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822.2

Kantonsratsbeschluss betreffend Unterstützung des ärztlichen Notfalldienstes

Vom 2. Juli 2025 (Stand 1. September 2025)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894[1],

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton stellt im Rahmen einer Überbrückungsfinanzierung den Betrieb der Notfallpraxis der Ärzte-Gesellschaft des Kantons Zug sicher.

Die Unterstützung erfolgt mittels Ausrichtung einer Fallpauschale bei Vorliegen einer Tarifierungslücke.

Der Regierungsrat regelt das Weitere.

Egress

GS 2025/043

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
02.07.2025 01.09.2025 Erlass Erstfassung GS 2025/043

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 02.07.2025 01.09.2025 Erstfassung GS 2025/043