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751.14

Gesetz über Strassen und Wege

(GSW)

Vom 30. Mai 1996 (Stand 1. Juni 2019)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf Art. 61 Bundesgesetz über die Nationalstrassen[1] vom 8. März 1960, auf Art. 16 Abs. 2 Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG)[2] vom 4. Oktober 1985, sowie gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b Kantonsverfassung[3]*

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Planung, den Bau, die Benutzung, den Unterhalt und die Finanzierung der öffentlichen Strassen und Wege im Kanton Zug.

Für die Nationalstrassen gilt es unter Vorbehalt des Bundesrechts.

Es vollzieht das Bundesgesetz über die Fuss- und Wanderwege.

Art. 2 Einteilung der Strassen und Wege

Die Strassen und  Wege werden wie folgt unterschieden:

  1. Hochleistungsstrassen ausschliesslich für den Motorfahrzeugverkehr;
  2. Hauptverkehrs-, Verbindungs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen für den gemischten Verkehr;
  3. Radstrecken, bestehend aus Radwegen mit separatem Trassee, aus Radstreifen oder aus Strassen für den gemischten Verkehr;
  4. Fuss- und Wanderwege nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1986 über Fuss- und Wanderwege[4].

Im Hinblick auf die Zuständigkeit werden unterschieden:

  1. Kantonsstrassen: überregional oder regional bedeutende Verbindungen, namentlich Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen;
  2. Gemeindestrassen: die anderen öffentlichen Strassen.

Radstrecken sowie Fuss- und Wanderwege bilden ein Netz von Verbindungen zwischen Wohn- und Erholungsgebieten sowie Arbeitsstätten und sind möglichst vom motorisierten Verkehr getrennt.

Art. 3 Umfang des Strassenraums

Der Strassenraum umfasst die Fahrbahnen und Gehwege mit den technisch notwendigen Anlagen, wie Kunstbauten, Pumpwerken zur Entwässerung, Anlagen für den Immissionsschutz, ferner die Haltestellen für den öffentlichen Verkehr, Radstreifen und -wege, trennende Grünstreifen sowie öffentliche Parkplätze entlang der Fahrbahn.

Art. 4 Öffentlichkeit von Strassen und Wegen

Strassen und Wege sind öffentlich, wenn sie:

  1. seit unvordenklicher Zeit im Gemeingebrauch stehen, oder
  2. das Gemeinwesen über die entsprechenden Wegrechte verfügt, oder
  3. im Verfahren der Öffentlicherklärung dem Gemeingebrauch gewidmet worden sind.

Über die Öffentlichkeit entscheidet der Regierungsrat oder der Gemeinderat. Der Entscheid ist unter Hinweis auf das Einsprache- und Beschwerderecht im Amtsblatt zu publizieren. Die Betroffenen sind soweit möglich direkt zu benachrichtigen. Für die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs ist die Amtsblattpublikation massgebend.[5] *

In einfachen Fällen kann die Publikation im Amtsblatt entfallen, doch sind die Betroffenen direkt zu benachrichtigen. Ihr Einspracherecht ist zu gewährleisten.

Private Eigentümer öffentlicher Strassen und Wege müssen Bau- und Unterhaltsarbeiten durch das Gemeinwesen dulden. Sie können öffentlich erklärte Strassen gegen Entschädigung an das zuständige Gemeinwesen abtreten. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über den Heimschlag gemäss § 55 PBG. *

Art. 5 Verzeichnisse der öffentlichen Strassen und Wege

Über die öffentlichen kantonalen Strassen, Radstrecken und Wanderwege geben das Verzeichnis im Anhang zu diesem Gesetz, über die öffentlichen gemeindlichen Strassen und Wege die Verzeichnisse der Einwohnergemeinden Auskunft.

2. Zuständigkeiten

Art. 6 Grundsatz

Planung, Bau und Unterhalt der kantonalen Strassen und Wege sind Sache des Kantons, jene der gemeindlichen Strassen und Wege Sache der Einwohnergemeinden.

Der Regierungsrat legt die Zuständigkeit fest, soweit sie nicht im Gesetz geregelt ist.

Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen über den betrieblichen und baulichen Unterhalt sowie die Erneuerung von Nationalstrassen im Sinne des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960[6]. Er kann zu diesem Zwecke Vereinbarungen abschliessen, Trägerschaften bilden oder sich an solchen beteiligen. *

Planung und Bau der Verkehrsanlagen sind mit der für den öffentlichen Verkehr zuständigen Direktion zu koordinieren. *

Art. 7 Kanton

Der Kanton verwaltet die Kantonsstrassen samt den damit verbundenen Radstrecken, Fuss- und Wanderwegen sowie die Eigentrassen für den öffentlichen Verkehr. *

Zusätzlich plant und baut der Kanton

  1. kantonale Radstrecken und Wanderwege;
  2. Anpassungen von Kantonsstrassen für den öffentlichen Verkehr und Bushaltestellen an Kantonsstrassen.

Der Kanton sorgt für den Bestand der Wanderwege. Er markiert und signalisiert die Wanderwege und die Radstrecken.

Fachstelle nach Art. 13 FWG ist das Amt für Raumplanung.

Art. 8 Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden verwalten die Gemeindestrassen und die Fusswege. Sie verwalten auch die dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen und Anlagen, soweit dafür nicht der Kanton zuständig ist. *

Zusätzlich sorgen sie

  1. für den baulichen und betrieblichen Unterhalt von Radstrecken und Wanderwegen abseits von Kantonsstrassen;
  2. für den Betrieb und den betrieblichen Unterhalt der Beleuchtung von Kantonsstrassen und Radstrecken gemäss den koordinierenden Massgaben des Kantons.

Die Einwohnergemeinden können den Bürger-, Kirch- und Korporationsgemeinden sowie Privaten bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit Strassen und Wegen durch Vereinbarung übertragen. Sie bleiben jedoch für die Erfüllung dieser Aufgaben verantwortlich.

Art. 9 Änderung der Zuständigkeit von Kanton und Einwohnergemeinden

Erhält eine Strasse oder ein Weg eine andere Funktion und Bedeutung, legt der Regierungsrat die Zuständigkeit neu fest.

Er passt die Eigentumsverhältnisse an, regelt den finanziellen Ausgleich und sorgt für die Änderung des entsprechenden Verzeichnisses im Anhang zu diesem Gesetz.

3. Planung und Bau der Strassen und Wege

Art. 10 Grundsatz

Strassen und Wege sind umwelt-, ortsbild- und landschaftsschonend zu planen und zu bauen.

Die technischen und finanziellen Rahmenbedingungen sind zu berücksichtigen.

Art. 12 Strassenbauprogramm des Kantons

Der Regierungsrat erstellt das Strassenbauprogramm für Neu- und Umbauten sowie für die Erneuerung von Strassen und Wegen. Er nennt die mutmasslichen Planungs- und Baukosten aufgrund von generellen Studien.

Art. 13 Sicherung des Raums für den Neu- und Ausbau von Strassen und Wegen

Kanton und Einwohnergemeinden sichern den Neu- und Ausbau von Strassen und Wegen nach den Vorschriften der Spezialgesetzgebung[7].

Die Einwohnergemeinden können im Einvernehmen mit dem Kanton einzelne seiner Planungsaufgaben übernehmen.

Art. 14 Generelle Projekte für Kantonsstrassen

Der Kantonsrat beschliesst generelle Projekte über grössere Neu- und Ausbauvorhaben für Kantonsstrassen.

Gegenstand des generellen Projektes sind Linienführung, Normalprofile, Anschlüsse sowie eine Kostenschätzung.

Art. 15 Bewilligung von Bauprojekten, Baufreigabe

Neu- und Ausbauten in grösserem Umfang von Strassen und Wegen unterliegen dem Baubewilligungsverfahren.

Die Baudirektion erteilt nach Anhören der betroffenen Einwohnergemeinden und nach Abschluss des Einspracheverfahrens die Baubewilligung für kantonale Strassen und Wege; der Gemeinderat jene für gemeindliche Strassen und Wege.

Baubewilligung und Kreditbeschluss sind Voraussetzungen für die Baufreigabe.

Art. 16 Vorübergehende Beanspruchung von privatem Grundeigentum

Kanton und Einwohnergemeinden können für die Vorbereitung, die Bau und Unterhaltsarbeiten an Strassen und Wegen privates Grundeigentum beanspruchen, wenn sich die Arbeiten anders nicht oder nur mit unverhältnismässigem Mehraufwand ausführen lassen. Nach Abschluss der Arbeiten ist der ursprüngliche Zustand möglichst wieder herzustellen.

