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740.1

Energiegesetz *

(EnG-ZG)

Vom 1. Juli 2004 (Stand 1. Februar 2024)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung[1] und in Vollziehung des eidgenössischen Energiegesetzes (EnG) vom 30. September 2016[2]*

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen *

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz stimmt die kantonale Energiepolitik mit den Zielen des Bundes ab. Es vollzieht im Besonderen die eidgenössische Energiegesetzgebung.

Das Gesetz nennt Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons und der Einwohnergemeinden und fördert im Vollzug die Zusammenarbeit mit Privaten.

Das Gesetz schafft geeignete Rahmenbedingungen für die sparsame und effiziente Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien. *

Art. 2 Energieversorgung

Der Kanton sichert im Rahmen seines Richtplans die Trassen für die Zufuhr leitungsgebundener Energie.

Er kann sich an privaten oder staatlichen Gesellschaften der Energieversorgung finanziell beteiligen.

Die Einwohnergemeinden ermöglichen und sichern die Energieversorgung wenigstens im Umfang der ihnen vom Gemeindegesetz[3] übertragenen Aufgaben. Der Kanton koordiniert allfällige Konzessionen für die Nutzung öffentlichen Grundes.

Im Übrigen ist die Energieversorgung im Kanton Zug Aufgabe von privaten oder von staatlichen Gesellschaften.

2. Energienutzung *

2.1. Energie in Gebäuden *

Art. 3 Minimalanforderungen an Gebäude *

Die Verwendung von Energie in Gebäuden muss sparsam sein und ökologische Vorteile wahren. *

Neue Gebäude und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass möglichst geringe Energieverluste eintreten und ein effizienter Betrieb möglich ist. Der winterliche und der sommerliche Wärmeschutz, die gebäudetechnischen Anlagen und die Nutzung der Elektrizität in Gebäuden müssen dem Stand der Technik entsprechen. Soweit technisch möglich, sind Abwärme und erneuerbare Energien zu nutzen. *

Bei bestehenden Gebäuden und ihren Anlagen sind diejenigen Teile den Anforderungen von Abs. 2 anzupassen, die geändert, umgenutzt oder erneuert werden. *

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung. *

Art. 4 Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten nach Verbrauch *

Neue Gebäude mit zentraler Warmwasserversorgung für wenigstens fünf oder mehr Nutzeinheiten sind mit Vorrichtungen zu versehen, welche die Abrechnung der Kosten für Warmwasser nach Verbrauch ermöglichen. *

Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungs- und/oder des Warmwassersystems mit den Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs beim erneuerten System auszurüsten. *

In Gebäuden und Gebäudegruppen, für welche eine Ausrüstungspflicht besteht, sind die Kosten für den Wärmeverbrauch zum überwiegenden Teil anhand des gemessenen Verbrauchs der einzelnen Nutzeinheiten abzurechnen. *

Art. 4a * Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen *

Die Neuinstallation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung ist grundsätzlich nicht zulässig. *

Der Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem durch ortsfeste Widerstandsheizungen mit oder ohne Wasserverteilsystem ist grundsätzlich nicht zulässig. *

Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen dürfen nicht als Zusatzheizungen eingesetzt werden. Notheizungen sind in begrenztem Umfang zulässig. *

… *

… *

… *

… *

Art. 4b * Elektro-Wassererwärmer

Der Neueinbau oder Ersatz eines Elektro-Wassererwärmers ist in Wohnbauten nur erlaubt, wenn das Warmwasser

  1. während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird; oder
  2. zu mindestens 50 % mittels erneuerbarer Energie oder Abwärme erwärmt wird.

Der Ersatz eines zentralen Elektro-Wassererwärmers bedarf einer Bauanzeige.

Die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 gelten nicht für den Ersatz von dezentralen Elektro-Wassererwärmern.

Art. 4c * Erneuerbare Wärme bei Ersatz des Wärmeerzeugers

Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten sind diese so auszurüsten, dass der Anteil an nicht erneuerbaren Energien 80 % des massgebenden Bedarfs nicht überschreitet. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Bundesrechts.

Allfällige Befreiungen nach § 6 Abs. 2 Bst. a1 dieses Gesetzes sind nicht zulässig.

Der Ersatz eines Wärmeerzeugers nach Abs. 1 bedarf der Bauanzeige.

Art. 4d * Eigenstromerzeugung bei Neubauten

Neue Bauten erzeugen einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selber.

