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821.1

Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug

(Gesundheitsgesetz; GesG)

Vom 30. Oktober 2008 (Stand 11. Juli 2025)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894[1]*

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

Dieses Gesetz regelt das öffentliche Gesundheitswesen im Kanton Zug.

Es bezweckt die Gesundheit der Menschen unter Beachtung von Eigenverantwortung und Wirtschaftlichkeit zu schützen, zu erhalten, zu fördern und wiederherzustellen.

2. Organisation und Zuständigkeiten

2.1. Kantonale Organe

Art. 2 Regierungsrat

Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über das öffentliche Gesundheitswesen im Kanton Zug aus.

Er ernennt die kantonalen Organe gemäss § 4 Abs. 1 Bst. a bis c. Er kann die Aufgaben dieser Organe ganz oder teilweise Dritten übertragen.

Art. 3 Gesundheitsdirektion

Die Gesundheitsdirektion setzt die kantonale Gesundheitspolitik um. Sie leitet und überwacht das öffentliche Gesundheitswesen. Sie vollzieht internationale und interkantonale Vereinbarungen.

Sie ist für alle Massnahmen, Verfügungen und Entscheide auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen sind.

Die Gesundheitsdirektion kann für die fachliche Beratung oder für bestimmte Sachaufgaben Kommissionen bestellen.

Art. 4 Organe der Gesundheitsdirektion

Organe der Gesundheitsdirektion sind

  1. die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt;
  2. die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt;
  3. die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker;
  4. die Heilmittelinspektorin oder der Heilmittelinspektor.

Der Regierungsrat kann eine Kantonsapothekerin oder einen Kantonsapotheker sowie eine Kantonszahnärztin oder einen Kantonszahnarzt ernennen. Er umschreibt die Aufgaben.

2.2. Gemeindliche Organe

Art. 5 Gesundheitsbehörde der Gemeinde

Der Gemeinderat ist die Gesundheitsbehörde der Gemeinde. Er kann seine Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise an eine gemeindliche Gesundheitskommission übertragen.

Die Gesundheitsbehörde der Gemeinde hat die Anordnungen der kantonalen Gesundheitsbehörden zu vollziehen.

Die Gesundheitsbehörde der Gemeinde hat insbesondere

  1. die Gesundheitsförderung und Prävention zu unterstützen;
  2. Massnahmen gegen gesundheitsschädliche Immissionen umzusetzen;
  3. die Orts- und Wohnhygiene zu überwachen;
  4. Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten im Einvernehmen mit der Kantonsärztin bzw. dem Kantonsarzt und nötigenfalls mit der Schulärztin bzw. dem Schularzt umzusetzen;
  5. die Desinfektion von Räumlichkeiten anzuordnen.

3. Berufe im Gesundheitswesen

3.1. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 6 Bewilligungspflicht

Eine Berufsausübungsbewilligung (Bewilligung) der Gesundheitsdirektion benötigt, wer unter eigener fachlicher Verantwortung und gewerbsmässig

  1. Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Störungen der Gesundheit von Menschen und Tieren nach den Erkenntnissen der anerkannten Wissenschaften oder im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung feststellt und behandelt;
  2. Gelenkmanipulationen mit Impulsen vornimmt oder kranke, verletzte oder sonst gesundheitlich beeinträchtigte Menschen mit instrumentellen Eingriffen behandelt, welche die Haut verletzen;
  3. systematisch geführte Ansätze der Psychotherapie verwendet oder psychologische Gesprächstherapien durchführt;
  4. Verrichtungen zur Veränderung der Empfängnis- und Zeugungsfähigkeit vornimmt oder die Geburtshilfe ausübt;
  5. mit einem eidgenössisch anerkannten Diplom der Komplementär- und Alternativmedizin tätig wird;
  6. Arzneimittel anwendet, abgibt oder herstellt; davon ausgenommen ist die Anwendung und Abgabe nicht verschreibungspflichtiger komplementärmedizinischer Arzneimittel.

Unter die Bewilligungspflicht fallen namentlich

  1. die universitären Medizinalberufe gemäss § 21;
  2. Berufe, die im Krankenversicherungsrecht[2] als Leistungserbringer genannt sind;
  3. andere Berufe mit erheblichem Gefährdungspotenzial, welche vom Regierungsrat durch Verordnung bezeichnet werden.

Der Regierungsrat regelt die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung sowie die Berufsausübung durch Verordnung.

Art. 7 Ausnahmen

Angehörige eines im Kanton Zug bewilligungspflichtigen Berufs im Gesundheitswesen, die über eine Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons verfügen, dürfen ihren Beruf während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr im Kanton Zug selbstständig ausüben, ohne eine Bewilligung einzuholen. Einschränkungen und Auflagen ihrer Bewilligung gelten auch für diese Tätigkeit. Diese Personen müssen sich vorgängig bei der Gesundheitsdirektion melden. *

Keiner Berufsausübungsbewilligung bedürfen fachlich ausgebildete Personen, die unselbstständig tätig sind und unter der Verantwortung und direkten Aufsicht einer Fachperson mit der entsprechenden Bewilligung stehen. Vorbehalten bleiben die besonderen Ausführungsbestimmungen über die Assistenzen.

Art. 8 Bewilligungsfreie Tätigkeiten

Tätigkeiten, die nicht unter die Bewilligungspflicht gemäss § 6 fallen, unterstehen der Aufsicht der Gesundheitsdirektion, sofern sie

  1. gewerbsmässig ausgeübt werden und
  2. der Beseitigung von gesundheitlichen Störungen oder der Verbesserung des Gesundheitszustandes von Menschen oder Tieren dienen.

Personen, die bewilligungsfreie Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 ausüben, sind gegenüber der Gesundheitsdirektion und den kantonalen Organen auskunfts- und meldepflichtig. Der Regierungsrat regelt die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Tätigkeit durch Verordnung.

