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740.11

Verordnung zum Energiegesetz

(V EnG-ZG)

Vom 23. Januar 2024 (Stand 1. Februar 2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 6 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 1. Juni 2004[1],

beschliesst:

Anhänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Stand der Technik

Die gemäss dieser Verordnung notwendigen Massnahmen sind nach dem anerkannten und aktuellen Stand der Technik zu planen und auszuführen.

Art. 2 Definitionen

Die Begriffsdefinitionen der Norm SIA 380/1 gelten analog, soweit sie in der vorliegenden Verordnung vorkommen.

Darüber hinaus bedeuten in dieser Verordnung:

  1. Bauten/Gebäude: Im Erdboden eingelassene oder darauf stehende, künstlich geschaffene, auf Dauer angelegte bauliche Einrichtungen, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen. Darunter fallen auch Fahrnisbauten, sofern sie einer Baubewilligung bedürfen.
  2. Anlagen: Künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und keine Baute/kein Gebäude darstellen, wie beispielsweise Rampen, Parkplätze, Sportplätze, Schiessplätze, Seilbahnen etc.
  3. Ausstattungen und Ausrüstungen / Gebäudetechnische Anlagen: Energierelevante Installationen, die im Zusammenhang mit einer Baute/einem Gebäude oder einer Anlage stehen.
  4. Vom Umbau betroffen: Ein Bauteil gilt als «vom Umbau betroffen», wenn daran mehr als blosse Oberflächen-, Auffrischungs- oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden.
  5. Von der Umnutzung betroffen: Ein Bauteil gilt als «von der Umnutzung betroffen», wenn daran durch die Umnutzung die Temperaturdifferenz in der thermischen Gebäudehülle verändert wird.

2. Energienutzung

2.1 Energie in Gebäuden

Art. 3 Minimalanforderungen an Gebäude

Die Minimalanforderungen gemäss § 3 Abs. 1–3 des Energiegesetzes[2] gelten bei:

  1. Neubauten, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden;
  2. Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Gebäuden, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind;
  3. Neuinstallationen gebäudetechnischer Anlagen, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind;
  4. Erneuerung, Umbau oder Änderung gebäudetechnischer Anlagen, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind.

Anbauten (ausgenommen Bagatellfälle) und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen, gelten als Neubauten und haben die Anforderungen für Neubauten zu erfüllen.

Die zuständige Behörde kann die Anforderungen in den Fällen von Abs. 1 Bst. b–d reduzieren, wenn dadurch ein überwiegendes öffentliches Interesse besser geschützt werden kann.

Art. 4 Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich

Für die folgenden Bereiche gelten die im Anhang 1 aufgeführten Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2014):

  1. Wärmeschutz von Gebäuden (Basismodul, Teil B);
  2. Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen (Basismodul, Teil C);
  3. Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten (Basismodul, Teil D);
  4. Elektrische Energie (Basismodul, Teil G);

Art. 5 Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten nach Verbrauch

Neue Gebäude, die die Wärme von einer zentralen Wärmeversorgung für eine Gebäudegruppe beziehen, sind mit den Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für die Heizung pro Gebäude auszurüsten.

Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind mit den Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für die Heizung pro Gebäude auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75 % saniert wird

Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heizwärmeverbrauchs befreit sind Gebäude und Gebäudegruppen, deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inkl. Warmwasser) weniger als 20 W/m² Energiebezugsfläche beträgt.

Art. 6 Gebäudeenergieausweis

Der Kanton führt den Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) ein.

Die Klassifizierung von Gebäuden, die rechnerische Ermittlung des Energiebedarfs und die formalen Vorgaben an den Gebäudeenergieausweis richten sich nach den von der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) erlassenen Normen in der jeweils geltenden Fassung.

Art. 7 Erneuerbare Wärme beim Ersatz des Wärmeerzeugers

Die Anforderung gemäss § 4c Abs. 1 des Energiegesetzes[3] ist erfüllt, wenn die Wärmeversorgung vollständig mit nachfolgenden Wärmeerzeugungssystemen erfolgt:

  1. Wärmepumpe;
  2. Holzfeuerung;
  3. Fernwärme, sofern mindestens 70 Prozent der Wärme ohne CO₂‑Emissionen aus fossilen Brennstoffen erzeugt wird;
  4. Solarthermie;
  5. Abwärme;
  6. Kombination von Anlagen gemäss den Bst. a–e.

