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751.316

Kantonsratsbeschluss betreffend Darlehen an die SBB zur teilweisen Vorfinanzierung der Durchmesserlinie Zürich

Vom 26. Januar 2012 (Stand 4. Februar 2012)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf §§ 1 Abs. 1 und 2 Bst. b, § 2 Bst. c bis f sowie § 3 Abs. 2 des Kantonsratsbeschlusses betreffend die Vorfinanzierung von Bahnprojekten vom 26. November 2009[1],

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Zug gewährt den Schweizerischen Bundesbahnen zur teilweisen Vorfinanzierung der Durchmesserlinie Zürich ein zinsloses Darlehen.

Art. 2

Das Darlehen beträgt maximal 16 Mio. Franken und hat eine Laufzeit von maximal sechs Jahren.

Art. 3

Die Volkswirtschaftsdirektion wird beauftragt und ermächtigt, den entsprechenden Darlehensvertrag zu unterzeichnen.

Art. 4

Die Gewährung des Darlehens erfolgt unter folgenden Bedingungen:

  1. Die Kantone Aargau, Glarus, Schaffhausen, Schwyz, St. Gallen und Thurgau, allenfalls subsidiär für diese, der Kanton Zürich, beteiligen sich ebenfalls an der Vorfinanzierung;
  2. der Kanton Zürich garantiert die Rückzahlung des Darlehens des Kantons Zug für die Vorfinanzierung der Durchmesserlinie Zürich für den Fall, dass die SBB ihren Rückzahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommen;
  3. die Durchmesserlinie wird gemäss Planung des Bundes, des Kantons Zürich und der SBB realisiert.

Art. 5

Die SBB informieren die Volkswirtschaftsdirektion regelmässig und rechtzeitig über die Projektfortschritte, deren Finanzierung sowie die Einhaltung der Bedingungen.

Art. 6

Dieser Beschluss tritt am Tage nach der Publikation im Amtsblatt in Kraft[2].

Egress

GS 31, 403

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.01.2012 04.02.2012 Erlass Erstfassung GS 31, 403

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 26.01.2012 04.02.2012 Erstfassung GS 31, 403