Art. 9 Erteilung der Bewilligung

Die Gesundheitsdirektion erteilt die Bewilligung für eine selbstständige Tätigkeit, sofern die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller

  1. die von der Gesetzgebung verlangten fachlichen Anforderungen erfüllt;
  2. handlungsfähig und beruflich vertrauenswürdig ist;
  3. physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet.

Sind in einem Gesundheitsberuf zu wenig Personen tätig, um die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, kann die Gesundheitsdirektion auch gleichartige andere als die von der Gesetzgebung verlangten Diplome anerkennen.

Die Bewilligung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft und befristet erteilt werden.

Art. 10 Entzug der Bewilligung

Die Gesundheitsdirektion entzieht die Bewilligung, wenn

  1. die Voraussetzungen für deren Erteilung weggefallen sind;
  2. nachträglich Tatsachen bekannt werden, aufgrund deren die Bewilligung hätte verweigert werden müssen;
  3. die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt oder schwerwiegend Berufspflichten verletzt oder die berufliche Stellung missbraucht hat;
  4. die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt oder schwerwiegend Patientinnen und Patienten oder deren Kostenträger finanziell übervorteilt oder dazu Beihilfe geleistet hat;
  5. die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt oder schwerwiegend gegen dieses Gesetz oder darauf gestützte Erlasse verstossen hat.

Der Entzug kann für die ganze oder für einen Teil der Berufstätigkeit und auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verfügt werden.

Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte teilen der Gesundheitsdirektion Wahrnehmungen mit, die für einen Bewilligungsentzug erheblich sein können.

Art. 11 Beendigung und Erlöschen der Bewilligung, Unterbrechung

Die Bewilligung endet mit dem rechtskräftig verfügten Entzug.

Sie erlischt ohne Weiteres mit dem Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren. Die Bewilligung wird auf Gesuch um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung gegeben sind.

Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben der Gesundheitsdirektion das vorübergehende Einstellen sowie die Wiederaufnahme der Tätigkeit mitzuteilen.

Art. 12 Verbot zur Ausübung der Tätigkeit

Entsteht bei bewilligungsfreien Tätigkeiten gemäss § 8 eine Gesundheitsgefährdung, kann die Gesundheitsdirektion der Verursacherin oder dem Verursacher verbieten, diese Heiltätigkeit auszuüben oder weiterhin im Bereich des Gesundheitswesens tätig zu sein. Verbote können auch gegenüber Personen ausgesprochen werden, die gemäss § 7 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind.

Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte teilen der Gesundheitsdirektion Wahrnehmungen mit, die für ein Verbot erheblich sein können.

Art. 13 Veröffentlichung

Die Gesundheitsdirektion veröffentlicht die Bewilligungen, deren Entzug oder anderweitiges Erlöschen sowie die Verbote, sobald die entsprechenden Entscheide rechtskräftig sind.

3.2. Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung

Art. 14 Aufsicht

Die Gesundheitsdirektion wacht über die Einhaltung der Bewilligungs- und Berufspflichten. Sie führt Kontrollen durch und trifft die notwendigen Massnahmen. Dazu ist ihr und den kantonalen Organen jederzeit der Zugang zu den Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren und Auskunft zu erteilen.

Art. 15 Persönliche Berufsausübung

Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat die bewilligte Tätigkeit persönlich auszuüben. Vorbehalten bleiben die besonderen Ausführungsbestimmungen über die Assistenz.

Die Gesundheitsdirektion kann bei Krankheit, während den Ferien oder bei anderweitiger vorübergehender Verhinderung eine Vertretung mit gleichwertiger Ausbildung zulassen.

Art. 16 Sorgfalts- und Beistandspflicht

Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat bei der Ausübung des Berufes alle Sorgfalt anzuwenden und nach den anerkannten Grundsätzen des Berufes, der Ethik und der Wirtschaftlichkeit zu arbeiten.

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung hat in Notfällen Beistand zu leisten.

Art. 17 Anzeigepflicht und Melderecht

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung hat ungeachtet der Schweigepflicht unverzüglich den Strafverfolgungsbehörden oder der Kantonsärztin bzw. dem Kantonsarzt zu melden

  1. aussergewöhnliche Todesfälle, insbesondere bei Unfall, Delikt, Selbsttötung, Fehldiagnose oder Fehlbehandlung;
  2. Wahrnehmungen, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit, insbesondere eine vorsätzliche Verbreitung gefährlicher übertragbarer Krankheiten bei Mensch oder Tier, schliessen lassen.
  3. Wahrnehmungen, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren oder gegen deren sexuelle Integrität schliessen lassen. Bei Personen über 18 Jahren besteht ein Melderecht.

Art. 18 Berufshaftpflichtversicherung und Infrastruktur

Auf den Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme ist eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfanges der Risiken, die mit der Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen oder eine andere gleichwertige Sicherheit zu erbringen.

Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten müssen den Anforderungen an eine sorgfältige Berufsausübung entsprechen.

Art. 19 Ausserordentliche Ereignisse

… *

§ 50d dieses Gesetzes kommt sinngemäss zur Anwendung. *

Art. 20 Tarife

Die Vergütung der Leistungen von Angehörigen der Berufe im Gesundheitswesen bleibt der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung überlassen.

Der Regierungsrat kann nach Anhören der betreffenden Berufsorganisation Tarife festsetzen, die bei Fehlen einer Vereinbarung gelten.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts.

3.3. Universitäre Medizinalberufe

Art. 21 Begriff

Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker sowie Tierärztinnen und Tierärzte üben universitäre Medizinalberufe aus.

Vorbehalten bleibt die Bezeichnung weiterer universitärer Medizinalberufe durch den Bund.

Art. 22 Privatapotheke

Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte können mit Bewilligung der Gesundheitsdirektion eine Privatapotheke führen.

Die Gesundheitsdirektion erteilt die Bewilligung, wenn die fachgerechte Lagerung, Überwachung und Abgabe der Arzneimittel gewährleistet ist.

