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751.141

Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege

(V GSW)

Vom 18. Februar 1997 (Stand 1. Januar 2012)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 6 Abs. 2 und § 19 Gesetz über Strassen und Wege vom 30. Mai 1996[1],

beschliesst:

1. Formelles

Art. 1 Vollzugsbehörden des Kantons und der Einwohnergemeinden

Die Baudirektion vollzieht die dem Kanton gestellten Aufgaben, soweit das Gesetz oder diese Verordnung nicht eine andere Behörde als zuständig erklären.

Die Einwohnergemeinden bestimmen ihre Vollzugsbehörden im Rahmen des Gesetzes und dieser Verordnung.

Art. 2 Mitwirkung von Fachorganisationen bei Fuss- und Wanderwegen

Baudirektion und Einwohnergemeinden sorgen für die Mitwirkung privater Fachorganisationen, wenn sie Fuss- und Wanderwege mit wichtiger Funktion im Netz planen, anlegen oder markieren und signalisieren.

Art. 3 Besondere Inanspruchnahme von kantonalen Strassen und Wegen

Das kantonale Tiefbauamt erteilt Bewilligungen für den gesteigerten Gemeingebrauch von kantonalen Strassen und Wegen, namentlich für längerdauerndes, regelmässiges Parkieren.

Die Baudirektion erteilt Konzessionen für Sondernutzungen an kantonalen Strassen und Wegen.

Die Sicherheitsdirektion erteilt Bewilligungen für motor- und radsportliche Veranstaltungen sowie für Umzüge und dergleichen auf Kantonsstrassen. Das Nähere regelt die Spezialgesetzgebung[2]*

Art. 4 Zufahrten und Einmündungen

Das kantonale Tiefbauamt erteilt Bewilligungen für Zufahrten und Einmündungen in Kantonsstrassen[3].

Art. 5 Ausnahmebewilligungen

Falls die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen oder eine unbillige Härte bedeuten würde, können Ausnahmen bewilligt werden.

Will die Baubewilligungsbehörde für die Unterschreitung des Strassen oder Baulinienabstandes an einer Kantonsstrasse oder einer damit verbundenen Radstrecke eine Ausnahme gewähren, holt sie beim kantonalen Tiefbauamt die Zustimmung des Kantons mit allfälligem von den Parteien unterzeichnetem Revers ein.

Art. 6 Versicherungen des Kantons

Die Finanzdirektion schliesst die aufgrund der Werkeigentümerhaftung des Kantons gebotenen Haftpflichtversicherungen ab.

Sie schliesst in Absprache mit der Baudirektion die aufgrund von Bauarbeiten des Kantons an Strassen und Wegen nötigen Versicherungen ab.

2. Besondere strassenbaupolizeiliche Vorschriften

Art. 7 Regeln der Technik

Als Regeln der Technik sind im Interesse der Verkehrssicherheit die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) für den Bau, Unterhalt und Signalisation sowie die Markierung von Strassen und Wegen wegleitend.

Art. 8 Lichte Höhen

Die lichte Höhe über Kantons- und Gemeindestrassen muss gemessen ab Fahrbahn mindestens 4,5 m, über separat geführten Radstrecken und über Trottoirs mindestens 3 m betragen.

Art. 9 Lichte Höhen sowie Tragfähigkeit von Strassen und Brücken bei Versorgungsrouten

Die Baudirektion entscheidet über lichte Höhen sowie die Tragfähigkeit von Strassen und Brücken bei Versorgungsrouten, welche Ausnahmetransporten[4] dienen können.

Art. 10 Auskragungen von Gebäuden

Balkone und andere Auskragungen dürfen höchstens auf eine Tiefe von 1,5 m in den Mindestabstand für Gebäude an Strassen hineinragen.

Art. 11 Bauten und Anlagen im Strassenabstand von Gebäuden und im Baulinienraum

Bauten und Anlagen im Mindestabstand für Gebäude und im Baulinienraum, welche nicht als Einfriedung dienen, haben einen Mindestabstand von 50 cm vom Strassen- bzw. Trottoirrand einzuhalten.

Einschränkende Vorschriften von Baulinienplänen bleiben vorbehalten.

Art. 12 Bäume an Kantons- und an Gemeindestrassen

Ausserhalb des Siedlungsgebietes dürfen einzelne hochstämmige Bäume längs Kantons- und Gemeindestrassen nicht näher als 3 m an den Strassenrand gepflanzt werden.

Gegenüber Hochleistungsstrassen kann das Tiefbauamt für hochstämmige Bäume grössere Abstände vorschreiben.

Im Siedlungsgebiet dürfen einzelne hochstämmige Bäume längs den Kantonsstrassen nach Absprache mit dem kantonalen Tiefbauamt gepflanzt werden. Im Streitfall entscheidet das Tiefbauamt in Abwägung der Interessen, namentlich der Verkehrssicherheit und des Siedlungsbildes.

Im Siedlungsgebiet können die Einwohnergemeinden die Abstände von einzelnen Bäumen längs Gemeindestrassen bestimmen.

