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722.11

Gesetz über die Gebäudeversicherung

(Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG)

Vom 25. August 2016 (Stand 1. Januar 2024)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 14 und § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung[1],

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gebäudeversicherung Zug

Die «Gebäudeversicherung Zug» ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Zug.

Die Gebäudeversicherung Zug untersteht nicht dem Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz)[2].

Art. 2 Zweck und Aufgaben

Die Gebäude im Kanton sollen umfassend und für eine angemessene Prämie gegen Feuer- und Elementarschäden sowie gegen weitere Gefahren nach diesem Gesetz versichert sein.

Die Versicherungsleistung soll ausreichen, um ein Gebäude nach einem Schadenfall instand zu stellen oder wieder aufzubauen.

Die Gebäudeversicherung Zug fördert Massnahmen zur Verhütung, Verminderung und Bekämpfung von Feuer- und Elementarschäden gemäss Gesetz über den Feuerschutz[3].

Art. 3 Obligatorium und Monopol

Sämtliche Gebäude im Kanton sind bei der Gebäudeversicherung Zug gegen die bei ihr versicherbaren Gefahren zu versichern.

2. Organisation

Art. 4 Kantonsrat

Der Kantonsrat nimmt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht der Gebäudeversicherung Zug zur Kenntnis.

Art. 5 Organe

Die Organe der Gebäudeversicherung Zug sind:

  1. der Regierungsrat;
  2. der Verwaltungsrat;
  3. die Geschäftsleitung;
  4. die Revisionsstelle.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Eine zweimalige Wiederwahl ist möglich.

Art. 6 Regierungsrat

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Gebäudeversicherung Zug aus.

Der Regierungsrat

  1. legt das Anforderungsprofil und die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats fest;
  2. wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats;
  3. kann Mitglieder des Verwaltungsrats aus wichtigen Gründen abberufen;
  4. wählt die Geschäftsleitung und die Revisionsstelle auf Antrag des Verwaltungsrats;
  5. nimmt das Budget zur Kenntnis und genehmigt die Jahresrechnung, den Geschäftsbericht sowie das Reglement betreffend Einreihung von Angestellten innerhalb des für die entsprechende Referenzfunktion massgebenden Lohnbandes gemäss Verordnung über Referenzfunktionen, Einreihungsplan und Lohneinreihung (Lohneinreihungsverordnung, LEVO);
  6. legt das anwendbare Rechnungsmodell fest;
  7. genehmigt interkantonale Vereinbarungen über ausgeschlossene Gefahren gemäss § 12 Abs. 2 dieses Gesetzes;
  8. unterbreitet dem Kantonsrat die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht der Gebäudeversicherung Zug zur Kenntnisnahme.

Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen.

Art. 7 Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und vier weiteren Personen. Im Übrigen konstituiert er sich selbst.

Der Verwaltungsrat

  1. bestimmt die strategische Ausrichtung der Gebäudeversicherung Zug;
  2. nimmt die Gesamtleitung wahr, überwacht den Geschäftsbetrieb und richtet ein internes Kontrollsystem ein;
  3. schliesst Vereinbarungen aller Art ab, welche den Zweck und die Sicherheit der Gebäudeversicherung Zug fördern und unterstützen;
  4. erlässt technische Ausführungsbestimmungen, insbesondere zur Ermittlung der Versicherungswerte, zur Schadenabschätzung sowie zur Abgrenzung von Gebäude- und Mobiliarversicherung;
  5. sorgt für die finanzielle Stabilität, legt die Höhe der Prämien aufgrund versicherungstechnischer Prüfungen fest und erlässt ein Reglement für die Anlagebereiche;
  6. genehmigt das Budget und verabschiedet zuhanden des Regierungsrats den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung sowie ein Reglement betreffend Einreihung von Angestellten der Gebäudeversicherung Zug innerhalb des für die entsprechende Referenzfunktion massgebenden Lohnbandes sowie Ausrichtung besonderer Entschädigungen gemäss Personalgesetz[4];
  7. unterbreitet dem Regierungsrat Vorschläge für die Ernennung der Geschäftsleitung und der Revisionsstelle;
  8. legt die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung fest;
  9. nimmt die ihm vom Gesetz über den Feuerschutz[5] zugewiesenen Aufgaben im Bereich des Brandschutzes wahr.

