Dieses Gesetz regelt die Strassenverkehrssteuern.
Die Gebühren im Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr werden vom Regierungsrat festgelegt.
751.22
gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung[1] sowie auf Art. 105 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG)[2], *
Dieses Gesetz regelt die Strassenverkehrssteuern.
Die Gebühren im Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr werden vom Regierungsrat festgelegt.
Das Strassenverkehrsamt kann Kontrollschildnummern versteigern.
Fahrzeughaltende können die ihnen zugeteilte Kontrollschildnummer unentgeltlich oder entgeltlich an andere Fahrzeughaltende abtreten.
Der Regierungsrat legt die Modalitäten und das Verfahren der Abtretung und der Versteigerung von Kontrollschildnummern fest.
Der Ertrag aus der Abtretung und Versteigerung von Kontrollschildnummern dient nicht der Spezialfinanzierung der Baukosten für die Kantonsstrassen und ist von der Berechnung des Nettoertrags aus Steuern und Gebühren des Motorfahrzeug- und Mofaverkehrs ausgenommen[3].
Der Kanton erhebt eine jährliche Steuer auf Motorfahrzeuge, Motorfahrzeuganhänger und Motorfahrräder, die nach den Bestimmungen des Bundesrechts ihren Standort im Kanton Zug haben.
Die Besteuerung ausländischer Fahrzeuge richtet sich nach Bundesrecht.
Steuerpflichtig ist der Fahrzeughalter.
Von der Steuer sind befreit:
Die Befreiung erstreckt sich nicht auf die Gebühren.
Invaliden, die wegen ihres Gebrechens auf ein Fahrzeug angewiesen sind, wird auf Gesuch hin für Fahrzeuge bis 3000 ccm Hubraum die Steuer erlassen.
Über solche Gesuche entscheidet die Sicherheitsdirektion. *
Der Erlass erstreckt sich nicht auf die Gebühren.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem das Kontrollschild ausgehändigt wird.
Sie endet mit dem Tag, an dem das Schild zurückgegeben wird bzw. beim Strassenverkehrsamt eintrifft.
Die Steuer wird für das Kalenderjahr im Voraus geschuldet. Sie kann gegen Gebühr in zwei Raten halbjährlich entrichtet werden.
Alle Steuerbeträge werden auf den ganzen Franken auf- oder abgerundet.
Entgangene Steuern werden nachgefordert.
Nicht geschuldete Steuern werden gutgeschrieben und verrechnet oder auf Verlangen zurückbezahlt.
Forderungen aus dem Steuerverhältnis verjähren nach fünf Jahren.
Für Personenwagen, Motorräder und Kleinmotorräder bildet der Hubraum die Bemessungsgrundlage, für Personenwagen und Motorräder mit elektrischem Antrieb sowie die übrigen Fahrzeugarten das Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis, für Sattelmotorfahrzeuge das Gewicht des Zuges.
Die Jahressteuer berechnet sich bei:
Für Lieferwagen, Kleinbusse, Lastwagen, Gesellschaftswagen, Sattelmotorfahrzeuge, Traktoren sowie Motorwagen gemäss Art. 3 Abs. 7 der Verordnung über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge (BAV) wird eine einfache, für Personenwagen und Motorräder mit elektrischem Antrieb sowie für Anhänger und Spezialfahrzeuge eine reduzierte Jahressteuer erhoben.
Die einfache Jahressteuer beträgt:
Eine reduzierte Jahressteuer von 50 Prozent von den Ansätzen gemäss § 13 wird erhoben für Personenwagen und Motorräder mit elektrischem Antrieb sowie für Sachentransportanhänger, Personentransportanhänger, Wohnanhänger, Sportgeräteanhänger und Anhänger gemäss Art. 4 Abs. 7 BAV.
Eine reduzierte Jahressteuer von 25 Prozent von den Ansätzen gemäss § 13 wird erhoben für Arbeitsmotorwagen (Arbeitsmaschinen und Arbeitskarren), Sachentransport-Ausnahmeanhänger sowie für Motorkarren und Motoreinachser.
Eine reduzierte Jahressteuer von 12,5 Prozent von den Ansätzen gemäss § 13 wird erhoben für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Arbeitsanhänger.
Die Mindestjahressteuer beträgt für alle Fahrzeugarten Fr. 40.–.
Bei Fahrzeugen mit Wechselschildern wird die Verkehrssteuer für das Fahrzeug mit dem höchsten Ansatz sowie eine Wechselschildgebühr erhoben.
Für Kollektivschilder von Transportmotorwagen ist die Steuer für 2,5 t Gesamtgewicht zu entrichten, für andere Fahrzeugarten die Hälfte.
Für Fahrräder werden keine Steuern erhoben.
Für Motorfahrräder beträgt die Jahressteuer Fr. 20.–.
Gegen Entscheide des Strassenverkehrsamts und der Sicherheitsdirektion kann binnen 20 Tagen seit Mitteilung beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. *
Gegen Entscheide des Regierungsrates kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)[4].
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere der Kantonsratsbeschluss über die Steuern und Gebühren im Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 25. Mai 1961[5]. Vorbehalten bleibt der Kantonsratsbeschluss betreffend Steuerbefreiung von Katalysatorfahrzeugen vom 28. Februar 1985[6].
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung am 1. Januar 1987 in Kraft.
Der Regierungsrat hat das Gesetz zu vollziehen.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 30.10.1986 | 01.01.1987 | Erlass | Erstfassung | GS 22, 835 |
| 22.12.1998 | 01.01.1999 | § 5 Abs. 2 | geändert | GS 26, 191 |
| 22.12.1998 | 01.01.1999 | § 18 Abs. 1 | geändert | GS 26, 191 |
| 31.08.2017 | 01.01.2018 | Ingress | geändert | GS 2017/061 |
| 31.08.2017 | 01.01.2018 | § 1a | eingefügt | GS 2017/061 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 30.10.1986 | 01.01.1987 | Erstfassung | GS 22, 835 |
| Ingress | 31.08.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017/061 |
| § 1a | 31.08.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | GS 2017/061 |
| § 5 Abs. 2 | 22.12.1998 | 01.01.1999 | geändert | GS 26, 191 |
| § 18 Abs. 1 | 22.12.1998 | 01.01.1999 | geändert | GS 26, 191 |