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Privatapotheke darf Arzneimittel lediglich für den eigenen Praxisbedarf abgeben. Der Handverkauf oder die Belieferung von Wiederverkäuferinnen und -verkäufern ist verboten.

Nicht unter die Bewilligungspflicht fallen die unmittelbare Anwendung von Arzneimitteln an Patientinnen und Patienten sowie die Abgabe in Notfällen und bei Hausbesuchen.

Die Patientinnen und Patienten sowie die Tierhalterinnen und Tierhalter können verlangen, dass sie die Arzneimittel in einer öffentlichen Apotheke oder in einem anderen Arzneimittelgeschäft beziehen können. Sie sind darüber in geeigneter Weise zu informieren und dürfen dadurch keinerlei Nachteile erleiden.

Art. 23 Notfalldienste

Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker, welche im Besitz einer Bewilligung sind, sind verpflichtet, sich persönlich an einem Notfalldienst zu beteiligen.

Die Berufsverbände sorgen für qualitativ hochstehende Notfalldienste. Die Mitwirkung ist auch für Nichtmitglieder verbindlich. Ist der Notfalldienst ungenügend, kann die Gesundheitsdirektion die erforderlichen Massnahmen verfügen.

Die Berufsverbände sind ermächtigt, bei notfalldienstpflichtigen Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Tierärztinnen und Tierärzten sowie Apothekerinnen und Apothekern, welche aus wichtigen Gründen ausnahmsweise keinen Notfalldienst leisten, eine jährliche Ersatzabgabe von 2 000 bis 10 000 Franken zu erheben.

Der Kanton legt die finanzielle Beteiligung an den Ausrüstungs- und Weiterbildungskosten der ärztlichen Notfalldienste fest.

Art. 24 Ausführungsrecht

Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die besonderen Rechte und Pflichten der Personen, die einen universitären Medizinalberuf fachlich selbstständig und gewerbsmässig ausüben, namentlich den Tätigkeitsbereich, das Verfahren und die Zulassung von Assistenzen und Stellvertretungen sowie die Auskündung.

3.4. Andere Berufe im Gesundheitswesen

Art. 25 Ausführungsrecht

Der Regierungsrat bestimmt die andern Berufe des Gesundheitswesens, die der Bewilligungspflicht nach § 6 dieses Gesetzes unterstehen. Er regelt das Nähere durch Verordnung, namentlich die fachlichen Anforderungen für die Bewilligung, die besonderen Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung, das Verfahren und die Zulassung von Assistenzen und Stellvertretungen sowie die Aufzeichnungspflicht und die Auskündungen.

4. Spitäler, Pflegeheime und andere Betriebe im Gesundheitswesen

Art. 26 Betriebsbewilligung – Grundsatz

Eine Betriebsbewilligung der Gesundheitsdirektion wird benötigt, wenn

  1. Verrichtungen, die nach § 6 bewilligungspflichtig sind, nicht im Namen und auf Rechnung der Inhaberin oder des Inhabers einer Berufsausübungsbewilligung erbracht werden oder
  2. das medizinische oder pflegerische Leistungsangebot den Betrieb von stationären Betten erfordert.

Es sind nur folgende Betriebsformen zugelassen:

  1. Spitäler und Kliniken;
  2. Pflegeheime und weitere Einrichtungen mit stationärer Langzeitpflege;
  3. Institutionen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege (Spitex);
  4. Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärztinnen und Ärzte dienen (HMO und dergleichen);
  5. Krankentransport- und Rettungsunternehmen;
  6. Organisationen und Einrichtungen, die nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung eine kantonale Zulassung benötigen;
  7. Institutionen, die nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG)[3] eine kantonale Bewilligung benötigen;
  8. Geburtshäuser.

Der Regierungsrat kann weitere Betriebsformen zulassen. Er kann für sie Bestimmungen über die Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erlassen.

Art. 27 Betriebsbewilligung – Voraussetzungen

Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb

  1. den angebotenen Leistungen entsprechend eingerichtet ist;
  2. über das für eine fachgerechte Versorgung der Patientinnen und Patienten notwendige Personal verfügt;
  3. eine geeignete Qualitätssicherung eingeführt bzw. umgesetzt hat;
  4. das fachliche Leitungspersonal bezeichnet hat, das für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften verantwortlich ist; diese Personen müssen über Bewilligungen gemäss § 6 ff. verfügen;
  5. auf den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme eine der Art und dem Risiko angemessene Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

Das fachlich selbstständig tätige Personal benötigt eine Bewilligung nach den §§ 6 ff.

Im Übrigen gelten für die Bewilligungserteilung, den Bewilligungsentzug und die Publikation die allgemeinen Bestimmungen für die Berufe im Gesundheitswesen sinngemäss.

Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung, namentlich die besonderen Dienstleistungs- und Infrastrukturvoraussetzungen, die Voraussetzungen zur Beschäftigung von Assistenzen und die Auskündung.

Art. 28 Beistands- und Aufnahmepflicht

Die Betriebe des Gesundheitswesens leisten in dringenden Fällen Beistand.

… *

Spitäler und Kliniken nehmen im Rahmen ihres Leistungsauftrages gemäss kantonaler Spitalliste Personen auf, die einer stationären Behandlung oder Betreuung bedürfen. Über die Pflichtleistungen der eidgenössischen Kranken- und Unfallversicherungsgesetzgebung hinaus besteht kein Anspruch auf medizinische Leistungen.

Bei Nichtpflichtleistungen gilt die Beistandspflicht der Institutionen solange und im Umfang, wie es nach den Umständen zumutbar ist.

Die Gesundheitsdirektion kann die Betriebe verpflichten, zur Sicherstellung der Versorgung einen Notfalldienst zu organisieren.

Art. 29 Ausbildungswesen

… *

Die Gesundheitsdirektion kann bewilligungspflichtige Betriebe gegen angemessene Entschädigung verpflichten, eine bestimmte Zahl von Aus- und Weiterbildungsstellen zur Verfügung zu stellen.

