Das Amt für Gesundheit führt eine Durchführungsstelle zur Umsetzung des Beitragswesens im Rahmen der Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege.
Die Durchführungsstelle ist zuständig für alle Massnahmen und Entscheide mit Ausnahme von:
- Zusprache von Beiträgen aus den Ersatzabgaben für Massnahmen oder Projekte zur Förderung der Ausbildungstätigkeit (§ 7 Abs. 4 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege; V EG FAP[2]);
- Entscheid über den Verzicht auf die Rückzahlung von Unterstützungsbeiträgen in besonderen Fällen (§ 12 Abs. 3 V EG FAP);
- Abschluss eines Vertrags mit dem Bund betreffend Bundesbeiträge im Bereich der praktischen Ausbildung und an kantonale Ausbildungsbeiträge (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege; Ausbildungsförderverordnung Pflege[3]); sowie
- Abschluss eines Vertrags mit dem Bund betreffend Bundesbeiträge an die Kantone zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pflege an höheren Fachschulen (Art. 13 Abs. 1 Ausbildungsförderverordnung Pflege).