Verbleibende Schäden und solche aus dem vorübergehenden Entzug privater Rechte sind nach den enteignungsrechtlichen Grundsätzen zu ersetzen. Im Streitfall kommt das Schätzungsverfahren nach der Spezialgesetzgebung[8] zur Anwendung.

4. Strassenbaupolizeiliche Vorschriften

Art. 17 Strassenabstand von Gebäuden

Soweit keine Baulinien bestehen, beträgt der Mindestabstand für Gebäude

  1. an Kantonsstrassen 6 m;
  2. an Gemeindestrassen 4 m.

Der Mindestabstand gilt ab Strassen- bzw. Trottoirrand.

In Ausnahmefällen und insbesondere für Kleinbauten kann die Baubewilligungsbehörde eine Unterschreitung des Abstandes gegen Revers zulassen.

Art. 18 Zufahrten und Einmündungen

Zufahrten und Einmündungen unterliegen der Bewilligung

  1. durch die Baudirektion für Kantonsstrassen;
  2. durch die zuständige Gemeindebehörde für gemeindliche Strassen.

Bewilligungen werden erteilt, wenn die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und keine Gründe aus überwiegendem öffentlichen Interesse entgegenstehen.

Art. 18a * Duldungspflicht

Anstösserinnen und Anstösser von Strassen und Wegen haben Signale, Strassenbeleuchtungen und andere Verkehrseinrichtungen zu dulden, wenn der Standort wegen der Verkehrssicherheit zwingend oder eine andere Lösung für Kanton oder die Gemeinde nicht zweckmässig ist.

Über Entschädigungen ist eine Vereinbarung zu treffen oder im enteignungsrechtlichen Schätzungsverfahren zu befinden.

Art. 19 Weitere Vorschriften

Der Regierungsrat erlässt in der Verordnung weitere Vorschriften über

  1. Lichtraumprofile, Erker und Auskragungen von Gebäuden an Strassen und Wegen;
  2. Pflanzungen, Einfriedungen und Mauern, Bauarbeiten und Grabungen, welche den Strassenraum berühren;
  3. Massnahmen für die Verkehrssicherheit, wie Beleuchtungsanlagen, Sichtzonen, Abstände bei Radstrecken;
  4. Entwässerungen;
  5. bauliche Massnahmen für Behinderte und Betagte.

5. Benutzung der Strassen und Wege

Art. 20 Gemeingebrauch

Öffentliche Strassen und Wege dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der gesetzlichen Vorschriften von allen benutzt werden. Die Benutzung darf den bestimmungsgemässen Gebrauch durch andere nicht übermässig beeinträchtigen.

Der Gemeingebrauch kann im überwiegenden öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden.

Art. 21 Verunreinigung und Beschädigung

Strassen und Wege sind schonend zu benutzen. Verunreinigungen und Beschädigungen dieser Anlagen sind zu unterlassen.

Wer die Anlagen übermässig verschmutzt, hat sie zu reinigen. Unterlässt der Verursacher die Reinigung, so kann sie auf seine Kosten veranlasst werden.

Wer die Anlagen beschädigt oder übermässig abnutzt, trägt die Kosten für die Wiederherstellung.

Übermässige Abnutzung und Verschmutzung durch Unternehmen mit grossem Verkehrsaufkommen gelten als gesteigerter Gemeingebrauch. § 33 bleibt vorbehalten.

Art. 22 Gesteigerter Gemeingebrauch

Bewilligungspflichtig ist jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer Strasse oder eines Weges.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Sie ist befristet und kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

Die Bewilligung kann entschädigungslos entzogen werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder wenn Vorschriften, Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden.

Art. 23 Sondernutzung

Sondernutzung ist eine intensive, auf Dauer angelegte Nutzung, insbesondere durch Bauten oder Anlagen auf, über oder in der Strasse oder dem Weg.

Die Sondernutzung bedarf einer Konzession, welche für eine bestimmte Zeit erteilt wird. Die Konzession wird erteilt, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Steht die Strasse oder der Weg nicht im öffentlichen Eigentum, ist die Zustimmung des Eigentümers notwendig.

Die Konzession kann während der Gültigkeitsdauer nur aus den in der Konzession genannten Gründen oder durch Enteignung entzogen werden.

