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731.1

Gesetz über die Gewässer

(GewG)

Vom 25. November 1999 (Stand 1. Januar 2019)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b und e der Kantonsverfassung[1]*

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz dient dem Wasserbau, der Wassernutzung und dem Gewässerschutz.

Es führt Bundesrecht[2] ein.

Art. 2 Geltungsbereich

Das Gesetz findet Anwendung auf alle ober- und unterirdischen, öffentlichen und privaten Gewässer.

Art. 3 Generelle Zuständigkeit

Die Baudirektion vollzieht das eidgenössische und kantonale Gewässerrecht, soweit die Zuständigkeit in diesem Gesetz nicht anders geregelt oder vom Regierungsrat nicht einer anderen Instanz zugewiesen ist.

Sie fördert und überwacht den Vollzug dieses Gesetzes. Werden Mängel festgestellt, veranlasst sie deren Behebung durch die Pflichtigen.

Das zuständige Gemeinwesen kann seine Aufgaben im Bereich der wasserbaulichen Massnahmen an Gewässern den Unterhaltsgenossenschaften oder Dritten übertragen. *

Art. 4 Gewässerschutzfachstelle

Das Amt für Umweltschutz ist die kantonale Gewässerschutzfachstelle.

Art. 5 Verordnungsrecht

Der Regierungsrat regelt in der Verordnung:

  1. die Verfahrensabläufe;
  2. die verwaltungsinternen Zuständigkeiten.

Er erlässt Vorschriften über:

  1. die zulässigen Nutzungen innerhalb des Gewässerabstandes von Bauten und Anlagen (§ 23 und § 24 Abs. 1);
  2. die Dünge- und Nutzungsbeschränkungen innerhalb des Gewässerraumes (§ 64);

Art. 5bis * Programmvereinbarungen

Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen im Sinne der Bundesgesetze über den Wasserbau vom 21. Juni 1991[3] sowie des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991[4].

Art. 6 Ausnahmen

Falls die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes samt seinen Ausführungsbestimmungen im Einzelfall zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen oder eine unbillige Härte bedeuten würde, können die zuständigen Behörden Ausnahmen gewähren.

In Fällen, in denen die Zuständigkeit nicht bei der Gemeinde liegt, ist sie, sofern ihre Meinung nicht bekannt ist, vor dem Entscheid anzuhören.

2. Einteilung der Gewässer; Pläne

2.1. Öffentliche und private Gewässer

Art. 7 Öffentliche Gewässer – Umfang

Öffentlich sind:

  1. die seit unvordenklicher Zeit als Gemeingut geltenden Gewässer;
  2. die im Verfahren der Öffentlicherklärung dem Gemeingut gewidmeten Gewässer;
  3. alle Grundwasservorkommen, wobei das Quelleneigentum gewahrt bleibt.

Die Öffentlicherklärung erfolgt durch den Regierungsrat. Das Verfahren gemäss Gesetz über Strassen und Wege[5] ist massgebend.[6] *

Der Kanton verfügt über die öffentlichen Gewässer.

Das Verzeichnis im Anhang 1 dieses Gesetzes gibt Auskunft über die öffentlichen Oberflächengewässer. Der Regierungsrat führt es nach Massgabe des Richtplans periodisch nach.[7] *

Art. 8 Öffentliche Gewässer – Grundeigentum

Soweit der Kanton nicht Eigentümer ist, strebt er den Erwerb des Gewässerraumes öffentlicher Oberflächengewässer an; im Landwirtschaftsgebiet haben Verkäuferinnen und Verkäufer Anrecht auf eine mit Dienstbarkeitsvertrag begründete Nutzung der abgetretenen Fläche, die landwirtschaftlich genutzt werden kann.

Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können die Übernahme des Gewässerraums durch den Kanton verlangen.

Art. 9 Private Gewässer – Grundsatz

Die übrigen Gewässer gelten als privat. Sie gehören zu den Grundstücken, auf welchen sie sich befinden.

… *

Art. 10 * Private Gewässer – Einleitungsrecht des Gemeinwesens

Den Gemeinden und dem Kanton steht das Recht zu, Siedlungs- und Strassenentwässerungen sowie Hochwasserentlastungen in die öffentlichen und privaten Gewässer einzuleiten, soweit es der Gewässerschutz zulässt.

2.2. Pläne und Gewässerraum

Art. 13 Gewässerraum

Der Gewässerraum ist das räumliche Ausmass von öffentlichen und privaten Gewässern. Er ist namentlich Anhaltspunkt für die Bemessung des Gewässerabstandes und der Düngeverbotsstreifen.

Der Raum öffentlicher oder privater Gewässer erstreckt sich:

  1. bei stehenden Gewässern auf die Gewässersohle bei mittlerem Wasserstand ohne Ufermauern und Gewässerböschung;
  2. bei Fliessgewässern auf die Fläche innerhalb von Gewässerlinien. Fehlen solche, gilt als Gewässerraum für Fliessgewässer innerhalb der Bauzonen die Gewässersohle ohne Ufermauern und Gewässerböschung; ausserhalb der Bauzonen zusätzlich die Gewässerböschung sowie ein Landstreifen von 3 m Breite, gemessen ab Gewässerböschungsoberkante;
  3. bei eingedolten Fliessgewässern ohne Gewässerlinien innerhalb der Bauzonen auf den Kanal, ausserhalb der Bauzonen auf den Kanal sowie einen Landstreifen von 3 m Breite ab der Aussenwand des Kanals.

Art. 14 Gewässerlinienpläne

Der Erlass von Gewässerlinien an öffentlichen Gewässern fällt in die Zuständigkeit des Regierungsrates, an privaten in die Zuständigkeit des Gemeinderates.[8] *

Für das Verfahren gilt sinngemäss das Planungs- und Baugesetz[9].

3. Wasserbauliche Massnahmen *

3.1. Umfang und Zuständigkeiten *

Art. 16 * Begriff

Die wasserbaulichen Massnahmen umfassen namentlich den Ausbau, die Sicherung, die Renaturierung und den ordentlichen betrieblichem, den ausserordentlichen betrieblichen sowie den baulichen Unterhalt von Gewässern und den Bau und Unterhalt von Geschiebesammlern und Entlastungsleitungen.

3.2. 3.2. … *

Art. 17 * Zuständigkeiten

Zuständig für wasserbauliche Massnahmen sind:

  1. die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer des Gewässerraums für den ordentlichen betrieblichen Unterhalt an öffentlichen und privaten Gewässern;
  2. die anstossenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer für den ordentlichen betrieblichen und baulichen Unterhalt von Ufermauern und dergleichen an öffentlichen und privaten Gewässern;
  3. die Berechtigten im Bereich von Wassernutzungsanlagen, Ein- und Auslaufbauwerken, von Brücken und Durchlässen, von Geschiebesammlern, in den Staubereichen sowie in den Ober- und Unterwasserkanälen von Kraftwerken, beim Ersatz von bestehenden Eindolungen für sämtliche Massnahmen an öffentlichen und privaten Gewässern;
  4. die Bauherrschaft privater, gemeindlicher oder kantonaler Vorhaben für die Verlegung oder die Renaturierung privater Gewässer;
  5. der Kanton für die übrigen Massnahmen an öffentlichen Gewässern sowie an privaten Gewässern ausserhalb der Bauzonen;
  6. die Gemeinden für die übrigen Massnahmen an privaten Gewässern innerhalb der Bauzonen.

Art. 17a * Unterhaltsgenossenschaft

Für den ordentlichen betrieblichen Unterhalt an privaten Gewässern kann das zuständige Gemeinwesen die Gründung von Unterhaltsgenossenschaften fördern.

Das zuständige Gemeinwesen kann die Gründung einer Genossenschaft mit Zwangsmitgliedschaft anordnen, falls die Mehrheit der Grundeigentümerschaft entlang eines Gewässers, welcher gleichzeitig mehr als die Hälfte der Anstosslänge ihrer Grundstücke an das Gewässer gehört, einen Beitritt zur Unterhaltsgenossenschaft befürwortet.