Die Art der Eigenstromerzeugung ist bei Neubauten frei wählbar, soweit sie im, am, auf dem Gebäude oder dem dazugehörigen Grundstück erfolgt. Die zu installierende Leistung bemisst sich nach der Energiebezugsfläche.

Wird keine Anlage zur Eigenstromerzeugung realisiert, so hat die Bauherrschaft einmalig eine Ersatzabgabe zu leisten. Basis der Berechnung ist die Differenz der minimal zu installierenden Leistung zur effektiv installierten Leistung.

Die Ersatzabgabe ist für die lokale erneuerbare Stromerzeugung zu verwenden.

Art. 4e * Anforderung an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten

Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden (Aufstockungen, Anbauten und dgl.) müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass ihr Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung nahe bei null liegt.

Der Regierungsrat regelt Art und Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz in der Verordnung.

Art. 4g * Vorbildfunktion öffentliche Hand

Für Bauten im Eigentum des Kantons werden die Minimalanforderungen an die Energienutzung erhöht.

Der Regierungsrat berücksichtigt dabei, dass

  1. der Heizenergiebedarf bis spätestens 2040 ausschliesslich mittels erneuerbarer Energien gedeckt wird;
  2. der Stromverbrauch bis spätestens 2025 ausschliesslich aus erneuerbaren Energien gedeckt wird; und
  3. der Stromverbrauch soweit als möglich aus Eigenstromerzeugung stammt.

Die Gemeinden können die Vorgaben von Abs. 1 und 2 für sich verbindlich erklären.

2.2. Weitere Vorschriften *

Art. 4h * Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen

Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen ist grundsätzlich zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme genutzt wird. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.

Art. 4i * Heizungen im Freien

Heizungen im Freien (Terrassen, Rampen, Rinnen, Sitzplätze und dgl.) sind ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben.

Art. 4j * Beheizte Freiluftbäder

Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluftbäder sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen zu deren Beheizung ist nur zulässig, wenn diese ausschliesslich mit erneuerbaren Energien oder mit nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben werden. Hierfür bedarf es im Minimum einer Bauanzeige.

Elektrische Wärmepumpen dürfen zur Beheizung von Freiluftbädern eingesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste verwendet wird.

2.3. Grossverbraucher *

Art. 4k * Verbrauchsoptimierung

Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als 5 GWh oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 GWh können durch die zuständige kantonale Behörde verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung zu realisieren.

Abs. 1 ist nicht anwendbar für Grossverbraucher, die sich verpflichten, individuell oder in einer Gruppe die von der zuständigen kantonalen Behörde vorgegebenen Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhalten. Überdies können sie von der Einhaltung näher zu bezeichnender energetischer Vorschriften entbunden werden.

3. Förderung *

Art. 5 Förderungsmassnahmen

Der Kanton kann mit Rahmenkrediten Förderprogramme durchführen oder mit Budgetmitteln Einzelbeiträge gewähren, um Ziele der Energiepolitik besser zu erreichen.[4] Er orientiert sich dabei an nationalen Kampagnen und den Chancen der erneuerbaren Energien im Kanton selbst. *

Der Wechsel von fossilen oder elektrischen Wärmeerzeugern auf erneuerbare Systeme wird während zehn Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes mittels Rahmenkredit finanziell unterstützt. Der Kanton sorgt dafür, dass ausreichend Fördermittel zur Verfügung stehen. Er berücksichtigt dabei vorhandene Förderprogramme von Bund, Gemeinden und Dritten. *

… *

Der Kanton und die Gemeinden informieren und beraten die Öffentlichkeit über die Möglichkeiten einer sparsamen und rationellen Energienutzung sowie über die Nutzung erneuerbarer Energien. Der Kanton koordiniert diese Tätigkeiten mit dem Bund.

4. Vollzug *

Art. 6 Zuständigkeiten *

Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen die gemeinsame Erfüllung von Vollzugsaufgaben und ihre Übertragung auf Dritte vereinbaren.

Der Regierungsrat regelt *

  1. auf dem Verordnungsweg die Einzelheiten der Anforderungen insbesondere technischer Art bezüglich der Energienutzung;
  2. allfällige Befreiungen von der Einhaltung der Bestimmungen über die Energienutzung;
  3. den Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK);
  4. die Einführung des eidgenössischen Rohrleitungsgesetzes[5];
  5. die dem Kanton vom Bund übertragenen Aufgaben im Vollzug des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen[6];
  6. den Vollzug von Förderungsmassnahmen und weiteren Aufgaben gemäss diesem Gesetz unter Mithilfe von Privaten;
  7. die Zuständigkeiten im Vollzug dieses Gesetzes, soweit sie sich nicht aus dem Gesetz selbst ergeben.