Art. 8 Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung besorgt die laufenden Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse der übergeordneten Organe.

Die Geschäftsleitung vertritt die Gebäudeversicherung Zug nach aussen und ist für alle Geschäfte zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.

Art. 9 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle führt eine ordentliche Revision der Jahresrechnung durch und prüft die Existenz des internen Kontrollsystems.

Die Revisionsstelle verfasst einen Bericht zuhanden des Verwaltungsrats und des Regierungsrats.

Der Regierungsrat kann eine ausserordentliche Revision oder besondere Prüfungsaufträge durch die kantonale Finanzkontrolle anordnen.

3. Versicherte Gefahren

Art. 10 Versicherte Gefahren in der Feuerversicherung

Die Gebäude sind gegen Schäden versichert, die entstehen durch:

  1. Feuer, Rauch, Hitze;
  2. Blitzschlag;
  3. Explosion;
  4. abstürzende oder notlandende Flug- und Raumfahrzeuge oder Teile davon, sofern nicht Dritte für den Schaden ersatzpflichtig sind; die Rechte der Geschädigten werden in diesem Fall von der Gebäudeversicherung Zug auf eigene Kosten geltend gemacht.

Nicht versichert sind Schäden,

  1. die durch bestimmungsgemässen Gebrauch oder durch Abnutzung der versicherten Gebäude oder Gebäudeteile entstehen;
  2. die durch Schleuderbrüche und andere mechanische Betriebseinwirkungen verursacht werden;
  3. die durch Sprengungen verursacht werden, für die ein Dritter ersatzpflichtig ist.

Art. 11 Versicherte Gefahren in der Elementarschadenversicherung

Die Gebäude sind gegen Schäden versichert, die entstehen durch:

  1. Sturm;
  2. Hagel;
  3. Hochwasser und Überschwemmung;
  4. Lawinen, Schneedruck und Schneerutsch;
  5. Steinschlag, Felssturz und Erdrutsch.

Nicht versichert sind Schäden,

  1. die nicht auf eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit oder auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind;
  2. die voraussehbar waren und deren Entstehung durch rechtzeitige, zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können.

Art. 12 Ausgeschlossene Gefahren

Von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen sind Schäden an Gebäuden, die mittelbar oder unmittelbar entstehen durch:

  1. Veränderung der Atomkernstruktur und Nuklearunfälle;
  2. Erdbeben;
  3. Wasser aus Stauanlagen;
  4. Massnahmen oder Übungen der Armee oder des Zivilschutzes;
  5. innere Unruhen und kriegerische oder kriegsähnliche Ereignisse einschliesslich Neutralitätsverletzungen;
  6. Rückstau aus Abwasserkanalisationen oder durch Grundwasser.

Der Regierungsrat kann interkantonale Vereinbarungen über ausgeschlossene Gefahren genehmigen, sofern diese zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen abgeschlossen werden können.

4. Gegenstand und Umfang der Versicherung

Art. 13 Versicherte Gebäude

Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind gedeckte und auf Dauer erstellte Bauwerke mit benützbarem Raum.

Der Verwaltungsrat regelt, welche Gebäudeteile und -einrichtungen mit dem Gebäude versichert sind.

Nicht obligatorisch versichert sind Gebäude unter einem vom Verwaltungsrat festgelegten, geringen Wert (Mindestwert).

Art. 14 Vereinbarungen

Die Gebäudeversicherung Zug kann gebäudeähnliche Objekte und nicht obligatorisch versicherte Gebäude freiwillig versichern.

