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822.11

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

(V EG FAP)

Vom 9. Juli 2024 (Stand 20. September 2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf §§ 1–3 und § 6 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG FAP) vom 3. Juli 2024[1] und § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894[2],

beschliesst:

Anhänge

1. Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung

Art. 1 Verpflichtung zur Ausbildung

Pflegeheime, Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex) sowie Spitäler mit einer Betriebsbewilligung des Kantons Zug sind verpflichtet, Ausbildungsplätze für Bildungsgänge mit folgenden Abschlüssen bereitzustellen:

  1. Tertiärstufe: Diplomierte Pflegefachfrau/diplomierter Pflegefachmann HF und Bachelor of Science (FH) in Pflege
  2. Sekundarstufe II: Fachfrau/Fachmann Gesundheit (FaGe) mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Spitäler, die über einen entsprechenden Leistungsauftrag verfügen, sind verpflichtet, Ausbildungsplätze für Studierende des Nachdiplomstudiums (NDS HF) in folgenden Bereichen (AIN) bereitzustellen:

  1. Anästhesiepflege;
  2. Intensivpflege;
  3. Notfallpflege.

Die Ausbildungspflicht beginnt ein Jahr nach der Aufnahme der Tätigkeit und endet mit dem Erlöschen der Betriebsbewilligung.

Art. 2 Definition Ausbildungsleistung

Die Ausbildungsleistung eines Betriebs entspricht der Anzahl Personen, die in diesem Betrieb in Ausbildung stehen.

Art. 3 Soll-Werte Ausbildungsleistungen

Der jährliche Soll-Wert für Ausbildungsleistungen wird für die Tertiärstufe und Sekundarstufe II wie folgt bestimmt:

  1. Pflegeheime: Multiplikation des Durchschnitts der in der SOMED-Statistik ausgewiesenen jährlichen Pflegestunden des Betriebs der drei Vorjahre mit dem kantonalen Bedarf an Ausbildungsplätzen in der stationären Pflege in der jeweiligen Qualifikationsstufe gemäss Anhang 1 dividiert durch das Total der ausgewiesenen Pflegestunden in der stationären Pflege im Kanton Zug.
  2. Spitex-Organisationen: Multiplikation des Durchschnitts der in der SPITEX-Statistik ausgewiesenen jährlichen Pflegestunden des Betriebs der drei Vorjahre mit dem kantonalen Bedarf an Ausbildungsplätzen in der ambulanten Pflege in der jeweiligen Qualifikationsstufe gemäss Anhang 1 dividiert durch das Total der ausgewiesenen Pflegestunden in der ambulanten Pflege im Kanton Zug.
  3. Spitäler: Multiplikation der Vollzeitäquivalente der ausgebildeten Pflegefachkräfte der jeweiligen Qualifikationsstufe, die im Betrieb angestellt sind, mit dem Bedarf an Ausbildungsplätzen in der jeweiligen Qualifikationsstufe gemäss Anhang 1 dividiert durch das Total der Vollzeitäquivalente im Kanton Zug. Die Vollzeitäquivalente ergeben sich aus dem Durchschnitt der an den Stichtagen 31. März und 30. September des Vorjahres angestellten ausgebildeten Pflegefachkräfte der jeweiligen Qualifikationsstufe.

Die Gesundheitsdirektion kann bei der Bestimmung der Soll-Werte pro Betrieb das Bildungspotential innerhalb eines Versorgungsbereichs angemessen berücksichtigen.

Der jährliche Soll-Wert für Ausbildungsleistungen im NDS HF AIN wird wie folgt bestimmt:

  1. Anästhesiepflege: Anzahl Operationssäle dividiert durch zwei;
  2. Intensivpflege: Anzahl zertifizierte Betten auf der Intensivstation dividiert durch zwei;
  3. Notfallpflege: Anzahl Notfallkojen dividiert durch drei.

Die nach den Abs. 1 und 2 berechneten Soll-Werte werden auf die nächste ganze Zahl abgerundet. Soll-Werte kleiner als 1 werden nicht abgerundet.

Die Gesundheitsdirektion kann die durchschnittliche Dauer der Ausbildung in Jahren in Anhang 1 geänderten Verhältnissen anpassen.

Art. 4 Ist-Werte Ausbildungsleistungen

Die von einem Betrieb erbrachte Ausbildungsleistung pro Qualifikationsstufe (Ist-Wert) wird aus dem Durchschnitt der Anzahl Personen in Ausbildung an den Stichtagen 31. März und 30. September des Vorjahrs berechnet.

Die Betriebe teilen der Gesundheitsdirektion jährlich ihre Ausbildungsleistungen pro Qualifikationsstufe mit. Erfolgt innert Nachfrist keine Meldung der erforderlichen Daten, gilt die Ausbildungspflicht als nicht erfüllt. Die Gesundheitsdirektion regelt das Verfahren.