Korporationen des zugerischen Gemeinderechts sowie des alten zugerischen Rechts sind den Unterhaltsgenossenschaften gleichgestellt.

Art. 17b * Aufsicht

Die Erfüllung der von Dritten auszuführenden wasserbaulichen Massnahmen wird kontrolliert:

  1. vom Kanton an öffentlichen Gewässern sowie an privaten Gewässern ausserhalb der Bauzonen;
  2. von den Gemeinden an privaten Gewässern innerhalb der Bauzonen.

Art. 18 Seeregulierung

Für eigene Wehre erstellt der Kanton nach Anhörung der Anrainerkantone ein Wehrreglement.

Für private Wehre an öffentlichen Gewässern erstellen die Berechtigten ein Wehrreglement. Es ist vom Kanton zu genehmigen.

Bei der Festlegung der Wasserstandshöhen und Abflussganglinien ist insbesondere den Interessen des Hochwasser- und des Uferschutzes, der Wasserkraftnutzung, der Anrainer, der Fischerei, der Landwirtschaft, des Natur- und Landschaftschutzes, der Erholungsnutzung und der Schifffahrt Beachtung zu schenken.

3.3. Renaturierung

Art. 19 Zweck und Inhalt

Die Renaturierung bezweckt die ökologische Aufwertung der Gewässer.

Die Renaturierung erfolgt in der Regel mit Gesamtprojekten. *

Werden einzelne Verbauungen erneuert, erfolgt die Renaturierung im Rahmen des baulichen Gewässerunterhalts. Dabei sind die einzelnen Verbauungen möglichst naturnah und nach ökologischen Gesichtspunkten auszuführen. *

Art. 20 * Entschädigung

Das zuständige Gemeinwesen entschädigt Nutzungseinbussen und Mehraufwand, welche durch die Öffnung eingedolter Gewässer bei der Bewirtschaftung der angrenzenden Liegenschaften entstehen. Die Entschädigung erfolgt einmalig und unter dem Vorbehalt, dass keine Beiträge durch andere kommunale, kantonale oder eidgenössische Unterstützungsmassnahmen erfolgen.

3.4. Bauten und Anlagen an Gewässern

Art. 22 Eigentumsverhältnisse bei Bauten und Anlagen an öffentlichen Gewässern

Brücken, Stege, Leitungen und dergleichen, welche öffentliche Gewässer unter-, über- oder durchqueren, sind Eigentum der Berechtigten.

Ändern sich die Verhältnisse, kann der Kanton eine seinen Interessen entsprechende Verlegung bzw. Verlängerung der Unter-, Über- oder Durchquerung verlangen.

Die Kosten der Verlegung bzw. der Verlängerung haben die Berechtigten in der Regel vollumfänglich zu tragen.

Art. 23 Gewässerabstand

Der Gewässerabstand für Ober- und Unterniveaubauten sowie für Anlagen beträgt bei oberirdischen und eingedolten Fliessgewässern ab dem Gewässerraum gemessen:

  1. innerhalb der Bauzonen mindestens 6 m. Bei eingedolten Fliessgewässern bleibt ein mit Baulinien festgelegter anderer Mindestabstand oder sogar die Aufhebung eines Mindestabstandes vorbehalten;
  2. ausserhalb der Bauzonen mindestens 9 m.

Bei Seen beträgt dieser Gewässerabstand ab dem Gewässerraum gemessen mindestens 12 m.

Art. 24 Nutzung von Ufergrundstücken

Innerhalb eines mindestens 3 m breiten Streifens ab Böschungsoberkante sind bei Seen mit Ausnahme gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung und bei Fliessgewässern alle den Zielen dieses Gesetzes widersprechenden Nutzungen untersagt.

Für an Seen grenzende Grundstücke innerhalb der Bauzonen und für an Seen grenzende Grundstücke mit bestehender Wohnnutzung ausserhalb der Bauzonen gelten die Vorschriften der kantonalen Seeuferschutzzonen und der gemeindlichen Bauordnungen.

3.5. Unterhalt von Gewässern

3.5.1. Umfang des ordentlichen betrieblichen Unterhalts *

Art. 28 Räumungs- und Reinigungsarbeiten

Der ordentliche betriebliche Unterhalt umfasst die periodische Pflege der Gewässersohle, der Ufervegetation, der Ufer sowie der Gewässerböschung, damit das anfallende Wasser problemlos abgeleitet werden kann und keine Erosion im Gewässer und am Gewässerlauf entsteht. *

Beim ordentlichen betrieblichen Unterhalt ist auf Flora und Fauna Rücksicht zu nehmen. *

Art. 29 Ufervegetation

An den Gewässern ist die bestehende Ufervegetation zu erhalten und dem natürlichen Standort entsprechend zu pflegen.

Zur Uferpflege gehören insbesondere das Mähen der Böschung, des Vorgeländes und der Dammkronen sowie das Zurückschneiden der Gehölze.

Die Pflege hat insbesondere Rücksicht zu nehmen auf:

  1. den ungehinderten Abfluss des Hochwassers;
  2. die Sicherung der Böschung;
  3. eine genügende Beschattung der Gewässersohle;
  4. die Ufervegetation als Lebensraum für Tiere und Pflanzen;
  5. den landschaftstypischen Charakter der Ufervegetation.

Wer Ufervegetation entlang einem Gewässer beseitigen will, bedarf einer kantonalen Bewilligung. Die Rodungsbewilligung bleibt vorbehalten.

3.5.2. Umfang des ausserordentlichen betrieblichen und des baulichen Unterhalts *

Art. 30 * Wiederherstellung und Instandhaltung

Der ausserordentliche betriebliche Unterhalt umfasst die Wiederherstellung des Gewässerlaufs sowie des Umgeländes nach erheblichen Naturereignissen, namentlich Hochwasser, Hangrutsche und dergleichen.

Im Rahmen des baulichen Unterhalts sind die Gewässerverbauungen instand zu halten.

Beim ausserordentlichen betrieblichen und baulichen Unterhalt ist auf Flora und Fauna Rücksicht zu nehmen.

Art. 31 * Meldepflicht

Vor Inangriffnahme von ausserordentlichen betrieblichen oder baulichen Unterhaltsarbeiten haben Dritte die Bewilligungsbehörde zu benachrichtigen.

Falls die Bewilligungsbehörde länger als 14 Tage seit Empfang der Meldung Stillschweigen bewahrt, kann mit den Arbeiten begonnen werden. Andernfalls ist das Bewilligungsverfahren einzuleiten.

Für die Ausübung des ausserordentlichen betrieblichen sowie des baulichen Unterhalts ist das Einverständnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht notwendig.

3.6. Bewilligungsverfahren und Rechtserwerb *

Art. 32 Generelle Projekte für wasserbauliche Massnahmen

Der Kantonsrat beschliesst grössere wasserbauliche Massnahmen an öffentlichen Gewässern aufgrund genereller Projekte.

Art. 33 * Vom Bund einzeln unterstützte Projekte

Bei wasserbaulichen Massnahmen an privaten Gewässern innerhalb der Bauzonen, für die eine Bundesunterstützung begehrt wird, ist der Kanton frühzeitig in die Projektierung einzubeziehen.

Der Gemeinderat reicht diese Projekte dem Kanton zur Prüfung und Stellungnahme ein, der sie seinerseits an den Bund zur Festlegung der Bundesbeiträge weiterleitet.

Art. 34 * Bewilligung von wasserbaulichen Massnahmen

Erhebliche wasserbauliche Massnahmen, namentlich der Ausbau, die Sicherung und die Renaturierung in grösserem Umfang sowie wesentliche Bauten und Anlagen beim Unterhalt unterliegen dem Baubewilligungsverfahren.

