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821.11

Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug

(Gesundheitsverordnung, GesV)

Vom 30. Juni 2009 (Stand 26. Juni 2021)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (MedBG)[1], das Bundesgesetz über die Psychologieberufe vom 18. März 2011 (PsyG)[2], Art. 83 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (HMG)[3], das Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz, GesG) vom 30. Oktober 2008[4] und Ziff. 116 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1974[5]*

beschliesst:

1. Organe der Gesundheitsdirektion

Art. 1 Kantonsärztin oder Kantonsarzt

Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt vollzieht die durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben und unterstützt die Gesundheitsdirektion in humanmedizinischen Fragen. Sie oder er ist befugt, disziplinarische Verwarnungen und Verweise auszusprechen.

Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt hat insbesondere:

  1. Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten zu ergreifen oder anzuordnen; sie oder er kann hierfür die Polizeiorgane beiziehen;
  2. die Gesundheitsbehörden der Einwohnergemeinden in humanmedizinischen Belangen in Einzelfällen zu unterstützen und zu beraten;
  3. Impfaktionen durchzuführen;
  4. die Tätigkeit der humanmedizinischen Berufe zu überwachen;
  5. Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention zu unterstützen;
  6. amtsärztliche Aufgaben zu Gunsten der Untersuchungs- und Gerichtsbehörden zu erfüllen.

Art. 2 Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht die durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben und unterstützt die Gesundheitsdirektion in veterinärmedizinischen Fragen. Sie oder er ist befugt, disziplinarische Verwarnungen und Verweise auszusprechen.

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt hat insbesondere:

  1. die Gesundheit der Tiere zu überwachen und tierseuchenpolizeiliche Massnahmen zu ergreifen oder anzuordnen; sie oder er kann hierfür die Polizeiorgane beiziehen;
  2. den Einsatz von Heilmitteln bei Tieren sowie die Sicherheit bei der Produktion tierischer Lebensmittel zu beaufsichtigen und zu kontrollieren;
  3. die Berufstätigkeit von Veterinärmedizinerinnen und Veterinärmedizinern und von Angehörigen anderer Berufe der Gesundheitspflege am Tier zu überwachen;
  4. die Tierschutzgesetzgebung[6] zu vollziehen.

Art. 3 Kantonschemikerin oder Kantonschemiker

Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht die durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben und unterstützt die Gesundheitsdirektion in Fragen des Verbraucherschutzes insbesondere betreffend Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und gefährliche Stoffe. Sie oder er vollzieht die Strahlenschutzgesetzgebung im Bereich Radon[7].

Art. 4 Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker *

Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker vollzieht die durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben und unterstützt die Gesundheitsdirektion in pharmazeutischen Fragen.  *

Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker hat insbesondere: *

  1. den Verkehr und die Abgabe von Heilmitteln zu überwachen;
  2. die heilmittelrechtlichen Detailhandelsgeschäfte im Sinne von Art. 30 Heilmittelgesetz[8] zu kontrollieren;
  3. die Berufsausübung im Zusammenhang mit Heilmitteln zu überprüfen;
  4. die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt und die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt in Fragen des Heilmittelwesens zu unterstützen;
  5. die Berufstätigkeit von Apothekerinnen und Apothekern und von Drogistinnen und Drogisten zu überwachen.

Art. 4a * Heilmittelinspektorin oder Heilmittelinspektor

Die Heilmittelinspektorin oder der Heilmittelinspektor vollzieht die durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben und unterstützt die Gesundheitsdirektion in pharmazeutischen Fragen.

Die Heilmittelinspektorin oder der Heilmitteinspektor hat insbesondere:

  1. den Verkehr und die Abgabe von Heilmitteln im Grosshandel zu überwachen;
  2. die heilmittelrechtlichen Grosshandelsbetriebe im Sinne von Art. 28 Heilmittelgesetz[9] zu kontrollieren.

2. Universitäre Medizinalberufe

2.1. Selbstständige Tätigkeit

Art. 5 Begriff

Selbstständig tätige universitäre Medizinalpersonen arbeiten fachlich eigenverantwortlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

Sie können sich zu einer Personengesellschaft zusammenschliessen mit Personen, die zur entsprechenden selbstständigen Tätigkeit im Kanton zugelassen sind.

Fachlich eigenverantwortlich in fremdem Namen und auf fremde Rechnung können sie ihren Beruf ausüben in Spitälern, Pflegeheimen oder in einem anderen im Kanton zugelassenen Betrieb im Sinne von § 26 Abs. 2 und 3 des Gesundheitsgesetzes[10].

Gegenüber den Aufsichtsbehörden ist jede selbstständig tätige Person für ihr Verhalten verantwortlich.

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (MedBG)[11] über die Berufspflichten (Art. 40 MedBG) gelangen sinngemäss auch für Personen zur Anwendung, die einen universitären Medizinalberuf fachlich eigenverantwortlich in einem Betrieb im Sinne von § 26 Abs. 2 und 3 des Gesundheitsgesetzes ausüben. *

Die Gesundheitsdirektion nimmt bei allen Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung nach erfolgter Bewilligungserteilung einen Registereintrag gemäss Art. 7 Abs. 2 Registerverordnung MedBG[12] vom 15. Oktober 2008 vor, unabhängig davon, ob sie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung oder im Namen und auf Rechnung eines Dritten tätig sind. *

Bei Verletzung beruflicher Pflichten oder anderer gesundheitsrechtlicher Vorschriften kann die Gesundheitsdirektion die in Art. 43 MedBG vorgesehenen Disziplinarmassnahmen gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung anordnen. *

Art. 6 Kurzzeitige Abwesenheiten

Bei kurzzeitiger Abwesenheit der selbstständig tätigen Person bis zu zwei Wochen darf der Betrieb im Namen und auf Rechnung sowie unter der fachlichen Verantwortung der selbstständig tätigen Person durch eine ihr zur Assistenz bewilligten universitären Medizinalperson aufrechterhalten werden.

Bei regelmässiger kurzzeitiger Abwesenheit der selbstständig tätigen Person darf der Betrieb im Namen und auf Rechnung sowie unter fachlicher Verantwortung der selbstständig tätigen Person durch eine ihr zur Assistenz bewilligten universitären Medizinalperson wie folgt aufrechterhalten werden:

  1. bei einer Arbeitswoche der selbstständig tätigen Person von vier oder fünf Tagen während eines Tages pro Woche;
  2. bei einer Arbeitswoche von sechs Tagen während zweier Tage pro Woche;
  3. bei einer Arbeitswoche von sieben Tagen während dreier Tage pro Woche.

