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751.221

Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr

(VO GS)

Vom 10. Juni 2025 (Stand 1. Januar 2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894[1], in Vollziehung von § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Steuern im Strassenverkehr vom 30. Oktober 1986[2] sowie gestützt auf Ziff. 38 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif) vom 11. März 1974[3],

beschliesst:

A. Gebühren für Führer- und Fahrzeugausweise

Ziff. 1 Grundgebühren für Ausweise

1.1. Bearbeitung eines Ausweisgesuchs generell: Fr. 30.–
1.2. Duplikat von Ausweisen: Fr. 20.–
1.3. Verlängerung von Ausweisen: Fr. 15.–
1.4. Parkkarte für Gehbehinderte:
  a) Erstmalige Ausstellung: Fr. 30.–
  b) Verlängerung: Fr. 15.–
1.5. Gebührenfrei sind
  a) die Einträge von Adressänderungen
  b) Namensänderungen infolge einer Änderung im Zivilstand

Ziff. 2 Lernfahrausweise

2.1. Lernfahrbewilligung ohne/mit Lernfahrausweis: Fr. 30.–
2.2. Ausstellung eines Lernfahrausweises: gebührenfrei
2.3. Änderung im Lernfahrausweis: Fr. 20.–
2.4. Bewilligung zum Ablegen der Führerprüfung in einem anderen Kanton: Fr. 25.–

Ziff. 3 Führerausweise

3.1. Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK): Erstmalige Ausstellung; Eintrag einer neuen Führerkategorie: Fr. 30.–
3.2. Ersatz FAK (Änderungen, Aufhebung der Befristung, Verlust, Auflagen): Fr. 20.–
3.3. Internationaler Führerausweis: Fr. 25.–
3.4. Gesuchsprüfung und Umschreibung eines ausländischen Führerausweises: Fr. 75.–
3.5. Ausweis für Ausbildner von Lastwagenführer-Lehrlingen: Gesuch, Bewilligung und Ausstellung: Fr. 30.–

Ziff. 4 Fahrzeugausweis

4.1. Ausstellung:
  a) Motorfahrrad: Fr. 25.–
  b) alle anderen Arten: Fr. 30.–
4.2. Wiedereinlösung eines deponierten Kontrollschildes: Fr. 25.–
4.3. Änderungen im Fahrzeugausweis: Fr. 20.–
4.4. Versicherungswechsel: Fr. 25.–
4.5. Eintrag und Löschung Halterwechsel verboten:
  a) Schaltergeschäfte: Fr. 40.–
  b) Anträge über Clearingstelle: Fr. 10.–
4.6. Internationaler Zulassungsschein: Fr. 40.–

Ziff. 5 Verschiedene Gebühren

5.1. Bestätigungen, Registerauszüge und weitere Dienstleistungen: Fr. 35.–
5.2. Einzug der Kontrollschilder bzw. des Fahrzeugausweises durch die Polizei: Fr. 150.–
5.3. Einzug des Führerausweises durch die Polizei: Fr. 150.–
5.4. Entzugsverfügung Fahrzeugausweis und Kontrollschilder: Fr. 100.– bis Fr. 400.–
5.5. Gebühr für verspätete Zahlungen ab 2. Mahnung (inkl.): Fr. 35.–
5.6. Zuschlag für halbjährliche Rechnungsstellung: Fr. 30.–
5.7. Wechselschilder (Pauschalgebühr pro Einzelschild oder Schilderpaar): Fr. 80.–
5.8. Kosten für Kontrollschilder
  5.8.1. Kontrollschilderpaar: Fr. 30.–
  5.8.2. Einzelkontrollschild: Fr. 15.–
5.9. Schild für Mofa: Fr. 10.–
5.10. Kontrollmarke für befristete Schilder und Mofas: Fr. 5.–
5.11. Kontrollschilderversand gemäss Aufwand mindestens: Fr. 20.–
5.12. Adressnachforschungen bei Unterlassen der Meldepflicht (Art. 74 Abs. 5 VZV): Fr. 50.– bis Fr. 350.–
5.13. Bearbeitungsgebühr für Importfahrzeuge: Fr. 60.–
5.14. Erstellen Formular 13.20 A/B gemäss Zeitaufwand: Fr. 30.– bis Fr. 90.–
5.15. Drucksachen: gemäss Ladenpreis
5.16. Waaggebühren: Fr. 20.–
5.17. Kilometerentschädigung (Expertisen etc.) Fr. 1.50
5.18. Abtretung von Kontrollschildern bzw. Gebühr bei Verweigerung: Fr. 150.– bis Fr. 400.–
5.20. Mitteilung Aussetzen der Haftpflichtversicherung: Fr. 35.–
5.21. Übrige, nicht ausdrücklich erwähnte Verfügungen und Dienstleistungen aller Art: Fr. 50.– bis Fr. 400.–
5.22. Rückzug eines Betreibungsbegehrens: Fr. 30.–
5.23. Gebührenfrei ist die Übertragung der Kontrollschilder im Todesfall auf die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten bzw. die überlebende registrierte Partnerin/den überlebenden registrierten Partner.

