Wer für die Sanierung der Gebäudehülle (§ 2 des Kantonsratsbeschlusses) um einen kantonalen Beitrag ersucht, hat vorweg die gemäss Art. 10 Abs.1bis Bst. a CO2-Gesetz im Rahmen der Programmvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Konferenz kantonaler Energiedirektoren (EnDK) erhältlichen Beiträge (Das Gebäudeprogramm) geltend zumachen.
Der kantonale Beitrag wird für die Erneuerung oder Verbesserung sowohl der Wärmedämmung als auch der Fenster an der Aussenhülle eines privaten Gebäudes ausgerichtet. Er entspricht einem Drittel der Planungs- und Baukosten, abzüglich des nationalen Beitrags nach CO2-Gesetz.
Es gelten in jedem Fall folgende technische Anforderungen:
- U-Wert des Glases (mit Glasabstandshalter aus Kunststoff oder Edelmetall) von Ug 0,7 W/m²K;
- Wärmedämmung von Wand, Boden oder Dach gegen Aussenklima mit wenigstens 0,2 W/m²K;
- Wärmedämmung von Wand, Boden, Decke gegen unbeheizte Räume oder wenn mehr als 2 m im Erdreich liegend von wenigstens 0,25 W/m²K.