Berechtigte unterhalten die konzessionierten Bauten oder Anlagen auf eigene Kosten. Sie müssen sie verlegen oder anpassen, wenn dies wegen des Baus oder Unterhalts der Strasse oder des Weges erforderlich ist. Sie tragen alle Kosten, die wegen der Sondernutzung entstehen.

Art. 24 Werkleitungen im Strassenbereich

Bei Kantonsstrassen sind Werkleitungen innerhalb der Strassenparzelle, jedoch möglichst ausserhalb der Fahrbahn zu verlegen.

Erfordern Bauarbeiten an der Strasse eine Anpassung der Werkleitungen, ist der Werkeigentümer verpflichtet, die Leitungen auf eigene Kosten anzupassen.

Verursacht die Rücksichtnahme auf Leitungen Mehrkosten beim Bau oder Unterhalt der Strassen oder Wege, trägt der Werkeigentümer diese Mehrkosten.

Art. 25 Gebühren

Für gesteigerten Gemeingebrauch und Sondernutzung können Gebühren erhoben werden.

Der Kantonsrat erlässt für die Kantonsstrassen den Gebührentarif.

6. Unterhalt der Strassen und Wege

Art. 26 Umfang des Unterhalts

Der Unterhalt soll eine sichere Benutzung der Strassen und Wege gewährleisten.

Er erfolgt im Rahmen des zeitlich, technisch und wirtschaftlich Möglichen und kann nach der Verkehrsbedeutung der Anlage abgestuft werden.

Art. 27 Baulicher und betrieblicher Unterhalt

Der bauliche Unterhalt umfasst alle baulichen Massnahmen zur Instandstellung, Verstärkung oder Erneuerung der Strasse oder des Weges.

Der betriebliche Unterhalt umfasst alle übrigen Unterhaltsarbeiten, insbesondere Massnahmen zur Gewährleistung einer möglichst dauernden Betriebsbereitschaft wie Reinigungs-, Kontroll-, Pflege- und kleinere Reparaturarbeiten sowie einen umweltgerechten Winterdienst.

Art. 28 Träger der Unterhaltspflicht

Kanton und Gemeinden gewährleisten den baulichen und den betrieblichen Unterhalt der unter ihrer Verwaltung stehenden Strassen und Wege.

Kreuzungen von verschieden klassierten Strassen und Wegen sind von jenem Gemeinwesen zu unterhalten, in dessen Zuständigkeit die höher klassierte Strasse fällt.

Art. 29 Unterhaltspflicht der Anstösser

In besonderen Fällen kann die Einwohnergemeinde die Eigentümer der an die Strasse grenzenden Grundstücke verpflichten, auf den Trottoirs und auf den Zufahrtsstrassen die Reinigungsarbeiten sowie den Winterdienst unentgeltlich auszuführen.

Art. 30 Übernahme der Werkeigentümerhaftung

Kanton und Einwohnergemeinden übernehmen für die von ihnen verwalteten Strassen und Wege die Werkeigentümerhaftung.

7. Träger der Kosten

Art. 31 Grundsatz

Der Kanton und die Einwohnergemeinden tragen die Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten der in ihrer Zuständigkeit liegenden Strassen und Wege.

Der Kanton trägt

  1. die Kosten für den Bau der kantonalen Radstrecken und Wanderwege;
  2. einen pauschalen Anteil der Kosten der Einwohnergemeinden für Betrieb und betrieblichen Unterhalt der Beleuchtung von Kantonsstrassen, ferner die vollen Kosten für den Betrieb und den betrieblichen Unterhalt der Beleuchtung von Kantonsstrassen, welche im Nationalstrassen-Unterhaltsperimeter liegen.

Art. 32 Kostenbeteiligung anderer Gemeinwesen

Das zuständige Gemeinwesen kann mit einem benachbarten, über- oder untergeordneten Gemeinwesen eine Kostenbeteiligung vereinbaren, wenn eine Strasse oder ein Weg im besonderen Interesse dieses Gemeinwesens liegt.

Art. 33 Kostenbeteiligung von Betrieben mit grossem Verkehrsaufkommen

Betriebe mit grossem Verkehrsaufkommen haben sich an den Bau- und Unterhaltskosten zu beteiligen, wenn die Verkehrsanlage überwiegend in ihrem Interesse erstellt, ausgebaut oder auf einen höheren Ausbaustandard gehoben wurde.