Diese Vereinbarungen sind beidseitig kündbar. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss.

Art. 15 Ausschluss aus der Versicherung

Gebäude, die wegen ihres Standorts, ihrer Konstruktion, ihres baulichen Zustands oder der Art ihrer Benutzung ausserordentlich gefährdet sind, können ganz oder für einzelne Gefahren von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen werden, solange die Gefährdung besteht.

Ist die Beseitigung einer besonders grossen Gefährdung nicht zumutbar, versichert die Gebäudeversicherung Zug das Gebäude gegen einen Prämienzuschlag gemäss § 24. Aus wichtigen Gründen kann sie die Versicherung ablehnen.

5. Versicherungsverhältnis

Art. 16 Beginn und Ende der Versicherung

Neubauten, wesentliche An-, Aus- und Umbauten sowie wesentliche Erneuerungen des Gebäudes sind mit der Erteilung der Baubewilligung von Beginn der Bauarbeiten an zu steigendem Wert versichert.

Nicht bewilligungspflichtige oder ohne Baubewilligung erstellte Bauten sind mit der Deckungszusage der Gebäudeversicherung Zug oder mit der Anmeldung zur Schätzung versichert.

Die Versicherung erlischt mit dem Abbruch des Gebäudes oder nach einem Totalschaden.

Art. 17 Versicherungswert

Die Gebäude sind zum Neuwert versichert. Der Neuwert entspricht dem Kostenaufwand, der im Zeitpunkt der Schätzung für die Erstellung eines Gebäudes gleicher Art, gleicher Grösse und mit gleichem Ausbau am gleichen Standort aufgewendet werden müsste.

Wenn sich der Zeitwert eines Gebäudes um mehr als die Hälfte des Neuwerts vermindert hat, wird es zum Zeitwert versichert. Der Zeitwert entspricht dem Neuwert abzüglich der Entwertung, die zufolge Alters, Abnutzung, Witterungseinflüssen, Bauschäden, Baumängeln oder anderer Gründe eingetreten ist.

Gebäude, die zum Abbruch bestimmt oder die wegen Zerfalls nicht mehr benutzbar sind, werden zum Abbruchwert versichert.

Hat sich der Wert des versicherten Gebäudes infolge Teilschadens wesentlich vermindert, wird der Versicherungswert verhältnismässig herabgesetzt.

Art. 18 Ermittlung des Versicherungswerts

Die Gebäudeversicherung Zug ermittelt die für die Versicherung massgebenden Daten auf ihre Kosten.

In folgenden Fällen kann die Gebäudeversicherung Zug die Versicherungswerte ohne formelle Schätzung festlegen:

  1. bei Gebäuden, deren Wert unterhalb des Mindestwerts gemäss § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes liegt;
  2. bei bestehenden Gebäuden infolge von Um- und Erneuerungsbauten bis zu einem Mehrwert von 20 Prozent des Neuwerts, jedoch höchstens bis zu einem vom Verwaltungsrat bestimmten Betrag.

Art. 19 Indexierung der Versicherungswerte

Die Versicherungswerte werden ohne Schätzung angepasst, wenn sich die Baukosten wesentlich verändern.

Art. 20 Weitergabe von Daten

Die Einwohnergemeinden, das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) und die Gebäudeversicherung Zug stellen sich gegenseitig kostenlos diejenigen Personen-, Grundstücks-, Gebäude- und Vermessungsdaten zur Verfügung, welche sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. *

Die Einwohnergemeinden orientieren die Gebäudeversicherung Zug umgehend über die von ihnen erteilten Baubewilligungen.

Die Schätzungswerte sind nur den Eigentümerinnen und Eigentümern oder deren gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern zugänglich und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

Art. 21 Obliegenheiten der Versicherten

Die Versicherten müssen der Gebäudeversicherung Zug innert eines Monats jede wesentliche Nutzungsänderung mitteilen, die eine Veränderung der Schadengefahr bewirkt.

