Das Strassenverkehrsamt ist zuständig für die Erhebung der Steuern gemäss § 13a ff. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt[2].
Es entscheidet auch über die Steuerbefreiung gemäss § 13a Abs. 2 des Einführungsgesetzes[3].
753.12
gestützt auf die §§ 3 Abs. 3 Bst. h, 4 Abs. 2 Bst. i, 10 Abs. 3, 13 Abs. 2 und 13a ff. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 29. September 1988[1],
Am Schiff vorgenommene technische Änderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind dem Strassenverkehrsamt zu melden.
Meldepflichtige Änderungen werden einem Schiffswechsel gleichgesetzt. Die Steuerperiode richtet sich nach § 13b des Einführungsgesetzes[4].
Die Steuerbeträge werden auf den ganzen Franken auf- oder abgerundet.
Das Strassenverkehrsamt legt die Modalitäten der Rechnungsstellung fest.
Als Seerettungsdienst gilt, wer jederzeit einsatzbereit ist, über ein geeignetes Motorschiff mit einer in der Seerettung ausgebildeten Besatzung und über das nötige Rettungsmaterial verfügt.
Beitragsberechtigt sind die Einwohnergemeinden Zug, Oberägeri, Unterägeri, Cham, Hünenberg, Risch und Walchwil.
Es kann ein Beitrag an die Betriebs- und Unterhaltskosten des Vorjahres des Seerettungsdienstes ausgerichtet werden. Dieser richtet sich nach der Anzahl Meter Seeuferanstoss.
In Ausnahmefällen kann nach vorgängiger Rücksprache mit der Sicherheitsdirektion ein Beitrag an ausserordentliche Kosten gesprochen werden.
Beitragsgesuche sind bis Ende Februar des Kalenderjahrs der Sicherheitsdirektion einzureichen.
Die Sicherheitsdirektion entscheidet spätestens bis Ende Mai des Kalenderjahrs über die Ausrichtung eines Beitrags.
Die Einnahmen aus den Schiffssteuern werden insbesondere zur Deckung folgender Kosten herangezogen:
Der verbleibende Ertrag aus den Schiffssteuern fliesst in die allgemeine Staatskasse.
Beitragsgesuche an die Kosten des Seerettungsdienstes im Jahr 2019 sind der Sicherheitsdirektion bis 30. Juni 2020 einzureichen.
Die Sicherheitsdirektion entscheidet spätestens bis 30. September 2020 über die Ausrichtung eines Beitrags.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 18.02.2020 | 29.02.2020 | Erlass | Erstfassung | GS 2020/009 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 18.02.2020 | 29.02.2020 | Erstfassung | GS 2020/009 |