Art. 7 Längere Abwesenheiten / Todesfall

Ist eine selbstständig tätige Person an der Berufsausübung verhindert oder ist sie verstorben, kann die Gesundheitsdirektion dieser Person bzw. ihren Erben bis 6 Monate eine Vertretung bewilligen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist verdoppelt werden.

Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Voraussetzungen im Sinne von §§ 9 Abs. 1 und 3 und 18 Abs. 1 GesG[13] erfüllt sind.

Eine selbstständig tätige Person kann sich für Abwesenheiten ab 2 bis 14 Wochen innerhalb von zwölf Monaten durch eine ihr bereits als Assistenz bewilligte universitäre Medizinalperson vertreten lassen, sofern diese über einen Weiterbildungstitel oder über eine zweijährige praktische Weiterbildung in einer entsprechenden Praxis oder Institution verfügt.

Die Vertretung handelt eigenverantwortlich im Namen und auf Rechnung der Person, die sie vertritt bzw. deren Erben. Ihre Tätigkeit muss von einer Berufshaftpflichtversicherung im Sinne von § 18 GesG[14] gedeckt sein.

Art. 8 Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer

Der Meldung nach § 7 Abs. 1 GesG[15] ist ein Nachweis der Berufsausübungsbewilligung, eine aktuelle Unbedenklichkeitserklärung (Certificate of Good Standing) der Aufsichtsbehörde des Niederlassungskantons im Original sowie ein Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung beizulegen. *

Die Dienstleistung darf erbracht werden, sobald die Gesundheitsdirektion mitgeteilt hat, dass der Erbringung der Dienstleistung nichts entgegensteht. Die Meldung ist zu erneuern für jedes weitere Kalenderjahr, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, sowie bei einer Änderung der gemeldeten Angaben. *

Art. 9 Verlängerung der Bewilligung

Zum Nachweis einer in physischer und psychischer Hinsicht einwandfreien Berufsausübung ist dem Gesuch um Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung gemäss § 11 Abs. 2 GesG[16] ein aktuelles vertrauensärztliches Zeugnis beizulegen.

2.2. Unselbstständige Tätigkeit

Art. 10 Begriff

Unselbstständig Tätige arbeiten im Namen und auf Rechnung und unter der fachlichen Verantwortung der selbstständig tätigen Person.

Die Bewilligungen sind stets von der selbstständig tätigen Person einzuholen und können mit Einschränkungen in fachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie mit Auflagen verbunden werden.

Art. 11 Assistenz

Die Gesundheitsdirektion bewilligt einer selbstständig tätigen Person mit einem Vollzeitpensum universitäre Medizinalpersonen zur Assistenz im Umfang von höchstens 100 Stellenprozenten.

Die Assistenz hat Art. 15 und 36 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Medizinalberufe[17] zu erfüllen.

Angehörige anderer Berufe im Gesundheitswesen zur Assistenz bedürfen keiner Bewilligung. Sie benötigen jedoch das für die selbstständige Tätigkeit erforderliche Diplom.

Art. 11a * Medizinische Praxisassistentinnen und -assistenten (MPA)

Medizinische Praxisassistentinnen und -assistenten arbeiten im Namen und auf Rechnung ihrer Arbeitgeberin oder ihres Arbeitgebers und unter der Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit einer Berufsausübungsbewilligung gemäss § 6 GesG[18].

Sie verfügen über eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder einem als gleichwertig anerkannten Ausweis.

Die gemäss Abs. 1 verantwortliche Person darf Tätigkeiten an die medizinischen Praxisassistentinnen und -assistenten delegieren, soweit diese durch die abgeschlossene Berufsausbildung bzw. ergänzende Sachkundenachweise dazu befähigt sind. Die Delegation hat patientenspezifisch und schriftlich zu erfolgen. Die Erhebung von Befunden nach strukturierten und standardisierten Vorgaben ist delegierbar; nicht delegierbar sind die Diagnose- und die Indikationsstellung.

Art. 12 Ärztliche Praxisassistenz

Hausärztinnen und Hausärzte, die sich bei der Weiterbildung ärztliche Praxisassistenz beteiligen, benötigen zur Beschäftigung von Assistenzen im Rahmen des Ausbildungsprogramms eine Lehrpraktikerbewilligung der Gesundheitsdirektion.

§ 11 Abs. 1 kommt nicht zur Anwendung.

Art. 13 Praktikantin / Praktikant

Praktikantinnen oder Praktikanten in Ausbildung werden zugelassen, sofern sie an einer eidgenössischen oder einer gleichwertigen ausländischen Hochschule einen Bachelorabschluss erlangt haben und für den betreffenden Masterstudiengang immatrikuliert sind.

Die Beschäftigung innerhalb von zwölf Monaten ist bis sechs Monate ohne Bewilligung zulässig. Der Beginn des Praktikums ist der Gesundheitsdirektion zu melden.

Länger dauernde Praktika bedürfen der Bewilligung der Gesundheitsdirektion. Die Bewilligung wird bis zu einem Jahr erteilt. Aus wichtigen Gründen kann sie verlängert werden.

Art. 14 Aufsicht

Die selbstständig tätige Person beaufsichtigt die Tätigkeit ihrer Assistenzen und Praktikantinnen und Praktikanten.

Bei kurzzeitiger Abwesenheit gewährleistet sie ihre Erreichbarkeit.

Praktikantinnen und Praktikanten dürfen nur unter ständiger Aufsicht einer universitären Medizinalperson Tätigkeiten im Sinne von § 6 GesG[19] vornehmen.

2.3. Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung

Art. 15 Heilmittel

Selbstständig Tätige sind berechtigt, die in ihrem Beruf notwendigen Heilmittel zu beziehen und anzuwenden. Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sowie Tierärztinnen und Tierärzte dürfen diese auch verschreiben.

Die Gesundheitsdirektion erteilt Apothekerinnen und Apothekern die Bewilligung, ohne ärztliche Verschreibung gesunde Personen ab 16 Jahren zu impfen, sofern sie: *

  1. über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen;
  2. eine anerkannte Impfausbildung absolviert haben.

Die Gesundheitsdirektion bezeichnet die zulässigen Impfungen sowie die anerkannten Impfausbildungen. *

Art. 16 Mutationen

Selbstständig Tätige melden der Gesundheitsdirektion schriftlich im Voraus:

  1. Aufnahme, Verlegung und Aufgabe der Tätigkeit;
  2. Ausübung der Tätigkeit an mehr als einem Standort;
  3. Namenswechsel;
  4. Änderungen betreffend der zur Assistenz bewilligten universitären Medizinalpersonen.

