Lexipedia

732.26

Reglement über die Gebühren für Siedlungs- und siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von Sonderabfällen *

(Gebührenreglement des Zeba)

Vom 11. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2023)

Präambel

Die Delegiertenversammlung des Zweckverbandes für die Bewirtschaftung der Abfälle,

gestützt auf § 10 Bst. k der Verbandsordnung des Zweckverbandes für die Bewirtschaftung der Abfälle (Zeba) vom 20. Dezember 1994[1] und auf § 4 Abs. 1 des Reglements über die Abfallbewirtschaftung des Zeba vom 19. Mai 2005[2]*

beschliesst:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Das Reglement legt die Bemessungsgrundlagen, den Kostenrahmen und die Maximalsätze für Abfallgebühren fest. Es gilt für alle Verbandsgemeinden und alle vom Zeba bewirtschafteten Abfallfraktionen. *

Art. 2 Erhebung der Gebühr

Die Gebühr wird grundsätzlich auf einem Ansatz pro kg für jede Fraktion einzeln exklusive MWST festgelegt, kann aber auch auf einen Ansatz pro Stück oder pro Volumen umgerechnet werden.

Art. 3 Verwendung der Gebühren

Die Gebühren decken, mit Ausnahme der unter Abs. 2 genannten Positionen, Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit der Abfallbewirtschaftung anfallen. Es sind dies unter anderem die Aufwendungen für: *

  1. Sammlung, Transport, Verwertung, Entsorgung ab Sammelstelle oder Ökihof;
  2. Betrieb von unbedienten Sammelstellen (Sammelcontainer, Unterflurcontainer Anlagen);
  3. Betrieb von Ökihöfen inkl. der Anschaffungskosten der mobilen Betriebsinfrastruktur;
  4. Informationskosten.

Folgende Aufwendungen werden von den Gebühren nicht gedeckt: *

  1. Personal- und Gebäudekosten der Ökihöfe;
  2. Massnahmen zur Gewährleistung von Sauberkeit in den Verbandsgemeinden (Leerung und Bereitstellung von öffentlichen Abfallbehältern, Einsammlung von illegal entsorgtem Abfall).

Art. 4 Verrechnung der Erlöse

Der Erlös aus der Verwertung von Wertstoffen wird bei den Entsorgungskosten der entsprechenden Fraktion angerechnet. Ein allfälliger Überschuss dieser Kostenstelle dient zur Deckung der ungedeckten Kosten der anderen Fraktionen.

Art. 5 Freimengen

Die Gemeinden nehmen die vom Verwaltungsrat bestimmten Fraktionen in kleinen Mengen gratis an (z.B. Karton). *

Der Verwaltungsrat legt die Freimengen fest.

Art. 6 Durchschnittspreise für ähnliche Abfälle

Sind verschiedene Produkte in einer Abfallfraktion zusammengefasst, gilt für sie ein Durchschnittspreis (z.B. Stromsparlampen, Neonröhren, in der Abfallfraktion Lampen).

Art. 7 Deckung der Aufwendungen bei Entsorgung durch vorgezogene Gebühren

Wird die Entsorgung bestimmter Fraktionen durch die Erhebung einer vorgezogenen Gebühr finanziert, tragen die Gemeinden die ungedeckten Kosten dieser Fraktion.

Art. 8 Kostenrahmen für jede Abfallfraktion

Es gilt ein Kostenrahmen von Null bis zum jeweiligen Gebührenmaximum.

Die Delegiertenversammlung legt für jede Fraktion das Gebührenmaximum im Anhang fest.

Art. 9 Festsetzung der Gebühr

Der Verwaltungsrat passt die Gebühren periodisch der Marktsituation an.

Der Verwaltungsrat publiziert die Änderung der Gebühr jeder einzelnen Fraktion inkl. Mehrwertsteuer im Amtsblatt.

Art. 10 Rechtspflege

Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[3].

Art. 11 Inkrafttreten

Das Reglement tritt nach der rechtskräftigen Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Egress

Von der Baudirektion gestützt auf § 3 Abs. 1 Bst. b der Delegationsverordnung (BGS 153.3) am 14. Juni 2005 genehmigt.

GS 26, 615

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
11.05.2000 14.06.2005 Erlass Erstfassung GS 26, 615
24.08.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 1 geändert GS 2017/043
24.08.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 1, a) eingefügt GS 2017/043
24.08.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 1, b) eingefügt GS 2017/043
24.08.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 1, c) eingefügt GS 2017/043
24.08.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 1, d) eingefügt GS 2017/043
24.08.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 2 eingefügt GS 2017/043
18.05.2022 01.01.2023 Erlasstitel geändert GS 2022/068
18.05.2022 01.01.2023 Ingress geändert GS 2022/068
18.05.2022 01.01.2023 § 1 Abs. 1 geändert GS 2022/068
18.05.2022 01.01.2023 § 3 Abs. 2, a) aufgehoben GS 2022/068
18.05.2022 01.01.2023 § 5 Abs. 1 geändert GS 2022/068

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 11.05.2000 14.06.2005 Erstfassung GS 26, 615
Erlasstitel 18.05.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/068
Ingress 18.05.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/068
§ 1 Abs. 1 18.05.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/068
§ 3 Abs. 1 24.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/043
§ 3 Abs. 1, a) 24.08.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017/043
§ 3 Abs. 1, b) 24.08.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017/043
§ 3 Abs. 1, c) 24.08.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017/043
§ 3 Abs. 1, d) 24.08.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017/043
§ 3 Abs. 2 24.08.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017/043
§ 3 Abs. 2, a) 18.05.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2022/068
§ 5 Abs. 1 18.05.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/068