Speziellen Ausbildungssituationen trägt die Gesundheitsdirektion bei der Anrechnung an die Ausbildungsleistung angemessen Rechnung. Insbesondere gilt:

  1. Personen, die sich auf eine Berufsprüfung oder eine höhere Fachprüfung in Pflege und Behandlung vorbereiten, werden auf Tertiärstufe angerechnet.
  2. Personen, die nachträglich den Fachhochschultitel in Pflege erwerben, Personen, die den Studiengang Master of Science in Pflege oder eine Weiterbildung in Pflege an einer Hochschule absolvieren, werden auf Tertiärstufe angerechnet.
  3. Personen in Ausbildung zur Assistentin/zum Assistenten Gesundheit und Soziales EBA sowie Praktikantinnen/Praktikanten aus der schulisch organisierten Grundbildung werden auf Sekundarstufe II angerechnet.
  4. Bei Ausbildungsverbünden werden den Betrieben Ausbildungsleistungen im Umfang der im jeweiligen Betrieb absolvierten Ausbildungsdauer anteilmässig angerechnet.
  5. Austauschpraktika von Personen in Ausbildung werden dem Betrieb angerechnet, mit dem der Arbeitsvertrag besteht.

Art. 5 Abgeltung der Ausbildungsleistungen

Die Ausbildungsleistungen eines Betriebs werden wie folgt abgegolten:

  1. Studierende HF und FH: 300 Franken pro Praktikumswoche;
  2. Studierende NDS HF AIN: 500 Franken pro Praktikumswoche;
  3. Lernende FaGe in Spitex-Organisationen: 1800 Franken pro Jahr.

In Abweichung zu Abs. 1 werden den Spitälern für Ausbildungsleistungen gemäss Bst. a nur diejenigen Ausbildungsleistungen abgegolten, die über dem Soll-Wert liegen.

Für den Schulungs- und Betreuungsaufwand bei der Anstellung von Wiedereinsteigenden in die Pflege, die länger als 5 Jahre nicht im Beruf gearbeitet haben, wird eine Pauschale an die Betriebe ausgerichtet. Die Gesundheitsdirektion legt die Höhe der Pauschalen fest; sie orientiert sich dabei an den Abgeltungen gemäss Abs. 1.

Die Abgeltung ist in die Verbesserung der Rahmenbedingungen der praktischen Ausbildung und der Qualität im Betrieb zu investieren. Die Gesundheitsdirektion kann entsprechende Nachweise einfordern.

Art. 6 Ersatzabgabe

Betriebe, die ihren Soll-Wert an Ausbildungsleistungen nicht erfüllen, entrichten jährlich für die Differenz zwischen Soll- und Ist-Wert eine Ersatzabgabe. Die Ersatzabgabe besteht aus dem Grundbetrag multipliziert mit dem Malus-Faktor.

Der Grundbetrag beträgt:

  1. 4200 Franken für Bildungsgang FH;
  2. 9000 Franken für Bildungsgang HF;
  3. 1800 Franken für Bildungsgang FaGe EFZ;
  4. 6500 Franken für Bildungsgang NDS HF AIN.

Der Malus-Faktor beträgt 150 Prozent.

Die Ersatzabgabe entfällt insoweit, als der Betrieb nachweist, dass er die Ausbildungsverpflichtung unverschuldet nicht erfüllt hat. Der Betrieb reicht die entsprechenden Belege unaufgefordert der zuständigen Stelle bei der Gesundheitsdirektion ein. Unverschuldete Minderleistungen gemäss Abs. 5 Bst. a–c werden für die Dauer von 12 Monaten berücksichtigt.

Eine Minderleistung gilt insbesondere dann als unverschuldet, wenn:

  1. eine Person den Ausbildungsvertrag vor Ausbildungsbeginn kündigte und keine andere Person mehr angestellt werden konnte;
  2. eine Person die Ausbildung abbricht;
  3. eine Person die erforderlichen Prüfungen definitiv nicht besteht;
  4. dokumentierte, branchenübliche Rekrutierungsbemühungen des Betriebs erfolglos blieben;
  5. der Betrieb nachweist, dass er im relevanten Zeitraum keine ausgebildeten Pflegefachkräfte in der jeweiligen Qualifikationsstufe für die Leistungserbringung einsetzte.

Die Ersatzabgabe wird in dem Umfang reduziert, wie ein Betrieb nachweist, dass eine Studierende oder Lernende ein Austauschpraktikum im Betrieb absolvierte.

Die Ausbildungsverpflichtung bleibt bestehen, wenn Lehrverträge für die Sekundarstufe II von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt werden oder wenn die Bildungsbewilligung entzogen wird. Dasselbe gilt für Ausbildungen auf Tertiärstufe, wenn ein Bildungsanbieter den Betrieb nicht als geeigneten Praktikumsbetrieb anerkennt.

Bei wiederholtem Nichterfüllen der Ausbildungspflicht kann die Gesundheitsdirektion Auflagen verfügen.

Art. 7 Bonus

Betriebe erhalten für die über ihrem Soll-Wert liegenden Ausbildungsleistungen einen Bonus, der aus den Ersatzabgaben des jeweiligen Jahrs finanziert wird.

