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740.17

Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit für ein Programm 2023 bis 2032 zur Förderung von Massnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen in bestehenden Gebäuden

Vom 26. Januar 2023 (Stand 1. Juli 2023)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug vom 31. Januar 1894[1], § 28 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG) vom 31. August 2006[2] und § 5 Abs. 1 und 1a des Energiegesetzes (EnG-ZG) vom 1. Juli 2004[3],

beschliesst:

Art. 1 Rahmenkredit

Für die Förderung von Massnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs und der CO₂-Emissionen in bestehenden Gebäuden wird für die Jahre 2023 bis 2032 zulasten der Investitionsrechnung ein Rahmenkredit von 84 Millionen Franken bewilligt. Dieser setzt sich zusammen aus

  1. 77 Millionen Franken für Fördermassnahmen gemäss § 5 Abs. 1 und 1a des Energiegesetzes für die Jahre 2023 bis 2032;
  2. 7 Millionen Franken für bereits zugesicherte Förderbeiträge (Auszahlungen 2023 bis 2028).

Für diesen Rahmenkredit wird mit Beiträgen vom Bund in der Höhe von 59 Millionen Franken gerechnet.

Art. 2 Kreditfreigabe

Der Regierungsrat gibt die Kredite zulasten der Investitionsrechnung frei. Er kann diese Befugnis der Baudirektion übertragen.

Egress

GS 2023/036

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.01.2023 01.07.2023 Erlass Erstfassung GS 2023/036

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 26.01.2023 01.07.2023 Erstfassung GS 2023/036