Der Kanton erteilt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden, nach Anhörung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie nach Abschluss des Einspracheverfahrens die Baubewilligung für Massnahmen an öffentlichen Gewässern, an privaten Gewässern ausserhalb der Bauzonen sowie an Kanälen, welche mit Wasser aus öffentlichen Gewässern oder aus privaten Gewässern ausserhalb der Bauzonen gespiesen werden, der Gemeinderat für Massnahmen an privaten Gewässern innerhalb der Bauzonen.

Vorbehalten bleiben die kantonale Zustimmung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen[10] sowie die fischereirechtliche Bewilligung[11].

Das Einverständnis der Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer ist keine Bewilligungsvoraussetzung.

Art. 34a * Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und Entschädigung

Mit der Rechtskraft des Gewässerlinienplans sowie der Rechtskraft der Bewilligung für wasserbauliche Massnahmen an öffentlichen und privaten Gewässern verfügt die zuständige Behörde über das Recht, auf den privaten Grundstücken die wasserbaulichen Massnahmen durchzuführen.

Die Schätzungskommission entscheidet über die Entschädigung von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen bei privaten Gewässern, wenn sich die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit der zuständigen Behörde nicht freihändig einigen können. Dabei sind die Vorschriften über die materielle Enteignung massgebend[12].

3.7. Planung und Rechenschaft *

Art. 34b * Pflichten der Gemeinden

Die Gemeinden überreichen dem Kanton jährlich eine Aufstellung der jeweils für die nächsten vier Jahre geplanten wasserbaulichen Massnahmen an privaten Gewässern innerhalb der Bauzonen.

Sie legen am Ende jedes Jahres dem Kanton Rechenschaft über die ausgeführten wasserbaulichen Massnahmen innerhalb der Bauzonen ab.

4. Wassernutzung

4.1. Freie Nutzung

Art. 35 Gemeingebrauch

Die Nutzung der oberirdischen öffentlichen Gewässer ist im Rahmen des Gemeingebrauchs frei. Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung[13].

4.2. Bewilligungspflichtige Nutzung

Art. 36 Bewilligungspflicht

Die regelmässige Wasserentnahme bis zu 5 l/sec, jede bis zu einem Jahr befristete Nutzung, jede Werkleitungsquerung und jede andere unerhebliche Inanspruchnahme öffentlicher sowie jede Nutzung privater Gewässer, namentlich zur Energiegewinnung, zu Heiz- und Kühlzwecken oder zur Bewässerung, bedarf einer kantonalen Bewilligung.

Die unregelmässige Wasserentnahme aus Fliessgewässern ist der kantonalen Behörde anzuzeigen.

Die kantonale Behörde kann sowohl die bewilligungs- als auch die anzeigepflichtige Wasserentnahme bei Trockenheit und wegen Unvereinbarkeit mit der Restwassermenge einschränken oder untersagen.

Die Bewilligung wird für eine bestimmte Zeitdauer entweder auf eine Person ausgestellt oder mit der Nutzung eines Grundstückes verbunden.

Die Bewilligung kann auf Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger übertragen werden.

Art. 37 Verfahren

Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach dem Baubewilligungsverfahren.

Die Vorschriften über die konzessionspflichtige Nutzung finden sinngemäss Anwendung.

4.3. Konzessionspflichtige Nutzung

Art. 38 Konzessionspflicht

Einer kantonalen Konzession bedürfen:

  1. die Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Gewässers;
  2. der Wasserbezug aus oberirdischen öffentlichen Gewässern;
  3. der Wasserbezug aus Grundwasservorkommen;
  4. jede andere erhebliche Inanspruchnahme öffentlicher Gewässer, insbesondere die Erstellung von Bauten und Anlagen jeder Art, die Ableitung von Wasser auf privates Gebiet, die Kies- und Sandausbeutung im Gewässerraum und Standplätze für Boote[14];
  5. die Ableitung von Trink- und Brauchwasser über die Kantonsgrenze.

Art. 39 Zuständigkeit und Verfahren

Der Regierungsrat ist Konzessionsbehörde beim Wasserbezug für Kraft und Pumpspeicherwerke.

Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach dem Baubewilligungsverfahren.

Art. 40 Wassernutzungsanlagen unter 100 Pferdestärken (73,5 kW)

Die öffentliche Auflage der Baugesuchspläne für Wassernutzungsanlagen unter 100 Pferdestärken (73,5 kW)[15] kann unterbleiben, sofern sie mit den im Konzessionsverfahren bekannt gegebenen Plänen ohne Änderung zur Ausführung gelangen.

Im Enteignungs- und Schätzungsfall gilt für Anlagen bis 100 Pferdestärken (73,5 kW)[16] dieses Gesetz, im Übrigen Bundesrecht.

Art. 41 Erteilung der Konzession

Die Behörde kann die Konzession erteilen, wenn:

  1. keine überwiegenden öffentlichen Interessen verletzt werden;
  2. bestehende Nutzungsrechte nicht beeinträchtigt werden.

Art. 42 Mehrzahl von Gesuchstellerinnen oder Gesuchstellern

Liegen mehrere Konzessionsgesuche vor, ist jener Bewerberin oder jenem Bewerber der Vorzug zu geben, deren oder dessen Unternehmen für das Gemeinwohl den grössten Vorteil hat.

Sind mehrere Bewerberinnen oder Bewerber oder bestehende und künftige Nutzungen auf dasselbe Wasservorkommen angewiesen und sind bei getrennten Anlagen erhebliche gegenseitige Beeinträchtigungen, eine unwirtschaftliche Nutzung oder andere wesentliche Nachteile zu befürchten, so kann die Baudirektion eine gemeinsame Nutzung verfügen.

Die Baudirektion regelt dabei das Verhältnis unter mehreren Nutzungsberechtigten an einem öffentlichen Gewässer oder an einer Gewässerstrecke.

Art. 43 Inhalt der Konzession

Die Konzession enthält Regelungen:

  1. zur Wahrung der öffentlichen Interessen, namentlich Bestimmungen über die zu nutzende Wassermenge, die Restwassermenge, die baulichen Massnahmen, die räumliche Ausdehnung der Unterhaltspflicht, die Reinigung des Wassers, die Erhaltung und den Schutz der Fauna und Flora;
  2. über die Dauer der Nutzung, welche für die Wasserkraft höchstens 80 Jahre beträgt und für andere Nutzungen in der Regel 30 Jahre nicht überschreiten soll;
  3. über die Sicherungs- und Wiederherstellungsarbeiten nach Ablauf der Konzession. Die Konzessionärin oder der Konzessionär kann verpflichtet werden, für diese Arbeiten Sicherheit zu leisten.
  4. über die Ausübung des Heimfalls nach Beendigung der Konzession für Wasserkraftwerke in Bezug auf die Stau- und Fassungsanlagen, die Pumpanlagen, die Turbinen sowie die für den Betrieb dieser Anlagen notwendigen Installationen, Einrichtungen und Gebäude durch Zeitablauf, Verzicht oder Verwirkung. Bei grenzüberschreitenden Wasserkraftwerken werden die Anlagen und Transportleitungen vom Heimfall erfasst, soweit sie im Eigentum der Konzessionärin oder des Konzessionärs sind oder Zugehör des Werkes bilden, von dem sie ausgehen. Die Konzessionsbehörde kann auf den Heimfall verzichten, wenn die Konzessionärin bzw. der Konzessionär die Anlagen weiterhin nutzen will.

Erfordern konzessionspflichtige Bauten und Anlagen ein Baubewilligungsverfahren, so sind das Konzessions- und das Baubewilligungsverfahren zu koordinieren. *

Art. 44 Gesetzliche Beschränkungen des Inhalts der Konzession

Zur Verhütung oder Beseitigung erheblicher Schäden oder Gefahren für das Gemeinwesen kann die Konzessionsbehörde jederzeit die erforderlichen Massnahmen treffen.

