Der Gemeinderat ordnet auf Antrag des Kantonsarztes, des Kantonstierarztes oder des Kantonschemikers Massnahmen gegenüber der Allgemeinheit gemäss Art. 21 des Epidemiengesetzes an, um zu verhindern, dass sich übertragbare Krankheiten weiterverbreiten.
Er verfügt auf Antrag des zuständigen Schul- oder Heimarztes und im Einvernehmen mit dem Kantonsarzt die Schliessung einzelner Schulhäuser, sämtlicher öffentlicher und privater Schulen des Ortes oder von Heimen, sofern eine übertragbare Krankheit dies erfordert (Art. 21 Abs. 2 des Epidemiengesetzes).
Abs. 2 kommt für Kindergärten und Ferienkolonien sinngemäss zur Anwendung.
Sofern der Gemeinderat die notwendigen Massnahmen gemäss Abs. 1 bis 3 nicht anordnet, kann die Gesundheitsdirektion Massnahmen ergreifen.