B. Prüfungsgebühren

Ziff. 6 Prüfungsgebühren

6.1. Die Prüfungsgebühren werden nach dem zeitlichen Aufwand festgelegt. Der Stundenansatz beträgt:
  a) Führerprüfung: Fr. 90.–
  b) Fahrzeugprüfung: Fr. 130.–
6.2. Das Strassenverkehrsamt setzt die Dauer der Führer- und Fahrzeugprüfungen im Rahmen der interkantonalen Richtlinien fest.
6.3. Theoretische Führerprüfungen Gebühr für:
  a) Gruppenweise Theorieprüfung (alle Kategorien und Zusatztheorien) pro Person: Fr. 30.–
  b) Einzelprüfung pro Person gemäss zeitlichem Aufwand; der Stundenansatz beträgt Fr. 90.–
6.4. Bei auswärtigen Fahrzeugprüfungen werden folgende Zuschläge erhoben:
  a) Einzelprüfung: Fr. 30.–
  b) Gruppenprüfung zwei oder mehrere Fahrzeuge am gleichen Ort: Fr. 10.–
6.5. Ausfallgebühren
  a) Unentschuldigtes oder zu spät entschuldigtes Fernbleiben von der Prüfung; Gebühr für die reservierte Zeit gemäss Ziff. 1
  b) Gebühr für die Verschiebung eines Termins für Fahrzeug- oder Führerprüfungen, ausser bei Verschiebungen per Internet: Fr. 15.–
6.6. Fahrzeugprüfungen nach Beanstandungen
  b) ohne Aufgebot (Kurzprüfung beim Strassenverkehrsamt: Fr. 30.–
  c) ohne Aufgebot (Reparaturbestätigungsverfahren; RBV): Fr. 15.–

C. Bewilligungen für Spezialfahrten und zur Selbstabnahme

Ziff. 7 Spezialfahrbewilligungen

7.1. Sonntagsfahrbewilligungen pauschal
  a) Einzelbewilligung: Fr. 45.–
  b) Jahresbewilligung (gültig für ein Kalenderjahr): Fr. 175.–
7.2. Nachtfahrbewilligung pauschal
  a) Einzelbewilligung: Fr. 45.–
  b) Jahresbewilligung (gültig für ein Kalenderjahr): Fr. 175.–
7.3. Jahresbewilligung zum Transport von Frischmilch für Sonn- und Feiertage sowie für Nachtfahrten (gültig für ein Kalenderjahr): Fr. 90.–
7.4. Kollektivfahrzeugausweis:
  a) Prüfung des Gesuchs, Ausweis-Erteilung und Kontrolle der Betriebseinrichtung: Fr. 175.–
  b) Bewilligung zusätzliches Kollektivschild: Fr. 50.–
7.5. Werkinterner Verkehr, Art. 33 VVV (Hubstapler, Baustellenfahrzeuge usw.)
  a) Einzelbewilligung pauschal: Fr. 45.–
  b) Dauerbewilligung pauschal: Fr. 90.–
7.6. Landwirtschaftliche Fahrzeuge Gewerbliche Verwendung Einzelbewilligung pauschal: Fr. 25.–
7.7. Der Einsatz von landwirtschaftlichen Fahrzeugen an volkstümlichen Umzügen (Art. 90 Abs. 3 VRV) ist gebührenfrei.
7.8. Für andere nicht ausdrücklich erwähnte Bewilligungen: Fr. 35.– bis Fr. 500.–
7.9. Kanton und Gemeinden sind von der Entrichtung einer Gebühr für Fahrbewilligungen befreit.
7.10. Arbeits- und Ruhezeitverordnung (ARV)
  a) Bestätigung über die Befreiung zur Führung eines Arbeitsbuches: Fr. 25.–
  b) Globalbewilligung: Fr. 90.–
  c) Verlängerung von Pos. a oder b: Fr. 25.–