Art. 30 Aufsicht

Die Gesundheitsdirektion wacht über die Einhaltung der Dienstleistungs- und Infrastrukturvoraussetzungen der bewilligungspflichtigen Betriebe. Sie führt Kontrollen durch und trifft die notwendigen Massnahmen. Dazu ist ihr und den kantonalen Organen jederzeit der Zugang zu den Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren und Auskunft zu erteilen.

5. Patientenrechte und Pflichten

5.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 31 Grundsätze

Medizinische oder pflegerische Massnahmen an Patientinnen und Patienten haben sich nach den anerkannten Berufsgrundsätzen, der Verhältnismässigkeit und der Wirtschaftlichkeit zu richten.

Die Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Achtung ihrer persönlichen Freiheit und ihrer Würde. Sie haben das Recht auf Information und Selbstbestimmung.

Vorbehalten bleiben Zwangsmassnahmen, die dieses Gesetz oder andere Gesetze ausdrücklich vorsehen.

Unheilbar kranke und sterbende Menschen haben Anspruch auf eine ganzheitliche Betreuung sowie auf Linderung ihrer Leiden und Schmerzen nach den Grundsätzen der palliativen Medizin, Pflege und Begleitung.

Art. 32 Selbstbestimmung

Medizinische oder pflegerische Massnahmen dürfen nur mit Zustimmung der aufgeklärten, urteilsfähigen Patientin oder des aufgeklärten, urteilsfähigen Patienten durchgeführt werden. *

Für Massnahmen ohne Eingriffscharakter und einfache Eingriffe genügt die stillschweigende Zustimmung. *

Für Äusserungen in Patientenverfügungen und Vertretungen bei medizinischen Massnahmen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[4]*

Art. 33 Behandlung urteilsunfähiger Personen

Die Behandlung von urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[5]*

… *

… *

Art. 34 Mitwirkungspflicht

Den Patientinnen und Patienten obliegt die zumutbare Mitwirkung im Rahmen der erforderlichen Behandlung.

Sie haben Auskünfte über ihren Gesundheitszustand, ihre Person und ihr Umfeld zu erteilen, soweit dies für die Behandlung und Administration erforderlich ist.

Art. 35 Aufklärungspflicht

Die behandelnden Personen haben die Patientinnen und Patienten unaufgefordert mit der gebotenen Sorgfalt, in verständlicher und geeigneter Form aufzuklären über

  1. die Untersuchungen und die Diagnosen;
  2. die vorgeschlagene sowie andere mögliche Behandlungen;
  3. die Risiken und die Nebenwirkungen;
  4. die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes mit oder ohne vorgeschlagene Behandlung;
  5. die Kostenfolgen.

Die Aufklärung kann eingeschränkt werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass sie der Patientin oder dem Patienten Schaden zufügen würde. Sie erfolgt trotzdem, wenn sie ausdrücklich gewünscht wird.

Ist sofortiges Handeln geboten, kann die Aufklärung anschliessend erfolgen.

Art. 36 Aufzeichnung

Über jede Patientin und jeden Patienten ist durch die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber eine Dokumentation anzulegen, die laufend nachgeführt wird. Diese gibt Auskunft über die Aufklärung, die Untersuchung, die Diagnose, die Behandlung, die Pflege und allfällige Zwangsmassnahmen. Die Urheberschaft der Einträge muss unmittelbar ersichtlich sein.

Die Dokumentation kann in schriftlicher oder elektronischer Form geführt werden. Elektronische Aufzeichnungen müssen ordentlich datiert und jederzeit einsehbar sein; Änderungen müssen rückverfolgbar gespeichert sein.

Es sind die erforderlichen sicherheitstechnischen Massahmen zu treffen, damit nur Berechtigte Zugang zu den Aufzeichnungen haben.

Die Dokumentation ist während mindestens zehn Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung aufzubewahren, sofern sie nicht vorzeitig der Patientin oder dem Patienten übergeben wird. Vorbehalten bleiben längere Fristen nach Bundesrecht[6]. Spätestens zwanzig Jahre nach der letzten Behandlung ist sie unaufgefordert zu vernichten. Das Archivgesetz[7] kommt zur Anwendung, soweit dieser Paragraph nicht besondere Bestimmungen enthält.

Die Patientinnen und Patienten können die Dokumentation kostenlos einsehen oder eine Kopie verlangen. Nach Ablauf der Mindestaufbewahrungsfrist von zehn Jahren haben sie Anspruch auf kostenlose Herausgabe der Dokumentation und weiterer Unterlagen im Original (ohne Rückbehaltung von Kopien). Das Einsichts- und Herausgaberecht kann aus überwiegenden schützenswerten Interessen Dritter eingeschränkt werden.

Die Bewilligungsinhabenden sorgen dafür, dass die Dokumentationen auch im Falle einer Betriebsaufgabe für die Patientinnen und Patienten unter Wahrung des Berufsgeheimnisses zugänglich bleiben. Dies gilt sinngemäss auch beim Tode der Bewilligungsinhabenden.

Sofern die Zugänglichkeit nicht gewährleistet ist, ist sie durch die Kantonsärztin bzw. den Kantonsarzt sicherzustellen.

Der Regierungsrat bezeichnet die Berufe und Betriebe des Gesundheitswesens, die ganz oder teilweise von der Pflicht zur Führung einer Dokumentation ausgenommen sind.

Art. 37 Berufsgeheimnis, Entbindung vom Berufsgeheimnis

Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betriebe des Gesundheitswesens sind verpflichtet, über Tatsachen zu schweigen, die ihnen in ihrer beruflichen Stellung anvertraut wurden oder von denen sie bei der Ausübung ihres Berufes Kenntnis erhielten.

Sie sind von der Schweigepflicht befreit

  1. bei Einwilligung der oder des Berechtigten;
  2. bei schriftlicher Bewilligung der Gesundheitsdirektion als Aufsichtsbehörde im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches[8].

