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751.12

Kantonsratsbeschluss über das Strassenbauprogramm 2023–2030

Vom 30. März 2023 (Stand 9. Juni 2023)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894[1] und auf § 12 des Gesetzes über Strassen und Wege vom 30. Mai 1996[2],

beschliesst:

Art. 1 Strassenbauprogramm

Das Strassenbauprogramm für die Jahre 2023–2030 wird genehmigt.

Der Regierungsrat kann das Strassenbauprogramm zeitlich erstrecken.

Art. 2 Rahmenkredit

Zur Durchführung des Strassenbauprogramms wird ein Rahmenkredit in der Höhe von 250,1 Millionen Franken für Kantonsstrassen, öffentlichen Verkehr und Radstrecken bewilligt.

Die Kredite sind Bruttobeträge. Leistungen des Bundes und Dritter sind nicht enthalten.

Art. 3 Finanzierung

Der Rahmenkredit geht gemäss § 35 Abs. 1 des Gesetzes über Strassen und Wege vom 30. Mai 1996[3] zulasten der Spezialfinanzierung.

Die anteiligen Kosten für regionale Buslinien und Radstrecken gehen gemäss § 35 Abs. 3 und § 38 des Gesetzes über Strassen und Wege vom 30. Mai 1996[4] zulasten der Verwaltungsrechnung.

Die Belastung der in Abs. 2 erwähnten Kosten erfolgt mit Fixbeträgen gemäss Anhang 1[5] durch den Regierungsrat.

Der Regierungsrat kann die Fixbeträge des Anhangs 1 anpassen.

Art. 4 Kreditfreigabe

Der Kantonsrat gibt durch einfachen Beschluss aus dem Rahmenkredit die über 3,0 Millionen Franken (inkl. MWST) liegenden Kredite frei.

Der Regierungsrat gibt die übrigen Kredite frei. Er kann diese Befugnis der Baudirektion übertragen.

Egress

GS 2023/026

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.03.2023 09.06.2023 Erlass Erstfassung GS 2023/026

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 30.03.2023 09.06.2023 Erstfassung GS 2023/026