Das Strassenbauprogramm für die Jahre 2023–2030 wird genehmigt.
Der Regierungsrat kann das Strassenbauprogramm zeitlich erstrecken.
751.12
gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894[1] und auf § 12 des Gesetzes über Strassen und Wege vom 30. Mai 1996[2],
Das Strassenbauprogramm für die Jahre 2023–2030 wird genehmigt.
Der Regierungsrat kann das Strassenbauprogramm zeitlich erstrecken.
Zur Durchführung des Strassenbauprogramms wird ein Rahmenkredit in der Höhe von 250,1 Millionen Franken für Kantonsstrassen, öffentlichen Verkehr und Radstrecken bewilligt.
Die Kredite sind Bruttobeträge. Leistungen des Bundes und Dritter sind nicht enthalten.
Der Rahmenkredit geht gemäss § 35 Abs. 1 des Gesetzes über Strassen und Wege vom 30. Mai 1996[3] zulasten der Spezialfinanzierung.
Die anteiligen Kosten für regionale Buslinien und Radstrecken gehen gemäss § 35 Abs. 3 und § 38 des Gesetzes über Strassen und Wege vom 30. Mai 1996[4] zulasten der Verwaltungsrechnung.
Die Belastung der in Abs. 2 erwähnten Kosten erfolgt mit Fixbeträgen gemäss Anhang 1[5] durch den Regierungsrat.
Der Regierungsrat kann die Fixbeträge des Anhangs 1 anpassen.
Der Kantonsrat gibt durch einfachen Beschluss aus dem Rahmenkredit die über 3,0 Millionen Franken (inkl. MWST) liegenden Kredite frei.
Der Regierungsrat gibt die übrigen Kredite frei. Er kann diese Befugnis der Baudirektion übertragen.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 30.03.2023 | 09.06.2023 | Erlass | Erstfassung | GS 2023/026 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 30.03.2023 | 09.06.2023 | Erstfassung | GS 2023/026 |