Diese Verordnung bezweckt die Verhinderung der Verbreitung von aquatischen invasiven Neobiota wie der Quaggamuschel in Zuger Gewässern.
753.32
Verordnung über das Einwassern von Booten
(Einwasserungsverordnung)
Präambel
gestützt auf § 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 29. September 1988[1],
Art. 1 Zweck
Art. 2 Einwassern auf dem im Kanton Zug gelegenen Teil des Zugersees
Auf dem im Kanton Zug gelegenen Teil des Zugersees dürfen ausschliesslich Boote einwassern und verkehren, die über eine Einwasserungsbewilligung für den Zugersee verfügen. Die Einwasserungsbewilligung kann auf der Meldeplattform von Umwelt Zentralschweiz beantragt werden und gilt bis zu einem Gewässerwechsel.
Für ein Boot, das zuvor auf einem anderen Gewässer eingesetzt wurde, gelten die Reinigungs- und Meldepflichten gemäss §§ 9a und 9b der Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten vom 17. Dezember 1974 (BSVO)[2]. Die Einwasserungsbewilligung für den Gewässerwechsel kann nach einer fachmännischen Reinigung durch eine autorisierte Reinigungsstelle auf der Meldeplattform von Umwelt Zentralschweiz beantragt werden.
Ausgenommen von den Bewilligungspflichten sind Boote der Blaulichtorganisationen (Feuerwehr und Polizei).
Art. 3 Einwassern auf dem Ägerisee
Auf dem Ägerisee dürfen ausschliesslich Boote einwassern und verkehren, die gemäss §§ 2 und 3 BSVO[3] im Kanton Zug immatrikuliert sind (ZG-Kontrollschild), den Ägerisee als Heimgewässer deklariert haben und über eine Einwasserungsbewilligung der Direktion des Innern verfügen. Ausnahmen sind möglich für befristete Sondereinsätze. Diesfalls gilt Abs. 4.
Das Heimgewässer ist beim Strassenverkehrsamt in den Schiffsausweis eintragen zu lassen. Die Einwasserungsbewilligung kann nach erfolgtem Eintrag bei der Direktion des Innern beantragt werden und gilt bis zu einem Gewässerwechsel.
Bootshaltende erhalten mit der Einwasserungsbewilligung zwei identische Kontrollaufkleber. Diese sind äusserlich gut sichtbar beidseitig am Boot jeweils links vom Kontrollschild anzubringen. Wird das Boot auf einem anderen Gewässer eingesetzt, ist dies der Direktion des Innern zu melden. Die Kontrollaufkleber sind in diesem Fall zu entfernen und dem Amt für Wald und Wild abzugeben. Für eine Wiedereinwasserung gilt Abs. 4.
Für ein Boot, das zuvor auf einem anderen Gewässer eingesetzt wurde, gelten die Reinigungs- und Meldepflichten gemäss §§ 9a und 9b BSVO. Die fachmännische Reinigung hat durch eine autorisierte Reinigungsstelle zu erfolgen. Zusätzlich ist vor dem Entscheid der Direktion des Innern über die Einwasserungsbewilligung (Gewässerwechsel) eine kostenpflichtige Kontrolle (Bootsrumpf, Bilgen, Motor und Zubehör) durch das Amt für Wald und Wild vorzunehmen. Die Einwasserungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Verschleppung aquatischer Schadorganismen wie der Quaggamuschel ausgeschlossen werden kann. Occasionsmotoren unterstehen ebenfalls der kostenpflichtigen Kontrollpflicht durch das Amt für Wald und Wild.
Ausgenommen von den Bewilligungspflichten sind Boote der Blaulichtorganisationen (Feuerwehr und Polizei).
Art. 4 Weitere Reinigungspflichten und Verbote für den Ägerisee und seine Zuflüsse
Sämtliche Gegenstände, Maschinen und Geräte, welche in verschiedenen Gewässern eingesetzt werden, sind vor der Benutzung im Ägerisee und in dessen Zuflüssen zu reinigen. Dies betrifft insbesondere nicht immatrikulierte Wasserfahrzeuge im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978 (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV)[4] sowie sonstiges Sport- und Freizeitequipment einschliesslich jeglicher Bekleidung, Ausrüstung und Zubehör.
Die Tauchausrüstung ist vor der Benutzung im Ägerisee zu desinfizieren oder zu reinigen und vollständig trocknen zu lassen.
Die Ausrüstung zum Fischen ist vor der Benutzung im Ägerisee und dessen Zuflüssen zu reinigen und vollständig trocknen zu lassen. Es dürfen nur Köderfische verwendet werden, welche im Ägerisee gefangen wurden.
Das Einbringen von Materialien wie Kies und Steine in den Ägerisee und seine Zuflüsse ist verboten, wenn diese Materialien aus einem anderen Gewässer stammen.
Art. 5 Polizeiliche Massnahmen
Bei Verstössen gegen Bestimmungen dieser Verordnung kann die Zuger Polizei Boote auf Kosten und Gefahr der Bootseigentümerin bzw. des Bootseigentümers vorübergehend sicherstellen. Die Zuger Polizei kann überdies eine fachmännische Reinigung durch eine autorisierte Reinigungsstelle oder eine zusätzliche Kontrolle im Sinne von § 3 Abs. 4 auf Kosten der Bootseigentümerin bzw. des Bootseigentümers anordnen.
Art. 6 Strafbestimmung
Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Busse bis 10 000 Franken bestraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 18.02.2025 | 01.03.2025 | Erlass | Erstfassung | GS 2025/007 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 18.02.2025 | 01.03.2025 | Erstfassung | GS 2025/007 |