Sofern die Patientin oder der Patient nicht andere Anweisungen gegeben hat oder aus den Umständen nicht auf einen Geheimhaltungswillen geschlossen werden muss, wird die Einwilligung vermutet für

  1. Auskünfte an die berechtigten Personen gemäss § 38;
  2. medizinisch notwendige Auskünfte an Personen des Gesundheitswesens, die zuweisen, mitbehandeln, nachbehandeln oder an der Behandlung beteiligt sind.

Personen und Betriebe, welche der Geheimhaltung unterstehen, sind zur Durchsetzung von strittigen Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis gegenüber der beauftragten Rechtsvertretung, der Inkassostelle und den zuständigen Behörden im erforderlichen Umfang vom Berufsgeheimnis befreit.

Art. 38 Berechtigte Personen

Berechtigte Personen im Sinne von § 37 Abs. 3 Bst. a sind die vertretungsberechtigten Personen nach Schweizerischem Zivilgesetzbuch[9]*

5.2. Medizinische und pflegerische Zwangsmassnahmen

Art. 39 Anordnung von medizinischen und pflegerischen Zwangsmassnahmen

Die Anordnung von Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit und von medizinischen Zwangsmassnahmen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[10]. Diese gelten für Zwangsmassnahmen in somatischen Akutspitälern sinngemäss. *

Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit müssen durch Arztpersonen oder diplomierte Pflegepersonen angeordnet werden. *

… *

Die ärztliche Leitung eines Rettungsdienstes kann diplomierte Rettungssanitäterinnen und -sanitäter bezeichnen, die in dringlichen Fällen medizinische und pflegerische Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person ergreifen können. *

Art. 40 Mitteilung an die Kantonsärztin bzw. den Kantonsarzt *

Eine Kopie des Anordnungsprotokolls ist der Kantonsärztin bzw. dem Kantonsarzt unverzüglich zuzustellen. *

… *

… *

Die bezeichneten Rettungssanitäterinnen und -sanitäter sowie die ergriffenen Massnahmen gemäss § 39 Abs. 4 sind unverzüglich der Kantonsärztin bzw. dem Kantonsarzt zu melden. *

Art. 41 Vorprüfung der Anordnung

Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt prüft anhand des Anordnungsprotokolls unverzüglich, ob die Massnahme zulässig und notwendig erscheint und die Aufzeichnungen und Mitteilungen erfolgt sind. *

Art. 42 Nähere Überprüfung der Anordnung

Bestehen Zweifel an der Notwendigkeit oder Angemessenheit der Massnahme, so hat die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt die angeordnete Zwangsmassnahme unverzüglich näher zu überprüfen.

Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt ist berechtigt, zur näheren Überprüfung die Krankengeschichte der Patientin oder des Patienten einzusehen. Sie oder er kann die Patientin oder den Patienten anhören. Das Medizinal- und Pflegepersonal ist verpflichtet, der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt auf Verlangen ergänzende Auskünfte zu erteilen.

Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt teilt das Ergebnis der näheren Überprüfung innert 30 Tagen seit der Anordnung der Ärztin oder dem Arzt, der Patientin oder dem Patienten sowie der Vertrauensperson schriftlich mit.

Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt kann bei längerfristigen Massnahmen periodisch weitere Anordnungsdokumente verlangen.

5.3. Organentnahme und Obduktion

Art. 43 Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen

Die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen menschlichen oder tierischen Ursprungs sowie daraus hergestellten Produkten (Transplantatprodukte), die zur Transplantation auf den Menschen bestimmt sind, richtet sich nach den Bestimmungen des Transplantationsgesetzes[11].

Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten sowie die Organisation und Koordination im Zusammenhang mit Transplantationen.

Art. 44 Obduktion

Eine Obduktion darf vorgenommen werden, wenn dies dem ausdrücklichen Willen der verstorbenen Person entspricht. Hat sie sich nicht dazu geäussert, sind die Personen gemäss § 38 der Reihe nach berechtigt, der Obduktion ihre Zustimmung zu erteilen oder sie zu verweigern.

Vorbehalten bleibt die Obduktion auf Anordnung der Strafverfolgungsbehörden zur Aufdeckung strafbarer Handlungen und der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes zur Sicherung der Diagnose, insbesondere bei Verdacht auf eine übertragbare Krankheit.

Die Personen gemäss § 38 können Einsicht in den Obduktionsbefund verlangen, sofern sich die verstorbene Person nicht dagegen verwahrt hat oder anderweitige gesetzliche Gründe entgegenstehen.

6. Gesundheitsförderung und Prävention *

6.1. 6.1. … *

Art. 45 Zweck und Grundsätze

Der Kanton setzt sich für gute Bedingungen ein, die der Förderung der Gesundheit dienen. Er baut auf der Eigenverantwortung des Menschen in der Gesellschaft auf.

Die Gesundheitsdirektion unterstützt und koordiniert Massnahmen und Projekte zur Gesundheitsförderung und Prävention. Sie kann eigene Massnahmen treffen oder Beiträge an die Kosten der Massnahmen Dritter leisten. Sie kann mit öffentlichen oder privaten Organisationen zusammenarbeiten.

Art. 46 Suchtprävention und Suchtberatung

Der Kanton stellt die Suchtprävention und Suchtberatung sicher mit dem Ziel, Suchtmittelmissbrauch und Suchtentwicklungen vorzubeugen und für eine adäquate Beratung und Behandlung betroffener Menschen zu sorgen.

Art. 47 Schwangerschafts- und Elternberatung

Der Kanton stellt die Schwangerschafts- und Elternberatung sicher. Die Elternberatung sorgt für eine umfassende und fachgerechte Beratung von Eltern im Bereich der Pflege, Gesundheit und Entwicklung von Säuglingen und Kindern bis zum Beginn der Schulpflicht.

Der Regierungsrat kann mittels Leistungsvereinbarungen Dritte damit beauftragen.

