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732.2

Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) – Verbandsordnung

Vom 20. Dezember 1994 (Stand 22. Oktober 2004)

Präambel

1. Allgemeines

Art. 1 Bezeichnung

Unter der Kurzbezeichnung ZEBA besteht ein Zweckverband im Sinne der §§ 44 ff. Gemeindegesetz vom 4. September 1980[1].

Art. 2 Rechtspersönlichkeit und Sitz

Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz in Cham.

Art. 3 Zweck

Der Verband vollzieht gemeinsame Aufgaben der Einwohnergemeinden auf dem Gebiet der Vermeidung und der Bewirtschaftung von Abfällen[2].

Der Verband arbeitet mit Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts zusammen, welche Abfälle bewirtschaften.

Art. 4 Mitgliedschaft, Austritt

Dem Verband sollen alle zugerischen Einwohnergemeinden angehören.

Der Beitritt ausserkantonaler Gemeinden ist aufgrund besonderer Vereinbarungen möglich.

Der Austritt von Verbandsgemeinden ist gemäss § 51 Gemeindegesetz möglich und von der betreffenden Gemeinde durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten bzw. die Präsidentin des Verwaltungsrates ein Jahr im Voraus auf das Ende eines Kalenderjahres anzuzeigen.

2. Organe im Allgemeinen

Art. 5 Verbandsorgane

Organe des Verbandes sind:

  1. die Gesamtheit der Verbandsgemeinden;
  2. die Delegiertenversammlung;
  3. der Verwaltungsrat;
  4. die Revisionsstelle.

Art. 6 Einberufung, Quorum, Mehrheit

Delegiertenversammlung und Verwaltungsrat treten auf Einladung des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Verwaltungsrates oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder zusammen.

Delegiertenversammlung und Verwaltungsrat sind verhandlungsfähig, wenn 2⁄3 der Stimmen (Delegiertenversammlung) beziehungsweise 3 Mitglieder (Verwaltungsrat) anwesend sind.

Delegiertenversammlung und Verwaltungsrat beschliessen in Sachgeschäften mit dem einfachen Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Art. 7 Organisations- und Verfahrensvorschriften

Soweit diese Verbandsordnung nichts anderes bestimmt und die Delegiertenversammlung keine besonderen Vorschriften über die Geschäftsführung erlässt, gelten sinngemäss die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kantonsrates[3]. Im Übrigen gilt für das Verfahren das Verwaltungsrechtspflegegesetz[4].

3. Organe im Einzelnen

Art. 8 Gesamtheit der Verbandsgemeinden

Die Verbandsgemeinden wählen ihre Delegierten und die Stellvertreter durch Beschluss des Gemeinderates.

Die Verbandsgemeinden beschliessen über

  1. Kredite, welche die Kompetenz der Delegiertenversammlung übersteigen, und die Änderung der §§ 10 Abs. 1 Bst. g und 13 Bst. f dieser Verbandsordnung. Die Zustimmung zu diesen Krediten erfordert das Mehr der Verbandsgemeinden, welches zugleich das Mehr der Einwohner aller Verbandsgemeinden bedeuten muss;
  2. die Revision der §§ 3, 8, 9, 12 und 15 Abs. 1 Satz 1 dieser Verbandsordnung. Eine solche Revision bedarf nebst der Zustimmung aller Verbandsgemeinden auch der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Art. 9 Delegiertenversammlung – Zusammensetzung

Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den Vertretern der Exekutiven der Verbandsgemeinden zusammen. Jede Gemeinde entsendet eine/n Delegierte/n und bezeichnet seinen/ihren Stellvertreter/in. Der/Die Delegierte verfügt zunächst über soviele Stimmen, als die Einwohnerzahl seiner/ihrer Gemeinde sich durch 10000 teilen lässt. Der Rest ergibt eine weitere Stimme. Ist die Einwohnerzahl kleiner als 10000, verbleibt dem/der Delegierten eine einzige Stimme. Für die Einwohnerzahl sind die zuletzt amtlich publizierten Zahlen der Wohnbevölkerung massgebend.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind nicht stimmberechtigt.

