Arztpersonen, die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über 70-Jährigen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VZV[4]) durchführen, müssen über folgende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen:
- Kenntnis und Verständnis der für die verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen relevanten rechtlichen Grundlagen (SVG, SKV[5], VRV[6], VZV, kant. Ausführungsbestimmungen);
- Kenntnis der administrativen Abläufe zwischen der kantonalen Behörde und der untersuchenden Arztperson;
- Kenntnis der Indikationen für verkehrsmedizinische Abklärungen, Zusatzuntersuchungen und ärztlich begleitete Kontrollfahrten sowie des diesbezüglichen Vorgehens;
- Kenntnis des Untersuchungsgangs;
- Fähigkeit zur Beurteilung der Fahreignung gemäss den medizinischen Mindestanforderungen (Anhang 1 VZV[7]) in den einzelnen Diagnosegruppen sowie Erkennen eines Konsums problematischer Substanzen;
- Kenntnis der verkehrsrelevanten Einschränkungen und Erkrankungen bei über 70-Jährigen und Fähigkeit, die Fahreignung, insbesondere bei Vorliegen von kognitiven Defiziten, zu beurteilen;
- Kenntnis der verschiedenen medizinischen Richtlinien der Fachgesellschaften (z.B. Richtlinien bezüglich Fahreignung bei Diabetes mellitus der Schweizerischen Gesellschaft für Endokrinologie und Diabetologie) und Fähigkeit, diese anzuwenden;
- Kenntnis der Auflagen, welche die kantonale Behörde verfügen kann;
- Fähigkeit, die Informationen richtig den kantonalen Behörden zu übermitteln (Anhang 3 VZV[8]).