Art. 48 Nichtraucherschutz

In geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind, ist das Rauchen verboten. In davon baulich abgetrennten und entsprechend gekennzeichneten Räumen mit ausreichender Lüftung kann das Rauchen gestattet werden. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung, namentlich das proportionale Verhältnis von Nichtraucher- zu Raucherräumen.

Der zuständige Gemeinderat bewilligt auf Gesuch hin Restaurationsbetriebe als Raucherlokale, wenn der Betrieb

  1. eine dem Publikum zugängliche Gesamtfläche von höchstens 80 Quadratmetern hat;
  2. gut belüftet und nach aussen leicht erkennbar als Raucherlokal bezeichnet ist und
  3. nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, die einer Tätigkeit im Raucherlokal im Arbeitsvertrag zugestimmt haben.

6.2. 6.2. … *

Art. 49 Plakatwerbeverbot für Tabakwaren und alkoholische Getränke

Plakatwerbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke ist verboten, sofern sie vom öffentlichen Grund her einsehbar ist.

Art. 50 Verkaufsverbot für Tabakwaren

Der Verkauf von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten.

Automatenbetreiber haben dafür zu sorgen, dass der Bezug von Tabakwaren durch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verunmöglicht wird.

6a. Rettungswesen und weitere Aufgaben *

6a.1. Rettungswesen *

Art. 50a * Rettungsdienst des Kantons Zug (RDZ)

Der Kanton führt einen Rettungsdienst. Der Regierungsrat kann die Aufgabe an Dritte übertragen.

Art. 50b * Leistungsvereinbarungen

Der Regierungsrat kann mit weiteren Rettungsdiensten und ähnlichen Organisationen zur Sicherstellung des Rettungswesens Leistungsvereinbarungen abschliessen.

Art. 50c * Koordination der Rettungsdienste

Der Kanton stellt die Koordination und Disposition der rettungsdienstlichen Einsätze mittels einer Einsatzleitzentrale sicher. Der Regierungsrat kann die Aufgabe an Dritte übertragen.

Rettungsdienste mit einer kantonalen Betriebsbewilligung, die Notfalltransporte durchführen, sind verpflichtet, sich der rettungsdienstlichen Einsatzleitzentrale anzuschliessen.

Die Gesundheitsdirektion kann weitere verwaltungsinterne und -externe Massnahmen anordnen, um koordinierte Einsätze von Rettungsdiensten sicherzustellen. Sie kann insbesondere den RDZ ermächtigen, im Rahmen eines rettungsdienstlichen Einsatzes entsprechende Weisungen vor Ort zu erteilen.

Art. 50d * Einsatzleistung bei rettungsdienstlichen Einsätzen

Personen, die über eine Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz verfügen, können von der Einsatzleitung des RDZ im Rahmen von rettungsdienstlichen Einsätzen beigezogen werden.

Es stehen ihnen für Handlungen gemäss Abs. 1 folgende Rechte zu:

  1. sie werden nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)[12] entschädigt;
  2. sie unterstehen dem Gesetz über die Verantwortlichkeiten der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz)[13];
  3. die Gesundheitsdirektion gewährt ihnen Rechtsschutz und Kostenersatz analog § 56bis des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz)[14].

6.3. 6.3. … *

6a.2. Weitere Aufgaben *

Art. 53 Hebammenwesen

Eine frei praktizierende Hebamme hat Anspruch auf Wartegeld, sofern sie

  1. die Gebärende mit Wohnsitz im Kanton Zug während der Geburt betreut oder
  2. die Wöchnerin mit Wohnsitz im Kanton Zug im Wochenbett pflegt.

Der Regierungsrat legt die Höhe des Wartegeldes je für die Sonderbeanspruchungen gemäss Abs. 1 Bst. a und b fest.

Die Gemeinde, in welcher die Schwangere oder Wöchnerin zur Zeit der Geburt Wohnsitz hat, richtet das Wartegeld aus.

Art. 54 Palliative Medizin, Pflege und Begleitung

Die Gesundheitsdirektion unterstützt Massnahmen im Bereich der palliativen Medizin, Pflege und Begleitung. Sie kann mit öffentlichen oder privaten Organisationen zusammenarbeiten und Beiträge an deren Kosten der Massnahmen leisten.

7. Krankheitsbekämpfung und Hygiene

7.1. Übertragbare Krankheiten

Art. 55 Allgemeine Hygiene

Die Gemeinden wachen über die Erhaltung der Hygiene auf ihrem Gemeindegebiet. Sie führen Kontrollen durch und treffen die notwendigen Massnahmen. Die Kosten gehen zu Lasten der Verursacherinnen und Verursacher.

Art. 56 Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten – Zuständigkeit

Der Regierungsrat erlässt Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, soweit diese nicht durch Bundesrecht geregelt sind.

Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt leitet die Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten nach diesem Gesetz und der Bundesgesetzgebung, namentlich dem Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz)[15].

Die Gesundheitsdirektion kann die Durchführung von Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten den Gesundheitsbehörden der Gemeinden, den Ärztinnen und Ärzten, Tierärztinnen und Tierärzten sowie Apothekerinnen und Apothekern übertragen oder andere Organisationen damit beauftragen. Der Kanton leistet Beiträge an die Kosten, die den Beauftragten dadurch entstehen.

Der Regierungsrat kann Institutionen unterstützen, die sich der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer und anderer Krankheiten widmen.

Art. 57 Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten – Massnahmen

Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt kann insbesondere folgende Massnahmen zum Schutz gegen übertragbare Krankheiten verfügen:

  1. die ärztliche Überwachung;
  2. die ärztliche Untersuchung;
  3. die Absonderung und Einweisung in eine geeignete Anstalt;
  4. das Verbot, bestimmte Tätigkeiten oder Berufe auszuüben;
  5. das Verbot des Betretens und Verlassens bestimmter Gebäude;
  6. die Desinfektion von Räumen, Wohnungen und Gebäuden.