Art. 17 Notfalldienst

Unselbstständig tätige universitäre Medizinalpersonen sind in den Notfalldienst mit einzubeziehen.

Art. 18 Auskündung

Auskündungen dürfen keinen rechtswidrigen Inhalt haben, nicht aufdringlich sein und zu keinen Täuschungen Anlass geben. Die selbstständig tätigen Personen sind namentlich zu nennen.

Akademische Titel sind so zu verwenden, wie sie verliehen wurden. Titel, die über akademische Qualifikation täuschen können, dürfen nur unter Nennung des Namens oder Ortes der verleihenden Hochschule oder des Herkunftsstaates verwendet werden.

Die Verwendung von Fachtiteln und die Bezeichnung als Spezialistin oder Spezialist sowie die Bezeichnung als Fach- oder Spezialpraxis für eine bestimmte Richtung setzen einen entsprechenden eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel oder einen Weiterbildungstitel eines gesamtschweizerischen Berufsverbandes voraus.

Bezeichnungen oder Begriffsteile wie Spital, Klinik und dergleichen sind den entsprechend bewilligten stationären Institutionen vorbehalten.

Begriffe wie Fachzentrum oder Kompetenzzentrum und dergleichen, die auf besondere Fachkompetenzen und spezielle personelle Ressourcen hinweisen, setzen den Nachweis überdurchschnittlicher theoretischer und praktischer Fähigkeiten in diesem Fachbereich durch mindestens drei entsprechend ausgebildete universitäre Medizinalpersonen voraus.

3. Andere Berufe im Gesundheitswesen

3.1. Selbstständige Tätigkeit

Art. 19 Bewilligungspflichtige Berufe

Die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Ausübung folgender Berufe wird erteilt, sofern die persönlichen Voraussetzungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Bst. b und c GesG[20] und die folgenden fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Akupunktur: Eidgenössisch oder kantonal anerkanntes Diplom oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom.
  2. Augenoptik:
  1. Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder ein als gleichwertig anerkannter Ausweis, soweit sich die Tätigkeit auf Beratung, Anpassung und Verkauf von Sehhilfen nach Verordnung einer berechtigten Fachperson beschränkt;
  2. * Eidgenössisch anerkanntes Diplom als Bachelor of Science (FH) in Optometrie oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom, sofern die Tätigkeit zusätzlich Funktionstests, Korrektionsbestimmungen oder Kontaktlinsenanpassungen umfasst.
  1. Dentalhygiene: Eidgenössisch anerkanntes Diplom einer höheren Fachschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom.
  2. Drogistin und Drogist: Eidgenössisch anerkanntes Diplom einer höheren Fachschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom.
  3. Ergotherapie: Eidgenössisch anerkanntes Diplom als Bachelor of Science (FH) in Ergotherapie oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom.
  4. Ernährungsberatung: Eidgenössisch anerkanntes Diplom als Bachelor of Science (FH) in Ernährungsberatung oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom.
  5. Geburtshilfe: Eidgenössisch anerkanntes Diplom als Bachelor of Science (FH) Hebamme bzw. Entbindungspfleger oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom.
  6. Anerkannte Komplementär- und Alternativmedizin: Eidgenössisch oder kantonal anerkanntes Diplom einer höheren Fachschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom.
  7. Leitung medizinisches Labor: Nachdiplomausbildung des Schweizerischen Verbandes der Leiter medizinisch-analytischer Laboratorien FAMH als Spezialistin oder Spezialist für labormedizinische Analytik oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung.
  8. Medizinische Logopädie: Die Erfüllung der in Art. 50 der Verordnung über die Krankenversicherung[21] genannten Anforderungen.
  9. Medizinische Massage: Eidgenössischer Fachausweis des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) oder ein als gleichwertig anerkannter Ausweis.
  10. Osteopathie: Interkantonales Diplom der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom.
  11. Pflege: Eidgenössisch anerkanntes Diplom einer höheren Fachschule oder ein eidgenössisch anerkanntes Diplom als Bachelor of Science (FH) in Pflege oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom.
  12. Physiotherapie: Eidgenössisch anerkanntes Diplom als Bachelor of Science (FH) in Physiotherapie oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom.
  13. Podologie: Höhere eidgenössische Fachausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Ausweis.
  14. Rettungssanität: Eidgenössisch anerkanntes Diplom einer höheren Fachschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom.
  15. Tierphysiotherapie: Eidgenössisches Diplom des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom.

Sofern Zweifel bestehen, dass ein anderer gleichwertiger Ausweis vorliegt, kann die Gesundheitsdirektion die Bewilligung davon abhängig machen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine zusätzliche Prüfung ablegt.

Art. 20 Gesuchstellung

Dem Gesuch sind folgende Unterlagen im Original beizufügen:

  1. Angaben über die Ausbildung und Berufserfahrung (Curriculum Vitae);
  2. der Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung;
  3. ein aktuelles Handlungsfähigkeitszeugnis;
  4. eine aktuelle Unbedenklichkeitserklärung (Certificate of Good Standing) der Aufsichtsbehörde am letzten Arbeitsort;
  5. ein aktueller Strafregisterauszug.

Die Gesundheitsdirektion kann weitere Unterlagen einfordern.

Art. 21 Vertretung

Bei Abwesenheit der selbstständig tätigen Person infolge Ferien, Krankheit und dergleichen muss eine Stellvertretung durch eine Person gewährleistet sein, welche die Voraussetzungen für die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung erfüllt.

Die selbstständig tätige Person hat hierzu bei der Gesundheitsdirektion eine entsprechende Bewilligung einzuholen. Die Bewilligung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft sowie befristet werden.

Art. 22 Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer

Für Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer anderer Berufe im Gesundheitswesen gilt zur Erfüllung der Meldepflicht § 8 sinngemäss.

Art. 23 Binnenmarktgesetz[22]

Für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung gemäss Art. 3 Binnenmarktgesetz ist eine Kopie der gültigen Berufsausübungsbewilligung und eine aktuelle Unbedenklichkeitserklärung (Certificate of Good Standing) des bisherigen Niederlassungskantons sowie der Nachweis einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung auf den Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme im Kanton Zug einzureichen. Die Gesundheitsdirektion kann im Einzelfall weitere Unterlagen einfordern.

Art. 24 Verlängerung der Bewilligung

Für die Verlängerung der Bewilligung im Sinne von § 11 Abs. 2 GesG[23] kommt § 9 zur Anwendung.