Die Delegiertenversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

Art. 10 Delegiertenversammlung – Zuständigkeit

Die Delegiertenversammlung

  1. wählt unter dem Vorsitz ihres amtsältesten Mitglieds einen/eine Vorsitzende/n und dessen/deren Stellvertreter/in für eine Amtsdauer von vier Jahren. Danach wird die Delegiertenversammlung von dem/der Vorsitzenden geleitet.
  2. wählt den Verwaltungsrat, dessen Präsidenten/Präsidentin und Vizepräsidenten/Vizepräsidentin sowie die Revisionsstelle.
  3. beschliesst die Aufnahme von weiteren Verbandsgemeinden und legt die Aufnahmebedingungen fest. Der Anschluss von Gemeinden durch Regierungsratsbeschluss bleibt vorbehalten (§ 50 Abs. 2 Gemeindegesetz[5]);
  4. regelt allfällige Austritte von Verbandsgemeinden;
  5. verabschiedet Vorlagen zu Handen der Verbandsgemeinden;
  6. beschliesst das Budget mit den wiederkehrenden Aufwendungen für die Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen und den entsprechenden Erträgen aus Gebühren, legt Verbandsbeiträge fest und genehmigt die Verbandsrechnung sowie den Geschäftsbericht des Verwaltungsrates;
  7. gewährt Kredite für die Erneuerung bestehender Anlagen, für neue Investitionen und Beteiligungen bis zu einem Betrag von 5 Mio. Franken und beschliesst neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zu 500 000 Franken pro Fall und Jahr;
  8. kann öffentliche Anleihen begeben;
  9. kann die Finanzkompetenzen nach dieser Verbandsordnung an die Teuerung anpassen (Zürcher Baukostenindex Stand 1. Oktober 1994);
  10. kann die Verbandsordnung unter Vorbehalt von § 8 revidieren;
  11. kann Ausführungsvorschriften zur Verbandsordnung erlassen; sie kann insbesondere Gebührentarife erlassen;
  12. kann für die Vorbehandlung einzelner Geschäfte Ausschüsse bilden;
  13. setzt die Entschädigung der Verbandsorgane fest;
  14. kann ein Abfallreglement erlassen.

Art. 11 Delegiertenversammlung – Versammlungen

Die Delegierten versammeln sich mindestens zweimal jährlich zur Entgegennahme und Genehmigung von Geschäftsbericht und Verbandsrechnung sowie zur Beschlussfassung über das Budget.

Der Verwaltungsrat wohnt den Versammlungen bei.

Die Geschäftsführung besorgt das Protokoll.

Art. 12 Verwaltungsrat – Zusammensetzung

Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die nicht zugleich Delegierte sind. Sie werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

Art. 13 Verwaltungsrat – Zuständigkeit

Dem Verwaltungsrat fallen alle Verbandsgeschäfte zu, soweit nicht ausdrücklich die Delegiertenversammlung zuständig ist.

Der Verwaltungsrat besorgt insbesondere folgende Verbandsgeschäfte:

  1. er stellt der Delegiertenversammlung Anträge;
  2. er führt Beschlüsse der Delegiertenversammlung aus;
  3. er beaufsichtigt den Betrieb von Verbandsanlagen und die Rechnungsführung;
  4. er arbeitet direkt mit Vertretern anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und mit Privaten zusammen, welche Anlagen zur Bewirtschaftung von Abfällen aus dem Kanton Zug betreiben;
  5. er schliesst Verträge ab über die Bewirtschaftung von Abfällen und die Beteiligung des Verbandes an Abfallanlagen;
  6. er fasst selbstständig Beschlüsse über Kredite für die Erneuerung bestehender Anlagen, für neue Investitionen und Beteiligungen bis zu einem Betrag von 500 000 Franken und beschliesst neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 100 000 Franken pro Fall und Jahr.

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verband führt der Präsident/die Präsidentin oder bei dessen/deren Verhinderung der Vizepräsident/die Vizepräsidentin kollektiv zu zweien mit der Geschäftsführung.

Art. 14 Geschäftsführung

Der Verwaltungsrat wählt die Geschäftsführung und regelt ihre Aufgaben und Zuständigkeiten. Zu den Aufgaben gehört insbesondere die Protokollführung in der Delegiertenversammlung und im Verwaltungsrat.

Der Verwaltungsrat kann die Geschäftsführung und Buchhaltung einer bestehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Dritten übertragen.

Art. 15 Revisionsstelle

Die Rechnungsprüfung ist einer sachverständigen Prüfstelle zu übertragen. Diese wird für jeweils zwei Jahre gewählt.

Die Revisionsstelle nimmt ihre Aufgabe im Sinne von § 44 Finanzhaushaltgesetz[6] wahr und erstattet der Delegiertenversammlung unmittelbar Bericht und Antrag.

4. Finanzielles

Art. 16 Finanzielle Verpflichtungen der Verbandsgemeinden

Die Verbandsgemeinden decken die laufenden finanziellen Verpflichtungen des Verbandes und äufnen angemessene Reserven soweit als möglich mit verursachergerechten Gebühren.