Der Regierungsrat ist zuständig, folgende Massnahmen zu verfügen:

  1. das Verbot oder die Einschränkung von Veranstaltungen;
  2. die Schliessung von Schulen, anderen öffentlichen Anstalten und privaten Unternehmungen;
  3. das Verbot, bestimmte Gebiete oder Ortsteile zu betreten.

Diese Massnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn sich die Ausbreitung einer übertragbaren Krankheit auf andere Weise nicht wirksam bekämpfen lässt.

Art. 58 Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten – Übernahme der Kosten

Angeordnete Untersuchungen, die von anerkannten Laboratorien durchgeführt werden und der Abklärung von übertragbaren Krankheiten dienen, bezahlt der Kanton, soweit die Kosten nicht anderweitig gedeckt sind.

Art. 59 Impfungen

Der Regierungsrat kann öffentliche Impfungen durchführen lassen.

Sofern die Situation dies erfordert, kann er die Impfungen für obligatorisch erklären. Dabei können aus wichtigen Gründen auch Massnahmen gemäss § 57 ergriffen werden.

7.2. Bäder und Badewasser

Art. 60 Bewilligungspflicht

Neu- und Umbauten sowie der Betrieb von öffentlichen See- und Flussbädern und von öffentlichen Bädern mit künstlichen Schwimmbecken bedürfen einer Bewilligung der Gesundheitsdirektion.

Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die Qualität des Badewassers sowie an die Bäder in baulicher und betrieblicher Hinsicht.

7.3. Bestattungen

Art. 61 Zuständigkeit

Bestattungen sind Aufgabe der Gemeinden. Sie stellen genügend Grabstellen für ihre Einwohnerinnen und Einwohner sowie geeignete Aufbahrungsräume bereit.

Die Gemeinden erlassen ein Friedhofreglement, das von der Gesundheitsdirektion zu genehmigen ist.

8. Heilmittel

Art. 62 Ausführungsrecht

Der Regierungsrat erlässt die Vorschriften zum Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG)[16].

Er bestimmt durch Verordnung insbesondere

  1. welche Berufskategorien neben Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Tierärztinnen und Tierärzten verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden dürfen;
  2. die Voraussetzungen für Personen anderer Berufe der Gesundheitspflege und komplementär- und alternativmedizinisch Tätige zur Abgabe bestimmter Arzneimittelgruppen wie komplementärmedizinischer Arzneimittel.

Die Gesundheitsdirektion kann regionale oder andere kantonale Inspektorate beiziehen oder diese mit der Durchführung der Inspektionen beauftragen.

Art. 63 Ethikkommission

Der Regierungsrat wählt die Ethikkommission für klinische Versuche. Er kann ihr weitere Aufgaben zuweisen. Er kann eine Ethikkommission eines anderen Kantons für zuständig erklären.

9. Lebensmittel und Chemikalien

Art. 64 Vollzug der Bundesgesetzgebung

Der Regierungsrat erlässt die Vorschriften zum Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände[17] sowie über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen[18].

Art. 65 Konsumentenschutz

Betriebe, die dem Prüfverfahren der Lebensmittelkontrolle unterstehen, erhalten ergänzend zum Kontrollbericht eine kostenlose amtliche Qualitätsbescheinigung zur freien Verwendung. Diese gibt in zusammenfassender, vergleichbarer und für Konsumentinnen und Konsumenten verständlicher Form die lebensmittelrechtliche Qualitätssituation ihres Betriebes wieder. Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen. Er regelt das Nähere durch Verordnung.

10. Rechtsschutz und Strafbestimmung

10.1. Rechtsmittel

10.2. Strafbestimmung

Art. 68 Massgebendes Recht

Sofern nicht bundesrechtliche Tatbestände erfüllt sind, werden Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und dessen Ausführungserlasse gemäss Übertretungsstrafgesetz[19] geahndet. *

Bei Widerhandlungen gegen §§ 48 bis 50 dieses Gesetzes ist auch die fahrlässige Tat strafbar.

11. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 69 Übergangsbestimmungen

Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes einen bewilligungspflichtigen Beruf des Gesundheitswesens ausüben und über 70 Jahre alt sind, müssen binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um Verlängerung der Bewilligung einreichen.

Personen und Betriebe, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Berufsausübungsbewilligung bzw. über eine Betriebsbewilligung verfügen, müssen binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine nach Art und Umfang des Risikos angemessene Haftpflichtversicherung abschliessen oder andere gleichwertige Sicherheiten erbringen.

Betriebe, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen und neu der Betriebsbewilligungspflicht unterstellt werden, müssen binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch gemäss §§ 26 ff. einreichen.

Den Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung sowie den Betrieben des Gesundheitswesens wird eine Frist von einem Jahr ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt, um den Anforderungen über die Aufzeichnung gemäss § 36 nachzukommen.

Für die Umsetzung der Bestimmungen über den Nichtraucherschutz (§ 48) und den Jugendschutz (§§ 49 f.) wird eine Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt.

Bis zur Schaffung eidgenössisch anerkannter Diplome der Komplementär- und Alternativmedizin kann der Regierungsrat die Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz auf Personen ausdehnen, die unter einem kantonal anerkannten Diplom der Komplementär- und Alternativmedizin tätig werden.

Art. 71 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug vom 21. Mai 1970[21].

Art. 72 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung[22].

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten[23].

