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751.21-A1

Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation (Anhang 1)

Vom 15. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2016)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 47 Bst. b und d der Kantonsverfassung[1], in Vollziehung des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958[2] und dessen Ausführungsvorschriften sowie des Gesetzes über die Steuern im Strassenverkehr vom 30. Oktober 1986[3],

beschliesst:

Art. 1 Anforderungen an Arztpersonen der Stufe

Arztpersonen, die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über 70-Jährigen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VZV[4]) durchführen, müssen über folgende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen:

  1. Kenntnis und Verständnis der für die verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen relevanten rechtlichen Grundlagen (SVG, SKV[5], VRV[6], VZV, kant. Ausführungsbestimmungen);
  2. Kenntnis der administrativen Abläufe zwischen der kantonalen Behörde und der untersuchenden Arztperson;
  3. Kenntnis der Indikationen für verkehrsmedizinische Abklärungen, Zusatzuntersuchungen und ärztlich begleitete Kontrollfahrten sowie des diesbezüglichen Vorgehens;
  4. Kenntnis des Untersuchungsgangs;
  5. Fähigkeit zur Beurteilung der Fahreignung gemäss den medizinischen Mindestanforderungen (Anhang 1 VZV[7]) in den einzelnen Diagnosegruppen sowie Erkennen eines Konsums problematischer Substanzen;
  6. Kenntnis der verkehrsrelevanten Einschränkungen und Erkrankungen bei über 70-Jährigen und Fähigkeit, die Fahreignung, insbesondere bei Vorliegen von kognitiven Defiziten, zu beurteilen;
  7. Kenntnis der verschiedenen medizinischen Richtlinien der Fachgesellschaften (z.B. Richtlinien bezüglich Fahreignung bei Diabetes mellitus der Schweizerischen Gesellschaft für Endokrinologie und Diabetologie) und Fähigkeit, diese anzuwenden;
  8. Kenntnis der Auflagen, welche die kantonale Behörde verfügen kann;
  9. Fähigkeit, die Informationen richtig den kantonalen Behörden zu übermitteln (Anhang 3 VZV[8]).

Egress

GS 2015/073

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
15.12.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung GS 2015/073

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 15.12.2015 01.01.2016 Erstfassung GS 2015/073