Art. 34 Träger der Kosten von Zufahrten und Einmündungen, Kreuzungen, Unter- oder Überquerungen

Der Verursacher trägt grundsätzlich die Bau- und Unterhaltskosten für Zufahrten und Einmündungen, Kreuzungen, Unter- oder Überquerungen und für die damit verbundenen Anpassungen bei der übergeordneten Strasse.

Das für die über- oder untergeordnete Strasse zuständige Gemeinwesen kann sich an den Kosten für Anlagen gemäss Abs.1 beteiligen, wenn verkehrstechnische Verbesserungen im öffentlichen Interesse liegen.

8. Finanzierung

Art. 35 Ausgaben für die Kantonsstrassen *

Der Kanton deckt die Kosten für die Kantonsstrassen aus Mitteln der Spezialfinanzierung. Der Spezialfinanzierung dienen: *

  1. Nettoertrag aus Steuern des Motorfahrzeug- und Mofaverkehrs;
  2. Kantonsanteil aus den Treibstoffzöllen und -zollzuschlägen, der für den Strassenbau bestimmt ist;
  3. andere Anteile zweckgebundener Abgaben sowie Beiträge Dritter, wie solche für die Erstellung von Zufahrten und Einmündungen, für gesteigerten Gemeingebrauch, Sondernutzung und andere Sondervorteile an Kantonsstrassen.

Bei ausserordentlichen Bauinvestitionen können überdies Beiträge aus der Verwaltungsrechnung zugewiesen werden.

Investitionen für die regionalen Buslinien gehen zu Lasten der Verwaltungsrechnung, soweit sie nicht anteilmässig dem Privatverkehr dienen und aus der Spezialfinanzierung gedeckt werden.

Art. 36 * Unterhalts- und Betriebskosten für Kantonsstrassen *

Die baulichen und betrieblichen Unterhaltskosten für Kantonsstrassen werden zum Teil zu Lasten der Sonderrechnung gemäss § 37 finanziert, zum Teil durch Budgetkredit zu Lasten der Erfolgsrechnung. *

Art. 37 Sonderrechnung des Kantons

Der Kanton führt zur Spezialfinanzierung der Kantonsstrassen eine Sonderrechnung. *

Art. 38 Kosten für den Bau und Ausbau von Radstrecken und von Wanderwegen des Kantons

Die Kosten für den Bau und Ausbau von Radstrecken des Kantons werden durch Rahmenkredite, diejenigen von Wanderwegen durch Voranschlagskredite zu Lasten der Verwaltungsrechnung finanziert.

Art. 39 Kosten der Gemeindestrassen und -wege

Die Einwohnergemeinden erlassen Vorschriften über die Finanzierung der Strassen und Wege in ihrer Zuständigkeit.

Sie erheben für Erschliessungs- und andere Sondervorteile Beiträge, namentlich Perimeterbeiträge.

9. Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 40 Vollzugsbestimmungen

Der Vollzug dieses Gesetzes nimmt Rücksicht auf die Umwelt, auf die Ortsbilder und die Landschaft.

Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen.

Art. 41 Strafbestimmungen

Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen die §§ 17, 18 Abs. 1, 19 bzw. diesen §§ ausführende Bestimmungen, 21, 22, 23 und 29 werden gemäss Übertretungsstrafgesetz[9] bestraft. *

Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese juristische Person bzw. Gesellschaft solidarisch für Busse, einzuziehende Gewinne, Gebühren und Kosten.

Art. 42 Fortschreibung des Spezialfinanzierungssaldos

Der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes über den Strassenbau vom 12. September 1968[10] bestehende, in der Bestandesrechnung ausgewiesene Spezialfinanzierungssaldo wird fortgeschrieben.

Art. 43 Nachführung bzw. Erstellung von Verzeichnissen der öffentlichen Strassen und Wege

Der Regierungsrat führt nach Massgabe des kantonalen Richtplanes und im Zuge des Strassenbauprogramms die Anhänge 1, 2 und 3 zum Gesetz nach.[11] *

Die Einwohnergemeinden erstellen das Verzeichnis ihrer Strassen und Wege innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Art. 44 Vorschriften der Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden erlassen innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes und gestützt darauf Vorschriften für ihre Strassen und Wege.

