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816.1

Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung

(V ChemG)

Vom 15. September 2009 (Stand 1. Januar 2012)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf Art. 32 des Bundesgesetzes über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG) vom 15. Dezember 2000[1], § 64 des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz, GesG) vom 30. Oktober 2008[2] und Ziff. 116 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1974[3],

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung durch die kantonalen Behörden.

Art. 2 Zuständigkeit

Der Vollzug obliegt dem Amt für Umweltschutz, dem Amt für Verbraucherschutz, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, dem Amt für Wald und Wild, dem Landwirtschaftsamt und dem Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrum. *

Die Ämter nehmen in ihrem jeweiligen fachlichen Zuständigkeitsbereich die dem Kanton aus der Chemikaliengesetzgebung erwachsenden Vollzugsaufgaben wahr. Soweit für den Vollzug nicht eine andere Behörde zuständig ist, ist das Amt für Verbraucherschutz zuständig.

Das Amt für Verbraucherschutz ist kantonale Chemikalienfachstelle. Es ist Ansprechstelle für Behörden und Private, sorgt für die Koordination des Vollzugs zwischen den beteiligten Ämtern und führt eine Liste der Zuständigkeiten.

Art. 3 Gebühren

Die Vollzugshandlungen der kantonalen Behörden sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Ziffer 38 des Verwaltungsgebührentarifs[4].

Nicht gebührenpflichtig sind:

  1. Kontrollen und Untersuchungen, die zu keinen Beanstandungen führen;
  2. Auskünfte und Beratungen, die unter den allgemeinen Informations- und Beratungsauftrag fallen, sofern sie nicht mit einem besonderen Aufwand verbunden sind.

Die Gebührenerhebung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit richtet sich nach dem für den Vollzug anwendbaren Arbeitsgesetz (ArG)[5] und dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)[6].

Art. 29 Abs. 4 und 5 Dünger-Verordnung (DüV)[7] bleiben vorbehalten.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere die Vollziehungsverordnung vom 14. November 1972 zum Bundesgesetz über den Verkehr mit Giften (Giftgesetz)[9].

Art. 6 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt zusammen mit der Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Aufhebung von § 15) am 1. Oktober 2009 in Kraft.

Sie ist dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) mitzuteilen.

Egress

GS 30, 257

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
15.09.2009 01.10.2009 Erlass Erstfassung GS 30, 257
08.03.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 1 geändert GS 31, 71

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 15.09.2009 01.10.2009 Erstfassung GS 30, 257
§ 2 Abs. 1 08.03.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 71