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753.32

Verordnung über das Einwassern von Booten

(Einwasserungsverordnung)

Vom 18. Februar 2025 (Stand 1. März 2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 29. September 1988[1],

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung bezweckt die Verhinderung der Verbreitung von aquatischen invasiven Neobiota wie der Quaggamuschel in Zuger Gewässern.

Art. 2 Einwassern auf dem im Kanton Zug gelegenen Teil des Zugersees

Auf dem im Kanton Zug gelegenen Teil des Zugersees dürfen ausschliesslich Boote einwassern und verkehren, die über eine Einwasserungsbewilligung für den Zugersee verfügen. Die Einwasserungsbewilligung kann auf der Meldeplattform von Umwelt Zentralschweiz beantragt werden und gilt bis zu einem Gewässerwechsel.

Für ein Boot, das zuvor auf einem anderen Gewässer eingesetzt wurde, gelten die Reinigungs- und Meldepflichten gemäss §§ 9a und 9b der Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten vom 17. Dezember 1974 (BSVO)[2]. Die Einwasserungsbewilligung für den Gewässerwechsel kann nach einer fachmännischen Reinigung durch eine autorisierte Reinigungsstelle auf der Meldeplattform von Umwelt Zentralschweiz beantragt werden.

Ausgenommen von den Bewilligungspflichten sind Boote der Blaulichtorganisationen (Feuerwehr und Polizei).

Art. 3 Einwassern auf dem Ägerisee

Auf dem Ägerisee dürfen ausschliesslich Boote einwassern und verkehren, die gemäss §§ 2 und 3 BSVO[3] im Kanton Zug immatrikuliert sind (ZG-Kontrollschild), den Ägerisee als Heimgewässer deklariert haben und über eine Einwasserungsbewilligung der Direktion des Innern verfügen. Ausnahmen sind möglich für befristete Sondereinsätze. Diesfalls gilt Abs. 4.

Das Heimgewässer ist beim Strassenverkehrsamt in den Schiffsausweis eintragen zu lassen. Die Einwasserungsbewilligung kann nach erfolgtem Eintrag bei der Direktion des Innern beantragt werden und gilt bis zu einem Gewässerwechsel.

Bootshaltende erhalten mit der Einwasserungsbewilligung zwei identische Kontrollaufkleber. Diese sind äusserlich gut sichtbar beidseitig am Boot jeweils links vom Kontrollschild anzubringen. Wird das Boot auf einem anderen Gewässer eingesetzt, ist dies der Direktion des Innern zu melden. Die Kontrollaufkleber sind in diesem Fall zu entfernen und dem Amt für Wald und Wild abzugeben. Für eine Wiedereinwasserung gilt Abs. 4.

Für ein Boot, das zuvor auf einem anderen Gewässer eingesetzt wurde, gelten die Reinigungs- und Meldepflichten gemäss §§ 9a und 9b BSVO. Die fachmännische Reinigung hat durch eine autorisierte Reinigungsstelle zu erfolgen. Zusätzlich ist vor dem Entscheid der Direktion des Innern über die Einwasserungsbewilligung (Gewässerwechsel) eine kostenpflichtige Kontrolle (Bootsrumpf, Bilgen, Motor und Zubehör) durch das Amt für Wald und Wild vorzunehmen. Die Einwasserungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Verschleppung aquatischer Schadorganismen wie der Quaggamuschel ausgeschlossen werden kann. Occasionsmotoren unterstehen ebenfalls der kostenpflichtigen Kontrollpflicht durch das Amt für Wald und Wild.

Ausgenommen von den Bewilligungspflichten sind Boote der Blaulichtorganisationen (Feuerwehr und Polizei).

Art. 4 Weitere Reinigungspflichten und Verbote für den Ägerisee und seine Zuflüsse

Sämtliche Gegenstände, Maschinen und Geräte, welche in verschiedenen Gewässern eingesetzt werden, sind vor der Benutzung im Ägerisee und in dessen Zuflüssen zu reinigen. Dies betrifft insbesondere nicht immatrikulierte Wasserfahrzeuge im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978 (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV)[4] sowie sonstiges Sport- und Freizeitequipment einschliesslich jeglicher Bekleidung, Ausrüstung und Zubehör.

Die Tauchausrüstung ist vor der Benutzung im Ägerisee zu desinfizieren oder zu reinigen und vollständig trocknen zu lassen.

Die Ausrüstung zum Fischen ist vor der Benutzung im Ägerisee und dessen Zuflüssen zu reinigen und vollständig trocknen zu lassen. Es dürfen nur Köderfische verwendet werden, welche im Ägerisee gefangen wurden.

Das Einbringen von Materialien wie Kies und Steine in den Ägerisee und seine Zuflüsse ist verboten, wenn diese Materialien aus einem anderen Gewässer stammen.

Art. 5 Polizeiliche Massnahmen

Bei Verstössen gegen Bestimmungen dieser Verordnung kann die Zuger Polizei Boote auf Kosten und Gefahr der Bootseigentümerin bzw. des Bootseigentümers vorübergehend sicherstellen. Die Zuger Polizei kann überdies eine fachmännische Reinigung durch eine autorisierte Reinigungsstelle oder eine zusätzliche Kontrolle im Sinne von § 3 Abs. 4 auf Kosten der Bootseigentümerin bzw. des Bootseigentümers anordnen.

Art. 6 Strafbestimmung

Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Busse bis 10 000 Franken bestraft.

Egress

GS 2025/007

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
18.02.2025 01.03.2025 Erlass Erstfassung GS 2025/007

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 18.02.2025 01.03.2025 Erstfassung GS 2025/007