Die Anforderung gemäss § 4c Abs. 1 des Energiegesetzes[4] ist ebenfalls erfüllt, wenn:

  1. eine Standardlösungskombination gemäss Anhang 2 umgesetzt wird;
  2. das Gebäude nach MINERGIE® zertifiziert ist; oder
  3. die Klasse C bei der GEAK-Gesamtenergieeffizienz erreicht ist.

Die zu einer Standardlösungskombination gehörenden Massnahmen sind innert drei Jahren ab Freigabe des Heizungsersatzes durch die zuständige Behörde umzusetzen. Dabei werden die bereits getätigten Massnahmen berücksichtigt.

Die Anforderung gemäss § 4c Abs. 1 des Energiegesetzes[5] ist ebenfalls erfüllt, wenn die Bauherrschaft beim Einsatz von leitungsgebundenem Gas nachweist, dass sie über die gesamte Lebensdauer des Wärmeerzeugers mindestens 40 % Biogas einsetzt, das in Anlagen in der Schweiz erzeugt und von diesen ins Gasnetz eingespeist wird.

Der Nachweis gemäss Abs. 4 ist erbracht, wenn mit der Bauanzeige bzw. im Baubewilligungsverfahren Herkunftszertifikate für Biogas aus netzeinspeisenden Anlagen mit Standort in der Schweiz im Umfang von 40 % des massgebenden Energiebedarfs für eine Betriebsdauer von 20 Jahren bei der Vollzugsbehörde einmalig hinterlegt werden. Für die Festlegung der Standardlösung gilt ein massgebender Energiebedarf für die Heizung und das Warmwasser von 100 kWh/m²a. Die Herkunftszertifikate müssen von einer von Gaslieferanten unabhängigen, anerkannten Zertifizierungsstelle ausgestellt werden.

Als Gasnetz im Sinne von Abs. 4 gelten bestehende und neu zu erstellende Netze. Erfolgt die Versorgung über ein lokal begrenztes Gasnetz, sind für die Erbringung des Nachweises keine Herkunftszertifikate zu hinterlegen.

Art. 8 Eigenstromerzeugung bei Neubauten

Die im, auf oder am Gebäude oder dem dazugehörigen Grundstück installierte Elektrizitätserzeugungsanlage muss bei Neubauten mindestens eine installierte Leistung von 10 W/m² Energiebezugsfläche erbringen, wobei nie 30 kW oder mehr verlangt werden.

Von den Anforderungen gemäss Abs. 1 befreit sind Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche weniger als 50 m² oder maximal 20 % der Energiebezugsfläche des betreffenden Gebäudeteils und nicht mehr als 1000 m² beträgt.

Elektrizität aus Wärme-Kraft-Koppelungs-Anlagen (WKK-Anlagen) kann nur berücksichtigt werden, wenn sie nicht zur Erfüllung der Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten (gemäss Art. 1.23 des Anhangs 1, Basismodul, Teil D: Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten) eingerechnet wird.

Der Nachweis der minimal zu installierenden Leistung gemäss Abs. 1 ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens mittels Formular zu erbringen.

Bei der Bauabnahme ist zu belegen, dass die effektiv installierte Leistung der im Nachweis errechneten minimalen Leistung entspricht. Ab einer Abweichung von ≥ 1 kW nicht installierter Leistung ist die Ersatzabgabe geschuldet.

Die Ersatzabgabe beträgt 1000 Franken pro kW nicht realisierter Leistung und ist der Einwohnergemeinde zu bezahlen.

Die Pflicht zur Eigenstromerzeugung kann mit einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch der betroffenen Grundstücke gesamthaft erfüllt werden. Sie wird nur erfüllt, wenn der Zusammenschluss mit neu erstellten oder erweiterten Elektrizitätserzeugungsanlagen erfolgt.