3.2. Psychologische Psychotherapie

Art. 25 Bewilligung *

Die Bewilligung für die privatwirtschaftliche Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, sofern die Voraussetzungen gemäss dem Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG) vom 18. März 2011[24] erfüllt sind. *

Art. 28 Ergänzende Bestimmungen

Für die Gesuchstellung und Vertretung im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit finden die §§ 20 f. analog Anwendung. Für die Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung im Sinne von § 11 Abs. 2 GesG[25] gilt § 9.

Für Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer im Sinne von § 7 GesG[26] und Gesuchstellende in Anwendung von Art. 3 Binnenmarktgesetz[27] gelten §§ 22 f. sinngemäss.

3.3. Unselbstständige Tätigkeit

Art. 29 Assistenz

Assistenzen arbeiten im Namen und auf Rechnung und unter der Verantwortung der selbstständig tätigen Person.

Sie verfügen über eine entsprechend abgeschlossene Berufsausbildung.

Es dürfen ihnen nur Tätigkeiten übertragen werden, zu deren Ausführung auch die selbstständig Tätigen berechtigt sind.

Art. 30 Praktikantin / Praktikant

Personen, die sich für den Beruf ausbilden lassen, dürfen als unselbstständig tätige Praktikantinnen und Praktikanten beschäftigt werden.

Sie dürfen nur unter ständiger Aufsicht einer Person mit abgeschlossener Berufsausbildung nach Massgabe des Ausbildungsstandes tätig sein.

Art. 31 Aufsicht

Die selbstständig tätige Person hat die unter ihrer Verantwortung arbeitenden unselbstständig Tätigen zu überwachen.

Die Gesundheitsdirektion kann die Zahl der unselbstständig Tätigen beschränken, sofern dies im Interesse einer sorgfältigen Berufsausübung geboten ist.

3.4. Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung

Art. 32 Art und Umfang der Berufsausübung

Art und Umfang der Tätigkeit richten sich nach der Ausbildung und nach der beruflichen Sorgfaltspflicht im Sinne von § 16 GesG[28].

Art. 33 Geschäftsführung

Der Beruf kann im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder eigenverantwortlich auf Name und Rechnung einer Drittperson ausgeübt werden.

Wer die fachliche Verantwortung einem anderen überträgt, ist neben diesem für die Einhaltung der Vorschriften und für die Tätigkeit des Personals verantwortlich. Vertrauensunwürdigen Personen kann die Gesundheitsdirektion verbieten, medizinische Verrichtungen auf ihre Rechnung durch eine andere Person ausführen zu lassen.

Art. 34 Heilmittel

Es dürfen von der selbstständig tätigen Person nur diejenigen nicht rezeptpflichtigen Heilmittel bezogen und angewendet werden, die üblicherweise zum Tätigkeitsbereich und zur sorgfältigen Berufsausübung im Sinne von § 16 GesG[29] gehören.

Fachpersonen im Sinne von Art. 27a Abs. 2 Arzneimittelverordnung[30] sind berechtigt, die in ihrem Beruf notwendigen rezeptpflichtigen Arzneimittel anzuwenden.

Art. 35 Auskündung

Das Täuschungsverbot im Sinne von § 18 Abs. 1 ist zu beachten. Insbesondere dürfen Firmenschilder, Inserate, Diplome und Berufsbezeichnungen keine Täuschungen über die Berechtigung und die Ausbildung bewirken.

4. Bewilligungsfreie Tätigkeiten

Art. 36 Meldepflicht

Personen, die gewerbsmässig bewilligungsfreie Tätigkeiten im Sinne von § 8 GesG[31] ausüben, haben der Gesundheitsdirektion vor Aufnahme der Tätigkeit insbesondere folgende Unterlagen einzureichen:

  1. Detaillierte Beschreibung der bisherigen und der vorgesehenen Tätigkeit;
  2. Nachweis über besuchte Kurse und autodidaktisch erworbene Kenntnisse.

Art. 37 Pflichten

Personen, die bewilligungsfreie Tätigkeiten im Sinnen von § 8 GesG[32] ausüben, haben insbesondere folgende Pflichten zu beachten:

  1. Sie dürfen weder bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausüben, noch dürfen sie auf medizinische Begriffe gestützte Diagnosen stellen;
  2. Es ist ihnen erlaubt, nicht rezeptpflichtige komplementärmedizinische Arzneimittel zu beziehen und anzuwenden sowie freiverkäufliche Arzneimittel der Kat. E abzugeben;
  3. Sie sind verpflichtet, die sie aufsuchenden Personen darüber zu informieren, dass sie nicht universitäre Medizinalpersonen sind und auch keinen bewilligungspflichtigen Gesundheitsberuf ausüben;
  4. Sie müssen alles unterlassen, was die sie aufsuchenden Personen davon abhalten könnte, die Hilfe einer universitären Medizinalperson oder einer Vertreterin oder eines Vertreters eines bewilligungspflichtigen Gesundheitsberufes in Anspruch zu nehmen;
  5. Sie haben die Kundschaft darüber zu informieren, dass sie keinen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erheben können.

Art. 38 Auskündung

Personen, die bewilligungsfreie Tätigkeiten im Sinne von § 8 GesG[33] anbieten, dürfen sich nur mit der Angabe von Kontaktdaten und dem Beschrieb ihrer Tätigkeit auskünden.

Nicht erlaubt sind täuschende Inhalte, medizinische Begriffe, auf medizinische Begriffe gestützte Diagnosen, Laienzeugnisse, Zuschriften sowie das Zusichern von Heilerfolgen und entsprechende bildliche Darstellungen.

5. Spitäler, Pflegeheime und andere Betriebe im Gesundheitswesen

Art. 39 Betriebsbewilligung

Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die je nach Leistungsart des Betriebes erforderlichen organisatorischen (§ 40) und infrastrukturellen (§ 41) Zulassungskriterien eine sorgfältige, nach den anerkannten Grundsätzen des Berufes, der Ethik und der Wirtschaftlichkeit ausgerichtete Berufsausübung gewährleisten.

Art. 40 Organisatorische Zulassungskriterien

  1. Leitbild sowie Betriebs- und Leistungskonzepte;
  2. Zweckmässige Führungsorganisation (insbesondere Organisationsreglemente, Organigramm, Funktionsdiagramme, Qualitätsmanagement, Dokumentation, Kommunikation, erforderliche Statistiken, Datenschutz, Haftpflicht, Katastrophenpläne);
  3. Operative Leitungsorgane und verantwortliche Personen;
  4. Nach Zahl und beruflicher Qualifikation erforderliches Personal;
  5. Vertretung und Aufsicht richten sich sinngemäss nach §§ 6 f. und 14 sowie §§ 21 und 31;
  6. Ärztliche Versorgung sowie allfälliger Notfalldienst;
  7. Nachweis der Behandlungsprozesse und allfällige Unterstützungsprozesse;
  8. Vorgaben betreffend Umgang mit Patientinnen und Patienten, Personal und Dritten;
  9. Transparente Taxgestaltung;
  10. Organisatorische Vorgaben betreffend Sicherheitssystemen sowie Schutz des Personals.

