezeichnet.
2. Kantonale Hoheit über den Untergrund (Regalrechte)
Art. 5 Grundsatz
Die Hoheit über den Untergrund, einschliesslich Bodenschätze, und sämtliche damit verbundene Nutzungs- und Verfügungsrechte stehen dem Kanton zu.
Der Kanton kann die Nutzungsrechte am Untergrund selber ausüben oder mittels Konzession oder Bewilligung an Dritte übertragen.
Der Abbau von unkonventionellem Erdöl und Erdgas wie Schiefergas, Tight Gas, Kohleflözgas ist nicht zulässig.
3. Konzessionspflichtige Nutzungen
Art. 6 Konzessionspflicht
Einer Konzession bedürfen
- der Abbau von Bodenschätzen;
- das Einlagern von Stoffen in unterirdische Lagerinfrastrukturen;
- die Nutzung der Erdwärme (Geothermie) ab einer Tiefe von 1000 m;
- die Gasspeicherung.
Art. 7 Öffentliche Ausschreibung der Konzession für den Abbau von Bodenschätzen
Die Erteilung einer Konzession für den Abbau von Bodenschätzen wird nach Massgabe des Binnenmarktgesetzes[3] öffentlich ausgeschrieben.
Die Vollzugsbehörde publiziert das Vorhaben im Amtsblatt des Kantons Zug und setzt den Bewerberinnen und Bewerbern eine Frist von mindestens 40 Tagen, um ein Gesuch um Erteilung der Konzession einzureichen.
Im Übrigen gilt sinngemäss das offene Verfahren nach der Submissionsverordnung[4].
Art. 8 Erteilung der Konzession, beschränktes Vorzugsrecht der Explorierenden
Unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern gebührt derjenigen oder demjenigen der Vorzug, deren bzw. dessen Vorhaben den öffentlichen Interessen am besten dient.
Sind die Gesuche im Wesentlichen gleichwertig, gebührt derjenigen Bewerberin bzw. demjenigen Bewerber der Vorzug, die bzw. der bereits die Exploration im Hinblick auf die zu konzedierende Nutzung durchgeführt hat.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Konzession.
Art. 9 Inhalt der Konzession
Die Konzession regelt mindestens Art, Umfang und Dauer der Nutzung.
Die Vollzugsbehörde kann weitere Bestimmungen aufnehmen, insbesondere in Bezug auf
- die Entschädigung für die Exploration des Untergrunds im Hinblick auf konzessionspflichtige Nutzungen und Verwendung der dabei gewonnenen Daten, sofern die Exploration nicht durch die Konzessionärin oder den Konzessionär erfolgte;
- die Versicherungspflicht und die Schadloshaltung der Gemeinwesen gemäss § 13;
- die Berichterstattung und die Pflicht zur Ablieferung geologischer und hydrogeologischer Daten;
- den Heimfall der Bauten und Anlagen und die Heimfallverzichtsentschädigung;
- die Wiederherstellung und Renaturierung der genutzten Grundstücke und des genutzten Untergrunds.
Die Konzession wird in der Regel für eine Dauer von 30 Jahren, maximal 80 Jahren erteilt. In begründeten Ausnahmefällen kann eine längere Dauer vorgesehen werden.
Art. 10 Ausgleichsanspruch der Explorierenden
Wer als Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber erfolgreich nach einer bestimmten Nutzung geforscht hat, hat einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Kanton, wenn ihr bzw. sein Konzessionsgesuch danach nicht berücksichtigt wird und der Kanton oder eine Dritte bzw. ein Dritter in der Folge die erforschte Nutzung durchführt.
Der Ausgleichsanspruch umfasst den angemessenen Ersatz der erforderlichen Auslagen zuzüglich eines angemessenen Gewinnanteils und wird 30 Tage nach Eingang der erforderlichen und vollständigen Kostennachweise fällig. Der Ausgleichsanspruch ist unverzinslich und wird gestundet, bis die Verfügung betreffend Erteilung der Konzession rechtskräftig ist.
Der Ausgleichsanspruch entfällt, wenn die beabsichtigte Nutzung infolge gesetzlicher Vorgaben, aus Gründen der Sicherheit oder aus anderen überwiegenden öffentlichen Interessen nicht konzediert werden kann.
4. Bewilligungspflichtige Nutzungen
Art. 11 Bewilligungspflicht
Die folgenden Nutzungen des Untergrunds sind nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig:
- die Exploration des Untergrunds im Hinblick auf konzessionspflichtige Nutzungen;
- die Nutzung der Erdwärme (Geothermie) in einer Tiefe von 500 bis 1000 m.
Wer die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nachweist, hat Anspruch auf Erteilung der Bewilligung.
5. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 12 Verfahren
Für die Erteilung einer Konzession oder einer Bewilligung und für die gesamte Dauer der Konzession oder Bewilligung gilt sinngemäss das Baubewilligungsverfahren einschliesslich des Verwaltungszwangs.
Konzessionen und Bewilligungen können widerrufen werden, wenn gegen Auflagen und Bedingungen verstossen wird.
Art. 13 Versicherung und Schadloshaltung
Für die Erteilung einer Konzession oder Bewilligung hat die Bewerberin oder der Bewerber gemäss Vorgabe der Vollzugsbehörde den Nachweis über eine ausreichende Versicherungsdeckung oder eine gleichwertige Sicherheit, namentlich eine Bankgarantie oder Bürgschaft, zu erbringen.