Art. 7 Ausnahmen

Die zuständigen Behörden gewähren Ausnahmen von Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Verordnung, wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Verordnung eine unverhältnismässige Härte bedeuten würde. *

Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft und befristet werden. *

Art. 7a * Auskunfts- und Mitwirkungspflicht

Jedermann ist verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen und nötigenfalls Abklärungen zu dulden.

Die zuständige Behörde lässt an Ort Kontrollen vornehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der Verordnung verstossen wird. Bestätigt sich diese Annahme, stellt sie die angefallenen Kosten der Eigentümerschaft in Rechnung. Sie hat das Zutrittsrecht.

Art. 7b * Gebühren

Die zuständige Behörde erhebt für Bewilligungen und besondere Dienstleistungen Gebühren. Auslagen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Art. 8 Strafbestimmung

Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen werden nach der Strafbestimmung des Planungs- und Baugesetzes[7] verfolgt.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Energiegesetz vom 24. Februar 1994[8] wird aufgehoben.

Art. 9a * Übergangsbestimmungen

Nach bisherigem Recht werden Baugesuche und Bauanzeigen beurteilt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, es sei denn, für die Gesuchstellenden sei eine Beurteilung nach neuem Recht günstiger. Dasselbe gilt für Rechtsmittelverfahren.

Art. 10 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach unbenützter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft[9].

Egress

GS 28, 175

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
01.07.2004 11.09.2004 Erlass Erstfassung GS 28, 175
02.04.2015 13.06.2015 Ingress geändert GS 2015/019
02.04.2015 13.06.2015 § 4a eingefügt GS 2015/019
28.11.2017 01.01.2018 § 5 Abs. 1 geändert GS 2017/075
26.01.2023 01.02.2024 Erlasstitel geändert GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 Ingress geändert GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 Titel 1. eingefügt GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 § 1 Abs. 3 eingefügt GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 Titel 2. eingefügt GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 Titel 2.1. eingefügt GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 § 3 Titel geändert GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 § 3 Abs. 1 geändert GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 § 3 Abs. 2 geändert GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 § 3 Abs. 3 eingefügt GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 § 3 Abs. 4 eingefügt GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 § 4 Titel geändert GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 § 4 Abs. 1 geändert GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 § 4 Abs. 2 geändert GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 § 4 Abs. 3 eingefügt GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 § 4a Titel geändert GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 § 4a Abs. 1 geändert GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 § 4a Abs. 2 geändert GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 § 4a Abs. 3 geändert GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 § 4a Abs. 4 aufgehoben GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 § 4a Abs. 5 aufgehoben GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 § 4a Abs. 6 aufgehoben GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 § 4a Abs. 7 aufgehoben GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 § 4b eingefügt GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 § 4c eingefügt GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 § 4d eingefügt GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 § 4e eingefügt GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 § 4g eingefügt GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 Titel 2.2. eingefügt GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 § 4h eingefügt GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 § 4i eingefügt GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 § 4j eingefügt GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 Titel 2.3. eingefügt GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 § 4k eingefügt GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 Titel 3. eingefügt GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 § 5 Abs. 1 geändert GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 § 5 Abs. 1a eingefügt GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 § 5 Abs. 2 aufgehoben GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 Titel 4. eingefügt GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 § 6 Titel geändert GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 § 6 Abs. 2 geändert GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 § 6 Abs. 2, a) geändert GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 § 6 Abs. 2, a1) eingefügt GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 § 6 Abs. 2, b) geändert GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 § 6 Abs. 2, e) geändert GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 § 7 Abs. 1 geändert GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 § 7 Abs. 2 eingefügt GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 § 7a eingefügt GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 § 7b eingefügt GS 2024/003
26.01.2023 01.02.2024 § 9a eingefügt GS 2024/003

