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753.12

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt

(V EG BSG)

Vom 18. Februar 2020 (Stand 29. Februar 2020)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf die §§ 3 Abs. 3 Bst. h, 4 Abs. 2 Bst. i, 10 Abs. 3, 13 Abs. 2 und 13a ff. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 29. September 1988[1],

beschliesst:

1. Schiffssteuern

Art. 1 Zuständigkeit

Das Strassenverkehrsamt ist zuständig für die Erhebung der Steuern gemäss § 13a ff. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt[2].

Es entscheidet auch über die Steuerbefreiung gemäss § 13a Abs. 2 des Einführungsgesetzes[3].

Art. 2 Technische Änderungen

Am Schiff vorgenommene technische Änderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind dem Strassenverkehrsamt zu melden.

Meldepflichtige Änderungen werden einem Schiffswechsel gleichgesetzt. Die Steuerperiode richtet sich nach § 13b des Einführungsgesetzes[4].

Art. 3 Rechnungsstellung

Die Steuerbeträge werden auf den ganzen Franken auf- oder abgerundet.

Das Strassenverkehrsamt legt die Modalitäten der Rechnungsstellung fest.

2. Beiträge an den Seerettungsdienst

Art. 4 Seerettungsdienst

Als Seerettungsdienst gilt, wer jederzeit einsatzbereit ist, über ein geeignetes Motorschiff mit einer in der Seerettung ausgebildeten Besatzung und über das nötige Rettungsmaterial verfügt.

Beitragsberechtigt sind die Einwohnergemeinden Zug, Oberägeri, Unterägeri, Cham, Hünenberg, Risch und Walchwil.

Art. 5 Beiträge

Es kann ein Beitrag an die Betriebs- und Unterhaltskosten des Vorjahres des Seerettungsdienstes ausgerichtet werden. Dieser richtet sich nach der Anzahl Meter Seeuferanstoss.

In Ausnahmefällen kann nach vorgängiger Rücksprache mit der Sicherheitsdirektion ein Beitrag an ausserordentliche Kosten gesprochen werden.

Art. 6 Verfahren

Beitragsgesuche sind bis Ende Februar des Kalenderjahrs der Sicherheitsdirektion einzureichen.

Die Sicherheitsdirektion entscheidet spätestens bis Ende Mai des Kalenderjahrs über die Ausrichtung eines Beitrags.

3. Verwendung der Schiffssteuern

Art. 7 Verwendungszweck

Die Einnahmen aus den Schiffssteuern werden insbesondere zur Deckung folgender Kosten herangezogen:

  1. Beiträge an den Seerettungsdienst der Seeufergemeinden;
  2. Sturmwarndienst und Sturmwarnanlagen;
  3. Setzen und Entfernen von Schifffahrtszeichen.

Der verbleibende Ertrag aus den Schiffssteuern fliesst in die allgemeine Staatskasse.

4. Übergangsbestimmung

Art. 8 Frist

Beitragsgesuche an die Kosten des Seerettungsdienstes im Jahr 2019 sind der Sicherheitsdirektion bis 30. Juni 2020 einzureichen.

Die Sicherheitsdirektion entscheidet spätestens bis 30. September 2020 über die Ausrichtung eines Beitrags. 

Egress

GS 2020/009

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
18.02.2020 29.02.2020 Erlass Erstfassung GS 2020/009

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 18.02.2020 29.02.2020 Erstfassung GS 2020/009