Die Baudirektion erteilt die Bewilligungen nach § 4 Abs. 1 GNU.
Sie trifft die weiteren Entscheide, sofern Gesetz und Verordnung keine andere Behörde als zuständig bezeichnet (§ 4 Abs. 2 GNU).
Das Amt für Umweltschutz erteilt die Bewilligungen gemäss § 11 Abs. 1 lit. b GNU und entscheidet über die Weitergabe von Daten gemäss § 18 Abs. 4 GNU.