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754.1

Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Luftfahrt

Vom 23. Februar 1951 (Stand 1. Januar 2011)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

in Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (BG)[1] und der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung zum Luftfahrtsgesetz vom 5. Juni 1950 (VV)[2],

beschliesst:

1. Zuständigkeit

Art. 1

Zuständige kantonale Behörde zur Mitwirkung in administrativen Untersuchungen der Unfallursachen (Art. 24 BG) ist der Einzelrichter[3].

Art. 3

Zuständig zum Entscheid über den Antrag auf Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme (Art. 83 BG) ist das Kantonsgerichtspräsidium[5].

Art. 4

Zuständig zur Entgegennahme von Anmeldungen von Bauvorhaben, die ein Flughindernis darstellen, oder eine Änderung oder Verlegung eines Flughindernisses zum Gegenstand haben, ist die kantonale Baudirektion (Art. 68 und 69 VV)[6].

Sie hat dem eidgenössischen Luftamt die erforderlichen Angaben über die bestehenden Flughindernisse zu liefern (Art. 74 VV)[7].

Art. 6

Zuständige kantonale Behörde zur Abgabe der Erklärung, dass gegen eine Flugveranstaltung keine Einwendung erhoben werde, ist der Regierungsrat (Art. 87 Abs. 3 VV)[9].

2. Verfahren

Art. 9

Alle Gesuche sind bei der zuständigen Behörde schriftlich einzureichen. Die Entscheide werden den Beteiligten schriftlich zugestellt.

Art. 10

Für das gerichtliche Verfahren über Entscheidung von Anträgen um Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme gelten folgende Bestimmungen:

1. Der Gesuchsteller hat den Antrag auf Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme schriftlich und im Doppel beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen. Der Antrag muss den genauen Namen und Wohnort des Gläubigers, der die Beschlagnahme erwirkt hat, sowie die genaue Bezeichnung des beschlagnahmten Flugzeuges und seines Standortes zur Zeit der angefochtenen Beschlagnahme angeben, ein klares Begehren und eine kurze Darstellung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Aufhebung der Beschlagnahme enthalten. Die Beweismittel, auf welche der Antragsteller sich stützen will, sind im Antrag genau und möglichst abschliessend zu bezeichnen und, soweit es sich um Urkunden handelt, die sich im Besitze des Antragstellers befinden, mit dem Antrage einzureichen.
2. Der Gesuchsgegner wird zur Vernehmlassung innert 1 bis 5 Tagen eingeladen.
3. Der Gerichtspräsident ist berechtigt, eine förmliche Parteiverhandlung anzuordnen und durch persönliche Befragung, Einholung von Urkunden und amtlichen Berichten, Abhörung von Zeugen sich Gewissheit über den Sachverhalt zu verschaffen. Er kann zur Beibringung von Beweisen kurze zerstörliche Fristen ansetzen. Handgelübde und Eid sind als Beweismittel ausgeschlossen.
4. Über das gestellte Begehren wird mit oder ohne Parteiverhandlung unter freier Würdigung der Beweismittel durch kurz begründete Verfügung entschieden. Sind die Parteien zu einer Verhandlung vorgeladen und erscheint eine Partei nicht, so wird auf Grund der Akten entschieden. Der Entscheid ist sofort nach Eingang der Vernehmlassung oder nach der Parteiverhandlung zu fällen und den Parteien zuzustellen.
5. * Der Entscheid des Kantonspräsidenten kann gemäss den Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes[12] beim Obergericht angefochten werden.

3. Gebühren

Art. 11

Für administrative Entscheide kommt der kantonale Verwaltungsgebührentarif[13] zur Anwendung.

Art. 12

Für die gerichtliche Entscheidung über Aufhebung einer Sicherungsbeschlagnahme gelten die §§ 10 und 11 der Verordnung über die gerichtlichen Gebühren und Entschädigungen vom 24. Dezember 1940[14].

4. Schlussbestimmungen

Art. 13

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat[15] in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

GS 16, 507

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
23.02.1951 07.05.1951 Erlass Erstfassung GS 16, 507
14.12.2010 01.01.2011 § 10 Abs. 1, 5. geändert GS 30, 191

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 23.02.1951 07.05.1951 Erstfassung GS 16, 507
§ 10 Abs. 1, 5. 14.12.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 191