Reichen die Gebühren und andere Einnahmen nicht aus, leisten die Einwohnergemeinden quartalsweise und à-conto Verbandsbeiträge.

Die Verbandsbeiträge bestimmen sich nach dem Verhältnis der jeweiligen Einwohnergemeinde zur Gesamtbevölkerung des Verbandes. Massgebend sind die zuletzt amtlich publizierten Zahlen der Wohnbevölkerung.

Art. 17 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

Art. 18 Arbeitsvergebungen

Der Verband wendet für Lieferungen und Arbeiten das kantonale Submissionsrecht an[7].

Der Verwaltungsrat hat bei der Vergabe von Arbeiten und Lieferungen dieselben Rechte und Pflichten wie der Regierungsrat des Kantons Zug.

Art. 19 Haftung

Für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haftet der Verband. Subsidiär haften die Verbandsgemeinden anteilsweise im Sinne von § 16 Abs. 3 hievor (§ 48 Abs. 2 Gemeindegesetz[8]).

5. Rechtsschutz

Art. 20 Publikation von Entscheiden der Verbandsorgane

Soweit erforderlich werden Entscheide von Verbandsorganen amtlich publiziert.

Art. 21 Verwaltungsbeschwerde

Gegen Beschlüsse des Verwaltungsrates kann innert 20 Tagen seit Mitteilung beim Regierungsrat Beschwerde im Sinne der §§ 39 ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz[9] erhoben werden.

Gegen Beschlüsse der Delegiertenversammlung kann innert 8 Tagen nach der Publikation beim Regierungsrat Beschwerde im Sinne von § 49 Verwaltungsrechtspflegegesetz erhoben werden.

Für den Weiterzug gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[10].

Art. 22 Verwaltungsgerichtliche Klage

Kanton, Verband und Verbandsgemeinden steht in vermögensrechtlichen Sachen des Verbandes gemäss § 80 Verwaltungsrechtspflegegesetz[11] die verwaltungsgerichtliche Klage offen.

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 23 Gründungskapital

Der Verband beschafft sich ein Gründungskapital durch Beiträge der Einwohnergemeinden in der Höhe von Fr. 5.– pro Einwohner. Stichtag für die Einwohnerzahl ist der 31. Dezember 1994.

Die Beiträge sind am 30. Juni 1995 fällig.

Später eintretende Einwohnergemeinden leisten ihren Beitrag zum Gründungskapital nachträglich im Rahmen des Beschlusses der Delegiertenversammlung gemäss § 10 Abs. 1 Bst. c hievor.

Art. 24 Übernahme von Rechten und Pflichten durch den Verband

Der Verband übernimmt vorbehältlich der erforderlichen Beschlüsse von Kantonsbehörden folgende Rechte und Pflichten des Kantons:

  1. Kehrichtumladestation in Ablösung des Kantonsratsbeschlusses betreffend Einrichtung einer Kehrichtumladestation in Sihlbrugg vom 26. Juli 1980[12];
  2. Rechte und Pflichten des Kantons gegenüber der Stadtgemeinde Winterthur aus dem Vertrag vom 7. Dezember 1994;
  3. Rechte und Pflichten des Kantons gegenüber der VASSO (Vereinigung der offiziellen Autosammelstellen-Halter der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein), Vertrag vom 26. Januar 1994.

Ferner übernimmt der Verband die Verrechnungsstelle Kehricht Zugergemeinden, Vertrag vom 1. Dezember 1985.

Art. 25 Verbandsbildung und Inkrafttreten

Der Verband gilt als zustandegekommen, sobald der Souverän von mindestens neun Einwohnergemeinden der Verbandsordnung zugestimmt hat und die Verbandsordnung vom Regierungsrat genehmigt ist.

Der Verband nimmt vorbehältlich Abs. 1 seine Geschäftstätigkeit am 1. Juli 1995 auf.

Art. 26 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch den Beschluss der Gemeinderäte bzw. Stadträte der Verbandsgemeinden.

Der zuletzt gewählte Verwaltungsrat führt die Liquidation durch und regelt alle Ansprüche und Verbindlichkeiten des Verbandes. Er bleibt solange im Amt.

Egress

Vom Regierungsrat am 11. Juli 1995 genehmigt.

GS 27, 153

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
20.12.1994 01.07.1995 Erlass Erstfassung GS 27, 153
19.08.2004 22.10.2004 § 10 Abs. 1, n) eingefügt GS 28, 601

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 20.12.1994 01.07.1995 Erstfassung GS 27, 153
§ 10 Abs. 1, n) 19.08.2004 22.10.2004 eingefügt GS 28, 601