Art. 41 Infrastrukturelle Zulassungskriterien

  1. Zweckmässige und sichere Verkehrswege;
  2. Zweckmässige Patientenzimmer (stationäre Institutionen);
  3. Erforderliche Geräte, Anlagen und Hilfsmittel;
  4. Zweckmässige und entsprechend eingerichtete Funktionsräume (Administration, Technischer Dienst, Hauswirtschaft, Medizin, Pflege und Therapie);
  5. Bauliche und technische Vorgaben betreffend Sicherheitssysteme sowie Schutz für das Personal.

Art. 42 Weitere Betriebsformen

Im Namen und auf Rechnung einer Drittperson können ihren Beruf eigenverantwortlich ausüben:

  1. Tierärztinnen und Tierärzte in tierärztlichen Praxisbetrieben;
  2. Personen im Sinne von § 19 Abs. 1;
  3. Die übrigen universitären Medizinalpersonen in Praxisbetrieben.

Betriebe im Sinne von § 19 Abs. 1 sind mit Ausnahme von Betriebsformen im Sinne von § 26 Abs. 2 GesG[34] ohne spezielle Bewilligung zugelassen. Vertretungen unterstehen der Bewilligungspflicht im Sinne von § 21.

Die Gesundheitsdirektion kann einzelne Betriebe oder bestimmte Betriebsarten generell unter die spezielle Bewilligungspflicht stellen, sofern dies die sorgfältige und sichere Leistungserbringung erfordert.

Art. 43 Richtlinien

Soweit erforderlich, erlässt die Gesundheitsdirektion für einzelne Betriebsformen Richtlinien.

Art. 44 Mutationen

Betriebsaufgabe sowie Änderung des Standorts, bauliche Änderungen, Änderung der Organisation, der Bezeichnung, des Leistungsangebots und Veränderungen bei den operativen Leitungsorganen bzw. den verantwortlichen Personen sind der Gesundheitsdirektion im Voraus zu melden.

Art. 45 Unselbstständig Tätige

Für die Beschäftigung von Assistenzen sowie Praktikantinnen und Praktikanten gelten die §§ 11 und 13 f. sowie §§ 29 ff. sinngemäss.

Spitäler, Kliniken sowie öffentliche Apotheken und tierärztliche Praxisbetriebe können Assistenzen sowie Praktikantinnen und Praktikanten ohne Bewilligung beschäftigen, §§ 11 Abs. 1 und 13 Abs. 2 und 3 finden keine Anwendung.

Art. 46 Auskündung

Die §§ 18 und 35 finden sinngemäss Anwendung.

6. Patientenrechte

Art. 47 Dokumentationspflicht

Die Dokumentationspflicht im Sinne von § 36 Abs. 8 GesG[35] gilt für folgende Betriebe und Berufe wie folgt:

  1. Öffentliche Apotheken: bei der Ausführung von Rezepten und der Notfallabgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln.
  2. Augenoptikerinnen und Augenoptiker: bezüglich Rezeptausführung oder selbst durchgeführter Sehkorrekturbestimmung.

Drogerien sind von der Dokumentationspflicht befreit.

Art. 48 Transplantationen

Das Zuger Kantonsspital ist Koordinationsstelle im Kanton Zug im Sinne von Art. 56 Transplantationsgesetz[36].

Die unabhängige Instanz nach Art. 13 Abs. 2 Bst. i Transplantationsgesetz[37] ist die Ethikkommission im Sinne von § 63 GesG[38]. Die begründeten Gesuche sind bei der Ethikkommission direkt einzureichen.

7. Gesundheitsförderung, Prävention und weitere Aufgaben

7.1. Gesundheitsförderung und Prävention

Art. 49 Suchtprävention und Suchtberatung

Suchtprävention und Suchtberatung werden durch das Amt für Gesundheit sichergestellt. Die Suchtberatung ist gebührenpflichtig. *

Das Amt für Gesundheit kann Fachärztinnen oder Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie beiziehen, namentlich für psychiatrisch-psychotherapeutische Abklärungen und Behandlungen sowie für psychiatrische Begutachtungen. *

Das Amt für Gesundheit kann im Rahmen einer Suchtberatung bei den zuständigen Behörden fürsorgerische oder Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts beantragen. *

Die Suchtberaterinnen und -berater des Amtes für Gesundheit unterliegen bei der Durchführung von Suchtberatungen der Dokumentationspflicht von § 36 GesG[39]*

Art. 50 Nichtraucherschutz

Der flächenmässige Anteil der rauchfreien Räume muss während der gesamten Öffnungszeit des Betriebes mindestens zwei Drittel der geschlossenen Räume, die öffentlich zugänglich sind, betragen. Die Raumzuteilung erfolgt durch Selbstdeklaration. Die Einwohnergemeinde übt die Aufsicht aus.

Die Betriebsorganisation ist so zu gestalten, dass die Kundschaft keinesfalls gezwungen ist, einen Raucherraum zu betreten. Dies gilt namentlich für Wirtschaftsflächen, Garderoben, Toiletten sowie Zahl- und Warenausgabestellen sowie deren Zugänge.

Als geschlossen gilt jeder in allen Dimensionen rauchundurchlässig begrenzte Raum. Fenster, Türen, Lüftungsvorrichtungen und dergleichen werden nicht berücksichtigt. Diese sind so zu konstruieren und zu bedienen, dass möglichst kein Rauch in einen Nichtraucherraum gelangen kann.

Nichtraucher- und Raucherräume sind beim Eingang und im Rauminnern mit einem entsprechenden, gut erkennbaren Piktogramm zu kennzeichnen.

Art. 51 Nichtraucherschutz in Restaurationsbetrieben

Raucherlokale sind zusätzlich beim Eingang als «Raucherlokal» zu beschriften. Diese Beschriftung muss von aussen gut sicht- und lesbar sein.

Für die Berechnung der Gesamtfläche werden alle ganz oder teilweise dem Betrieb dienenden geschlossenen Räume vollständig angerechnet, soweit sie den Gästen zugänglich sind. Dies sind namentlich Restaurationsflächen inklusive Bartresen, Garderoben, Toiletten sowie deren Zugänge.

7.2. Weitere Aufgaben

Art. 52 Rettungsdienst

Publikumsveranstaltungen mit erhöhtem Risiko im Sinne der Richtlinien des Interverbandes für Rettungswesen (IVR) sind meldepflichtig.