Die Konzessionärin oder der Konzessionär hat ohne Entschädigungsanspruch:

  1. bei Hochwasser seine Wasserspeicher und anderen Anlagen zur Verhütung von weiteren Schäden zur Verfügung zu stellen;
  2. bei aussergewöhnlicher Trockenheit die vorübergehende Einschränkung der verliehenen Wassernutzung hinzunehmen;
  3. den Gemeinden das Recht zu gewähren, auf deren Kosten Löscheinrichtungen mit den Nutzungsanlagen zu verbinden und im Brandfall oder an Übungen zu benützen.

Werden während der Dauer der Konzession im öffentlichen Interesse liegende, insbesondere wasserbauliche Massnahmen, Hochwasserschutzbauten und dergleichen ausgeführt, haben die Nutzungsberechtigten ihre Bauten und Anlagen auf eigene Kosten den veränderten Verhältnissen anzupassen.

Wird die Wassernutzung infolge öffentlicher Arbeiten behindert oder verunmöglicht, haben die Nutzungsberechtigten in der Regel keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Art. 45 Haftung

Verändert eine Wassernutzungsanlage die Qualität, die Abflussverhältnisse oder die Geschiebeführung des Gewässers und werden dadurch oder durch andere von der Konzessionärin oder vom Konzessionär verursachte Eingriffe, insbesondere das Gewässer, dessen Sohle, die Ufer oder die Fischerei nachteilig beeinflusst, hat die Konzessionärin oder der Konzessionär bzw. die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer für den Schaden aufzukommen.

Die Konzessionsbehörde ordnet die Beseitigung der Schäden auf Kosten der Konzessionärin oder des Konzessionärs bzw. der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers sowie weitere notwendige Massnahmen an.

Bei Zahlungsunfähigkeit der Konzessionärin oder des Konzessionärs bzw. der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers trägt der Kanton die anfallenden Kosten.

Art. 46 Mitteilungspflicht

Jede Änderung der bisherigen Nutzung sowie der Umbau oder die Erweiterung von konzessionspflichtigen Bauten und Anlagen bedürfen:

  1. mindestens einer Mitteilung an die Konzessionsbehörde;
  2. einer Bewilligung der Konzessionsbehörde, wenn die Änderungen, die Umbauten oder die Erweiterungen erheblich sind;
  3. einer neuen Konzession, sofern dadurch der Wasserlauf, der -verbrauch, die -qualität oder die Abflussverhältnisse beeinflusst werden.

Stellt die Konzessionärin oder der Konzessionär die gesamten oder Teile ihrer oder seiner Bauten und Anlagen entgeltlich Dritten zur Verfügung, ist dies der Konzessionsbehörde unter Bekanntgabe der Höhe der Entschädigung zu melden. Übersteigt die Entschädigung die Aufwendungen für den Bau, den Unterhalt und die Beaufsichtigung der Bauten und Anlagen erheblich, kann die Konzessionsbehörde deren Herabsetzung verfügen.

Art. 47 Erneuerung der Konzession

Auf Gesuch kann eine Konzession für Wassernutzungsanlagen erneuert werden, sofern:

  1. der Kanton vom Heimfalls- oder Rückkaufsrecht nicht Gebrauch machen will;
  2. keine weiteren Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.

Das Gesuch ist mindestens ein Jahr vor Ablauf der Konzession einzureichen. Werden an den konzessionspflichtigen Bauten und Anlagen keine baulichen Veränderungen vorgenommen, so muss das Gesuch nicht öffentlich aufgelegt und ausgeschrieben werden. *

Bei einer Erneuerung ist die Konzession samt ihren Auflagen und Bedingungen an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Für rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen gilt die baurechtliche Bestandesgarantie. *

Art. 48 Übertragung der Konzession

Die Konzession kann nur mit Zustimmung der Behörde übertragen werden.

Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn die neue Bewerberin oder der neue Bewerber den Erfordernissen des Gesetzes und der Konzession nicht genügt oder Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.

Art. 49 Konzessionsende

Die Konzession erlischt bei ausdrücklichem Verzicht, Ablauf der Konzessionsdauer, Nichtbeanspruchung des Nutzungsrechts innerhalb von fünf Jahren, Nichtbezahlung der Konzessionsgebühr oder andauernder Vernachlässigung des Unterhalts, des Betriebs oder der in der Konzession enthaltenen Bedingungen.

Die Konzession kann aus Gründen des öffentlichen Wohls je auf Ende eines folgenden Kalenderjahres entschädigungslos aufgehoben werden, sofern bei der Konzessionsverleihung ein entsprechender Vorbehalt angebracht worden ist.

Bei erheblichen Pflicht- oder Konzessionsverletzungen kann die Nutzung der Konzession untersagt werden. Erfolgt innert Frist keine Behebung dieser Mängel, gilt die Konzession als aufgehoben. In diesem Fall besteht kein Entschädigungsanspruch.

4.4. Restwassermengen

Art. 50 Festlegung der Restwassermengen[17]

Die zuständige Behörde gewährleistet die Restwassermenge und bestimmt im Einzelfall die Dotierwassermenge im Rahmen des Bewilligungs-, Konzessionierungs- bzw. Sanierungsverfahrens gemäss diesem Gesetz.

4.5. Kataster der Wassernutzung

Art. 51 Wasserrechtsverzeichnis

Es wird für das ganze Kantonsgebiet ein Wasserrechtsverzeichnis geführt, in welchem die bewilligten und konzessionierten Nutzungen sowie die anerkannten ehehaften Wasserrechte aufgeführt und umschrieben sind.

5. Schutz der Gewässer

5.1. Entwässerung

Art. 52 Entwässerungspläne

Es wird ein Entwässerungsplan für Kantons- und Nationalstrassen erstellt. Dieser Plan ist dem jeweiligen Stand anzupassen.

Die Gemeinden erstellen einen generellen Entwässerungsplan (GEP) und passen ihn dem jeweiligen Stand der Siedlungsentwicklung an. Der GEP bedarf der kantonalen Genehmigung.

Die Inhaber einer zentralen Abwasserreinigungsanlage für mehrere Gemeinden erstellen, bezogen auf ihren Zuständigkeitsbereich, einen Entwässerungsplan[18]. Er bedarf der Genehmigung durch die Kantone der angeschlossenen Gemeinden.

Art. 53 Einleitungsrecht des Kantons für Strassenabwasser

Der Kanton kann die unter seiner Verwaltung stehenden Strassen[19], sofern er keine eigenen Entwässerungsanlagen unterhält, in das gemeindliche Abwassernetz entwässern.

Art. 54 Einleitungs- und Versickerungsbewilligung für Abwasser

Einer kantonalen Bewilligung bedürfen:

  1. jede Einleitung von verschmutztem und unverschmutztem Abwasser in einen Vorfluter;
  2. jede Versickerung von verschmutztem Abwasser;
  3. jede unterirdische Versickerungsanlage für unverschmutztes Abwasser.

Mit der Genehmigung des GEP kann der Kanton seine diesbezügliche Zuständigkeit der entsprechenden Gemeinde übertragen.

5.2. Ableitung des Abwassers

Art. 55 Öffentliches Abwassernetz *

Die Gemeinden sorgen für den Bau, den Betrieb und den Unterhalt des im generellen Entwässerungsplan enthaltenen öffentlichen Abwassernetzes. *

Sie können private Leitungen im öffentlichen Abwassernetz im Verfahren der Öffentlicherklärung gemäss Gesetz über Strassen und Wege als öffentliche Leitungen bezeichnen. *

Private Eigentümerinnen und Eigentümer öffentlicher Leitungen müssen Bau- und Unterhaltsarbeiten durch das Gemeinwesen dulden. Sie können öffentlich erklärte Leitungen gegen Entschädigung an das zuständige Gemeinwesen abtreten. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über den Heimschlag gemäss § 55 PBG. *

Soweit die Gemeinde nicht Eigentümerin ist, strebt sie den Erwerb des Eigentums des öffentlichen Zwecken dienenden Abwassernetzes an. *

Art. 56 Gemeindliches Abwasserreglement

Die Gemeinde erlässt Vorschriften über:

  1. den Bau, den Betrieb, den Unterhalt, die Erneuerung und den Erwerb des im GEP enthaltenen Abwassernetzes;
  2. die Voraussetzungen für den Anschluss an das Netz;
  3. die Übereinstimmung der Abwasserbeschaffenheit bei der Einleitung in die Kanalisation mit den jeweils geltenden eidgenössischen und kantonalen Richtwerten;
  4. die Durchleitungsrechte.

