Das Tiefbauamt entscheidet über *
- wasserbauliche Massnahmen an öffentlichen Gewässern, an privaten Gewässern ausserhalb der Bauzonen sowie bei Kanälen, die Wasser aus öffentlichen Gewässern führen oder überwiegend von ausserhalb der Bauzonen gelegenen privaten Gewässern gespiesen werden;
- die Einleitung von unverschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer.
Das Amt für Raumplanung entscheidet über *
- die Konzessionierung von erheblichen Inanspruchnahmen öffentlicher Gewässer;
- die Bewilligung einer geringfügigen Inanspruchnahme von Gewässern, namentlich durch Werkleitungsquerungen;
- die Bewilligung von Unterschreitungen des Gewässerabstandes.
Das Amt für Umweltschutz entscheidet über:
- bewilligungspflichtige, regelmässige Wasserentnahmen sowie befristete Nutzungen öffentlicher Gewässer;
- jede Nutzung privater Gewässer;
- die Einleitung von verschmutztem Abwasser in einen Vorfluter sowie die Versickerung von verschmutztem und unverschmutztem Abwasser;
- die Einleitung von erheblich verschmutztem, vorzubehandelndem Abwasser in die Kanalisation;
- den planerischen Schutz des Grundwassers;
- die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen in besonders gefährdeten Bereichen;
- den Schutz vor wassergefährdenden Flüssigkeiten;
- den Bau und die Änderung von Erdsonden;
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Das Landwirtschaftsamt überwacht die Hofdüngerflüsse. *