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 01.07.2004 11.09.2004 Erstfassung GS 28, 175
Erlasstitel 26.01.2023 01.02.2024 geändert GS 2024/003
Ingress 02.04.2015 13.06.2015 geändert GS 2015/019
Ingress 26.01.2023 01.02.2024 geändert GS 2024/003
Titel 1. 26.01.2023 01.02.2024 eingefügt GS 2024/003
§ 1 Abs. 3 26.01.2023 01.02.2024 eingefügt GS 2024/003
Titel 2. 26.01.2023 01.02.2024 eingefügt GS 2024/003
Titel 2.1. 26.01.2023 01.02.2024 eingefügt GS 2024/003
§ 3 26.01.2023 01.02.2024 Titel geändert GS 2024/003
§ 3 Abs. 1 26.01.2023 01.02.2024 geändert GS 2024/003
§ 3 Abs. 2 26.01.2023 01.02.2024 geändert GS 2024/003
§ 3 Abs. 3 26.01.2023 01.02.2024 eingefügt GS 2024/003
§ 3 Abs. 4 26.01.2023 01.02.2024 eingefügt GS 2024/003
§ 4 26.01.2023 01.02.2024 Titel geändert GS 2024/003
§ 4 Abs. 1 26.01.2023 01.02.2024 geändert GS 2024/003
§ 4 Abs. 2 26.01.2023 01.02.2024 geändert GS 2024/003
§ 4 Abs. 3 26.01.2023 01.02.2024 eingefügt GS 2024/003
§ 4a 02.04.2015 13.06.2015 eingefügt GS 2015/019
§ 4a 26.01.2023 01.02.2024 Titel geändert GS 2024/003
§ 4a Abs. 1 26.01.2023 01.02.2024 geändert GS 2024/003
§ 4a Abs. 2 26.01.2023 01.02.2024 geändert GS 2024/003
§ 4a Abs. 3 26.01.2023 01.02.2024 geändert GS 2024/003
§ 4a Abs. 4 26.01.2023 01.02.2024 aufgehoben GS 2024/003
§ 4a Abs. 5 26.01.2023 01.02.2024 aufgehoben GS 2024/003
§ 4a Abs. 6 26.01.2023 01.02.2024 aufgehoben GS 2024/003
§ 4a Abs. 7 26.01.2023 01.02.2024 aufgehoben GS 2024/003
§ 4b 26.01.2023 01.02.2024 eingefügt GS 2024/003
§ 4c 26.01.2023 01.02.2024 eingefügt GS 2024/003
§ 4d 26.01.2023 01.02.2024 eingefügt GS 2024/003
§ 4e 26.01.2023 01.02.2024 eingefügt GS 2024/003
§ 4g 26.01.2023 01.02.2024 eingefügt GS 2024/003
Titel 2.2. 26.01.2023 01.02.2024 eingefügt GS 2024/003
§ 4h 26.01.2023 01.02.2024 eingefügt GS 2024/003
§ 4i 26.01.2023 01.02.2024 eingefügt GS 2024/003
§ 4j 26.01.2023 01.02.2024 eingefügt GS 2024/003
Titel 2.3. 26.01.2023 01.02.2024 eingefügt GS 2024/003
§ 4k 26.01.2023 01.02.2024 eingefügt GS 2024/003
Titel 3. 26.01.2023 01.02.2024 eingefügt GS 2024/003
§ 5 Abs. 1 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 5 Abs. 1 26.01.2023 01.02.2024 geändert GS 2024/003
§ 5 Abs. 1a 26.01.2023 01.02.2024 eingefügt GS 2024/003
§ 5 Abs. 2 26.01.2023 01.02.2024 aufgehoben GS 2024/003
Titel 4. 26.01.2023 01.02.2024 eingefügt GS 2024/003
§ 6 26.01.2023 01.02.2024 Titel geändert GS 2024/003
§ 6 Abs. 2 26.01.2023 01.02.2024 geändert GS 2024/003
§ 6 Abs. 2, a) 26.01.2023 01.02.2024 geändert GS 2024/003
§ 6 Abs. 2, a1) 26.01.2023 01.02.2024 eingefügt GS 2024/003
§ 6 Abs. 2, b) 26.01.2023 01.02.2024 geändert GS 2024/003
§ 6 Abs. 2, e) 26.01.2023 01.02.2024 geändert GS 2024/003
§ 7 Abs. 1 26.01.2023 01.02.2024 geändert GS 2024/003
§ 7 Abs. 2 26.01.2023 01.02.2024 eingefügt GS 2024/003
§ 7a 26.01.2023 01.02.2024 eingefügt GS 2024/003
§ 7b 26.01.2023 01.02.2024 eingefügt GS 2024/003
§ 9a 26.01.2023 01.02.2024 eingefügt GS 2024/003