Art. 46 Aufgehobene Erlasse

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden aufgehoben:     

  1. Gesetz über Abtretung von Privatrechten für öffentliche Zwecke an Staat und Gemeinden vom 30. Dezember 1863[13]; Reglement über das Verfahren bei Einleitung von Expropriationsfällen vom 18. Juli 1864[14];
  2. Gesetz über das Strassenwesen im Kanton Zug vom 1. Juli 1920[15];
  3. Gesetz über die Abänderung des Strassengesetzes betreffend Baulinien und Landerwerb vom 26. März 1956[16];
  4. Gesetz betreffend Stacheldrahtzäune vom 26. Oktober 1899[17];
  5. Gesetz über die Radstrecken vom 28. Juni 1984[18].

Art. 47 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung in Kraft. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.[19]

Egress

GS 25, 319

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.05.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung GS 25, 319
23.11.1999 01.01.2000 § 4 Abs. 2 geändert GS 26, 471
22.02.2007 09.12.2007 § 6 Abs. 4 eingefügt GS 29, 187
22.02.2007 09.12.2007 § 7 Abs. 2, b) geändert GS 29, 187
22.02.2007 09.12.2007 § 8 Abs. 1 geändert GS 29, 187
05.07.2007 01.01.2008 § 6 Abs. 3 eingefügt GS 29, 333
05.07.2007 01.01.2008 § 7 Abs. 1 geändert GS 29, 333
05.07.2007 01.01.2008 § 35 Titel geändert GS 29, 333
05.07.2007 01.01.2008 § 35 Abs. 1 geändert GS 29, 333
05.07.2007 01.01.2008 § 36 totalrevidiert GS 29, 333
05.07.2007 01.01.2008 § 37 Abs. 1 geändert GS 29, 333
30.06.2011 01.01.2012 § 4 Abs. 4 geändert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 11 aufgehoben GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 18a eingefügt GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 43 Abs. 1 geändert GS 31, 221
23.05.2013 01.10.2013 § 41 Abs. 1 geändert GS 2013/052
28.11.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 4 Abs. 2 geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 43 Abs. 1 geändert GS 2017/075
29.11.2018 01.06.2019 Ingress geändert GS 2019/054
29.11.2018 01.06.2019 § 35 Titel geändert GS 2019/054
29.11.2018 01.06.2019 § 35 Abs. 1 geändert GS 2019/054
29.11.2018 01.06.2019 § 35 Abs. 1, a) geändert GS 2019/054
29.11.2018 01.06.2019 § 36 Titel geändert GS 2019/054
29.11.2018 01.06.2019 § 36 Abs. 1 geändert GS 2019/054

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 30.05.1996 01.01.1997 Erstfassung GS 25, 319
Ingress 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
Ingress 29.11.2018 01.06.2019 geändert GS 2019/054
§ 4 Abs. 2 23.11.1999 01.01.2000 geändert GS 26, 471
§ 4 Abs. 2 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 4 Abs. 4 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 6 Abs. 3 05.07.2007 01.01.2008 eingefügt GS 29, 333
§ 6 Abs. 4 22.02.2007 09.12.2007 eingefügt GS 29, 187
§ 7 Abs. 1 05.07.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 333
§ 7 Abs. 2, b) 22.02.2007 09.12.2007 geändert GS 29, 187
§ 8 Abs. 1 22.02.2007 09.12.2007 geändert GS 29, 187
§ 11 30.06.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 31, 221
§ 18a 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221
§ 35 05.07.2007 01.01.2008 Titel geändert GS 29, 333
§ 35 29.11.2018 01.06.2019 Titel geändert GS 2019/054
§ 35 Abs. 1 05.07.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 333
§ 35 Abs. 1 29.11.2018 01.06.2019 geändert GS 2019/054
§ 35 Abs. 1, a) 29.11.2018 01.06.2019 geändert GS 2019/054
§ 36 05.07.2007 01.01.2008 totalrevidiert GS 29, 333
§ 36 29.11.2018 01.06.2019 Titel geändert GS 2019/054
§ 36 Abs. 1 29.11.2018 01.06.2019 geändert GS 2019/054
§ 37 Abs. 1 05.07.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 333
§ 41 Abs. 1 23.05.2013 01.10.2013 geändert GS 2013/052
§ 43 Abs. 1 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 43 Abs. 1 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075