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822.111

Reglement über die Durchführung des Beitragswesens im Rahmen der Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

(Reglement FAP)

Vom 28. August 2024 (Stand 20. September 2024)

Präambel

Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug,

gestützt auf § 6 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG) vom 29. Oktober 1998[1],

beschliesst:

1. Zuständigkeit

Art. 1 Durchführungsstelle

Das Amt für Gesundheit führt eine Durchführungsstelle zur Umsetzung des Beitragswesens im Rahmen der Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege.

Die Durchführungsstelle ist zuständig für alle Massnahmen und Entscheide mit Ausnahme von:

  1. Zusprache von Beiträgen aus den Ersatzabgaben für Massnahmen oder Projekte zur Förderung der Ausbildungstätigkeit (§ 7 Abs. 4 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege; V EG FAP[2]);
  2. Entscheid über den Verzicht auf die Rückzahlung von Unterstützungsbeiträgen in besonderen Fällen (§ 12 Abs. 3 V EG FAP);
  3. Abschluss eines Vertrags mit dem Bund betreffend Bundesbeiträge im Bereich der praktischen Ausbildung und an kantonale Ausbildungsbeiträge (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege; Ausbildungsförderverordnung Pflege[3]); sowie
  4. Abschluss eines Vertrags mit dem Bund betreffend Bundesbeiträge an die Kantone zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pflege an höheren Fachschulen (Art. 13 Abs. 1 Ausbildungsförderverordnung Pflege).

2. Beiträge an die Betriebe

Art. 2 Pauschalabgeltung Wiedereinsteigende

Der Schulungs- und Betreuungsaufwand der Betriebe für Wiedereinsteigende in die Pflege wird pro Anstellung pauschal nach Ausbildungsniveau wie folgt abgegolten:

  1. Tertiärstufe: 2500 Franken;
  2. Sekundarstufe II Fachfrau/Fachmann Gesundheit (FaGe): 450 Franken.

Der Betrieb kann die Pauschale im ersten Anstellungsjahr unter Einreichung der folgenden Unterlagen geltend machen:

  1. Nachweis der Tätigkeit in der praktischen Pflege gemäss Ausbildungsniveau; und
  2. Bestätigung des Betriebs, dass die wiedereinsteigende Person fünf aufeinanderfolgende Jahre nicht im Beruf tätig war.

Die Durchführungsstelle kann weitere Nachweise verlangen.

Art. 3 Ausbildungsleistungen: Meldungen der Betriebe an die Durchführungsstelle

Die Betriebe teilen der Durchführungsstelle die notwendigen Angaben zur Bestimmung der Soll- und Ist-Werte bis spätestens 31. Januar des Folgejahrs über ein Online-Tool mit.

Art. 4 Ausbildungsleistungen: Zahlungen an die Betriebe

Die Durchführungsstelle überweist die Abgeltung für die Ausbildungsleistungen im ersten Quartal des Folgejahres an die Betriebe.

3. Unterstützungsbeiträge an Studierende und Lernende

Art. 5 Beginn und Dauer des Anspruchs

Der Anspruch auf Unterstützungsbeiträge entsteht im Monat des Ausbildungsbeginns. Bei Gesuchen, die nach Beginn der Ausbildung eingereicht oder vervollständigt werden, entsteht der Anspruch ab dem ersten Tag des Folgemonats, nachdem das Gesuch vollständig eingereicht worden ist.

Art. 6 Einreichung des Gesuchs

Das Gesuch um Unterstützungsbeiträge kann jederzeit eingereicht werden.

Das Gesuch ist auf dem amtlichen Formular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Art. 7 Entscheid

Der Entscheid über das Gesuch wird der gesuchstellenden Person schriftlich mitgeteilt. Es werden keine Kosten erhoben.

Die Beiträge werden jeweils für den ganzen Bildungsgang zugesichert und für dessen gesamte Dauer ausgerichtet.

Art. 8 Auszahlung

Die Auszahlung erfolgt monatlich rückwirkend auf ein Bankkonto.

Art. 9 Beendigung und Wiederaufnahme der Zahlungen

Bei Wegzug aus dem Kanton, bei Beendigung sowie Ab- und Unterbruch der Ausbildung erfolgt die letzte Auszahlung im Folgemonat, in welchem das Ereignis stattgefunden hat.

Wird die Ausbildung wieder aufgenommen, erfolgt die Auszahlung im Folgemonat.

Angebrochene Monate werden pro rata temporis ausbezahlt.

4. Übergangsbestimmung

Art. 10 Einreichungsfrist für Unterstützungsbeiträge

Personen, die ihre Ausbildung vor Inkraftsetzung des kantonalen Ausführungsrechts angefangen haben, können Unterstützungsbeiträge rückwirkend ab 1. Juli 2024 geltend machen, sofern das Gesuch bis zum 31. Dezember 2024 vollständig eingereicht wird.

Egress

GS 2024/051

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
28.08.2024 20.09.2024 Erlass Erstfassung GS 2024/051

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 28.08.2024 20.09.2024 Erstfassung GS 2024/051