Diese Vorschriften sind dem Kanton zur Vorprüfung zu unterbreiten. Für das Verfahren ist der Erlass von gemeindlichen Bauvorschriften massgebend[20].

Art. 57 Anschlüsse an die öffentliche Kanalisation

Für verschmutztes Abwasser, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation entspricht, erteilt die Gemeinde eine Einleitungsbewilligung.

Die Gemeinde nennt der Bauherrschaft, die innerhalb des Bereiches der öffentlichen Kanalisation, jedoch ausserhalb des bereits bestehenden Kanalisationsnetzes bauen will, die Anschlussstelle, die Leitungsführung und deren Dimension.

Die Gemeinde kann die Leitung auch selbstständig erstellen. Sie stellt den Grundeigentümerinnen oder den Grundeigentümern, deren Liegenschaften damit erschlossen werden, die Kosten in Rechnung.

Die Grundeigentümerinnen und die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Verlegen der Kanaliation gegen vollen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu gestatten.

Art. 58 Anschlüsse an die private Kanalisation

Die Gemeinde kann die Eigentümerinnen oder Eigentümer privater Abwasseranlagen verpflichten, Dritten gegen angemessene Entschädigung die Mitbenützung zu gestatten. Können sich die Parteien nicht einigen, legt die Gemeinde die Entschädigung fest.

Art. 59 Einleitung von erheblich verschmutztem Abwasser in die Kanalisation

Für verschmutztes Abwasser, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht, erteilt der Kanton:

  1. eine Einleitungsbewilligung in die Kanalisation und legt dabei die Vorbehandlung fest, oder
  2. die notwendigen Anweisungen für die zweckmässige Beseitigung, wenn das verschmutzte Abwasser für die Behandlung in einer Abwasserreinigungsanlage nicht geeignet ist.

Art. 60 Baubewilligung für öffentliche Abwasserleitungen

Grössere Neu- und Ausbauten von Abwasserleitungen bedürfen einer gemeindlichen Baubewilligung.

Art. 61 Kontrolle der gemeindlichen Abwasseranlagen

Die Gemeinden sind verpflichtet, ihre Abwasseranlagen zu überprüfen und periodisch jedes Gebäude auf seine Abwasserverhältnisse zu untersuchen.

Deckt die Kontrolle Mängel auf, ordnet die Gemeinde unverzüglich deren Behebung an.

5.3. Behandlung des Abwassers

Art. 62 Zentrale Abwasserreinigungsanlage

Die an das Abwasserreinigungssystem angeschlossenen Gemeinden bilden einen Zweckverband zum Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und zum Ersatz der zentralen Abwasserreinigungsanlage Schönau, Cham, der Hauptsammelkanäle sowie der Nebenanlagen.

Der Zweckverband organisiert sich selbstständig gemäss Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden[21].

Er kann den angeschlossenen Gemeinden die Anschlussstelle, die Leitungsführung, deren Dimension sowie die maximale Abflussmenge vorschreiben.

Den direkt einleitenden Gewerbe- und Industriebetrieben mit stark verschmutztem Abwasser kann er dem Aufwand entsprechend Rechnung stellen.

Art. 63 Weitere Abwasserreinigungsanlagen

Für Gebiete, welche nicht an das zentrale Abwasserreinigungssystem angeschlossen sind, haben die Gemeinden eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserreinigung sicherzustellen.

5.4. Gewässerschutz in Landwirtschaft und Gartenbau

Art. 64 Dünge- und Nutzungsbeschränkungen

Um die Belastung der Gewässer mit Nähr- und Schadstoffen zu vermindern, kann die Düngung und Bewirtschaftung von Böden eingeschränkt werden. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter haben bei erheblichen Beschränkungen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, sofern eine solche nicht aufgrund des Bundesrechts geleistet wird.

Das Ausbringen von Dünger innerhalb des Gewässerraums ist untersagt, ausgenommen über eingedolten Gewässern. Entlang von oberirdischen Gewässern ist ein extensiv genutzter Pufferstreifen von 3 m Breite ab Böschungsoberkante anzulegen.

Beim Ausbringen von Dünger entlang von oberirdischen Fliessgewässern ist im Einzugsgebiet des Zugersees, ohne das Einzugsgebiet des Ägerisees, ein Streifen von mindestens 7 m, ab dem Gewässerraum gemessen, freizuhalten. Am Zugersee selbst ist ein Streifen von 10 m ab Gewässerraum, bei Strassen und Plätzen allgemein ein Streifen von 2 m Breite freizuhalten. Diese Beschränkungen geben den Bewirtschaftenden nur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie unverhältnismässig stark betroffen sind. *

Art. 65 Abnahmeverträge[22]

Wer über zu wenig landwirtschaftliche Nutzfläche für die Verwertung von Hofdünger verfügt, muss für die Überschüsse nach den kantonalen Richtlinien Abnahmeverträge abschliessen. Kann die Verwertung von überschüssigem Hofdünger mit Abnahmeverträgen nicht sichergestellt werden, sind die Tierbestände innert zwei Jahren entsprechend herabzusetzen.

Hofdünger von ausserkantonalen Aufstockungsbetrieben darf, mit Ausnahme des Hofdüngers aus Milchwirtschafts- und Biobetrieben, nicht von Betrieben im Kanton Zug abgenommen werden. *

Art. 66 * Beschränkung der Tierbestände

Tierbestände dürfen im Einzugsgebiet des Zugersees, ohne das Einzugsgebiet des Ägerisees, nur soweit erhöht werden, als die anfallenden Hofdünger im Einklang mit der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung auf der langfristig selber bewirtschafteten Fläche verwertet werden können. Davon ausgenommen sind Milchwirtschafts- und Biobetriebe.

Im Einzugsgebiet des Zugersees, ohne das Einzugsgebiet des Ägerisees, obliegt es dem Regierungsrat:

  1. die massgeblichen Grenzwerte der Bodenbelastung festzulegen[23];
  2. die Ausnahmen für die Erweiterung von Tierbeständen, insbesondere im Hinblick auf die Übernahme bereits bestehender Bestände innerhalb des Kantons, zu bestimmen;
  3. Vorschriften über die Verminderung der Phosphorbelastung zu erlassen.

5.5. Grundwasserschutz

Art. 67 Grundwasserforschung

Der Kanton erforscht die Grundwasservorkommen.

Art. 68 Planerischer Schutz, Veränderungsverbot

Auf den in Grundwasserschutzzonen und -arealen bestimmten Grundstücksflächen dürfen vom Zeitpunkt der öffentlichen Planauflage an keine dem Schutzreglement widersprechenden Bauten und Anlagen mehr erstellt und keine mit der späteren Zweckbestimmung des Landes im Widerspruch stehenden Änderungen vorgenommen werden.

Art. 69 Bauten und Anlagen in Grundwasservorkommen[24]

Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen in besonders gefährdeten Bereichen bedürfen einer kantonalen Bewilligung.

In den Grundwasserschutzzonen S1 und S2 dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die der Grundwassernutzung dienen bzw. keine erhebliche Verunreinigungsgefahr darstellen.

5.6. Schutz vor wassergefährdenden Flüssigkeiten

Art. 70 Kontrolle von Anlagen

Alle bewilligungs- und meldepflichtigen Tankanlagen für das Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten sind mit einem Dokument zu versehen, welches den vorschriftsgemässen Zustand der Anlagen bestätigt und das nächste Revisionsdatum enthält.