Die Organisatorinnen und Organisatoren haben dem Rettungsdienst Zug deren Durchführung mindestens zwei Monate im Voraus anzuzeigen.

Der Rettungsdienst Zug prüft die Betriebskonzepte von so genannten First Responder Gruppen auf ihre organisatorische, personelle und infrastrukturelle Erforderlichkeit hin und genehmigt deren Anschluss an die Sanitätsnotrufzentrale.

Art. 53 Wartegeld für Hebammen und Entbindungspfleger

Das Wartegeld für die Betreuung der Gebärenden zuhause während der Geburt oder in einem Geburtshaus sowie für die entsprechende Pflege der Wöchnerinnen im Wochenbett beträgt für frei praktizierende Hebammen und Entbindungspfleger je Fr. 400.–.

8. Bäder und Badewasser

Art. 54 Geltungsbereich

Die Bestimmungen über Bäder und Badewasser gelten für:

  1. öffentliche Bäder mit künstlichen Becken wie insbesondere Hallen- und Freibäder, Schulschwimmbäder, Therapiebäder, Hotelbäder, Schwimmbecken in Freizeit- und Fitnessanlagen sowie Planschbecken;
  2. öffentliche Bäder an Seen und Flüssen, die als solche gekennzeichnet sind und über Anlagen für den Badebetrieb verfügen.

Unter den Begriff Bäder fallen ebenfalls die dazugehörenden Einrichtungen wie insbesondere Duschen, Toiletten und Betriebsräume.

Art. 55 Grundsatz

Bäder sind so anzulegen und zu betreiben, dass die Gesundheit der Benutzerinnen und Benutzer sowie des Personals nicht gefährdet wird, insbesondere nicht durch Krankheitserreger beziehungsweise durch mangelhafte Qualität des Badewassers oder des Hygienezustands der Einrichtungen.

Art. 56 Projektgenehmigung und Betriebsbewilligung

Für Neu- und Umbauten von öffentlichen Bädern sind der Gesundheitsdirektion spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn der Bauarbeiten die Projektunterlagen zur Genehmigung vorzulegen.

Bei Bädern mit künstlichen Becken sind nebst den Plänen zusätzlich der Beschrieb der Wasseraufbereitung einschliesslich Prinzipschema und die technischen Daten zur Wasseraufbereitung einzureichen.

Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden sowie befristet werden.

Art. 57 Anforderungen

Bei Bädern mit künstlichen Becken sind für den Bau und Betrieb sowie insbesondere für die Qualität des Bade- und Duschwassers die Norm 385/1 des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) über die Anforderungen an das Wasser und die Wasseraufbereitungsanlagen in Gemeinschaftsbädern und die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zum Schutz vor Legionellen massgebend.

Für öffentliche See- und Flussbäder gelten die Empfehlungen des BAG für die hygienische Beurteilung von See- und Flussbädern vom 21. Februar 1990.

Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer und kantonaler Erlasse, insbesondere in den Bereichen Arbeitnehmerschutz, Unfallverhütung, Chemikalien, Planungs- und Bauwesen, Gewässerschutz sowie Umweltschutz.

Art. 58 Selbstkontrolle

Die Betreiberinnen und Betreiber von öffentlichen Bädern sind unabhängig von der amtlichen Kontrolle zur Selbstkontrolle verpflichtet. Deren Gegenstand richtet sich nach der SIA-Norm 385/1.

Art. 59 Mitwirkungs- und Meldepflicht

Die Betreiberinnen und Betreiber von öffentlichen Bädern sind verpflichtet, den Kontrollorganen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Unterlagen und Zutritt zu allen Einrichtungen zu gewähren sowie Probenahmen zu ermöglichen.

Sie haben ausserordentliche Vorkommnisse wie gehäuftes Auftreten von Haut- und Augenreizungen oder von asthmatischen Symptomen unverzüglich dem Amt für Verbraucherschutz zu melden.

Art. 60 Amtliche Kontrollen

Das Amt für Verbraucherschutz kontrolliert die Badewasserqualität der öffentlichen Bäder periodisch und führt stichprobeweise Inspektionen der Badeanlagen durch.

Probenahmen und Inspektionen können unangemeldet vorgenommen werden. Sie sind in der Regel während der Öffnungszeiten durchzuführen.

Das Ergebnis von Kontrollen und Inspektionen ist den Betreiberinnen und Betreibern schriftlich mitzuteilen.

Das Amt für Verbraucherschutz kann die Öffentlichkeit über die Qualität des Badewassers informieren.

Art. 61 Massnahmen

Genügen das Badewasser oder die Einrichtungen den Anforderungen nicht, so ordnet das Amt für Verbraucherschutz die zur Behebung der Mängel notwendigen Massnahmen an.

Falls sich Mängel nicht auf andere Weise beheben lassen, kann das Amt für Verbraucherschutz im Fall einer möglichen Gesundheitsgefährdung die sofortige Schliessung eines Bades verfügen mit Meldung an die Gesundheitsdirektion und die Gesundheitsbehörde der Einwohnergemeinde.

Genügt ein Bad wiederholt oder schwerwiegend den Anforderungen nicht, so kann die Gesundheitsdirektion die Betriebsbewilligung entziehen.

Die Zuständigkeiten des Regierungsrates und der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes zur Anordnung von Massnahmen zum Schutz gegen übertragbare Krankheiten sowie der Gesundheitsbehörden der Einwohnergemeinden gemäss Gesundheitsgesetz[40] bleiben vorbehalten.

Art. 62 Gebühren

Die Vollzugshandlungen der kantonalen Behörden sind gebührenpflichtig. Die Kosten für die periodischen Kontrollen des Badewassers von öffentlichen See- und Flussbädern trägt jedoch der Kanton.

Die Höhe der Gebühren des Amtes für Verbraucherschutz richtet sich nach dem Gebührentarif für die Lebensmittelkontrolle[41].

Im Übrigen richten sich die Gebühren nach Ziffer 20 und subsidiär nach Ziffer 38 des Verwaltungsgebührentarifs[42].

9. Konsumentenschutz

Art. 63 Qualitätsbescheinigung

Die zusammenfassende Qualitätsbescheinigung über die lebensmittelrechtliche Sicherheit (Gesundheitsschutz, Täuschungsschutz und Lebensmittelhygiene) basiert in der Regel auf den Kontrollergebnissen der letzten drei ordentlichen Kontrollen der Lebensmittelkontrollbehörde. Kontrollergebnisse, welche mehr als fünf Jahre oder mehr als drei ordentliche Kontrollen zurückliegen, werden nicht berücksichtigt. Finden auf begründetes Begehren des Betriebes hin ausserordentliche Kontrollen statt, so können deren Kontrollergebnisse für die Qualitätsbescheinigung berücksichtigt werden.

