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740.16

Kantonsratsbeschluss betreffend zweiten Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf

(KRB Energiebeiträge II)

Vom 26. Januar 2012 (Stand 14. April 2012)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung[1] und auf § 5 Abs. 1 und 2 des Energiegesetzes vom 1. Juli 2004[2],

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Der Kanton Zug unterstützt Massnahmen zur Verminderung des Energiebedarfs in bestehenden privaten, mindestens zehn Jahre alten Gebäuden. Er verstärkt damit das landesweite Gebäudeprogramm und gemeindliche Massnahmen.

Art. 2 Rahmenkredit

Für die kantonalen Massnahmen wird ein Rahmenkredit von 10 Mio. Franken bereitgestellt.

Art. 3 Massnahmen – Gebäudehülle

Für die Sanierung der gesamten Gebäudehülle wird ein kantonaler Beitrag von 20 % der Planungs-, Beschaffungs- und Installationskosten ausgerichtet, höchstens jedoch Fr. 80’000.– pro Gebäude.

Art. 4 Massnahmen – Sonnenkollektor-Anlagen zur Wärmegewinnung

Für die nachträgliche Installation von Sonnenkollektor-Anlagen wird ein kantonaler Beitrag von 20 % der Planungs-, Beschaffungs- und Installationskosten ausgerichtet, höchstens jedoch Fr. 80’000.– pro Gebäude.

Art. 5 Massnahmen – Wärmepumpen-Anlagen zur Wärmegewinnung

Für die nachträgliche Installation von Wärmepumpen-Anlagen anstelle einer mit fossilen Energieträgern oder ausschliesslich mit Elektrizität betriebenen Heizung wird ein kantonaler Beitrag von 20 % der Planungs-, Beschaffungs- und Installationskosten ausgerichtet, höchstens jedoch Fr. 80’000.– pro Gebäude.

Das Gebäude muss über eine wärmetechnisch genügende Gebäudehülle verfügen.

Art. 6 Anrechnung von anderen Beiträgen

Bei den in den Paragraphen 3, 4 und 5 festgesetzten Kantonsbeiträgen sind allfällige andere Beiträge der öffentlichen Hand in Abzug zu bringen.

Art. 7 Technische Anforderungen

Der Regierungsrat legt die technischen Anforderungen an die Gebäudehülle, die Sonnenkollektor- und die Wärmepumpen-Anlagen auf dem Verordnungsweg fest.

Er berücksichtigt dabei gesamtschweizerische Standards.

Art. 8 Vollzug

Die Beitragsgesuche sind auf amtlichem Formular der Baudirektion zu unterbreiten, die über die Gesuche entscheidet.

Für die Gesuchsprüfung und für Kontrollen zieht die Baudirektion Fachleute bei.

Art. 9 Übergangsbestimmung

Für Gesuche nach dem Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf vom 29. Oktober 2009[3], die vollständig bis zum 30. Juni 2011 bei der Baudirektion eingetroffen sind, ist der Rahmenkredit gemäss § 2 hievor heranzuziehen, falls der bisherige Rahmenkredit erschöpft ist.

Art. 10 In-Kraft-Treten

Dieser Kantonsratsbeschluss tritt nach unbenützter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.[4]

Egress

GS 31, 457

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.01.2012 14.04.2012 Erlass Erstfassung GS 31, 457

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 26.01.2012 14.04.2012 Erstfassung GS 31, 457