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751.222

Verordnung über die Kontrollschildnummern *

(KnV)

Vom 12. Dezember 2017 (Stand 7. Juli 2023)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894[1], Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958[2], Art. 82 ff. der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr[3] sowie in Vollziehung von § 1a des Gesetzes über die Steuern im Strassenverkehr vom 30. Oktober 1986[4] und der Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr vom 13. Dezember 2005[5]*

beschliesst:

Art. 2 Abtretung von Kontrollschildnummern

Fahrzeughaltende können die ihnen zugeteilte Kontrollschildnummer drei Monate nach der Immatrikulation des Fahrzeugs und bis ein Jahr nach der Hinterlegung oder des Entzugs des Kontrollschilds an andere Fahrzeughaltende abtreten.

Tritt eine Fahrzeughalterin/ein Fahrzeughalter gleichzeitig mehrere Kontrollschildnummern an die gleiche Person ab, erhebt das Strassenverkehrsamt die Abtretungsgebühr von Ziffer 5.18 der Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr[6] nur einmal. 

Stirbt die Fahrzeughalterin/der Fahrzeughalter, kann die Kontrollschildnummer innerhalb eines Jahres nach der Hinterlegung oder des Entzugs des Kontrollschilds abgetreten werden. Dem Strassenverkehrsamt ist dazu zusammen mit dem Abtretungsformular ein Nachweis über die Verfügungsgewalt über den Nachlass vorzulegen.  *

Die Abtretung ist nur zulässig, wenn keine mit der  Kontrollschildnummer zusammenhängende Forderungen des Strassenverkehrsamts gegenüber der Fahrzeughalterin/dem Fahrzeughalter ausstehend sind.

Art. 3 Fristen

Das Strassenverkehrsamt verfügt wieder über die zugeteilte Kontrollschildnummer, wenn

  1. innert eines Jahres nach der Zuteilung kein Fahrzeug auf die Kontrollschildnummer immatrikuliert wird;
  2. das Kontrollschild länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen worden ist.

Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des bezahlten Ersteigerungsbetrags und der Gebühren.

Art. 4 Verlust oder Diebstahl von Kontrollschildern

Bei Verlust oder Diebstahl des Kontrollschilds besteht kein Anspruch auf gleichwertigen Ersatz, auf Rückerstattung des bezahlten Ersteigerungsbetrags und der Gebühren.

Art. 5 Übergangsbestimmung

Bei Kontrollschildern, die vor Inkrafttreten der Verordnung hinterlegt oder entzogen worden sind, verfügt das Strassenverkehrsamt vom Zeitpunkt der Hinterlegung oder des Entzugs des Kontrollschilds wieder wie folgt über zugeteilte Kontrollschildnummern:   

  1. nach zwei Jahren bei drei- und vierstelligen Kontrollschildnummern;
  2. nach einem Jahr bei fünf- und sechsstelligen Kontrollschildnummern.

Egress

GS 2017/078

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
12.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017/078
15.12.2020 19.12.2020 Erlasstitel geändert GS 2020/092
15.12.2020 19.12.2020 Ingress geändert GS 2020/092
15.12.2020 19.12.2020 § 2 Abs. 3 geändert GS 2020/092
04.07.2023 07.07.2023 Ingress geändert GS 2023/037
04.07.2023 07.07.2023 § 1 aufgehoben GS 2023/037

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 12.12.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017/078
Erlasstitel 15.12.2020 19.12.2020 geändert GS 2020/092
Ingress 15.12.2020 19.12.2020 geändert GS 2020/092
Ingress 04.07.2023 07.07.2023 geändert GS 2023/037
§ 1 04.07.2023 07.07.2023 aufgehoben GS 2023/037
§ 2 Abs. 3 15.12.2020 19.12.2020 geändert GS 2020/092