Ziff. 8 Bewilligungen für die Selbstabnahme von Fahrzeugen

8.1. Prüfung des Gesuchs und Kontrolle der Betriebseinrichtung: Fr. 175.–
8.2. Gebühr für den Kurs «Selbstabnahme»: Fr. 150.– bis Fr. 400.–
8.3. Erteilung der Bewilligung: Fr. 90.–
8.4. Kontrollgebühr für Prüfbericht (Form. 13.20 A, asa-Felgenbericht): Fr. 10.–
8.5. Verweigerung, Aberkennung: Fr. 100.– bis Fr. 300.–

D. Ausnahmefahrzeuge und -transporte; Besondere Bewilligungen und Aufwendungen

Ziff. 9 Berechnungsgrundlagen

9.1. Bei Ausnahme-Anhängerzügen werden für die Berechnung des gebührenpflichtigen Gesamtzuggewichtes das Betriebsgewicht des Anhängers und das Gesamtgewicht eines Zugfahrzeuges berücksichtigt.
9.2. In der Einzelbewilligung sind im gleichen Streckenverhältnis die Leer- bzw. Rückfahrt innert einem Monat enthalten.
9.3. Die Gebühr wird geschuldet, wenn die gesetzlichen Masse oder Gewichte überschritten werden.
9.4. Streckenabklärungen für Import- und Transit-Transporte sind ebenfalls gebührenpflichtig, wenn sie das Gebiet des Kantons Zug befahren.

Ziff. 10 Sonderbewilligungen

10.1. Grundgebühr für Einzelbewilligungen: Fr. 45.–
10.2. Grundgebühr für Jahresbewilligungen (gültig für ein Kalenderjahr): Fr. 175.–
10.3. Gewichtsüberschreitung
  a) Die Grundgebühr für eine Einzelbewilligung beim Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichtes beträgt bei einem Gesamtgewicht über 40 t: Fr. 60.–
  b) Für je weitere angebrochene 10 t ab 50 t: Fr. 15.–
10.4. Massüberschreitungen
  a) ab Fahrzeughöhe 4.5 m zusätzlich zur Grundgebühr: Fr. 30.–
  b) ab Fahrzeugbreite 3.5 m zusätzlich zur Grundgebühr: Fr. 30.–

Ziff. 11 Besondere Bewilligungen und Aufwendungen

11.1. Jahresbewilligungen für landwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge, Art. 161 Abs. 1 VTS (gültig für ein Kalenderjahr): Fr. 75.–
11.2. Jahresbewilligungen für Raupenfahrzeuge, Art. 9 Abs. 3 VTS und Art. 26 Abs. 1 VTS (gültig für ein Kalenderjahr): Fr. 75.–

E. Massnahmen

Ziff. 12 Administrativmassnahmen

12.1. Verfahrenskosten nach Aufwand: Fr. 150.– bis Fr. 700.–
12.2. Kosten für den Verkehrsunterricht: Fr. 150.– bis Fr. 700.–
12.3. Auf die Erhebung von Gebühren bei Sicherungsentzügen kann aus Gründen eines unverschuldeten Unfalls, einer Krankheit oder Invalidität verzichtet werden. Die Kosten für medizinische, verkehrspsychologische oder ähnliche Gutachten gehen in jedem Fall zu Lasten der betroffenen Person.

Egress

GS 2025/019

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
10.06.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung GS 2025/019

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 10.06.2025 01.01.2026 Erstfassung GS 2025/019