Erweist sich die Deckungssumme zu einem späteren Zeitpunkt als nicht mehr angemessen, hat die Vollzugsbehörde eine Anpassung anzuordnen.
In der Konzession oder Bewilligung ist die Schadloshaltung der Gemeinwesen durch die Konzessionärin bzw. den Konzessionär und die Bewilligungsnehmerin bzw. den Bewilligungsnehmer vorzuschreiben.
6. Gebühren und Abgaben
6.1. Konzessionen
Art. 14 Arten von Abgaben
Für die Erteilung einer Konzession entrichtet die Konzessionärin oder der Konzessionär
- eine Verwaltungsgebühr, die sich nach dem Verwaltungsgebührentarif[5] richtet;
- eine einmalige Konzessionsgebühr; und
- eine jährlich wiederkehrende Konzessionsabgabe.
Art. 15 Einmalige Konzessionsgebühr
Die Konzessionsgebühr beträgt mindestens 10 000 Franken und höchstens 500 000 Franken.
Sie wird anhand folgender Kriterien bemessen:
- sachlicher und geografischer Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte;
- Konzessionsdauer;
- wirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens.
Besteht ein Ausgleichsanspruch der nicht berücksichtigten Bewilligungsinhaberin oder des nicht berücksichtigten Bewilligungsinhabers gegenüber dem Kanton[6], erhöht sich die Konzessionsgebühr um diesen Betrag.
Art. 16 Jährlich wiederkehrende Konzessionsabgabe
Die wiederkehrende Konzessionsabgabe ist für jedes Konzessionsjahr zu entrichten. Sie ist innert 30 Tagen nach dem Ende jedes Konzessionsjahrs fällig.
Die jährlich wiederkehrende Konzessionsabgabe beträgt
- 2–8 % der aktuellen Markt- oder Verkehrspreise der im jeweiligen Konzessionsjahr geförderten Bodenschätze;
- 5–10 % der vereinnahmten oder marktüblichen Entgelte für die unterirdische Lagerung von Materialien;
- 2–15 % der Markt- oder Verkehrspreise der dem Untergrund entzogenen Energiemenge, wobei die Vollzugsbehörde anordnen kann, dass der Betrag ganz oder teilweise durch die Abtretung von Bezugsrechten an der ins Netz eingespeisten Energie im Wert der entsprechenden Gestehungskosten zu decken ist;
- 1–5 Franken je Kubikmeter nutzbares Nettovolumen für alle übrigen konzessionspflichtigen Nutzungen.
Die Konzessionärin oder der Konzessionär ist verpflichtet, alle für die Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Vollzugsbehörde ist berechtigt, die erteilten Auskünfte durch Kontrollen und Audit-Verfahren zu verifizieren.
Den Standortgemeinden steht ein Anteil von gesamthaft 30 % dieser wiederkehrenden Konzessionsabgaben zu.
6.2. Bewilligungen
Art. 17 Verwaltungs- und Nutzungsgebühr
Für die Erteilung einer Bewilligung entrichtet die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber eine einmalige Verwaltungsgebühr sowie eine jährliche Nutzungsgebühr.
Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Verwaltungsgebührentarif[7].
Die jährliche Nutzungsgebühr beträgt höchstens 100 000 Franken.
Sie wird anhand folgender Kriterien bemessen:
- sachlicher und geografischer Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte;
- wirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens.
7. Datenverwaltung
Art. 18 Verzeichnis der Vorhaben
Die Vollzugsbehörde führt ein Verzeichnis aller nach diesem oder einem anderen Gesetz konzessionierten und bewilligten Nutzungen des Untergrunds.
Bohrungen, die tiefer reichen als 500 Meter, müssen von der Konzessionärin bzw. dem Konzessionär oder von der Bewilligungsnehmerin bzw. vom Bewilligungsnehmer vermessen und dokumentiert werden.
Alle geologischen und hydrogeologischen Daten über den Untergrund und die aufgefundenen Bodenschätze müssen der Vollzugsbehörde auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Sie gehen ins Eigentum des Kantons über.
Der Kanton kann diese Daten nach Ablauf einer Karenzfrist entgeltlich an Dritte weitergeben. Sofern die Datenweitergabe für eine öffentliche Ausschreibung (§ 7) erforderlich ist, entfällt die Karenzfrist.
Das Verzeichnis und die geologischen Daten sind Bestandteil des Geoinformationssystems gemäss dem Geoinformationsgesetz[8].
8. Strafbestimmungen
Art. 19 Strafbestimmungen
Mit Busse bis zu 250 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich
- ohne Konzession eine Tätigkeit nach § 6 ausführt;
- ohne Bewilligung eine Tätigkeit nach § 11 ausführt;
- eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Gesetz durch wissentlich falsche Angaben erwirkt;
- den Auflagen einer erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt.
Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 100 000 Franken.
Anstelle einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, welche für die Ersteren gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässigen Untersuchungsaufwand festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.
Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung[9].
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 15.12.2016 | 01.01.2019 | Erlass | Erstfassung | GS 2018/053 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
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| Erlass | 15.12.2016 | 01.01.2019 | Erstfassung | GS 2018/053 |