Dem Regierungsrat wird zur Einrichtung einer zentralen Kehrichtdeponie bei der Baarburg ein Kredit von Fr. 505 000.– zu Lasten der ordentlichen Verkehrsrechnung erteilt.
732.4
Kantonsratsbeschluss über die Einrichtung einer zentralen Kehrichtdeponie bei der Baarburg
Präambel
nach Kenntnisnahme eines Berichtes des Regierungsrates vom 18. Juni 1963,
Art. 1
Art. 2
Die Gemeinden haben dem Kanton 275 000 Franken zurückzuerstatten.
Dieser Betrag wird vorerst auf die Gemeinden nach der Zahl der Einwohner am 31. Dezember 1963 umgelegt und ist in jährlichen Raten von mindestens Fr. 1.– je Kopf zu entrichten.
Die endgültige Kostenverteilung erfolgt nach Abschluss der Benützung der Deponie durch die Gemeinden auf Grund der angelieferten Kehrichtmengen in Kubikmetern.
Art. 3
Der Betrieb der Deponiestelle wird dem Kanton übertragen.
Über Einnahmen und Ausgaben des Betriebes wird eine separate Abrechnung erstellt.
Von den jährlichen Nettokosten übernimmt der Kanton im Voraus die Hälfte zu seinen Lasten, während der Rest nach Massgabe der jeweils angelieferten Kehrichtmengen auf die Gemeinden umgelegt wird.
Art. 4
Dieser Beschluss wird als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 16.09.1963 | 16.09.1963 | Erlass | Erstfassung | GS 18, 481 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 16.09.1963 | 16.09.1963 | Erstfassung | GS 18, 481 |