Tankanlagen ohne gültiges Dokument, mit abgelaufener Sanierungs- bzw. Revisionsfrist oder mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht mehr befüllt werden.

Das Personal der Lieferfirmen von Wasser gefährdenden Flüssigkeiten sowie der Revisionsunternehmen ist verpflichtet, das Amt für Umweltschutz über Anlagen mit Mängeln und mit abgelaufener Sanierungs- oder Revisionsfrist zu informieren.

Die Berichte der Kontrollen von bewilligungspflichtigen Anlagen sowie der Funktionskontrollen von Leckanzeigesystemen sind dem Amt für Umweltschutz zuzustellen. *

Art. 71 Bewilligungspflicht für Erdsonden

Der Bau und die Änderung von Erdsonden zur Nutzung der Erdwärme bis zu einer Tiefe von 500 m bedürfen einer kantonalen Bewilligung. *

5.7. Schadendienst

Art. 72 Zuständigkeit

Die Einsatzleitzentrale der Polizei ist Meldestelle für Schadenfälle. *

Der Schadendienst richtet sich nach dem Gesetz über den Feuerschutz[25].

Die Koordination der Folgemassnahmen bei Gefährdung oder Verunreinigung eines Gewässers fällt in die kantonale Zuständigkeit.

6. Finanzierung

6.1. Verursacherprinzip und Interessenlage

Art. 73 Grundsatz

Alle dem Gemeinwesen aufgrund dieses Gesetzes entstehenden Kosten sind grundsätzlich gestützt auf das Verursacherprinzip, abzüglich allfälliger dem Gemeinwesen zustehender Subventionen, zu verteilen. Nur bei unbekannten oder zahlungsunfähigen Verursacherinnen und Verursachern trägt das zuständige Gemeinwesen die entsprechenden Kosten. *

Soweit die Kosten nicht verursachergerecht verteilt werden können, sind sie, abzüglich allfälliger dem Gemeinwesen zustehender Subventionen, aufgrund der Interessenlage den Beteiligten aufzuerlegen. *

6.2. Wasserbauliche Massnahmen *

6.2.1. Kostentragung bei öffentlichen Gewässern

Art. 74 * Kostentragung bei öffentlichen Gewässern

Die Kosten der folgenden wasserbaulichen Massnahmen an öffentlichen Gewässern tragen:

  1. innerhalb der Bauzonen die anstossenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer für den ordentlichen betrieblichen und baulichen Unterhalt von Ufermauern und dergleichen an öffentlichen Gewässern;
  2. die Berechtigten im Bereich von Wassernutzungsanlagen, Ein- und Auslaufbauwerken, Brücken und Durchlässen, in den Staubereichen sowie in den Ober- und Unterwasserkanälen von Kraftwerken für sämtliche Massnahmen an öffentlichen Gewässern;
  3. die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer des Gewässerraumes für die übrigen wasserbaulichen Massnahmen, abzüglich allfälliger eidgenössischer Beiträge.

6.2.2. Kostentragung bei privaten Gewässern

Art. 75 * Ordentlicher Unterhalt

Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer des Gewässerraums tragen die Kosten für den ordentlichen betrieblichen Unterhalt an privaten Gewässern.

Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer tragen die Kosten für den baulichen Unterhalt von Ufermauern, künstliche Gewässerböschungen und dergleichen an privaten Gewässern.

Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Berechtigten tragen die Kosten für den baulichen Unterhalt von eingedolten Gewässern.

Art. 76 * Anlagen an oder im Gewässer

Die Berechtigten tragen die Kosten der wasserbaulichen Massnahmen namentlich im Bereich von Wassernutzungsanlagen, Brücken und Durchlässen, Ein- und Auslaufbauwerken, Geschiebesammlern, Rückhaltebecken, Schwemmholzrechen, bei Eindolungen sowie in Staubereichen.

Die Entsorgungskosten der im Bereich von Wasserentnahme- und Wasserrückgabestellen, von Geschiebesammlern sowie in Staubereichen in erheblichen Mengen anfallenden Abfälle, mit Ausnahme der natürlichen Abfälle wie Holz, Laub, Steine und dergleichen, tragen die Gemeinden.

Art. 77 * Projektbedingte Gewässerverlegungen und Renaturierungen

Die Bauherrschaft privater, gemeindlicher oder kantonaler Vorhaben trägt die Kosten von projektbedingten Gewässerüberdeckungen, -verlegungen und von Renaturierungen.

Art. 77a * Ausserhalb der Bauzonen

Die Kosten der übrigen wasserbaulichen Massnahmen an privaten Gewässern ausserhalb der Bauzonen trägt bis zu einem 50 jährlichen Schutzziel der Kanton.

Die Kosten der dieses Schutzziel übersteigenden Massnahmen trägt deren Bestellerin bzw. Besteller.

Die Gemeinden können ihre Kosten mit Hilfe eines Perimeters vollständig oder teilweise auf die Nutzniesserinnen und Nutzniesser überwälzen.

Der Gemeinderat legt den Perimeterplan fest. Er bestimmt den Kostenteiler unter den Nutzniesserinnen und Nutzniessern im verbauten Überschwemmungsgebiet, insbesondere nach Massgabe des Gefahrenpotentials.

Art. 77b * Innerhalb der Bauzonen

Die Kosten der übrigen wasserbaulichen Massnahmen an privaten Gewässern innerhalb der Bauzonen tragen die Gemeinden, abzüglich der Bundesbeiträge.

Die Gemeinden können die von ihnen zu tragenden Kosten mit Hilfe eines Perimeters vollständig oder teilweise auf die Nutzniesserinnen und Nutzniesser überwälzen.

Der Gemeinderat legt den Perimeterplan fest. Er bestimmt den Kostenteiler unter den Nutzniesserinnen und Nutzniessern im verbauten Überschwemmungsgebiet, insbesondere nach Massgabe des Gefahrenpotentials.

6.3. Finanzielle Beiträge *

Art. 78 * Unterstützung des Bundes – Projekte von unter 1 Mio. Franken

Die pauschalen Bundessubventionen für das Grundangebot und die Gefahrengrundlagen stehen vollumfänglich dem Kanton zur Mitfinanzierung der wasserbaulichen Massnahmen an den öffentlichen Gewässern sowie an den privaten Gewässern ausserhalb der Bauzonen zur Verfügung.

Art. 79 * Unterstützung des Bundes – Projekte von über 1 Mio. Franken

Die zugesicherten Bundesbeiträge für wasserbauliche Massnahmen stehen wie folgt zur Verfügung:

  1. an privaten Gewässern dem Kanton und den Gemeinden nach Massgabe der Kostentragung der wasserbaulichen Massnahmen;
  2. an öffentlichen Gewässern dem Kanton.

6.4. Unterhalt

Art. 81 * Förderung und Unterstützung von Unterhaltsgenossenschaften

Das zuständige Gemeinwesen leistet den Unterhaltsgenossenschaften einen Förderbeitrag mit mindestens 25 % des jährlichen Aufwandes für den ordentlichen betrieblichen Unterhalt des privaten Gewässers.

Erfüllen Unterhaltsgenossenschaften sämtliche wasserbaulichen Aufgaben an privaten Gewässern, übernimmt das zuständige Gemeinwesen 50 % des jährlichen Aufwandes für den ordentlichen betrieblichen Unterhalt des privaten Gewässers.

6.5. Abgaben

Art. 88 Gewässernutzung – Grundsatz

Für bewilligungspflichtige Gewässernutzungen ist eine einmalige Verwaltungsgebühr gemäss dem erforderlichen Verwaltungsaufwand zu bezahlen. *

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgebührentarifs[26].

Art. 89 Gewässernutzung – Konzessionsgebühr

Für konzessionspflichtige Nutzungen öffentlicher Gewässer oder des dazugehörigen Gebiets erhebt der Kanton Gebühren, die in billiger Weise nach der gewährten Leistung abzustufen sind. *

Der Kantonsrat erlässt den Gebührentarif.

