Der Kanton Zug gewährt den Schweizerischen Bundesbahnen zur teilweisen Vorfinanzierung der Durchmesserlinie Zürich ein zinsloses Darlehen.
751.316
Kantonsratsbeschluss betreffend Darlehen an die SBB zur teilweisen Vorfinanzierung der Durchmesserlinie Zürich
Vom 26. Januar 2012 (Stand 4. Februar 2012)
Präambel
gestützt auf §§ 1 Abs. 1 und 2 Bst. b, § 2 Bst. c bis f sowie § 3 Abs. 2 des Kantonsratsbeschlusses betreffend die Vorfinanzierung von Bahnprojekten vom 26. November 2009[1],
beschliesst:
Art. 1
Art. 2
Das Darlehen beträgt maximal 16 Mio. Franken und hat eine Laufzeit von maximal sechs Jahren.
Art. 3
Die Volkswirtschaftsdirektion wird beauftragt und ermächtigt, den entsprechenden Darlehensvertrag zu unterzeichnen.
Art. 4
Die Gewährung des Darlehens erfolgt unter folgenden Bedingungen:
- Die Kantone Aargau, Glarus, Schaffhausen, Schwyz, St. Gallen und Thurgau, allenfalls subsidiär für diese, der Kanton Zürich, beteiligen sich ebenfalls an der Vorfinanzierung;
- der Kanton Zürich garantiert die Rückzahlung des Darlehens des Kantons Zug für die Vorfinanzierung der Durchmesserlinie Zürich für den Fall, dass die SBB ihren Rückzahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommen;
- die Durchmesserlinie wird gemäss Planung des Bundes, des Kantons Zürich und der SBB realisiert.
Art. 5
Die SBB informieren die Volkswirtschaftsdirektion regelmässig und rechtzeitig über die Projektfortschritte, deren Finanzierung sowie die Einhaltung der Bedingungen.
Art. 6
Dieser Beschluss tritt am Tage nach der Publikation im Amtsblatt in Kraft[2].
Egress
GS 31, 403
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 26.01.2012 | 04.02.2012 | Erlass | Erstfassung | GS 31, 403 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 26.01.2012 | 04.02.2012 | Erstfassung | GS 31, 403 |