Betriebe, die ihren Soll-Wert an Ausbildungsleistungen nicht erfüllen, entrichten jährlich für die Differenz zwischen Soll- und Ist-Wert eine Ersatzabgabe. Die Ersatzabgabe besteht aus dem Grundbetrag multipliziert mit dem Malus-Faktor.
Der Grundbetrag beträgt:
- 4200 Franken für Bildungsgang FH;
- 9000 Franken für Bildungsgang HF;
- 1800 Franken für Bildungsgang FaGe EFZ;
- 6500 Franken für Bildungsgang NDS HF AIN.
Der Malus-Faktor beträgt 150 Prozent.
Die Ersatzabgabe entfällt insoweit, als der Betrieb nachweist, dass er die Ausbildungsverpflichtung unverschuldet nicht erfüllt hat. Der Betrieb reicht die entsprechenden Belege unaufgefordert der zuständigen Stelle bei der Gesundheitsdirektion ein. Unverschuldete Minderleistungen gemäss Abs. 5 Bst. a–c werden für die Dauer von 12 Monaten berücksichtigt.
Eine Minderleistung gilt insbesondere dann als unverschuldet, wenn:
- eine Person den Ausbildungsvertrag vor Ausbildungsbeginn kündigte und keine andere Person mehr angestellt werden konnte;
- eine Person die Ausbildung abbricht;
- eine Person die erforderlichen Prüfungen definitiv nicht besteht;
- dokumentierte, branchenübliche Rekrutierungsbemühungen des Betriebs erfolglos blieben;
- der Betrieb nachweist, dass er im relevanten Zeitraum keine ausgebildeten Pflegefachkräfte in der jeweiligen Qualifikationsstufe für die Leistungserbringung einsetzte.
Die Ersatzabgabe wird in dem Umfang reduziert, wie ein Betrieb nachweist, dass eine Studierende oder Lernende ein Austauschpraktikum im Betrieb absolvierte.
Die Ausbildungsverpflichtung bleibt bestehen, wenn Lehrverträge für die Sekundarstufe II von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt werden oder wenn die Bildungsbewilligung entzogen wird. Dasselbe gilt für Ausbildungen auf Tertiärstufe, wenn ein Bildungsanbieter den Betrieb nicht als geeigneten Praktikumsbetrieb anerkennt.
Bei wiederholtem Nichterfüllen der Ausbildungspflicht kann die Gesundheitsdirektion Auflagen verfügen.