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721.61

Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des Untergrunds

(V GNU)

Vom 23. Oktober 2018 (Stand 1. Januar 2019)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Nutzung des Untergrunds (GNU) vom 15. Dezember 2016[1],

beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit

Die Baudirektion erteilt die Bewilligungen nach § 4 Abs. 1 GNU.

Sie trifft die weiteren Entscheide, sofern Gesetz und Verordnung keine andere Behörde als zuständig bezeichnet (§ 4 Abs. 2 GNU).

Das Amt für Umweltschutz erteilt die Bewilligungen gemäss § 11 Abs. 1 lit. b GNU und entscheidet über die Weitergabe von Daten gemäss § 18 Abs. 4 GNU.

Art. 2 Ausgleichsanspruch

Die Anspruchstellerin bzw. der Anspruchsteller hat die erforderlichen Auslagen mittels vollständigem Kostennachweis zu belegen und zu begründen.

Ein Gewinn gemäss § 10 Abs. 2 GNU ist dann angemessen, wenn er derjenigen Marge entspricht, die ein durchschnittlicher Betrieb in der jeweiligen Branche zu erwirtschaften in der Lage ist.

Art. 3 Offenlegungspflicht

Mit dem Gesuch für die Erteilung einer Konzession oder einer Bewilligung der Nutzung des Untergrunds sind insbesondere offen zu legen:

  1. das Arbeitsverfahren bzw. die Technologie unter Angabe der relevanten Parameter;
  2. sämtliche Stoffe samt Mengenangaben, welche in den Untergrund eingebracht werden.

Die Vollzugsbehörde entscheidet darüber, welche Bestandteile des Gesuchs öffentlich aufgelegt werden, wobei sie das Interesse der Öffentlichkeit an umfassender Information gegenüber dem Interesse der Gesuchstellenden an der Geheimhaltung abwägt.

Art. 4 Geologische Begleitmassnahmen

Die Vollzugsbehörde verfügt in der Konzession oder Bewilligung die erforderlichen Auflagen und Bedingungen bei Eingriffen in den Untergrund. Sie kann insbesondere vorschreiben:

  1. Geologische Begutachtung und Begleitung durch eine Fachperson;
  2. Hydrologische Begutachtung und Begleitung durch eine Fachperson;
  3. Seismische Erkundung;
  4. Seismisches Monitoring;
  5. Frühwarnsysteme;
  6. die Erhebung von Rissprotokollen bei der umliegenden Infrastruktur.

Art. 5 Versicherung

Für die Bestimmung der Versicherungsdeckung gemäss § 13 Abs. 1 GNU hat die Bewerberin bzw. der Bewerber eine Risikobeurteilung der geplanten Nutzung vorzunehmen. Die Versicherung muss das mögliche Schadenspotential für die Bau- und die Betriebsphase der geplanten Nutzung abdecken.

Die Konzessionärin oder der Konzessionär bzw. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss der Vollzugsbehörde neue Erkenntnisse gemäss § 13 Abs. 2 GNU, die sich auf die Risikobeurteilung auswirken können, unverzüglich mitteilen.

Die Vollzugsbehörde legt die Bedingungen der Versicherungsdeckung, namentlich Höhe und Dauer, für die Bau- und die Betriebsphase fest.

Art. 6 Datenverwaltung

Das Amt für Umweltschutz führt ein Verzeichnis nach § 18 Abs. 1 GNU.

Es hört die Konzessionärin bzw. den Konzessionär oder die Bewilligungsinhaberin bzw. den Bewilligungsinhaber an, bevor es die Daten Dritten weitergibt.

Für die Datenweitergabe gilt eine Karenzfrist von 5 Jahren (§ 18 Abs. 4 GNU).

Egress

GS 2018/054

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
23.10.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung GS 2018/054

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 23.10.2018 01.01.2019 Erstfassung GS 2018/054