Die Qualitätsbescheinigung nennt namentlich den Betrieb und dessen gemäss Art. 3 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung[43] für die Produktesicherheit verantwortliche Person, das Ausstellungsdatum, die maximale Gültigkeitsdauer, das Datum der mit der aktuellen Qualitätsbescheinigung ausser Kraft gesetzten Vorgängerbescheinigung und die Gesamtbewertung. Es kann eine ergänzende Kurzbemerkung angebracht werden.

Eine Qualitätsbescheinigung wird denjenigen Betrieben mit Direktverkauf an Konsumentinnen und Konsumenten ausgestellt, die der Meldepflichtgemäss Art. 12 und 13 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung[44] unterstehen. Davon sind Betriebe ausgenommen, die einzig von Dritten bezogene verpackte Lebensmittel abgeben, für die der Gesetzgeber kein Verbrauchsdatum vorgesehen hat. Weiter sind ausgenommen Gelegenheitsanlässe, Brennereien, Keltereien, Imkereien, Apotheken sowie Betriebe bzw. Betriebsteile, die gemäss § 5 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände[45] der Kontrolle der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes unterstehen.

Wer die Gesamtbewertung in der Werbung verwendet, muss die aktuelle Qualitätsbescheinigung gut lesbar im Kundenbereich des Betriebes und im allfälligen Internetauftritt zugänglich machen.

Art. 64 Bewertung und Rechtsmittel

Die Gesundheitsdirektion regelt die Bewertung und die Darstellung dieser Ergebnisse auf der Qualitätsbescheinigung. Sie kann namentlich auch noch Abstufungen im Zusammenhang mit der Verarbeitungskomplexität der verschiedenen Arten von zu bewertenden Betrieben vornehmen.

Gegen die Qualitätsbescheinigung kann innert 20 Tagen bei der Kantonschemikerin bzw. dem Kantonschemiker Einsprache erhoben werden, soweit die Bewertung des letzten Kontrollergebnisses oder die daraus folgende Gesamtbewertung angefochten werden soll.

10. Übergangs- und Schlussbestimmungen

10.1. Übergangsbestimmungen

Art. 65 Bewilligungen

Bewilligungen, die aufgrund früherer Erlasse erteilt worden sind, bleiben in Kraft.

Die Vorschriften dieser Verordnung über die Berufsausübung gelten auch für Personen mit Bewilligungen, die aufgrund früherer Erlasse erteilt wurden.

Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit anderer Abschlüsse mit den kantonal anerkannten Diplomen im Sinne von § 69 Abs. 6 GesG[46] entscheidet das Amt für Berufsbildung in einem separaten Verfahren.

Art. 66 Fachliche Voraussetzungen

Während einer Übergangsfrist von fünf Jahren gelten als gleichwertig anerkannte Ausbildung im Sinne von § 19 Abs. 1 die bisherigen fachlichen Voraussetzungen:

  1. Augenoptik: Höhere Fachprüfung, sofern die Tätigkeit zusätzlich Funktionstests, Korrektionsbestimmungen oder Kontaktlinsenanpassungen umfasst.
  2. Dentalhygiene: Prüfungsausweis des Schweizerischen Roten Kreuzes bzw. ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannter Fachausweis mit dreijähriger Ausbildung sowie zweijährige fachlich unselbstständige praktische Tätigkeit oder Prüfungsausweis der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft SSO bzw. ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannter Fachausweis mit zweijähriger Ausbildung sowie eine fachlich unselbstständige praktische Tätigkeit zuzüglich eines Nachweises von 120 Stunden fachbezogener Fort- und Weiterbildung; Eidgenössisches Diplom oder ein anderer gleichwertiger Ausweis.
  3. Ergotherapie: Vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannter Ausbildungsabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Ausweis.
  4. Ernährungsberatung: Die Erfüllung der in Art. 50a der Verordnung über die Krankenversicherung[47] genannten Anforderungen.
  5. Medizinische Massage: Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schule oder ein als gleichwertig anerkannter Ausweis.
  6. Pflege: Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schule oder ein anderer gleichwertiger Ausweis.
  7. Podologie: Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder ein als gleichwertig anerkannter Ausweis.
  8. Physiotherapie: Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schule mit mindestens dreijähriger Fachausbildung oder ein anderer gleichwertiger Ausweis sowie eine mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung bei einer entsprechenden zur selbstständigen Berufsausübung zugelassenen Person oder in einer physikalisch-therapeutischen Spezialausbildung einer Pflegeinstitution.
  9. Rettungssanität: Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten oder vom Interverband für Rettungswesen anerkannten Schule bzw. ein von diesen als gleichwertig anerkanntes Diplom sowie eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Rettungsdienst oder einer Notfallstation einer Krankenanstalt.

10.2. Schlussbestimmungen

Art. 68 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen und Beschlüsse sind aufgehoben:

  1. Verordnung I zum Gesundheitsgesetz (medizinische und pharmazeutische Berufe, Hilfsberufe sowie wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungen) vom 22. Dezember 1981[49];
  2. Verordnung II zum Gesundheitsgesetz (Anforderungen an die Qualität des Badewassers und an die Bäder) vom 7. Dezember 1981[50];
  3. Verordnung III zum Gesundheitsgesetz (Sozialmedizinischer Dienst) vom 19. Januar 1982[51];
  4. Verordnung IV zum Gesundheitsgesetz vom 8. Juni 2004[52];
  5. Psychotherapeutenverordnung vom 13. August 1990[53];
  6. Verordnung über die Beitragsleistung des Kantons an die Mütter- und Väterberatung vom 16. Mai 2000[54];
  7. Regierungsratsbeschluss betreffend Festsetzung des Wartegeldes für Hebammen vom 5. Juni 2001[55];
  8. Regierungsratsbeschluss über den Strahlenschutz vom 20. Dezember 1977[56].

Art. 69 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach der Publikation im Amtsblatt in Kraft[57].

