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740.161

Verordnung zum Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf

Vom 15. Dezember 2009 (Stand 9. Januar 2010)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 6 Abs. 1 Bst. d des Energiegesetzes vom 1. Juli 2004[1], auf § 7 Abs. 1 des Kantonsratsbeschlusses betreffend Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf vom 29. Oktober 2009[2] und auf § 2 Abs. 3 des Organisationsgesetzes vom 29. Oktober 1998[3],

beschliesst:

Art. 1 Voraussetzungen für Beiträge an die Sanierung der Aussenhülle von Gebäuden

Wer für die Sanierung der Gebäudehülle (§ 2 des Kantonsratsbeschlusses) um einen kantonalen Beitrag ersucht, hat vorweg die gemäss Art. 10 Abs.1bis Bst. a CO2-Gesetz im Rahmen der Programmvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Konferenz kantonaler Energiedirektoren (EnDK) erhältlichen Beiträge (Das Gebäudeprogramm) geltend zumachen.

Der kantonale Beitrag wird für die Erneuerung oder Verbesserung sowohl der Wärmedämmung als auch der Fenster an der Aussenhülle eines privaten Gebäudes ausgerichtet. Er entspricht einem Drittel der Planungs- und Baukosten, abzüglich des nationalen Beitrags nach CO2-Gesetz.

Es gelten in jedem Fall folgende technische Anforderungen:

  1. U-Wert des Glases (mit Glasabstandshalter aus Kunststoff oder Edelmetall) von Ug 0,7 W/m²K;
  2. Wärmedämmung von Wand, Boden oder Dach gegen Aussenklima mit wenigstens 0,2 W/m²K;
  3. Wärmedämmung von Wand, Boden, Decke gegen unbeheizte Räume oder wenn mehr als 2 m im Erdreich liegend von wenigstens 0,25 W/m²K.

Art. 2 Voraussetzungen für Beiträge an technische Einrichtungen in Gebäuden

Beiträge an Sonnenkollektoranlagen zur Wärmegewinnung (§ 5 Bst. a des Kantonsratsbeschlusses) setzen voraus, dass Kollektoren mit Prüfung EN 12975-1/-2, mit Empfehlung des Labels Solar Keymark, mit mindestens 3 m³ Absorberfläche und mit Leistungsgarantie von Energie Schweiz verwendet werden.

Beiträge an Anlagen zur kontrollierten Lüftung mehrerer Räume (§ 5 Bst. b des Kantonsratsbeschlusses) setzen voraus, dass Geräte mit Zuluft, Abluft und Wärmerückgewinnung, einem Luftwechsel zwischen 0.3 bis 0.6, einer Rückwärmzahl von mindestens 70 % und einer spezifischen Förderleistung von wenigstens 0.42 W/m³/h verwendet werden.

Beiträge an Wärmepumpenanlagen (§ 5 Bst. c des Kantonsratsbeschlusses) setzen voraus, dass die Anlage das internationale Wärmepumpen-Gütesiegel erhalten hat, dass eine Leistungsgarantie von Energie Schweiz und im Falle von Erdwärmesonden das Gütesiegel für Erdwärmesonden-Bohrfirmen vorliegt.

Art. 3 Anrechnung gemeindlicher Beiträge

Allfällige gemeindliche Beiträge an Anlagen gemäss § 2 werden nicht an den Kantonsbeitrag angerechnet.

Art. 4 Baubeginn

Beitragsgesuche müssen vor den Bau- und Installationsarbeiten bei der von der Baudirektion bezeichneten Stelle eingetroffen sein, um beurteilt werden zu können.

Art. 5 Kosten aus dem Vollzug der Programmvereinbarung

Die auf den Kanton fallenden Kosten für den Vollzug der Programmvereinbarung gemäss § 1 Abs. 1 sind dem Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf zu belasten.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf vom 29. Oktober 2009 in Kraft[4].

Egress

GS 30, 405

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
15.12.2009 09.01.2010 Erlass Erstfassung GS 30, 405

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 15.12.2009 09.01.2010 Erstfassung GS 30, 405