Diese Verordnung regelt das Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten, die mit schweren Motorbooten und entsprechender Wellenerzeugung auf dem Zuger- und dem Ägerisee ausgeführt werden.
753.6
Verordnung über das Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten auf dem Zuger- und dem Ägerisee
Präambel
gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975[1] sowie gestützt auf § 2 Bst. a und d, auf § 7, auf § 9 und auf § 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 29. September 1988[2],
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Ausübung
Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten gemäss § 1 sind zulässig:
- auf dem Zugersee innerhalb des Korridors gemäss Plan im Anhang I;
- auf dem Ägerisee innerhalb des Korridors gemäss Plan im Anhang II;
- während der Monate Juni bis September täglich von 10.00 bis 20.00 Uhr.
Das Benützen von Musikanlagen ist in Ausnahmefällen nur gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde ausdrücklich bewilligt wurde.
Art. 3 Bewilligungspflicht
Das gewerbsmässige oder in Vereinen bzw. vereinsähnlichen Körperschaften organisierte Ausüben der Sportarten gemäss § 1 untersteht einer kantonalen Bewilligungspflicht.
Gewerbsmässigkeit liegt namentlich dann vor, wenn die Ausübung dieser Sportarten öffentlich angeboten oder gegen Entgelt geleistet wird.
Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen
Die Bewilligung ist in der Regel unbefristet.
Sie kann, und zwar auch nachträglich, mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
Die Bewilligung setzt voraus: *
- der Betrieb hat seinen Sitz im Kanton Zug;
- der Bewilligungsinhaber ist mit den Verhältnissen im Kanton Zug und auf den zugerischen Gewässern vertraut und bietet Gewähr für eine professionelle Führung;
- der Betrieb verfügt über ein Betriebskonzept.
Art. 5 Betriebskonzept
Das Betriebskonzept umfasst neben den Angaben über den Betrieb und seine Führung insbesondere Angaben über die Anzahl und technische Beschaffenheit der eingesetzten Motorboote sowie über den vorgesehenen Umgang mit den andern Seebenutzerinnen und -benutzern und das Vorgehen bei möglichen Nutzungskonflikten.
Das Betriebskonzept wird zusammen mit dem Bewilligungsgesuch der Sicherheitsdirektion eingereicht.
Art. 6 Verfahren
Die Sicherheitsdirektion stellt das Betriebskonzept den Vereinen und Organisationen der übrigen Seebenutzerinnen und Seebenutzer sowie den Amtsstellen, die vom Wakeboarden und anderen vergleichbaren Wassersportarten gemäss § 1 betroffen sind, zur Stellungnahme zu.
Die Sicherheitsdirektion entscheidet über das Bewilligungsgesuch.
Art. 7 Übergangsbestimmung
Gewerbsmässige und in Vereinen oder vereinsähnlichen Körperschaften organisierten Wakeboard-Betriebe und Betriebe anderer vergleichbarer Wassersportarten gemäss § 1 haben innert 20 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Sicherheitsdirektion ein Bewilligungsgesuch einzureichen.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehenden gewerbsmässigen und in Vereinen oder vereinsähnlichen Körperschaften organisierten Wakeboard-Betriebe dürfen bis zum Entscheid über das Bewilligungsgesuch ihren Betrieb aufrechterhalten.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 10. Juli 2004 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 29.06.2004 | 10.07.2004 | Erlass | Erstfassung | GS 28, 129 |
| 02.05.2006 | 06.05.2006 | § 4 Abs. 3 | geändert | GS 28, 689 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 29.06.2004 | 10.07.2004 | Erstfassung | GS 28, 129 |
| § 4 Abs. 3 | 02.05.2006 | 06.05.2006 | geändert | GS 28, 689 |