Egress

GS 30, 163

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.06.2009 11.07.2009 Erlass Erstfassung GS 30, 163
12.04.2011 01.05.2011 § 5 Abs. 5 eingefügt GS 31, 111
12.04.2011 01.05.2011 § 5 Abs. 6 eingefügt GS 31, 111
12.04.2011 01.05.2011 § 5 Abs. 7 eingefügt GS 31, 111
12.04.2011 01.05.2011 § 42 Abs. 1, b) geändert GS 31, 111
12.04.2011 01.05.2011 § 42 Abs. 1, c) eingefügt GS 31, 111
06.11.2012 01.04.2013 Ingress geändert GS 2013/010
06.11.2012 01.04.2013 § 25 Titel geändert GS 2013/010
06.11.2012 01.04.2013 § 25 Abs. 1 geändert GS 2013/010
06.11.2012 01.04.2013 § 25 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2013/010
06.11.2012 01.04.2013 § 25 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2013/010
06.11.2012 01.04.2013 § 25 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2013/010
06.11.2012 01.04.2013 § 26 aufgehoben GS 2013/010
06.11.2012 01.04.2013 § 27 aufgehoben GS 2013/010
27.11.2012 01.01.2013 § 49 Abs. 3 geändert GS 31, 687
01.04.2014 01.01.2015 § 49 Abs. 1 geändert GS 2014/009
01.04.2014 01.01.2015 § 49 Abs. 3 geändert GS 2014/009
01.04.2014 01.01.2015 § 49 Abs. 4 geändert GS 2014/009
08.09.2015 12.09.2015 § 8 Abs. 1 geändert GS 2015/044
08.09.2015 12.09.2015 § 8 Abs. 2 geändert GS 2015/044
08.09.2015 12.09.2015 § 11a eingefügt GS 2015/044
08.09.2015 12.09.2015 § 19 Abs. 1, b), 2. geändert GS 2015/044
08.09.2015 12.09.2015 § 19 Abs. 1, e) geändert GS 2015/044
08.09.2015 12.09.2015 § 19 Abs. 1, k) geändert GS 2015/044
08.09.2015 12.09.2015 § 19 Abs. 1, q) eingefügt GS 2015/044
08.09.2015 12.09.2015 § 20 Abs. 1, b) geändert GS 2015/044
08.09.2015 12.09.2015 § 20 Abs. 1, c) geändert GS 2015/044
08.09.2015 12.09.2015 § 20 Abs. 1, d) geändert GS 2015/044
08.09.2015 12.09.2015 § 20 Abs. 1, e) geändert GS 2015/044
27.06.2017 01.12.2017 § 49 Abs. 2 geändert GS 2017/028
21.08.2017 26.08.2017 § 15 Abs. 2 eingefügt GS 2017/032
21.08.2017 26.08.2017 § 15 Abs. 3 eingefügt GS 2017/032
16.01.2018 01.01.2019 § 49 Abs. 1 geändert GS 2018/052
22.06.2021 26.06.2021 § 4 Titel geändert GS 2021/034
22.06.2021 26.06.2021 § 4 Abs. 1 geändert GS 2021/034
22.06.2021 26.06.2021 § 4 Abs. 2 geändert GS 2021/034
22.06.2021 26.06.2021 § 4 Abs. 2, d) geändert GS 2021/034
22.06.2021 26.06.2021 § 4 Abs. 2, e) eingefügt GS 2021/034
22.06.2021 26.06.2021 § 4a eingefügt GS 2021/034

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 30.06.2009 11.07.2009 Erstfassung GS 30, 163
Ingress 06.11.2012 01.04.2013 geändert GS 2013/010
§ 4 22.06.2021 26.06.2021 Titel geändert GS 2021/034
§ 4 Abs. 1 22.06.2021 26.06.2021 geändert GS 2021/034
§ 4 Abs. 2 22.06.2021 26.06.2021 geändert GS 2021/034
§ 4 Abs. 2, d) 22.06.2021 26.06.2021 geändert GS 2021/034
§ 4 Abs. 2, e) 22.06.2021 26.06.2021 eingefügt GS 2021/034
§ 4a 22.06.2021 26.06.2021 eingefügt GS 2021/034
§ 5 Abs. 5 12.04.2011 01.05.2011 eingefügt GS 31, 111
§ 5 Abs. 6 12.04.2011 01.05.2011 eingefügt GS 31, 111
§ 5 Abs. 7 12.04.2011 01.05.2011 eingefügt GS 31, 111
§ 8 Abs. 1 08.09.2015 12.09.2015 geändert GS 2015/044
§ 8 Abs. 2 08.09.2015 12.09.2015 geändert GS 2015/044
§ 11a 08.09.2015 12.09.2015 eingefügt GS 2015/044
§ 15 Abs. 2 21.08.2017 26.08.2017 eingefügt GS 2017/032
§ 15 Abs. 3 21.08.2017 26.08.2017 eingefügt GS 2017/032
§ 19 Abs. 1, b), 2. 08.09.2015 12.09.2015 geändert GS 2015/044
§ 19 Abs. 1, e) 08.09.2015 12.09.2015 geändert GS 2015/044
§ 19 Abs. 1, k) 08.09.2015 12.09.2015 geändert GS 2015/044
§ 19 Abs. 1, q) 08.09.2015 12.09.2015 eingefügt GS 2015/044
§ 20 Abs. 1, b) 08.09.2015 12.09.2015 geändert GS 2015/044
§ 20 Abs. 1, c) 08.09.2015 12.09.2015 geändert GS 2015/044
§ 20 Abs. 1, d) 08.09.2015 12.09.2015 geändert GS 2015/044
§ 20 Abs. 1, e) 08.09.2015 12.09.2015 geändert GS 2015/044
§ 25 06.11.2012 01.04.2013 Titel geändert GS 2013/010
§ 25 Abs. 1 06.11.2012 01.04.2013 geändert GS 2013/010
§ 25 Abs. 1, a) 06.11.2012 01.04.2013 aufgehoben GS 2013/010
§ 25 Abs. 1, b) 06.11.2012 01.04.2013 aufgehoben GS 2013/010
§ 25 Abs. 1, c) 06.11.2012 01.04.2013 aufgehoben GS 2013/010
§ 26 06.11.2012 01.04.2013 aufgehoben GS 2013/010
§ 27 06.11.2012 01.04.2013 aufgehoben GS 2013/010
§ 42 Abs. 1, b) 12.04.2011 01.05.2011 geändert GS 31, 111
§ 42 Abs. 1, c) 12.04.2011 01.05.2011 eingefügt GS 31, 111
§ 49 Abs. 1 01.04.2014 01.01.2015 geändert GS 2014/009
§ 49 Abs. 1 16.01.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/052
§ 49 Abs. 2 27.06.2017 01.12.2017 geändert GS 2017/028
§ 49 Abs. 3 27.11.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 687
§ 49 Abs. 3 01.04.2014 01.01.2015 geändert GS 2014/009
§ 49 Abs. 4 01.04.2014 01.01.2015 geändert GS 2014/009