Art. 90 Abgaben für Abwasseranlagen

Die Gemeinden überwälzen in ihren Reglementen die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz von Abwasseranlagen samt Rückstellungen sowie die gesamten Betriebskosten der Abwasserentsorgung möglichst verursachergerecht auf die Inhaberinnen oder Inhaber der angeschlossenen Liegenschaften, die privaten, gemeindlichen und kantonalen Strassen. Sie erlassen Vorschriften über die Anschluss-, Betriebs- und Unterhaltsgebühren.

Sie berücksichtigen dabei, dass industrielle und gewerbliche Betriebe zur Übernahme der weiteren Kosten verpflichtet werden können, wenn deren Abwasser wegen ihrer Menge oder Beschaffenheit zusätzlichen Betriebs- oder Bauaufwand erfordern.

Hat sich der Kanton bereits am Bau der Anlagen beteiligt, dürfen die Gebühren für die unter seiner Verwaltung stehenden Strassen[27] lediglich die Kosten für den Betrieb, den Unterhalt, die Sanierung und den Ersatz decken.

6.6. Förderung

Art. 91 Grundsatz

Projekte zur Förderung des Gewässerschutzes, von Forschungsarbeiten und dergleichen können im Rahmen des Budgets unterstützt werden.

7. Vollzugsvorschriften

Art. 92 Gesetzliches Grundpfandrecht

Dem zuständigen Gemeinwesen steht für sämtliche Forderungen aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes und der darauf basierenden Ausführungserlasse ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts im Sinne von § 137 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch[28] zu. *

Art. 93 Enteignung und Schätzung

Sofern das Bundesrecht keine andere Regelung trifft, gelangen in Bezug auf die Enteignung und Schätzung das Planungs- und Baugesetz zur Anwendung[29]*

… *

… *

Art. 94 Zugangs- und Duldungspflicht

Für Kontroll- und Arbeitsgänge, für den Unterhalt sowie bauliche Massnahmen an Gewässern sowie für alle Tätigkeiten zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes darf der Gewässerraum und das Umgelände schonend betreten und befahren werden. Das Gemeinwesen darf entsprechende Untersuchungen durchführen, die notwendigen Einrichtungen erstellen und Anlagen kontrollieren. Auf Anstösser- und Hinterliegergrundstücken ist ausserdem die vorübergehende Ablagerung von Baumaterialien oder -geräten und die Erstellung von Installationsplätzen zu dulden.

Für Schäden ist angemessener Ersatz zu leisten, wenn die verursachende Handlung nicht dem unmittelbaren Schutz des privaten Eigentums an Gewässern gedient hat.

Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer eines privaten Gewässers sind verpflichtet, zusätzlich zum natürlich abfliessenden Wasser des oberhalb liegenden Grundstücks[30] den Durchfluss des Wassers aus der Siedlungs- und Strassenentwässerung, der Hochwasserentlastung und dergleichen entschädigungslos zu dulden. *

8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

8.1. Übergangsbestimmungen

Art. 95 Anpassungen an neues Recht

Das Organisationsstatut des Gewässerschutzverbandes der Region Zugersee–Küssnachtersee–Ägerisee (GVRZ) ist bis 31 Dezember 2002 anzupassen. Der Kanton zieht sich dannzumal aus dem Zweckverband zurück.

Mit der Genehmigung des neuen Organisationsstatuts durch den Regierungsrat werden aufgehoben:

  1. das bisherige Organisationsstatut vom 23. Oktober 1969[31] samt dessen Revision[32] und
  2. der Kantonsratsbeschluss betreffend Genehmigung einer Revision des Organisationsstatuts des Gewässerschutzverbandes Region Zugersee–Küssnachtersee–Ägerisee und betreffend Ausbau von Kläranlagen vom 30. Januar 1992[33].

Bis 31. Dezember 2011 sind die gemeindlichen Abwasserreglemente anzupassen. *

Mit der Genehmigung der revidierten Abwasserreglemente der Gemeinden Baar und Zug werden die zwischen dem Kanton und diesen Gemeinden abgeschlossenen Übereinkommen i.S. Kanalisation vom 6./11. September 1929[34] bzw. vom 12. November 1954[35] aufgelöst.

Soweit altrechtliche Konzessionen nichts anderes bestimmen *

  1. verfügt die Behörde vor Konzessionsende, welche Sicherungs- und Wiederherstellungsmassnahmen die Konzessionärin oder der Konzessionär nach Ablauf der Konzession auszuführen hat. Sie hält die Konzessionärin oder den Konzessionär zu Sicherheitsleistungen an;
  2. erklärt die Behörde den Heimfall bei Wasserkraftwerken spätestens 10 Jahre vor Beendigung der Konzession durch Zeitablauf, Verzicht oder Verwirkung in Bezug auf die Stau- und Fassungsanlagen, die Pumpanlagen, die Turbinen sowie die für den Betrieb dieser Anlagen notwendigen Installationen, Einrichtungen und Gebäude. Bei grenzüberschreitenden Wasserkraftwerken werden die Anlagen und Transportleitungen vom Heimfall erfasst, soweit sie im Eigentum der Konzessionärin oder des Konzessionärs sind oder Zugehör des Werkes bilden, von dem sie ausgehen. Die Konzessionsbehörde kann auf den Heimfall verzichten, wenn die Konzessionärin bzw. der Konzessionär die Anlagen weiterhin nutzen will.

8.2. Schlussbestimmungen

Art. 96 Strafbestimmung

Wer den Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zuwiderhandelt, wird gemäss Übertretungsstrafgesetz[36] bestraft. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der eidgenössischen Spezialgesetzgebung. *

Art. 97 Änderung[37] und Aufhebung bisherigen Rechts

  1. Das Gesetz über die Gewässer vom 22. Dezember 1969[38] wird aufgehoben.
  2. Der Kantonsratsbeschluss betreffend Kredit für Vorabklärungen bezüglich Sanierung und Regulierung des Zugersees vom 30. April 1987[39] wird aufgehoben.

Art. 98 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.[41]