Die Versicherten haben die ihnen zumutbaren Vorkehrungen zur Verhütung von Schäden zu treffen.

6. Finanzierung

Art. 22 Grundsätze

Die Gebäudeversicherung Zug finanziert sich mittels Prämien und sichert ihre Leistungsfähigkeit durch Reserven und Rückversicherung langfristig ab.

Die Prämien sind so anzusetzen, dass die Einnahmen ausreichen, um

  1. die Schäden zu vergüten;
  2. angemessene Beiträge an die Kosten der Verhütung und Bekämpfung von Schäden auszurichten;
  3. die Betriebsaufwendungen einschliesslich betriebsnotwendiger Abschreibungen und Rückstellungen zu decken;
  4. Rückversicherungsprämien zu bezahlen;
  5. ausreichende Reserven zu äufnen.

Die Mittel der Gebäudeversicherung Zug dürfen nur zur Erfüllung ihres Zwecks verwendet werden.

Art. 23 Grundprämie

Die einheitliche Grundprämie wird vom Verwaltungsrat festgesetzt. 

Die Feuerschutzabgabe ist in der Grundprämie inbegriffen.

Der Verwaltungsrat regelt die Aufteilung der Grundprämie auf die Versicherung und den Feuerschutz.

Art. 24 Zuschläge und Rabatte

Soweit die Grundprämie der Schadengefahr nach versicherungstechnischen Grundsätzen nicht Rechnung trägt, kann die Gebäudeversicherung Zug zusätzlich sowohl für einzelne Gebäude wie für einzelne Gebäudekategorien angemessene Zuschläge erheben.

Zur Bemessung des Zuschlags können die Gebäude in Risikoklassen nach Bau- und Betriebsart eingeteilt werden.

Auf den Zuschlägen werden in dem Masse Rabatte gewährt, als durch freiwillige Schutzmassnahmen die Schadengefahr vermindert wird.

Art. 25 Teilprämien

Ändert der Versicherungswert eines Gebäudes oder der Prämiensatz oder besteht das Versicherungsverhältnis nur während eines Teils des Jahres, ist die Prämie anteilmässig zu entrichten. Angebrochene Monate werden voll berechnet.

Im Schadenfall sind die Prämien für das ganze laufende Jahr geschuldet.

Art. 26 Prämien bei Ausschluss

Wird ein Gebäude teilweise nicht versichert oder teilweise von der Versicherung ausgeschlossen, ist die gesamte Jahresprämie zu entrichten.

Bei vollständigem Ausschluss aus der Versicherung ist die ganze Prämie während eines Jahres seit dem Ausschluss zu entrichten.

Art. 27 Sicherung der Prämien

Die Prämienrechnungen, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung, sind einem vollstreckbaren Urteil im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)[6] gleichgestellt.

Für die Prämien besteht am Grundstück ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne der §§ 137 ff. des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug[7].

Wer ein Gebäude erwirbt, haftet gegenüber der Gebäudeversicherung Zug für die noch ausstehenden Prämien solidarisch mit der Person, die es veräussert hat.

Art. 28 Verjährung und Verrechnung

Entgangene oder zu Unrecht bezogene Prämien können für das laufende und die vorangegangenen fünf Jahre nachgefordert oder zurückerstattet werden.

Die Verjährungsfrist beginnt mit der Mitteilung der versicherten Person über den Baubeginn, mit der Neuschätzung oder mit der Nutzungsänderung zu laufen.

Fällige Prämien können mit Schadenvergütungen verrechnet werden.

Art. 29 Rückstellungen

Die Gebäudeversicherung Zug bildet ausreichende Rückstellungen für Schäden und Anlagerisiken.

Art. 30 Reserven

Die Gebäudeversicherung Zug äufnet einen unter versicherungstechnischen Kriterien angemessenen Reservefonds.

