Die zusammenfassende Qualitätsbescheinigung über die lebensmittelrechtliche Sicherheit (Gesundheitsschutz, Täuschungsschutz und Lebensmittelhygiene) basiert in der Regel auf den Kontrollergebnissen der letzten drei ordentlichen Kontrollen der Lebensmittelkontrollbehörde. Kontrollergebnisse, welche mehr als fünf Jahre oder mehr als drei ordentliche Kontrollen zurückliegen, werden nicht berücksichtigt. Finden auf begründetes Begehren des Betriebes hin ausserordentliche Kontrollen statt, so können deren Kontrollergebnisse für die Qualitätsbescheinigung berücksichtigt werden.
Die Qualitätsbescheinigung nennt namentlich den Betrieb und dessen gemäss Art. 3 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung für die Produktesicherheit verantwortliche Person, das Ausstellungsdatum, die maximale Gültigkeitsdauer, das Datum der mit der aktuellen Qualitätsbescheinigung ausser Kraft gesetzten Vorgängerbescheinigung und die Gesamtbewertung. Es kann eine ergänzende Kurzbemerkung angebracht werden.
Eine Qualitätsbescheinigung wird denjenigen Betrieben mit Direktverkauf an Konsumentinnen und Konsumenten ausgestellt, die der Meldepflichtgemäss Art. 12 und 13 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung unterstehen. Davon sind Betriebe ausgenommen, die einzig von Dritten bezogene verpackte Lebensmittel abgeben, für die der Gesetzgeber kein Verbrauchsdatum vorgesehen hat. Weiter sind ausgenommen Gelegenheitsanlässe, Brennereien, Keltereien, Imkereien, Apotheken sowie Betriebe bzw. Betriebsteile, die gemäss § 5 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände der Kontrolle der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes unterstehen.
Wer die Gesamtbewertung in der Werbung verwendet, muss die aktuelle Qualitätsbescheinigung gut lesbar im Kundenbereich des Betriebes und im allfälligen Internetauftritt zugänglich machen.