Der Bonus wird pro Qualifikationsstufe und für jeden Versorgungsbereich getrennt wie folgt berechnet: Total der Ersatzabgaben dividiert durch das Total der Ausbildungsleistungen, die über dem Soll-Wert liegen, ergibt den Bonus pro zusätzlichem Ausbildungsplatz.

Der maximal auszahlbare Betrag entspricht dem Betrag der Ersatzabgabe auf der jeweiligen Qualifikationsstufe. Die Gesundheitsdirektion kann etwaige Restbeträge aus den Ersatzabgaben auf das folgende Jahr übertragen.

Die Gesundheitsdirektion kann die nicht für Bonuszahlungen verwendeten Gelder für Massnahmen oder Projekte zur Förderung der Ausbildungstätigkeit im Bereich der Pflege einsetzen oder zu diesem Zweck Beiträge an die Kosten von Massnahmen oder Projekten Dritter leisten.

2. Beiträge an höhere Fachschulen

Art. 8 Zuständigkeit

Die Gesundheitsdirektion ist zuständig für Programmvereinbarungen mit dem Bund betreffend Beiträge an die höheren Fachschulen.

3. Unterstützungsbeiträge an Studierende und Lernende

Art. 9 Anspruch auf Unterstützungsbeiträge

Personen, die einen der folgenden Bildungsgänge im Bereich der Pflege absolvieren, haben nach Vollendung des 22. Lebensjahrs Anspruch auf Unterstützungsbeiträge:

  1. Pflegefachfrau/Pflegefachmann FH;
  2. Pflegefachfrau/Pflegefachmann HF;
  3. Fachfrau/Fachmann Gesundheit EFZ (FaGe).

Massgebend für die Anspruchsberechtigung ist der zivilrechtliche Wohnsitz oder der Anknüpfungspunkt im Kanton Zug gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege[3] zu Beginn des Bildungsgangs. Bei einem Wohnsitzwechsel während des Bildungsgangs gelten die Regeln nach § 6 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege[4] .

Bei einem Unterbruch des Bildungsgangs entfällt die Anspruchsberechtigung für die Dauer des Unterbruchs. Die Anspruchsberechtigung entfällt nicht bei einem Unterbruch aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls, während des Mutterschaftsurlaubs oder während der Ausübung gesetzlicher Dienstpflichten.

Art. 10 Höhe der Unterstützungsbeiträge

Berechtigte Personen haben Anspruch auf folgende Unterstützungsbeiträge pro Kalendermonat:

  1. nach Vollendung des 22. Lebensjahrs: 400 Franken;
  2. nach Vollendung des 25. Lebensjahrs: 800 Franken;
  3. nach Vollendung des 28. Lebensjahrs: 1600 Franken.

Hat eine berechtigte Person Elternpflichten gegenüber einem oder mehreren minderjährigen Kindern wird unabhängig vom Lebensalter ein Pauschalbeitrag in Höhe von 700 Franken pro Kalendermonat geleistet.

Art. 11 Verfahren

Unterstützungsbeiträge werden nur auf Gesuch hin gewährt. Die Beschaffung der verlangten Unterlagen ist Sache der gesuchstellenden Person.

Die Gesundheitsdirektion regelt das Verfahren.

Art. 12 Rückzahlungspflicht

Bricht eine beitragsberechtigte Person den Bildungsgang ab, hat sie 50 Prozent der bezogenen Unterstützungsbeiträge gemäss § 10 Abs. 1 zurückzuzahlen. Bei einem Abbruch des Bildungsgangs innerhalb von sechs Monaten nach Beginn entfällt die Rückzahlungspflicht.

Keine Rückzahlungspflicht besteht bei Abbruch des Bildungsgangs infolge:

  1. Krankheit oder Unfall;
  2. Schwangerschaft; oder
  3. definitiven Nichtbestehens von Prüfungen.

Die Gesundheitsdirektion kann in besonderen Fällen auf eine Rückzahlung verzichten.

Art. 13 Datenbezug aus dem kantonalen Personenregister

Die Gesundheitsdirektion kann zur Prüfung der Anspruchsberechtigung folgende Daten aus dem kantonalen Personenregister beziehen und bearbeiten:

  1. AHV-Nummer;
  2. Namen und Vornamen;
  3. Wohnadresse;
  4. Geburtsdatum;
  5. Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde;
  6. Niederlassungsgemeinde oder Aufenthaltsgemeinde;
  7. Bei Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde beziehungsweise Herkunftsstaat;
  8. Bei Wegzug: Datum und Zielgemeinde beziehungsweise Zielstaat.

4. Übergangsbestimmungen

Art. 14 Ersatzabgaben

Für die Jahre 2024 und 2025 werden bei Nichterfüllen der Ausbildungsverpflichtung keine Ersatzabgaben erhoben.

Für das Jahr 2026 gilt die Ausbildungsverpflichtung als erfüllt, wenn mindestens 75 Prozent des Soll-Werts erreicht werden.

Egress

GS 2024/050

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
09.07.2024 20.09.2024 Erlass Erstfassung GS 2024/050

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 09.07.2024 20.09.2024 Erstfassung GS 2024/050