Egress

GS 30, 1

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.10.2008 01.03.2009 Erlass Erstfassung GS 30, 1
26.01.2012 01.01.2013 § 32 Abs. 1 geändert GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 32 Abs. 2 geändert GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 32 Abs. 3 geändert GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 33 Abs. 1 geändert GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 33 Abs. 2 aufgehoben GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 33 Abs. 3 aufgehoben GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 38 Abs. 1 geändert GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 38 Abs. 1, a) aufgehoben GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 38 Abs. 1, b) aufgehoben GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 38 Abs. 1, c) aufgehoben GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 38 Abs. 1, d) aufgehoben GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 38 Abs. 1, e) aufgehoben GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 38 Abs. 1, f) aufgehoben GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 1 geändert GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 2 geändert GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 3 aufgehoben GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 40 Titel geändert GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 40 Abs. 1 geändert GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 40 Abs. 2 aufgehoben GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 40 Abs. 3 aufgehoben GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 41 Abs. 1 geändert GS 31, 441
23.05.2013 01.10.2013 § 68 Abs. 1 geändert GS 2013/052
25.08.2016 01.01.2017 Ingress geändert GS 2016/045
25.08.2016 01.01.2017 § 7 Abs. 1 geändert GS 2016/045
25.08.2016 01.01.2017 § 19 Abs. 2 eingefügt GS 2016/045
25.08.2016 01.01.2017 § 28 Abs. 2 geändert GS 2016/045
25.08.2016 01.01.2017 § 29 Abs. 1 aufgehoben GS 2016/045
25.08.2016 01.01.2017 § 39 Abs. 4 eingefügt GS 2016/045
25.08.2016 01.01.2017 § 40 Abs. 4 eingefügt GS 2016/045
25.08.2016 01.01.2017 Titel 6. geändert GS 2016/045
25.08.2016 01.01.2017 Titel 6.1. aufgehoben GS 2016/045
25.08.2016 01.01.2017 Titel 6.2. aufgehoben GS 2016/045
25.08.2016 01.01.2017 Titel 6a. eingefügt GS 2016/045
25.08.2016 01.01.2017 Titel 6a.1. eingefügt GS 2016/045
25.08.2016 01.01.2017 § 50a eingefügt GS 2016/045
25.08.2016 01.01.2017 § 50b eingefügt GS 2016/045
25.08.2016 01.01.2017 § 50c eingefügt GS 2016/045
25.08.2016 01.01.2017 § 50d eingefügt GS 2016/045
25.08.2016 01.01.2017 Titel 6.3. aufgehoben GS 2016/045
25.08.2016 01.01.2017 Titel 6a.2. eingefügt GS 2016/045
25.08.2016 01.01.2017 § 51 Titel geändert GS 2016/045
25.08.2016 01.01.2017 § 51 Abs. 1 geändert GS 2016/045
25.08.2016 01.01.2017 § 51 Abs. 2 eingefügt GS 2016/045
25.08.2016 01.01.2017 § 52 aufgehoben GS 2016/045
02.03.2017 01.07.2017 Ingress geändert GS 2017/023
02.03.2017 01.07.2017 § 51 aufgehoben GS 2017/023
26.09.2019 01.01.2020 § 19 Abs. 1 aufgehoben GS 2019/088
26.09.2019 01.01.2020 § 28 Abs. 2 aufgehoben GS 2019/088
01.05.2025 11.07.2025 Ingress geändert GS 2025/025
01.05.2025 11.07.2025 § 66 aufgehoben GS 2025/025
01.05.2025 11.07.2025 § 67 aufgehoben GS 2025/025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 30.10.2008 01.03.2009 Erstfassung GS 30, 1
Ingress 25.08.2016 01.01.2017 geändert GS 2016/045
Ingress 02.03.2017 01.07.2017 geändert GS 2017/023
Ingress 01.05.2025 11.07.2025 geändert GS 2025/025
§ 7 Abs. 1 25.08.2016 01.01.2017 geändert GS 2016/045
§ 19 Abs. 1 26.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019/088
§ 19 Abs. 2 25.08.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016/045
§ 28 Abs. 2 25.08.2016 01.01.2017 geändert GS 2016/045
§ 28 Abs. 2 26.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019/088
§ 29 Abs. 1 25.08.2016 01.01.2017 aufgehoben GS 2016/045
§ 32 Abs. 1 26.01.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 441
§ 32 Abs. 2 26.01.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 441
§ 32 Abs. 3 26.01.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 441
§ 33 Abs. 1 26.01.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 441
§ 33 Abs. 2 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441
§ 33 Abs. 3 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441
§ 38 Abs. 1 26.01.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 441
§ 38 Abs. 1, a) 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441
§ 38 Abs. 1, b) 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441
§ 38 Abs. 1, c) 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441
§ 38 Abs. 1, d) 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441
§ 38 Abs. 1, e) 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441
§ 38 Abs. 1, f) 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441
§ 39 Abs. 1 26.01.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 441
§ 39 Abs. 2 26.01.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 441
§ 39 Abs. 3 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441
§ 39 Abs. 4 25.08.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016/045
§ 40 26.01.2012 01.01.2013 Titel geändert GS 31, 441
§ 40 Abs. 1 26.01.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 441
§ 40 Abs. 2 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441
§ 40 Abs. 3 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441
§ 40 Abs. 4 25.08.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016/045
§ 41 Abs. 1 26.01.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 441
Titel 6. 25.08.2016 01.01.2017 geändert GS 2016/045
Titel 6.1. 25.08.2016 01.01.2017 aufgehoben GS 2016/045
Titel 6.2. 25.08.2016 01.01.2017 aufgehoben GS 2016/045
Titel 6a. 25.08.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016/045
Titel 6a.1. 25.08.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016/045
§ 50a 25.08.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016/045
§ 50b 25.08.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016/045
§ 50c 25.08.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016/045
§ 50d 25.08.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016/045
Titel 6.3. 25.08.2016 01.01.2017 aufgehoben GS 2016/045
Titel 6a.2. 25.08.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016/045
§ 51 25.08.2016 01.01.2017 Titel geändert GS 2016/045
§ 51 02.03.2017 01.07.2017 aufgehoben GS 2017/023
§ 51 Abs. 1 25.08.2016 01.01.2017 geändert GS 2016/045
§ 51 Abs. 2 25.08.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016/045
§ 52 25.08.2016 01.01.2017 aufgehoben GS 2016/045
§ 66 01.05.2025 11.07.2025 aufgehoben GS 2025/025
§ 67 01.05.2025 11.07.2025 aufgehoben GS 2025/025
§ 68 Abs. 1 23.05.2013 01.10.2013 geändert GS 2013/052