Organisationen, die Personen im Bereich der Pflege beschäftigen, sowie Spitäler und Pflegeheime (Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung) sind verpflichtet, in angemessenem Umfang die praktische Ausbildung von Pflegefachpersonen nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege[3] sicherzustellen.
Der Regierungsrat kann für weitere Bildungsgänge im Bereich der Pflege Verpflichtungen gemäss Abs. 1 vorsehen.
Die Gesundheitsdirektion ermittelt für alle Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung die pro Betrieb und pro Bildungsgang im Kalenderjahr zu erbringenden Ausbildungsleistungen.