Egress

GS 26, 591

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
25.11.1999 01.05.2000 Erlass Erstfassung GS 26, 591
01.07.2004 11.09.2004 § 38 Abs. 1, b) geändert GS 28, 171
01.07.2004 11.09.2004 § 64 Abs. 3 geändert GS 28, 171
01.07.2004 11.09.2004 § 65 Abs. 2 geändert GS 28, 171
01.07.2004 11.09.2004 § 66 totalrevidiert GS 28, 171
05.07.2007 01.01.2008 § 5bis eingefügt GS 29, 333
30.10.2008 01.01.2009 § 3 Abs. 3 eingefügt GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 5 Abs. 2, c) aufgehoben GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 7 Abs. 4 eingefügt GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 9 Abs. 2 aufgehoben GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 10 totalrevidiert GS 30, 36
30.10.2008 01.01.2009 § 11 aufgehoben GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 12 totalrevidiert GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 13 Abs. 2, a) geändert GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 13 Abs. 2, b) geändert GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 13 Abs. 2, c) geändert GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 Titel 3. geändert GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 Titel 3.1. geändert GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 15 aufgehoben GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 16 totalrevidiert GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 Titel 3.2. aufgehoben GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 17 totalrevidiert GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 17a eingefügt GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 17b eingefügt GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 19 Abs. 2 geändert GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 19 Abs. 3 geändert GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 20 totalrevidiert GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 21 aufgehoben GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 25 aufgehoben GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 26 aufgehoben GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 27 aufgehoben GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 Titel 3.5.1. geändert GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 28 Abs. 1 geändert GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 28 Abs. 2 geändert GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 Titel 3.5.2. eingefügt GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 30 totalrevidiert GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 31 totalrevidiert GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 Titel 3.6. geändert GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 33 totalrevidiert GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 34 totalrevidiert GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 34a eingefügt GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 Titel 3.7. eingefügt GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 34b eingefügt GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 43 Abs. 1, d) eingefügt GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 70 Abs. 4 eingefügt GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 72 Abs. 1 geändert GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 73 Abs. 1 geändert GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 73 Abs. 2 geändert GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 Titel 6.2. geändert GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 74 totalrevidiert GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 75 totalrevidiert GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 76 totalrevidiert GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 77 totalrevidiert GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 77a eingefügt GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 77b eingefügt GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 Titel 6.3. geändert GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 78 totalrevidiert GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 79 totalrevidiert GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 80 aufgehoben GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 81 totalrevidiert GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 82 aufgehoben GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 83 aufgehoben GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 84 aufgehoben GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 85 aufgehoben GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 86 aufgehoben GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 87 aufgehoben GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 94 Abs. 3 geändert GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 95 Abs. 3 geändert GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 95 Abs. 5 geändert GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 95 Abs. 5, a) eingefügt GS 30, 39
30.10.2008 01.01.2009 § 95 Abs. 5, b) eingefügt GS 30, 39
30.06.2011 01.01.2012 § 12 aufgehoben GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 43 Abs. 2 eingefügt GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 47 Abs. 2 geändert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 47 Abs. 3 geändert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 55 Titel geändert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 55 Abs. 1 geändert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 55 Abs. 2 geändert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 55 Abs. 3 eingefügt GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 55 Abs. 4 eingefügt GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 93 Abs. 1 geändert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 93 Abs. 2 aufgehoben GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 93 Abs. 3 aufgehoben GS 31, 221
27.10.2011 01.01.2012 § 92 Abs. 1 geändert GS 31, 377
23.05.2013 01.10.2013 § 96 Abs. 1 geändert GS 2013/052
15.12.2016 01.01.2019 § 71 Abs. 1 geändert GS 2018/053
28.11.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 7 Abs. 2 geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 7 Abs. 4 geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 14 Abs. 1 geändert GS 2017/075
30.08.2018 01.01.2019 § 88 Abs. 1 geändert GS 2018/051
30.08.2018 01.01.2019 § 89 Abs. 1 geändert GS 2018/051

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 25.11.1999 01.05.2000 Erstfassung GS 26, 591
Ingress 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 3 Abs. 3 30.10.2008 01.01.2009 eingefügt GS 30, 39
§ 5 Abs. 2, c) 30.10.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 30, 39
§ 5bis 05.07.2007 01.01.2008 eingefügt GS 29, 333
§ 7 Abs. 2 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 7 Abs. 4 30.10.2008 01.01.2009 eingefügt GS 30, 39
§ 7 Abs. 4 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 9 Abs. 2 30.10.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 30, 39
§ 10 30.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 30, 36
§ 11 30.10.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 30, 39
§ 12 30.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 30, 39
§ 12 30.06.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 31, 221
§ 13 Abs. 2, a) 30.10.2008 01.01.2009 geändert GS 30, 39
§ 13 Abs. 2, b) 30.10.2008 01.01.2009 geändert GS 30, 39
§ 13 Abs. 2, c) 30.10.2008 01.01.2009 geändert GS 30, 39
§ 14 Abs. 1 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
Titel 3. 30.10.2008 01.01.2009 geändert GS 30, 39
Titel 3.1. 30.10.2008 01.01.2009 geändert GS 30, 39
§ 15 30.10.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 30, 39
§ 16 30.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 30, 39
Titel 3.2. 30.10.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 30, 39
§ 17 30.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 30, 39
§ 17a 30.10.2008 01.01.2009 eingefügt GS 30, 39
§ 17b 30.10.2008 01.01.2009 eingefügt GS 30, 39
§ 19 Abs. 2 30.10.2008 01.01.2009 geändert GS 30, 39
§ 19 Abs. 3 30.10.2008 01.01.2009 geändert GS 30, 39
§ 20 30.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 30, 39
§ 21 30.10.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 30, 39
§ 25 30.10.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 30, 39
§ 26 30.10.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 30, 39
§ 27 30.10.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 30, 39
Titel 3.5.1. 30.10.2008 01.01.2009 geändert GS 30, 39
§ 28 Abs. 1 30.10.2008 01.01.2009 geändert GS 30, 39
§ 28 Abs. 2 30.10.2008 01.01.2009 geändert GS 30, 39
Titel 3.5.2. 30.10.2008 01.01.2009 eingefügt GS 30, 39
§ 30 30.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 30, 39
§ 31 30.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 30, 39
Titel 3.6. 30.10.2008 01.01.2009 geändert GS 30, 39
§ 33 30.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 30, 39
§ 34 30.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 30, 39
§ 34a 30.10.2008 01.01.2009 eingefügt GS 30, 39
Titel 3.7. 30.10.2008 01.01.2009 eingefügt GS 30, 39
§ 34b 30.10.2008 01.01.2009 eingefügt GS 30, 39
§ 38 Abs. 1, b) 01.07.2004 11.09.2004 geändert GS 28, 171
§ 43 Abs. 1, d) 30.10.2008 01.01.2009 eingefügt GS 30, 39
§ 43 Abs. 2 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221
§ 47 Abs. 2 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 47 Abs. 3 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 55 30.06.2011 01.01.2012 Titel geändert GS 31, 221
§ 55 Abs. 1 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 55 Abs. 2 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 55 Abs. 3 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221
§ 55 Abs. 4 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221
§ 64 Abs. 3 01.07.2004 11.09.2004 geändert GS 28, 171
§ 65 Abs. 2 01.07.2004 11.09.2004 geändert GS 28, 171
§ 66 01.07.2004 11.09.2004 totalrevidiert GS 28, 171
§ 70 Abs. 4 30.10.2008 01.01.2009 eingefügt GS 30, 39
§ 71 Abs. 1 15.12.2016 01.01.2019 geändert GS 2018/053
§ 72 Abs. 1 30.10.2008 01.01.2009 geändert GS 30, 39
§ 73 Abs. 1 30.10.2008 01.01.2009 geändert GS 30, 39
§ 73 Abs. 2 30.10.2008 01.01.2009 geändert GS 30, 39
Titel 6.2. 30.10.2008 01.01.2009 geändert GS 30, 39
§ 74 30.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 30, 39
§ 75 30.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 30, 39
§ 76 30.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 30, 39
§ 77 30.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 30, 39
§ 77a 30.10.2008 01.01.2009 eingefügt GS 30, 39
§ 77b 30.10.2008 01.01.2009 eingefügt GS 30, 39
Titel 6.3. 30.10.2008 01.01.2009 geändert GS 30, 39
§ 78 30.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 30, 39
§ 79 30.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 30, 39
§ 80 30.10.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 30, 39
§ 81 30.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 30, 39
§ 82 30.10.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 30, 39
§ 83 30.10.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 30, 39
§ 84 30.10.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 30, 39
§ 85 30.10.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 30, 39
§ 86 30.10.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 30, 39
§ 87 30.10.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 30, 39
§ 88 Abs. 1 30.08.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/051
§ 89 Abs. 1 30.08.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/051
§ 92 Abs. 1 27.10.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 377
§ 93 Abs. 1 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 93 Abs. 2 30.06.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 31, 221
§ 93 Abs. 3 30.06.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 31, 221
§ 94 Abs. 3 30.10.2008 01.01.2009 geändert GS 30, 39
§ 95 Abs. 3 30.10.2008 01.01.2009 geändert GS 30, 39
§ 95 Abs. 5 30.10.2008 01.01.2009 geändert GS 30, 39
§ 95 Abs. 5, a) 30.10.2008 01.01.2009 eingefügt GS 30, 39
§ 95 Abs. 5, b) 30.10.2008 01.01.2009 eingefügt GS 30, 39
§ 96 Abs. 1 23.05.2013 01.10.2013 geändert GS 2013/052