Art. 13 Wald entlang von Kantons- und von Gemeindestrassen

Wald entlang von Kantons- und Gemeindestrassen ist so zu bewirtschaften, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Das Amt für Waldund Wild kann nach Anhörung der für den baulichen Unterhalt der Strasse zuständigen Behörde die notwendigen waldbaulichen Massnahmen anordnen. *

Bei der Neuanlage von Wäldern ist ein Strassenabstand von mindestens 7 m einzuhalten. Entlang von Hochleistungsstrassen kann das kantonale Tiefbauamt einen grösseren Mindestabstand vorschreiben.

Art. 14 Pflanzungen, Einfriedungen und Mauern an Kantons- und Gemeindestrassen

An Kantonsstrassen müssen Pflanzungen und Einfriedungen folgende Mindestabstände einhalten:

  1. ausserhalb des Siedlungsgebietes 60 cm vom Strassen- oder Trottoirrand;
  2. innerhalb des Siedlungsgebietes 30 cm vom Trottoirrand oder 50 cm vom Strassenrand.

Grünhecken und Einfriedungen dürfen höchstens 1,5 m hoch sein. Übersteigen sie dieses Mass, sind sie zusätzlich um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen.

Abschlussmauern, Stützmauern und andere Stützkonstruktionen sind den Massvorschriften für Einfriedungen unterworfen.

An Gemeindestrassen können die Einwohnergemeinden die Abstände von Pflanzungen, Einfriedungen und Mauern bestimmen

Art. 15 Bauarbeiten und Grabungen im Strassenraum

Wer Bauarbeiten und Grabungen im Strassenraum ausführen will, namentlich für Werkleitungen und dergleichen, hat

  1. bei Kantonsstrassen und damit verbundenen Radstrecken die Bewilligung der Abteilung Strassenunterhalt des kantonalen Tiefbauamtes einzuholen,
  2. bei den anderen Strassen und Wegen die Bewilligung der gemeindlichen Bauverwaltung.

Wo Fahrbahn oder Gehfläche durch Bauten und Anlagen Dritter erheblich beansprucht bleiben oder wo ein Leitungsnetz unterirdisch in Kantonsstrassen verläuft, gilt die Konzessionspflicht. Für Leitungsquerungen und andere Inanspruchnahmen des Grunds von öffentlichen Strassen und Wegen durch Dritte genügt die Bewilligung der zuständigen Behörde.

Art. 16 Bauarbeiten und Grabungen im Mindestabstand oder Baulinienraum

Wer Bauarbeiten und Grabungen im Mindestabstand von Strassen oder im Baulinienraum ausführen will, meldet dieses

  1. bei Kantonsstrassen und damit verbundenen Radstrecken der Abteilung Strassenunterhalt des kantonalen Tiefbauamtes,
  2. bei den anderen Strassen und Wegen der gemeindlichen Bauverwaltung.

Die zuständige Dienststelle trifft eine Verfügung, wenn kein einvernehmliches Handeln erfolgt.

Art. 17 Sichträume, Sichtzonen

Die Grundeigentümer sind verpflichtet, Sichträume für Signale und Leiteinrichtungen und Sichtzonen für Ein- und Ausfahrten sowie Strassenkreuzungen freizuhalten.

Abweichend von § 14 kann das kantonale Tiefbauamt aus überwiegenden Gründen der Verkehrssicherheit an Kantonsstrassen und damit verbundenen Radstrecken einzelne Sichträume verfügen, die zuständige Gemeindebehörde an den übrigen Strassen und Wegen.

Art. 18 Entwässerungen im Bereich von Strassen und Wegen

Wasser darf nicht von privaten Plätzen und Wegen, von Dachtraufen oder aus offenen Rinnen und Röhren auf öffentliche Strassen und Wege abgeleitet werden.

Der kantonale Strassenunterhaltsdienst kann Ableitungen in die Entwässerung der Kantonsstrassen bewilligen.

Art. 19 Bauliche Massnahmen für Behinderte und Betagte

Das zuständige Gemeinwesen sorgt bei häufig begangenen Fusswegen für bauliche Massnahmen im Interesse der Behinderten und Betagten. Wegleitend sind die Regeln der Technik, namentlich die entsprechende Norm der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung.

3. Schlussbestimmungen

Art. 20 Übergangsbestimmung für Bestehendes im Bereich von Strassen und Wegen

Im Bereich von Strassen und Wegen kann der bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Zustand, namentlich die Erschliessung unverändert bleiben, soweit es die Verkehrssicherheit zulässt und nicht anderen, überwiegenden öffentlichen Interessen zu folgen ist.

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Tankstellen für den Benzin- und Ölverkauf vom 19. Dezember 1952[5] wird aufgehoben.

Art. 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 1997 in Kraft.

Egress

GS 25, 519

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
18.02.1997 01.03.1997 Erlass Erstfassung GS 25, 519
22.12.1998 01.01.1999 § 3 Abs. 3 geändert GS 26, 191
08.03.2011 01.01.2012 § 13 Abs. 1 geändert GS 31, 71

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 18.02.1997 01.03.1997 Erstfassung GS 25, 519
§ 3 Abs. 3 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 13 Abs. 1 08.03.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 71