Art. 9 Vorbildfunktion öffentliche Hand

Neubauten des Kantons müssen die Zielwerte der Norm SIA 380/1 erreichen. Die Anforderung ist ebenfalls erfüllt, wenn eine Zertifizierung des Labels MINERGIE® mit dem Zusatz A oder P vorliegt.

Umbauten von bestehenden Gebäuden müssen die Grenzwerte für Neubauten der Norm SIA 380/1 einhalten. Die Anforderung ist ebenfalls erfüllt, wenn eine Zertifizierung des Labels MINERGIE® Neubau vorliegt.

Das Potenzial zur Nutzung von Sonnenenergie von bestehenden und neuen Dachflächen auf Gebäuden, welche im Eigentum des Kantons stehen, ist möglichst weitgehend auszuschöpfen, wobei die Stromerzeugung im Vordergrund steht.

2.2 Weitere Vorschriften

Art. 10 Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen

Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und vollständig genutzt wird. Ausgenommen sind Anlagen, die keine Verbindung zum öffentlichen Elektrizitätsverteilnetz haben.

Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn nur ein beschränkter Anteil nichtlandwirtschaftliches Grüngut verwertet wird sowie keine Verbindung zum öffentlichen Gasverteilnetz besteht und diese auch nicht mit verhältnismässigem Aufwand hergestellt werden kann.

Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren festen oder flüssigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.

Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen zur Notstromerzeugung sowie deren Betrieb für Probeläufe von höchstens 50 Stunden pro Jahr ist ohne Nutzung der im Betrieb entstehenden Wärme zulässig.

Art. 11 Heizungen im Freien

Ausnahmen für die Erstellung neuer sowie für den Ersatz und die Änderung bestehender Heizungen im Freien können bewilligt werden, wenn:

  1. es die Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen oder der Schutz von technischen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert;
  2. bauliche Massnahmen (z. B. Überdachungen) und betriebliche Massnahmen (z. B. Schneeräumungen) nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind; und
  3. die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Regelung ausgerüstet ist.

Mobile Heizungen mit einer Betriebsdauer von wenigen Tagen pro Jahr sind von den Anforderungen nach § 4i des Energiegesetzes[6] befreit.

Art. 12 Beheizte Freiluftbäder

Als Freiluftbäder im Sinne von § 4j des Energiegesetzes[7] gelten Wasserbecken mit einem Inhalt von mehr als 8 m³.

Art. 13 Energieeffizienz von Bauten in Bebauungsplänen

Werden in Bebauungsplänen für Neubauten die Einhaltung der Zielwerte der Norm SIA 380/1 oder eine Zertifizierung des Labels MINERGIE® mit Zusatz A oder P verlangt, gilt dies als wesentlicher Vorzug gegenüber der Einzelbauweise nach § 32 des Planungs- und Baugesetzes[8].

Werden in Bebauungsplänen für Umbauten von bestehenden Gebäuden die Einhaltung der Grenzwerte von Neubauten der Norm SIA 380/1 oder eine Zertifizierung des Labels MINERGIE® Neubau verlangt, gilt dies als wesentlicher Vorzug gegenüber der Einzelbauweise nach § 32 des Planungs- und Baugesetzes[9].

2.3 Grossverbraucher

Art. 14 Zumutbare Massnahmen

Die aufgrund einer Verbrauchsanalyse zu realisierenden Massnahmen sind für Grossverbraucher zumutbar, wenn sie dem aktuellen und anerkannten Stand der Technik entsprechen sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.

Art. 15 Zielvereinbarungen

Die zuständige Behörde kann im Rahmen der vorgegebenen Ziele im Sinne von § 4k des Energiegesetzes[10] mit einzelnen oder mit Gruppen von Grossverbrauchern mittel- und langfristige Verbrauchsziele vereinbaren. Dabei werden die Effizienz des Energieeinsatzes zum Zeitpunkt der Zielfestlegung und die absehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher mitberücksichtigt. Die zuständige Behörde kann die Vereinbarung aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten werden.

Für die Dauer der Vereinbarung kann die zuständige Behörde diese Grossverbraucher von der Einhaltung einzelner Bestimmungen des Energiegesetzes sowie der Verordnung entbinden. Vorbehalten bleiben § 4c des Energiegesetzes[11] und die zugehörigen Verordnungsbestimmungen.

