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731.11

Verordnung zum Gesetz über die Gewässer

(V GewG)

Vom 17. April 2000 (Stand 3. März 2012)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 47Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung[1] sowie § 5 Gesetz über die Gewässer vom 25. November 1999[2],

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständigkeiten

Das Tiefbauamt entscheidet über *

  1. wasserbauliche Massnahmen an öffentlichen Gewässern, an privaten Gewässern ausserhalb der Bauzonen sowie bei Kanälen, die Wasser aus öffentlichen Gewässern führen oder überwiegend von ausserhalb der Bauzonen gelegenen privaten Gewässern gespiesen werden;
  2. die Einleitung von unverschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer.

Das Amt für Raumplanung entscheidet über *

  1. die Konzessionierung von erheblichen Inanspruchnahmen öffentlicher Gewässer;
  2. die Bewilligung einer geringfügigen Inanspruchnahme von Gewässern, namentlich durch Werkleitungsquerungen;
  3. die Bewilligung von Unterschreitungen des Gewässerabstandes.

Das Amt für Umweltschutz entscheidet über:

  1. bewilligungspflichtige, regelmässige Wasserentnahmen sowie befristete Nutzungen öffentlicher Gewässer;
  2. jede Nutzung privater Gewässer;
  3. die Einleitung von verschmutztem Abwasser in einen Vorfluter sowie die Versickerung von verschmutztem und unverschmutztem Abwasser;
  4. die Einleitung von erheblich verschmutztem, vorzubehandelndem Abwasser in die Kanalisation;
  5. den planerischen Schutz des Grundwassers;
  6. die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen in besonders gefährdeten Bereichen;
  7. den Schutz vor wassergefährdenden Flüssigkeiten;
  8. den Bau und die Änderung von Erdsonden;

Das Landwirtschaftsamt überwacht die Hofdüngerflüsse. *

2. Verfahren

Art. 2 Allgemeine Verfahrensvorschriften

Sinngemäss gilt für die Verfahren nach dem Gesetz oder dieser Verordnung das Baubewilligungsverfahren[3]. Anstelle der öffentlichen Auflage kann die direkte Benachrichtigung der Betroffenen treten.

Der Erlass von Gewässerlinienplänen entlang von öffentlichen und privaten Gewässern, von Baulinienplänen entlang von eingedolten Fliessgewässern sowie von Gewässerschutzbereichen richtet sich sinngemäss nach dem Planungs- und Baugesetz[4].

Art. 3 Grundwasserschutzzonen und -areale

Zusammen mit den Schutzzonenplänen und -reglementen kann ein Ausweis über die dingliche Sicherung der Schutzzonen und -areale verlangt werden.

Die Behörde prüft die Pläne und Reglemente gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen und die Richtlinien des Bundes[5] auf ihre Zweckmässigkeit und Angemessenheit.

3. Nutzungsbeschränkungen

Art. 4 Nutzungen innerhalb des Gewässerabstandes

Innerhalb eines 3 m breiten Streifens ab Oberkante der Böschung sind innerhalb der Bauzonen insbesondere folgende Nutzungen und folgender Mitteleinsatz untersagt:

  1. Gartenbau;
  2. Kleintierhaltung;
  3. Terrainveränderungen;
  4. Erstellen von Kompostplätzen;
  5. Ackerbau;
  6. Dünge- und Pflanzenbehandlungsmittel.

Innerhalb dieses 3 m breiten Streifens ab Oberkante der Böschung sind innerhalb der Bauzonen namentlich erlaubt:

  1. Gewinnung von Futter aus ungedüngten Wiesen;
  2. für den Wasserbau und die Wassernutzung erforderliche Bauten und Anlagen;
  3. Wassernutzungsanlagen.

Zwischen diesem 3 m breiten Streifen ab Oberkante der Böschung und dem Gewässerabstand für Bauten und Anlagen sind innerhalb der Bauzonen zulässig:

  1. Gartenbau, insbesondere Bau von Gartensitzplätzen und Errichtung von Feuerungsstellen;
  2. Kleintierhaltung.

Art. 5 Nutzungen innerhalb des Gewässerraums

Innerhalb einer Breite von 3 m ab Oberkante der Böschung ist ausserhalb der Bauzonen entlang von Gewässern ein extensiv genutzter Grün- oder Streuestreifen anzulegen. Wo eine Uferbestockung fehlt, ist sie innerhalb dieses Streifens mindestens abschnittweise aufkommen zu lassen. Eine standortgemässe Beweidung ist erlaubt.

Es sind namentlich folgender Mitteleinsatz und folgende Nutzung untersagt:

  1. Dünge- und Pflanzenbehandlungsmittel;
  2. Ackerbau.

4. Finanzielle Beteiligung der Gemeinwesen

5. Schlussbestimmungen

Art. 7 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

  1. Die Verordnung über den Schutz der Trinkwasservorkommen vom 17. Juli 1979[6] wird aufgehoben.
  2. ...[7]

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz über die Gewässer[8] am 1. Mai 2000 in Kraft.

Egress

GS 26, 635

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
17.04.2000 01.05.2000 Erlass Erstfassung GS 26, 635
13.01.2009 01.01.2009 § 1 Abs. 1 geändert GS 30, 53
13.01.2009 01.01.2009 § 1 Abs. 2 geändert GS 30, 53
13.01.2009 01.01.2009 § 6 aufgehoben GS 30, 53
15.09.2009 01.10.2009 § 1 Abs. 3, i) eingefügt GS 30, 237
28.02.2012 03.03.2012 § 1 Abs. 3, i) aufgehoben GS 31, 421
28.02.2012 03.03.2012 § 1 Abs. 4 eingefügt GS 31, 421

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 17.04.2000 01.05.2000 Erstfassung GS 26, 635
§ 1 Abs. 1 13.01.2009 01.01.2009 geändert GS 30, 53
§ 1 Abs. 2 13.01.2009 01.01.2009 geändert GS 30, 53
§ 1 Abs. 3, i) 15.09.2009 01.10.2009 eingefügt GS 30, 237
§ 1 Abs. 3, i) 28.02.2012 03.03.2012 aufgehoben GS 31, 421
§ 1 Abs. 4 28.02.2012 03.03.2012 eingefügt GS 31, 421
§ 6 13.01.2009 01.01.2009 aufgehoben GS 30, 53