Sie legt die Mittel sicher und ertragbringend an.

Art. 31 Rückversicherung

Die Gebäudeversicherung Zug schliesst Rückversicherungsverträge ab, die einen ausreichenden Risikoausgleich bewirken.

Sie kann sich an entsprechenden Institutionen und an Gefahrengemeinschaften insbesondere für Katastrophenrisiken beteiligen.

7. Schadenfall

Art. 32 Obliegenheiten der Geschädigten

Schäden sind der Gebäudeversicherung Zug unverzüglich nach der Entdeckung zu melden. Verspätet angemeldete Ansprüche werden verweigert oder gekürzt, soweit dadurch die Feststellung des Schadens beeinträchtigt wird. Nicht innert eines Jahres angemeldete Ansprüche sind verwirkt.

Die Geschädigten sind im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen. Wird die Schadenminderungspflicht schuldhaft verletzt, kann die Gebäudeversicherung Zug die Versicherungsleistung kürzen.

Am beschädigten Gebäude dürfen ohne Zustimmung der Gebäudeversicherung Zug keine wesentlichen Veränderungen vorgenommen werden. Die Entschädigung wird verweigert oder gekürzt, soweit dadurch die Feststellung des Schadens beeinträchtigt wird.

Art. 33 Ermittlung des Schadens und der Schadenursache

Die Gebäudeversicherung Zug ermittelt den Schaden auf eigene Kosten.

Zur Ermittlung der Brandursache und der Täterschaft ist eine polizeiliche Untersuchung durchzuführen.

Art. 34 Grundsätze der Entschädigung

Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung der Geschädigten führen.

Ein Schaden, der sowohl auf ein versichertes Ereignis wie auch in erheblichem Umfang auf andere Ursachen zurückgeht, wird dem versicherten Ereignis anteilmässig zugerechnet.

Art. 35 Wiederherstellung

Wird ein Gebäude wiederhergestellt, bezahlt die Gebäudeversicherung Zug die tatsächlichen Wiederherstellungskosten, höchstens aber den ermittelten Schadensbetrag bis zur Höhe des Versicherungswerts. Wertverminderungen seit der letzten Schätzung sind zu berücksichtigen.

Bei Schäden an unvollendeten Gebäuden sind nur die zur Zeit des Schadenereignisses eingebauten und mit dem Gebäude versicherten Teile und Einrichtungen zu vergüten.

Art. 36 Nichtwiederherstellung

Wird ein Gebäude nicht innert drei Jahren ab dem Schadenereignis wiederhergestellt, wird der Verkehrswert entschädigt. Die Gebäudeversicherung Zug kann die Frist auf begründetes Gesuch hin verlängern.

Wird ein Gebäude nach einem Schadenfall nicht am gleichen Ort, nicht ungefähr gleich gross und nicht für den gleichen Zweck wiederhergestellt, wird der Neuwert unter Berücksichtigung der gesamten Umstände reduziert und mindestens der Verkehrswert entschädigt.

Wenn ein beschädigter Gebäudeteil noch gebrauchstauglich ist, dessen Reparatur oder Neuanschaffung aber unverhältnismässig wäre, kann ein Minderwert entschädigt werden.

Art. 37 Abbruchobjekte

Zum Abbruch bestimmte Gebäude werden höchstens zum Abbruchwert entschädigt, auch wenn sie zu einem anderen Wert versichert sind und wiederhergestellt werden.

Art. 38 Nebenleistungen

Die Gebäudeversicherung Zug vergütet ferner

  1. den durch die Bekämpfung eines Schadenereignisses entstandenen Schaden an versicherten Gebäuden und Liegenschaftsbestandteilen wie Bäumen, Kulturen und Einfriedungen;
  2. die Kosten für Massnahmen zur Schadenminderung, soweit diese nicht offensichtlich unzweckmässig waren;
  3. den notwendigen Aufwand für Abbruch-, Räumungs- und Entsorgungskosten für das beschädigte Gebäude, höchstens jedoch 15 Prozent der Schadensumme;
  4. die Kosten der Massnahmen, die zum Schutz noch vorhandener Gebäudeteile erforderlich sind.