3. Vollzug

Art. 16 Energienachweis

Für jede geplante energierelevante Massnahme in Gebäuden und ihnen zugeordneten Anlagen ist der zuständigen Behörde auf von der Baudirektion bezeichneten Formularen ein Energienachweis einzureichen, mit dem belegt wird, dass die energierelevanten Vorschriften von Bund und Kanton eingehalten werden.

Ein Minergie-Label gilt als Energienachweis.

Der Energienachweis ist sowohl von der Bauherrschaft als auch vom Projektverantwortlichen zu unterzeichnen und von der zuständigen Behörde zu kontrollieren. Baukontrollen bleiben vorbehalten[12].

Art. 17 Ausführungsbestätigung

Nach Abschluss der Arbeiten und vor dem Bezug bzw. der Inbetriebnahme des Objekts oder der gebäudetechnischen Anlage hat die Bauherrschaft gegenüber der zuständigen Behörde zu bestätigen, dass gemäss bewilligtem Energienachweis gebaut wurde (Ausführungsbestätigung).

Die Bestätigung hat schriftlich zu erfolgen und sie muss von der Bauherrschaft und dem Projektverantwortlichen unterzeichnet sein.

Art. 18 Einführung des eidgenössischen Rohrleitungsgesetzes[13]

Bei Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- und Treibstoffe mit einem Betriebsdruck über 5 bar, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, nimmt die Baudirektion zuhanden der Bundesbehörden zum Projekt und zu allfälligen Einsprachen Stellung.

Die Baudirektion beauftragt den Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW), vertreten durch das Technische Inspektorat des Schweizerischen Gasfaches (TISG), mit der Erteilung der Bewilligungen für den Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis und mit 5 bar; für Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis und mit 1 bar lautet die Bewilligung generell. Das TISG stellt den Betreibenden von Rohrleitungsanlagen und den Baugesuchstellenden für seinen Prüfaufwand direkt Rechnung.

Wo von vornherein die Rechte Dritter betroffen sind und keine gütliche Regelung zustande kommt, führt die Baudirektion unter Beizug des TISG ein Bewilligungsverfahren durch und koordiniert den Entscheid. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes sinngemäss[14].

Für Bauvorhaben Dritter innerhalb des nach Art. 26 Abs. 2 Bst. a der Eidgenössischen Rohrleitungsverordnung[15] bestimmten Abstands von 10 m zu einer Rohrleitungsanlage mit einem Betriebsdruck über 5 bar hat die gemeindliche Baubehörde die Zustimmung der Baudirektion einzuholen. Liegt der Betriebsdruck zwischen 1 und 5 bar, gilt für Bauvorhaben die Pflicht zur Bauanzeige an die gemeindliche Baubehörde[16].

4. Schlussbestimmungen

Art. 19 Anschlussbestimmungen für unabhängige Produzenten von elektrischer Energie

Die Anschlussbestimmungen für unabhängige Produzenten und die Erstattung von Mehrkosten werden im Streitfall durch die Baudirektion bestimmt.

Art. 20 Zuständigkeiten

Die Baudirektion ist für den Vollzug der im Energiegesetz[17] dem Kanton zugewiesenen Aufgaben sowie der §§ 9, 14 und 15 zuständig.

Im Übrigen sind die Einwohnergemeinden zuständig.

Für den Vollzug der vom Bund verordneten Massnahmen im Zusammenhang mit einer Energiemangellage können die Einwohnergemeinden beigezogen werden.

Die Baudirektion sowie deren Einwohnergemeinden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Private beiziehen.

Art. 21 Abschliessende kantonale Regelungen

Die Bestimmungen des Energiegesetzes[18] und der Verordnung sind abschliessend.

Vorbehalten bleiben zusätzliche Anforderungen der Einwohnergemeinden in Bebauungsplänen.

Egress

GS 2024/004

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
23.01.2024 01.02.2024 Erlass Erstfassung GS 2024/004

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 23.01.2024 01.02.2024 Erstfassung GS 2024/004