Art. 39 Bagatellschäden und allgemeiner Selbstbehalt

Feuerschäden, die einen vom Verwaltungsrat festgesetzten Mindestbetrag nicht erreichen, werden nicht vergütet.

Bei Elementarschäden trägt die oder der Versicherte einen Teil des Schadens je Gebäude und Ereignis selber. Der Verwaltungsrat legt einen Mindest- und einen Höchstbetrag fest.

Art. 40 Auszahlung

Die Zahlungen erfolgen nach Massgabe des Baufortschritts grundsätzlich an die Gebäudeeigentümerschaft oder aus wichtigen Gründen direkt an Unternehmer.

Art. 41 Verwirkung und Kürzung

Die Gebäudeeigentümerschaft, welche ein Schadenereignis vorsätzlich herbeigeführt hat, verliert jeglichen Entschädigungsanspruch.

Bei grober Fahrlässigkeit kann die Entschädigung nach Massgabe des Verschuldens gekürzt werden.

Art. 42 Rechte der Grundpfandgläubiger

Die Gebäudeversicherung Zug haftet den Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubigern nach Art. 822 ZGB[8] im Schadenfall bis zur Höhe der Entschädigung auch dann, wenn die oder der Versicherte des Anspruchs verlustig geht oder ein Gebäude ganz oder teilweise aus der Versicherung ausgeschlossen wird.

Die Rechte der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger bleiben bei vollständigem oder teilweisem Ausschluss aus der Versicherung während längstens einem Jahr seit dem Ausschluss gewahrt.

Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat der Gebäudeversicherung Zug die Leistung zurückzuerstatten, die sie der Grundpfandgläubigerin oder dem Grundpfandgläubiger erbracht hat.

Art. 43 Regress

Sind Dritte für den Schaden haftbar, gehen die Schadenersatzansprüche der Gebäudeeigentümerschaft auf die Gebäudeversicherung Zug über, soweit sie Entschädigung geleistet hat. Sie ist nach den Bestimmungen des Obligationenrechts zum Rückgriff berechtigt.

Die Gebäudeeigentümerschaft ist der Gebäudeversicherung Zug für jede Handlung verantwortlich, welche dieses Regressrecht schmälert.

8. Rechtspflege

Art. 44 Einsprachen und Beschwerden

Gegen Verfügungen der Gebäudeversicherung Zug kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung Einsprache beim Verwaltungsrat erhoben werden.

Gegen Einspracheentscheide des Verwaltungsrats kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Form und Verfahren richten sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)[9].

9. Schlussbestimmungen

Art. 45 Übergangsbestimmungen

Die Verpflichtungen der Gebäudeversicherung Zug und der Versicherten richten sich nach dem Recht, unter dem sie entstanden sind. Schadenfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, werden nach bisherigem Recht erledigt.

Die Rechtspflege richtet sich nach dem neuen Recht.

Egress

GS 2017/070

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
25.08.2016 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017/070
02.10.2018 01.01.2019 § 20 Abs. 1 geändert GS 2018/060
27.10.2022 01.01.2024 § 6 Abs. 2, e) geändert GS 2023/059
27.10.2022 01.01.2024 § 7 Abs. 2, f) geändert GS 2023/059
27.10.2022 01.01.2024 § 7 Abs. 2, h) geändert GS 2023/059

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 25.08.2016 01.01.2018 Erstfassung GS 2017/070
§ 6 Abs. 2, e) 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/059
§ 7 Abs. 2, f) 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/059
§ 7 Abs. 2, h) 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/059
§ 20 Abs. 1 02.10.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/060